BBl 2025 2903
CH - Bundesblatt

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 1478
Art. 1
¹ Der Notenaustausch vom 14. August 2024 ³ zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 2004 ⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
³ SR … ; BBl 2025 1487
⁴ SR 0.362.31
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1 wird angenommen.
Art. 3
Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang 2.
Art. 4
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1.
Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026

Anhang 1

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

⁵ SR 142.20
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 9b Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden, müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Aufgreifen, von den zuständigen kantonalen Behörden einer Überprüfung unterzogen werden. Falls die Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das Grenzwachtkorps für die Überprüfung zuständig.
² Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ⁶ . Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.
³ Die Ausländerinnen und Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
⁴ Die für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Überprüfungsverfahrens wahrnimmt. Wurde die Grenzkontrolle an das Grenzwachtkorps übertragen, so informiert dieses die zuständigen kantonalen Behörden schnellstmöglich.
⁵ Von der Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze sind Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, bei denen die Schweiz gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 ⁷ aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erheben.
⁶ Bei Personen nach Absatz 1, auf die aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Anwendung gelangt, wird die Überprüfung anschliessend an dieses Verfahren durchgeführt; werden diese Personen länger als 72 Stunden an der Schengen-Aussengrenze festgehalten, so wird die Frist nach Absatz 1 für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt.
⁷ Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor Beginn der Überprüfung Asyl, findet auf sie das Verfahren am Flughafen gemäss Artikel 21 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 ⁸ (AsylG) Anwendung.
⁸ Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt, und sie werden nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet.
⁶ Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
⁷ Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
⁸ SR 142.31
Art. 9c Überprüfung im Hoheitsgebiet
¹ Ausländerinnen und Ausländer müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von drei Tagen nach ihrem Aufgreifen von der zuständigen kantonalen Behörde einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie:
a.
die Aussengrenze eines Schengen-Staats in unzulässiger Weise überschritten haben; und
b.
sich illegal im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten und aufgegriffen werden.
² Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ⁹ . Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.
³ Die Ausländerinnen und Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
⁴ Die für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Überprüfungsverfahrens wahrnimmt.
⁵ Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn die Ausländerinnen und Ausländer gemäss der Verordnung (EU) 2024/1356 bereits überprüft wurden oder wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und unverzüglich nach ihrer Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen gemäss Artikel 64 c Absatz 1 Buchstabe a rückübernommen werden.
⁶ Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor der Überprüfung Asyl, werden sie an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet. Das Überprüfungsverfahren richtet sich anschliessend nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG 1⁰ .
⁷ Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt und sie werden nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zu einem Zentrum des Bundes begleitet.
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 9 b Abs. 2.
1⁰ SR 142.31
Art. 9d Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
¹ Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 1¹ übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
a.
die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;
b.
die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
c.
die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
d.
die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.
² Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:
a.
Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;
b.
Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;
c.
Durchführung von Befragungen von Personen;
d.
Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;
e.
Zugang zu klassifizierten Informationen unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
³ Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.
1¹ Siehe Fussnote zu Art. 9 b Abs. 2.
Art. 30 Abs. 1 Bst. l
¹ Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
l.
die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 AsylG ¹2 ), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
¹2 SR 142.31
Art. 73 Abs. 1 Bst. d
¹ Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:
d.
zur Durchführung der Überprüfung nach den Artikeln 9 b und 9 c dieses Gesetzes sowie nach den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ¹3 , falls die Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder die Gefahr besteht, dass sie untertaucht oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstösst.
¹3 SR 142.31
Art. 103b Abs. 1 Fussnote
¹ Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 ¹4 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.
¹4 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
Art. 103c Abs. 2 Bst. dbis
² Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
dbis.
das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ¹5 .
¹5 SR 142.31
Art. 108c Abs. 2bis
²bis Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die einer Überprüfung unterzogen wird, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt sie dies innert zwei Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des ETIAS der zuständigen Überprüfungsbehörde mit.
Art. 108e Abs. 2 Bst. cbis
² Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
cbis.
das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9 c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ¹6 .
¹6 SR 142.31
Art. 109a Abs. 1 Fussnote und 2 Bst. ebis
¹ Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ¹7 in Kraft ist.
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
ebis.
das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9 c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ¹8 .
¹7 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
¹8 SR 142.31
Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten
¹ Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 ¹9 und (EU) 2019/818 2⁰ enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:
¹9 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
2⁰ Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Art. 110b bis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
¹ Der CIR darf im Rahmen der Überprüfung ausschliesslich zur Feststellung der Identität einer Person gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 2¹ abgefragt werden; die Abfrage muss in Anwesenheit der betroffenen Person begonnen werden.
² Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
a.
das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9 b , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;
b.
die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Personenkontrolle zuständig ist, zur Überprüfung nach Artikel 9 c , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;
c.
die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21 a AsylG 2² ;
d.
das SEM, zur Überprüfung in den Zentren des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG.
³ Ergibt eine Abfrage, dass Daten über die betroffene Person im CIR gespeichert sind, so hat die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der in den Artikeln 18 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 ²3 und (EU) 2019/818 ²4 genannten Personendaten.
2¹ Siehe Fussnote zu Art. 9 b Abs. 2.
2² SR 142.31
²3 Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.
²4 Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998

