Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol - Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Rechtsvertretung in der Schweiz
Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol - Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Rechtsvertretung in der Schweiz
(Art. 11 Abs. 1, Art. 11 b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021 )
1.
Fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn SULEJMANI Jetmir alias ADEMI Jetmir, alias HASANOV Denis, geb. am 12. August 2025 1973, nordmazedonischer Staatsangehöriger, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt ihn fedpol innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung dazu ein, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2.
Das Zustellungsdomizil ist fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziffer 1. bekanntzugeben:
Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Kriminalprävention, Guisanplatz 1A, 3003 Bern.
3.
Wird kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und keine Rechtsvertretung innert der Frist nach Ziffer 1 bestimmt, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
| 7. Oktober 2025 | Bundesamt für Polizei fedpol |
Bundesrecht
Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol - Bezeichnung eines Zustelldomizils oder einer Rechtsvertretung in der Schweiz
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