²5

²5 SR 142.31
Art. 21a Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen
¹ Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs unverzüglich das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ²6 durch.
² Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Grenzkontrollbehörde an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zum Zentrum des Bundes begleitet. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1bis; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 1.
³ Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/399 ²7 gestattet wurde und die an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch an einem Schweizer Flughafen einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
⁴ Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.
⁵ Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
⁶ Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz.
⁷ Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.
⁸ Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.
²6 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
²7 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.
Art. 22 Asylverfahren am Flughafen
¹ Nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 21 a Absatz 1 kann das SEM weitere Personalien erheben. Es erstellt, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erfolgt ist, Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Das SEM kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
² Die zuständige Behörde weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Sie kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
³ Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
⁴ Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 ²8 zuständig ist und wenn Asylsuchende:
a.
im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b.
glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.
⁵ Es kann die Einreise zudem bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann.
⁶ Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
⁷ Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, nach Abschluss der Überprüfung unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102 f -102 k .
⁸ Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 67 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.
⁹ Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.
²8 Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.
Art. 23 Abs. 2
² Der Entscheid ist innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.
Art. 26 Abs. 1, 1bis-1quater und 3 zweiter Satz
¹ Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 15 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 30 Tage.
¹bis Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die betroffene asylsuchende Person die Aussengrenze eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führt das SEM die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 ²9 durch. Die Überprüfung erfolgt innerhalb von drei Tagen ab Beginn der Vorbereitungsphase.
¹ter Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
a.
vorläufige Gesundheitskontrolle;
b.
vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
c.
Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d.
Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
e.
Sicherheitskontrolle;
f.
Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
g.
Zuweisung an das geeignete Verfahren.
¹quater Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
³ ... Es kann die Asylsuchenden nach Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1ter oder falls keine Überprüfung erforderlich ist, weil sie bereits einer Überprüfung unterzogen wurden, zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. …
²9 Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
Art. 102h Abs. 1
¹ Jeder asylsuchenden Person wird nach Abschluss der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 3⁰ in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erfolgt die Zuteilung bereits ab Beginn der Vorbereitungsphase.
3⁰ Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
Art. 108 Abs. 4
⁴ Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 21 a Absatz 6 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
Gliederungstitel nach Artikel 111ater
2
a
. Abschnitt: Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 111a quater
¹ Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 3¹ übertragen werden. Diese Aufgaben umfassen insbesondere:
a.
die Überwachung der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren, der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots und der Garantie des Kindeswohls;
b.
die Kontrolle der Anwendung der kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AIG 3² im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
c.
die Untersuchung von geltend gemachten Grundrechtsverstössen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens;
d.
die Abgabe von Empfehlungen zuhanden der zuständigen Behörden.
² Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, haben die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständigen Stellen folgende Befugnisse:
a.
Zugang zu allen relevanten Orten, einschliesslich kantonaler Unterbringungszentren, Haftanstalten und Zentren des Bundes;
b.
Einsichtnahme in alle Dokumente und Dossiers;
c.
Durchführung von Befragungen von Personen;
d.
Durchführung von Kontrollen vor Ort, von Stichproben sowie von unangekündigten Kontrollen;
e.
Zugang zu klassifizierten Informationen, unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Personen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
³ Der Bundesrat kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen des unabhängigen Überwachungsmechanismus betrauen.
3¹ Siehe Fussnote zu Art. 21 a Abs. 1.
3² SR 142.20

3. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

3³ SR 361
Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten
¹ Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 ³4 und (EU) 2019/818 ³5 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:
³4 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
³5 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

Anhang 2

(Art. 3)

Koordination mit anderen Erlassen

1. BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025

Mit Inkrafttreten des BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025
³6
lauten die nachstehenden Bestimmungen der vorliegenden Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
³7
(AIG; Anhang 1 Ziff. 1) wie folgt:
Art. 9b Abs. 1 und 4
¹ Ausländerinnen und Ausländer, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden, müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Aufgreifen, von den zuständigen kantonalen Behörden einer Überprüfung unterzogen werden. Falls die Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das BAZG für die Überprüfung zuständig.
⁴ Die für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Überprüfungsverfahrens wahrnimmt. Wurde die Grenzkontrolle an das BAZG übertragen, so informiert dieses die zuständigen kantonalen Behörden schnellstmöglich.
Art. 103c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. dbis
² Folgende Behörden oder Dritte können die Daten des EES online abfragen:
dbis.
das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ³8 .
³8 SR 142.31
Art. 108e Abs. 2 Bst. cbis
² Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
cbis.
das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9 c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG ³9 .
³9 SR 142.31
Art. 109a Abs. 2 Bst. ebis
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
ebis.
das SEM, das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse», die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9 b und 9 c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21 a und 26 Absatz 1bis AsylG 4⁰ .
4⁰ SR 142.31
Art. 110bbis Abs. 2 Bst. a-c
² Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
a.
das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9 b , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;
b.
die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie das BAZG, soweit es für die Personenkontrolle zuständig ist, zur Überprüfung nach Artikel 9 c , wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;
c.
die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sowie das BAZG, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21 a AsylG 4¹ ;
4¹ SR 142.31
³6 BBl 2025 2035
³7 SR 142.20

2. Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke

Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 2022
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke lautet die nachstehende Bestimmung der vorliegenden Änderung des AIG
(Anhang 1 Ziff. 1) wie folgt:
Art. 109a Abs. 1
¹ Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten sowie die Daten der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die von allen Staaten erhoben werden, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 4⁴ in Kraft ist.
4⁴ Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
4² BBl 2022 3213
4³ SR 142.20

3. Bundesbeschluss vom 26. September 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl

Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
⁴5
(Anhang 1 Ziff. 2) oder Änderung im Rahmen des BB vom 26. September 2025
⁴6
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Anhang 1 Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit dem später in Kraft tretenden BB sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 22 Abs. 1-3, 4 und 5-9
¹-3 Text der vorliegenden Fassung
⁴ Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 ⁴7 zuständig ist und wenn Asylsuchende:
a.
im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b.
glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.
⁵-9 Text der vorliegenden Fassung
⁴7 Siehe Fussnote zu Art. 8 b .
⁴5 SR 142.31
⁴6 BBl 2025 2902

4. Anpassung von Fussnoten des AIG

a.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bundesbeschlusses vom 26. September 2025 hat die Fassung der Fussnote der Artikel 103b Absatz 1, 109a Absatz 1, 110 Absatz 1 Einleitungssatz erste Fussnote des AIG Vorrang vor den anderen zuvor vom Parlament verabschiedeten Fassungen. Die Fussnote lautet wie folgt:
«[…]; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024»
b.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bundesbeschlusses vom 26. September 2025 hat die Fassung der Fussnote von Artikel 110 Absatz 1 Einleitungssatz zweite Fussnote des AIG Vorrang vor den anderen zuvor vom Parlament verabschiedeten Fassungen. Die Fussnote lautet wie folgt:
«[…]; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.»
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht