Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
(TJPG)
vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 1607
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz legt die für juristische Personen schweizerischen Privatrechts, für bestimmte juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts sowie für Trusts anwendbaren Transparenzanforderungen fest.
² Es sieht insbesondere Folgendes vor:
a.
die Pflichten zur Identifikation, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts, der juristischen Personen ausländischen Rechts und der Trusts;
b.
das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen (Transparenzregister) einschliesslich der Regeln für dessen Inhalt und den Zugang dazu;
c.
die Pflicht zur Identifikation der Inhaberinnen und Inhaber der Rechtseinheiten ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet.
³ Es hat zum Ziel, dass die Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 25-27 rasch und effizient Zugang zu richtigen, vollständigen und aktuellen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen der juristischen Personen und Trusts erhalten. Auf diese Weise trägt es insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung bei.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Die diesem Gesetz unterstellten Rechtseinheiten sind:
a.
folgende Gesellschaften:
1.
Aktiengesellschaften,
2.
Kommanditaktiengesellschaften,
3.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
4.
Genossenschaften,
5.
Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV),
6.
Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF),
7.
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
b.
juristische Personen ausländischen Rechts:
1.
die eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben, die im Handelsregister eingetragen ist,
2.
deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, oder
3.
die Eigentümer eines Grundstücks in der Schweiz sind oder im Sinne von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 ³ über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ein Grundstück in der Schweiz erwerben.
² Trustees, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder Trusts in der Schweiz verwalten, unterstehen den Artikeln 15 und 16; ausgenommen sind Trustees, die dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ⁴ (GwG) unterstehen.
³ Juristische Personen ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, unterstehen Artikel 18. Der Bundesrat bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen zur Transparenz für Steuerzwecke die weiteren Rechtseinheiten, die Artikel 18 unterstehen.
³ SR 211.412.41
⁴ SR 955.0
Art. 3 Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
a.
juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind;
b.
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen und nach den Artikeln 61 und 64 a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ⁵ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beaufsichtigt werden;
c.
juristische Personen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden.
⁵ SR 831.40
2. Kapitel: Gesellschaften
1. Abschnitt: Wirtschaftlich berechtigte Person
Art. 4 Allgemeine Definition
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert.
² Wenn keine Person die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 5 Wirtschaftlich berechtigte Person einer SICAV
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Person einer SICAV gilt jede natürliche Person, welche als Unternehmeraktionärin oder Unternehmeraktionär direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 Prozent am Teilvermögen der Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre hält oder die SICAV auf andere Weise kontrolliert.
² Wenn keine Person die Kriterien von Absatz 1 erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 6 Indirekte Kontrolle und Kontrolle auf andere Weise
Der Bundesrat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft als indirekt oder auf andere Weise durch eine natürliche Person kontrolliert gilt.
2. Abschnitt: Pflichten der Gesellschaft
Art. 7 Identifikation und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
¹ Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren. Sie beschafft die folgenden Informationen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Sie muss die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Personen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie verlangt von den Aktionärinnen und Aktionären, den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, den wirtschaftlich berechtigten Personen oder von anderen Drittpersonen die sachdienlichen Belege.
³ Wenn sie teilweise von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird, so muss sie für die von dieser Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen als Informationen nur die Firma dieser Gesellschaft, ihren Sitz und die Einzelheiten zur Kotierung beschaffen.
Art. 8 Dokumentation und Aufbewahrung der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
¹ Die Gesellschaft muss die Informationen nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 dokumentieren; sie sorgt dafür, dass sie auf dem neusten Stand sind und dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
² Ist es ihr nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so dokumentiert sie diese Tatsache und die unternommenen Schritte.
³ Sie muss die Informationen und Belege während zehn Jahren, nachdem die betroffene Person ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat, aufbewahren.
⁴ Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss die Person nach Artikel 718 Absatz 4 oder 814 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR) ⁶ Zugang zu den dokumentierten Informationen haben.
⁶ SR 220
Art. 9 Meldung an das Transparenzregister
¹ Die Gesellschaft muss dem Transparenzregister die Identität ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Sie übermittelt die folgenden Informationen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Wird sie teilweise von einer börsennotierten Gesellschaft gehalten, so meldet sie nur diese Tatsache zusammen mit den gemäss Artikel 7 Absatz 3 beschafften Informationen.
³ Ist es ihr nicht gelungen, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person auf zufriedenstellende Weise zu überprüfen, so muss die Gesellschaft dies in der Meldung angeben und alle ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Namens des obersten Mitglieds des leitenden Organs, angeben.
⁴ Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn es sich um eine juristische Person ausländischen Rechts handelt, innerhalb eines Monats nach der Unterstellung unter dieses Gesetz erfolgen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Meldeverfahrens. Er kann vorsehen, dass die Gesellschaft Belege übermitteln muss. Er präzisiert den Inhalt der zu meldenden Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Art. 10 Meldung von Änderungen
Die Gesellschaft muss jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, dem Transparenzregister melden.
Art. 11 Verfahren zur Meldung an das Handelsregister
¹ Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anstatt dem Transparenzregister dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt melden, wenn sie eine Tatsache ins Handelsregister eintragen lässt, sofern sie bestätigt, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind.
² In diesem Fall übermittelt sie dem kantonalen Handelsregisteramt die Informationen nach Artikel 9 Absätze 1-3. Sie bestätigt, dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt. Diese Informationen sind nicht öffentlich im Sinne von Artikel 936 OR ⁷ .
³ Das kantonale Handelsregisteramt übermittelt die erhaltenen Informationen dem Transparenzregister, ohne sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es bearbeitet die Daten nur zu diesem Zweck und darf sie nicht aufbewahren.
⁴ Die Meldung an das Handelsregister muss innerhalb der Fristen nach Artikel 9 Absatz 4 erfolgen. Artikel 10 gilt sinngemäss.
⁷ SR 220
Art. 12 Verantwortlichkeit für die Meldungen an die Register
¹ Das oberste Mitglied des leitenden Organs muss die nach den Artikeln 9-11 erforderlichen Meldungen vornehmen.
² Es kann diese Aufgabe anderen Personen in der Gesellschaft oder Dritten übertragen, ist aber weiterhin für die ordnungsgemässe Durchführung der Meldung verantwortlich.
3. Abschnitt: Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen
Art. 13
¹ Die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter, die oder der allein oder gemeinsam mit Dritten Gesellschaftsanteile in einem Umfang hält, der die letztendliche Kontrolle über die Gesellschaft ermöglicht, muss dieser die wirtschaftlich berechtigte Person melden. Sie oder er übermittelt die folgenden Informationen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
erforderliche Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
² Ist die Aktionärin oder Gesellschafterin eine Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte teilweise an einer Börse kotiert sind, so muss sie als Informationen nur diese Tatsache sowie ihre Firma, ihren Sitz und die Einzelheiten ihrer Kotierung melden.
³ Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Entstehung der Kontrolle erfolgen.
⁴ Auf Anfrage der Gesellschaft muss die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter die Informationen oder Belege übermitteln, die notwendig sind, um die Identität der gemeldeten Person oder deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen.
⁵ Die Aktionärin oder der Aktionär oder die Gesellschafterin oder der Gesellschafter muss jede Änderung der Informationen gemäss Absatz 1 innerhalb eines Monats, nachdem sie oder er davon Kenntnis erhalten hat, der Gesellschaft melden.
4. Abschnitt: Pflichten der wirtschaftlich berechtigten Personen und anderer betroffener Dritter
Art. 14
¹ Erwirbt eine Person die Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss sie dies der Aktionärin oder dem Aktionär oder der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter, die oder der die entsprechenden Anteile hält, oder, falls die Kontrolle auf andere Weise oder über mehrere Gesellschaften oder Personen ausgeübt wird (Kontrollkette), direkt der Gesellschaft melden. Sie muss ihr oder ihm die Informationen gemäss Artikel 13 Absatz 1 übermitteln.
² Sie muss jegliche Änderung der in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Informationen innerhalb eines Monats melden.
³ Die wirtschaftlich berechtigte Person und die in die Kontrollkette eingebundenen Drittpersonen müssen bei der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mitwirken, indem sie der Gesellschaft, den Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern die erforderlichen Informationen und Belege übermitteln.
3. Kapitel: Trusts
Art. 15 Wirtschaftlich berechtigte Personen von Trusts
¹ Als wirtschaftlich berechtigte Personen eines Trusts gelten folgende natürliche Personen:
a.
die Begründerin oder der Begründer;
b.
die oder der Trustee;
c.
die Protektorin oder der Protektor;
d.
die oder der Begünstigte;
e.
jede andere natürliche Person, die den Trust direkt, indirekt oder auf andere Weise kontrolliert, einschliesslich der wirtschaftlich berechtigten Personen einer juristischen Person, die im Sinne der Buchstaben a-d Partei des Trusts ist.
² Der Bundesrat präzisiert den Begriff der Kontrolle im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 16 Pflichten der oder des Trustees
¹ Die oder der Trustee muss die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts identifizieren. Sie oder er muss deren Identität und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen.
² Sie oder er beschafft die folgenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen:
a.
Name und Vorname;
b.
Geburtsdatum;
c.
Staatsangehörigkeit;
d.
Adresse und Wohnsitzstaat;
e.
gegebenenfalls die erforderlichen Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.
³ Sofern eine Rechtseinheit, eine Personengesellschaft oder ein Trust im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-d Partei des Trusts ist, beschafft die oder der Trustee zudem die folgenden Informationen über die Rechtseinheit, die Personengesellschaft oder den Trust:
a.
Firma, Name oder Bezeichnung;
b.
Sitz oder Adresse.
⁴ Sie oder er beschafft die folgenden Informationen über Finanzintermediäre und andere Finanz- oder Beratungsdienstleister, die eine Geschäftsbeziehung mit dem Trust unterhalten:
a.
Name oder Firma;
b.
Sitz oder Adresse;
c.
Art der Geschäftsbeziehung mit dem Trust.
⁵ Falls die Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet, ermittelt die oder der Trustee die Kriterien für die Feststellung der Eigenschaft als Begünstigte oder Begünstigter.
⁶ Die oder der Trustee muss die Informationen nach den Absätzen 2-4 dokumentieren. Sie oder er überprüft die Informationen periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie gegebenenfalls.
⁷ Sie oder er muss die Informationen während fünf Jahren nach Beendigung ihrer oder seiner Funktion als Trustee aufbewahren; sie oder er sorgt dafür, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
4. Kapitel: Juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts
Art. 17 Pflichten der juristischen Personen ausländischen Rechts
¹ Die Artikel 4-14 gelten für juristische Personen ausländischen Rechts sinngemäss.
² Die juristischen Personen ausländischen Rechts müssen bei ihrer Anmeldung im Transparenzregister eine Vertreterin oder einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
Art. 18 Zusätzliche Pflichten für juristische Personen und andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
Juristische Personen und andere Rechtseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 müssen am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Das Verzeichnis muss den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse dieser Personen enthalten.
5. Kapitel: Vereinfachte Regeln für bestimmte Arten von juristischen Personen
Art. 19
Der Bundesrat kann für bestimmte Arten von juristischen Personen, die mit begrenzten Risiken verbunden sind, vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen. Um die mit einer juristischen Person verbundenen Risiken zu bestimmen, berücksichtigt er ihre Rechtsform, ihre Struktur und die für sie geltenden rechtlichen Regelungen.
6. Kapitel: Transparenzregister
1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 20 Führung und Form
¹ Das Transparenzregister wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt.
² Es wird in elektronischer Form geführt.
Art. 21 Inhalt
¹ Das Transparenzregister enthält die Informationen gemäss den Artikeln 9-11 und 17 sowie die von Amtes wegen eingetragenen Informationen.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Informationen, die für die Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 30 und 31 oder für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind, in das Transparenzregister eingetragen werden. Er kann vorsehen, dass das Transparenzregister Informationen enthält, die von den Handelsregisterbehörden übermittelt werden, einschliesslich in automatisierter Weise übermittelter Informationen.
³ Änderungen im Transparenzregister müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Artikel 46 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 22 Elektronisches Meldeverfahren
¹ Die Meldungen an das Transparenzregister müssen auf elektronischem Weg erfolgen, unter Vorbehalt des Verfahrens gemäss Artikel 11.
² Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, für die Meldung oder die Übermittlung von Belegen eine elektronische Plattform zu verwenden.
³ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sowie die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer sicher. Es legt die technischen Vorschriften für das Verfahren fest und bezeichnet die elektronischen Identifikationsmittel, die verwendet werden dürfen.
Art. 23 Wirkungen
¹ Die Einträge sind deklaratorisch und haben keine Konstitutivwirkung.
² Die Prüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen durch Finanzintermediäre sowie durch Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG ⁸ richtet sich nach den Artikeln 4, 8 b und 8 c GwG. Wenn sich aus dieser Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes ergibt, können sie sich auf die Einträge im Transparenzregister verlassen.
⁸ SR 955.0
Art. 24 Löschung
¹ Der Eintrag einer juristischen Person schweizerischen Privatrechts wird aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald diese Person im Handelsregister gelöscht worden ist.
² Der Eintrag einer Rechtseinheit ausländischen Rechts wird auf Antrag aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald sie nicht mehr diesem Gesetz untersteht.
³ Informationen über eine natürliche Person werden aus dem Transparenzregister gelöscht, sobald sie ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person verloren hat oder nicht mehr in die Kontrollkette eingebunden ist.
2. Abschnitt: Zugang
Art. 25 Recht der Kontrollstelle auf Online-Abruf
¹ Die Kontrollstelle und die von ihr beauftragten Dritten können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz alle Daten des Transparenzregisters online abrufen.
² Die Kontrollstelle stellt sicher, dass die von ihr beauftragten Dritten die anwendbaren Datenschutzvorschriften einhalten.
Art. 26 Recht der Behörden auf Online-Abruf
¹ Folgende Behörden können alle Daten des Transparenzregisters online abrufen:
a.
die Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden des Bundes und der Kantone bei der Verfolgung von Straftaten in Anwendung der Strafprozessordnung ⁹ , des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1⁰ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 1¹ über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹2 über die direkte Bundessteuer, des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹3 und der kantonalen Gesetze zu dessen Umsetzung;
b.
die Meldestelle für Geldwäscherei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dem GwG ¹4 ;
c.
die zuständigen Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen anderer Staaten und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz in diesem Bereich in Anwendung:
1.
von internationalen Übereinkommen,
2.
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹5 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen,
3.
des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 ¹6 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne,
4.
des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 ¹7 ;
d.
die Kontrollorgane, die in Anwendung der Verordnungen zum Embargogesetz vom 22. März 2002 ¹8 eingesetzt worden sind, zur Umsetzung der auf dieses Gesetz gestützten Massnahmen;
e.
die Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 ¹9 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.
² Folgende Behörden können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 gelöschten Daten, online abrufen:
a.
die im GwG vorgesehenen administrativen Aufsichtsbehörden sowie die Selbstregulierungsorganisationen und die Aufsichtsorganisationen bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz;
b.
der Nachrichtendienst des Bundes bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 2⁰ und dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 2¹ ;
c.
die Grundbuchämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden sowie die Oberaufsicht des Bundes in Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) 2² betreffend das Immobiliarsachenrecht;
d.
die Vollzugsbehörden des BewG ²3 ;
e.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für die Zulassung und Kontrolle von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 42 a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ²4 sowie für die Beantragung und Prüfung von Sicherheitsleistungen nach Artikel 14 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 ²5 ;
f.
das Bundesamt für Polizei bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 b Buchstabe a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 ²6 , den Artikeln 24-24 c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ²7 (WG) und den Artikeln 9 und 14 a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ²8 (SprstG);
g.
die zuständigen kantonalen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 17 WG und Artikel 10 SprstG;
h.
die Auftraggeberinnen im Hinblick auf die Prüfung oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, wenn sie dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes oder der Kantone unterstehen;
i.
die Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, welche für die Prüfung und Ausrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen zuständig sind;
j.
die zuständigen Durchführungsstellen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Auffangeinrichtung BVG und Sicherheitsfonds BVG, der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Familienzulagen und der Unfallversicherung im Bereich der Verhinderung, Aufklärung und Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit in Anwendung:
1.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ²9 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
2.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 3⁰ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
3.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 3¹ über die Invalidenversicherung,
4.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 3² über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
5.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 3³ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
6.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 ³4 gegen die Schwarzarbeit,
7.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 ³5 über die Unfallversicherung,
8.
des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 ³6 ,
9.
des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 ³7 ,
10.
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 ³8 .
³ Die Behörden nach Absatz 2 erhalten im Einzelfall auf begründeten Antrag einen Auszug, der die gelöschten Daten enthält.
⁴ Das Bundesamt für Statistik hat auf Anfrage bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ³9 und dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 4⁰ über die Unternehmens-Identifikationsnummer begrenzten Zugang zu den Daten des Transparenzregisters.
⁹ SR 312.0
1⁰ SR 313.0
1¹ SR 360
¹2 SR 642.11
¹3 SR 642.14
¹4 SR 955.0
¹5 SR 653.1
¹6 SR 654.1
¹7 SR 651.1
¹8 SR 946.231
¹9 SR 196.1
2⁰ SR 946.202
2¹ SR 121
2² SR 210
²3 SR 211.412.41
²4 SR 631.0
²5 SR 641.81
²6 SR 143.1
²7 SR 514.54
²8 SR 941.41
²9 SR 830.1
3⁰ SR 831.10
3¹ SR 831.20
3² SR 831.30
3³ SR 831.40
³4 SR 822.41
³5 SR 832.20
³6 SR 834.1
³7 SR 836.2
³8 SR 837.0
³9 SR 431.01
4⁰ SR 431.03
Art. 27 Recht auf Online-Abruf zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten
Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 4¹ sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 30 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. Die Verwendung dieser Daten ist auf diesen Zweck beschränkt.
4¹ SR 955.0
Art. 28 Transparenzregisterauszug
Alle Rechtseinheiten können verlangen:
a.
eine Bestätigung über die Eintragung im Transparenzregister;
b.
einen Auszug unter Ausschluss der nach Artikel 24 gelöschten Daten sowie der Informationen im Zusammenhang mit allfälligen Meldungen nach den Artikeln 30 und 31;
c.
einen vollständigen Auszug der im Transparenzregister erfassten Informationen.
Art. 29 Einzelheiten und Daten zum Abruf
¹ Der Bundesrat legt die Einzelheiten für den Zugang zum Transparenzregister fest.
² Fragt eine Behörde oder ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 4² online Daten im Transparenzregister ab, werden die Daten zu diesem Abruf protokolliert; ausgenommen sind die Abfragen durch die Kontrollstelle. Der Bundesrat regelt, welche Daten in welcher Form protokolliert werden müssen.
4² SR 955.0
3. Abschnitt: Meldung von Unterschieden
Art. 30 Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
¹ Stellt ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 4³ einen Unterschied fest zwischen den Informationen im Transparenzregister und den Informationen, über die er verfügt, so muss er diesen dem Transparenzregister melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Der Unterschied lässt Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen.
b.
Der Unterschied besteht auch dann noch, wenn die Kundin oder der Kunde darauf hingewiesen und ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Unterschieds eingeräumt wurde, insbesondere zur Einreichung einer Korrekturmeldung beim Transparenzregister.
² Er meldet den Unterschied innerhalb von 30 Tagen.
³ Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; der Finanzintermediär kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen.
⁴ Wer guten Glaubens in Anwendung dieser Bestimmung einen Unterschied meldet, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder für eine Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
4³ SR 955.0
Art. 31 Meldung von Unterschieden durch Behörden
¹ Hat eine Behörde Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, so meldet sie dies dem Transparenzregister.
² Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; die Behörde kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen.
³ Die Meldestelle für Geldwäscherei erstattet nur Meldung, sofern dadurch keine laufenden oder zukünftigen Verfahren, die nach der Analyse der Meldung gemäss Artikel 23 GwG 4⁴ eingeleitet werden müssen, gefährdet werden.
⁴ Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht kann auf die Meldung an die registerführende Behörde verzichten, wenn eine solche bereits von einem Finanzintermediär nach Artikel 30 erstattet wurde.
⁵ Die Steuerbehörden der Kantone oder des Bundes sind vom Steuergeheimnis entbunden, wenn sie eine Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 erstatten.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden.
4⁴ SR 955.0
Art. 32 Meldung von Unterschieden durch die Rechtseinheiten
¹ Alle Rechtseinheiten sind berechtigt, dem Transparenzregister Unterschiede zwischen den Informationen im Transparenzregister, die sie betreffen, und den Informationen, über die sie verfügen, zu melden. Sie können einen Antrag auf Berichtigung des Registereintrags stellen.
² Der Bundesrat sieht ein einfaches Verfahren zur Berichtigung der Informationen vor.
4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug
Art. 33 Prüfung der Meldungen durch die registerführende Behörde
¹ Die registerführende Behörde prüft, ob die Meldungen die erforderlichen Informationen enthalten, und überprüft die Identität der gemeldeten Personen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Überprüfung fest.
² Ist die Meldung vollständig, nimmt die registerführende Behörde die Eintragung vor und bestätigt dies der Rechtseinheit, welche die Meldung vorgenommen hat.
³ Die registerführende Behörde prüft, ob die diesem Gesetz unterstehenden Rechtseinheiten die vorgeschriebenen Meldungen vorgenommen haben. Sie fordert die Rechtseinheiten auf, die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten oder die erforderlichen zusätzlichen Informationen oder die für die Überprüfung erforderlichen Belege zu übermitteln. Sie setzt ihnen eine angemessene Frist und weist auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht hin.
⁴ Nach Ablauf der gesetzten Frist kann die registerführende Behörde eine Rechtseinheit, die keine Meldung an das Transparenzregister gemacht hat, von Amtes wegen eintragen.
⁵ Die registerführende Behörde ordnet die Rechtseinheiten den Risikokategorien zu, die von der Kontrollstelle gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b festgelegt werden. Sie kann der Kontrollstelle Einträge melden, die für deren Kontrolltätigkeit von Interesse sein könnten.
Art. 34 Bearbeitung von Meldungen von Unterschieden und Vermerk im Transparenzregister
¹ Die registerführende Behörde bringt in den folgenden Fällen im Eintrag einer Rechtseinheit einen Vermerk an:
a.
sie erhält von einem Finanzintermediär oder einer Behörde eine Meldung;
b.
die Rechtseinheit hat einer Aufforderung nicht Folge geleistet;
c.
die Rechtseinheit hat mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder ihre Identität oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen.
² Der Vermerk weist darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität einer Information im Transparenzregister bestehen. Wenn er auf einer Meldung beruht, enthält er das Datum, die Urheberin oder den Urheber sowie in standardisierter Form die Begründung.
³ Die Rechtseinheit wird über den Vermerk informiert. Die registerführende Behörde fordert sie auf, die Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
⁴ Die registerführende Behörde bewahrt die zusätzlichen Informationen, die in einer Meldung eines Unterschieds enthalten sind, auf und ermöglicht der Kontrollstelle und den von ihr beauftragten Dritten den Online-Abruf dieser zusätzlichen Informationen.
Art. 35 Prüfung der Informationen im Transparenzregister durch die Kontrollstelle
¹ Die Kontrollstelle führt Kontrollen zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister durch.
² Sie führt die Kontrollen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes oder stichprobenweise durch; dabei berücksichtigt sie die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b.
³ Sie kann einzelne Kontrolltätigkeiten durch Dritte durchführen lassen.
Art. 36 Kontrollen aufgrund eines Vermerks
¹ Die Kontrollstelle führt eine Vorprüfung der Einträge durch, die gemäss Artikel 34 mit einem Vermerk versehen wurden, und entscheidet danach, ob:
a.
der Vermerk gelöscht wird, wenn eine summarische Prüfung der Informationen, die ihr vorliegen, ergibt, dass der Vermerk nicht gerechtfertigt ist;
b.
der Vermerk bestehen bleibt, wenn die verfügbaren Informationen nicht ausreichen, um die Einleitung eines Kontrollverfahrens zu rechtfertigen; oder
c.
ein Kontrollverfahren eingeleitet wird.
² Im Rahmen von Kontrollen aufgrund eines Vermerks kann sie online auf folgende Informationssysteme zugreifen:
a.
den nationalen Polizeiindex nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ⁴5 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
b.
den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister für Behörden nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 ⁴6 ;
c.
das Informationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 ⁴7 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich.
³ Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten Informationssystemen kann nur in Bezug auf die folgenden Personen genutzt werden:
a.
die im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person;
b.
eine in Anwendung von Artikel 30 oder 31 als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldete Person;
c.
ein Organ, eine Aktionärin oder ein Aktionär, eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter einer Rechtseinheit oder eine Person, die in die Kontrollkette einer Rechtseinheit eingebunden ist.
⁴ Die Rechtseinheit oder die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person kann bei der Kontrollstelle jederzeit die Löschung des Vermerks beantragen. Die Kontrollstelle gibt dem Antrag statt, wenn ausreichende Beweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der im Transparenzregister enthaltenen Informationen vorliegen.
⁵ Nach Abschluss des Kontrollverfahrens entscheidet die Kontrollstelle zusätzlich zur Anordnung der Massnahmen nach Artikel 38 über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung des Vermerks.
⁶ Der Finanzintermediär oder die Behörde, der oder die einen Unterschied gemeldet hat, auf dessen Grundlage das Kontrollverfahren ausgelöst worden ist, wird über den Ausgang des Verfahrens informiert. Die Information kann auf elektronischem Weg erfolgen.
⁴5 SR 361
⁴6 SR 330
⁴7 SR 142.51
Art. 37 Auskunftspflicht der Rechtseinheiten und betroffener Dritter
¹ Folgende Personen müssen der Kontrollstelle oder den von ihr beauftragten Dritten die erforderlichen Informationen und Belege zur Verfügung stellen:
a.
die Rechtseinheit;
b.
die Aktionärinnen und Aktionäre, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Personen mit einer gleichwertigen Position innerhalb einer juristischen Person oder einer anderen Rechtseinheit;
c.
Dritte, die in die Kontrollkette eingebunden sind;
d.
die wirtschaftlich berechtigten Personen.
² Dritte, die mit der kontrollierten Rechtseinheit, ihren Aktionärinnen und Aktionären, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Vertragsverhältnis stehen, müssen der Kontrollstelle oder den von ihr beauftragten Dritten Informationen oder Belege zur Verfügung stellen, sofern diese zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und deren Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person erforderlich sind. Artikel 321 des Strafgesetzbuches (StGB) ⁴8 bleibt vorbehalten.
⁴8 SR 311.0
Art. 38 Massnahmen bei unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktuellen Einträgen
¹ Stellt die Kontrollstelle fest, dass eine Information im Transparenzregister unrichtig, unvollständig oder nicht aktuell ist, so trifft sie die Massnahmen, die für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Sie kann insbesondere:
a.
die Rechtseinheit verpflichten, dem Transparenzregister zusätzliche Informationen zu übermitteln;
b.
die Änderung oder Löschung von Informationen aus dem Transparenzregister verfügen;
c.
verfügen, dass das Ergebnis der Prüfung im Transparenzregister vermerkt wird.
² Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionärin oder des betreffenden Aktionärs oder der betreffenden Gesellschafterin oder des betreffenden Gesellschafters suspendieren.
³ Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben und rechtfertigen es die Umstände, insbesondere weil die Rechtseinheit offensichtlich keine Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven mehr aufweist, kann die Kontrollstelle:
a.
die Auflösung und Liquidation der Rechtseinheit nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen;
b.
bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die eine Zweigniederlassung haben: die Löschung des Eintrags dieser Zweigniederlassung aus dem Handelsregister anordnen.
⁴ Die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person und die Rechtseinheit können ihre Ansprüche auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten im Transparenzregister bei der Kontrollstelle geltend machen. Diese entscheidet über die Beibehaltung, Änderung oder Löschung der angefochtenen Informationen.
Art. 39 Kontrollstelle
¹ Die mit den Kontrollen befasste Einheit des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) ist die Kontrollstelle. Sie überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, soweit dies für ihre Kontrolltätigkeit erforderlich ist.
² Zu diesem Zweck kann sie insbesondere:
a.
Weisungen für den Vollzug und die Umsetzung dieses Gesetzes für die meldepflichtigen Rechtseinheiten erlassen;
b.
die Kriterien für die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Risiken, dass diese Rechtseinheiten missbraucht werden, festlegen;
c.
eine Risikoanalyse auf der Grundlage der Daten des Transparenzregisters durchführen;
d.
bei der registerführenden Behörde die für die Durchführung einer Risikoanalyse erforderlichen Daten anfordern.
Art. 40 Eintragung im Grundbuch
¹ Eine juristische Person ausländischen Rechts, die im Sinne von Artikel 4 BewG ⁴9 ein Grundstück in der Schweiz erwirbt, muss dem Grundbuchamt bei der Anmeldung zur Eintragung den Nachweis ihrer Eintragung im Transparenzregister erbringen.
² Stellt die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter fest, dass der Nachweis der Eintragung im Transparenzregister fehlt, suspendiert sie oder er die Eintragung im Grundbuch und setzt der Rechtseinheit, die das Grundstück erwirbt, eine Frist von zehn Tagen zur Meldung an das Transparenzregister.
³ Erfolgt die Meldung an das Transparenzregister nicht innerhalb dieser Frist, so weist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter die Eintragung im Sinne von Artikel 966 ZGB 5⁰ ab.
⁴ Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 956 a ZGB.
⁴9 SR 211.412.41
5⁰ SR 210
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 41
¹ Die Eintragung im Transparenzregister, die Änderung und die Löschung eines Eintrags im Transparenzregister sowie die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Ausstellung einer Bestätigung über die Eintragung sind gebührenfrei.
² Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle sowie die Ausstellung eines Auszuges sind gebührenpflichtig.
³ Die Kontrollstelle kann die Kosten für das Kontrollverfahren einer Person auferlegen, wenn diese gegen die in diesem Gesetz vorgesehenen Pflichten verstossen, die Eröffnung des Kontrollverfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat.
⁴ Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.
7. Kapitel: Amtshilfe
Art. 42
¹ Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die Handelsregisterbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen. Sie übermitteln einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
² Die zuständigen Bundesbehörden können Informationen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwenden.
³ Auf Ersuchen der Kontrollstelle können die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dieser die Daten bekanntgeben, welche diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte Daten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren, sofern die Bekanntgabe das Verfahren nicht gefährdet. Diese Daten können Personendaten und Daten juristischer Personen umfassen, einschliesslich:
a.
besonders schützenswerte Personendaten über:
1.
religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5.
Massnahmen der sozialen Hilfe;
b.
besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
⁴ Die Kontrollstelle kann von den zuständigen Steuerbehörden eine Liste der Rechtseinheiten anfordern, die sie als Rechtseinheiten, die ihre tatsächliche Verwaltung oder ihre tatsächliche Leitung in der Schweiz haben, identifiziert haben.
⁵ Die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone sind für die Bekanntgabe der Daten nach den Absätzen 3 und 4 vom Steuergeheimnis entbunden.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 43 Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die Meldepflicht nach Artikel 13, 14 oder 17 verletzt;
b.
die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister oder an das Handelsregister nach Artikel 9-11 oder 17 verletzt;
c.
gegenüber der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht.
Art. 44 Missachten von Verfügungen
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung vorsätzlich nicht Folge leistet.
Art. 45 Zuständigkeit und Verfolgung
¹ Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das VStrR 5¹ anwendbar.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD.
³ Die Kontrollstelle meldet im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach den Artikeln 35-39 Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der zuständigen Stelle des EFD und Verstösse gegen Artikel 327 a StGB 5² den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
⁴ Die Strafverfolgung verjährt nach sieben Jahren.
⁵ Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist die zuständige Stelle beim EFD die Akten der Bundesanwaltschaft, die sie an das Bundesstrafgericht weiterleitet. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 VStrR gelten sinngemäss.
⁶ Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie die Vertreterin oder der Vertreter des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
5¹ SR 313.0
5² SR 311.0
9. Kapitel: Datenschutz
Art. 46
¹ Die registerführende Behörde, die Kontrollstelle und die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Dritten sind berechtigt, Personendaten und Daten juristischer Personen zu bearbeiten und sich gegenseitig bekanntzugeben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, einschliesslich:
a.
besonders schützenswerte Personendaten über:
1.
religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
4.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
5.
Massnahmen der sozialen Hilfe;
b.
besonders schützenswerte Daten juristischer Personen über:
1.
verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
2.
Berufs- und Geschäftsgeheimnisse.
² Die Daten der im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen werden während zehn Jahren nach ihrer Löschung aus dem Transparenzregister aufbewahrt, bevor sie vernichtet werden. Die Bestimmungen von Artikel 38 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 5³ bleiben vorbehalten.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bearbeitung, namentlich die Datensicherheit sowie die Organisation und die Führung des Transparenzregisters.
⁴ Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 5⁴ ist nicht anwendbar auf Daten aus dem Transparenzregister, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen.
5³ SR 235.1
5⁴ SR 152.3
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 49 Übergangsbestimmung zu den Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter
¹ Für Aktionärinnen und Aktionäre sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die der Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach den Artikeln 697 j und 790 a OR 5⁵ nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes als beachtet, sofern die gemeldeten Personen gemäss dem neuen Recht die wirtschaftlich berechtigten Personen der betroffenen Rechtseinheit sind.
² Auf Verlangen der juristischen Person müssen sie dieser die nach Artikel 13 Absatz 4 erforderlichen Informationen innerhalb eines Monats mitteilen.
5⁵ SR 220
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Aufbewahrung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Belege
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung bewahren das nach bisherigem Recht erstellte Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. Die Aufbewahrung der Belege für die Meldung richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Art. 51 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht der juristischen Personen schweizerischen Privatrechts
¹ Juristische Personen schweizerischen Privatrechts müssen die gemäss Artikel 9 erforderliche Meldung innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, spätestens aber innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vornehmen.
² Juristische Personen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind, müssen die gemäss Artikel 9 oder 11 erforderliche Meldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
³ Die übrigen juristischen Personen müssen die vorgeschriebene Meldung spätestens innerhalb der folgenden Fristen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen:
a.
für Aktiengesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: drei Monate;
b.
für andere Gesellschaften, die ihre Bücher durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen müssen: vier Monate;
c.
für Aktiengesellschaften, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate;
d.
für andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen, und für andere juristische Personen: sechs Monate.
Art. 52 Übergangsbestimmung zur Information der Handelsregisterbehörden
¹ Ändert eine juristische Person schweizerischen Privatrechts zwischen Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Ablauf der Übergangsfristen nach Artikel 51 einen Eintrag im Handelsregister, so macht das zuständige kantonale Handelsregisteramt sie bei der ersten Änderung auf ihre Meldepflicht nach den Artikeln 9 und 51 aufmerksam. Es teilt anschliessend die Änderung der registerführenden Behörde mit.
² Nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäss Artikel 51 Absatz 1, frühestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, überprüft die registerführende Behörde, ob die juristische Person ihrer Meldepflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie die juristische Person unter Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Meldepflicht dazu auf.
Art. 53 Übergangsbestimmung zur Meldepflicht von juristischen Personen ausländischen Rechts
Juristische Personen ausländischen Rechts müssen die gemäss Artikel 17 erforderlichen Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vornehmen.
Art. 54 Übergangsbestimmung für die Pflicht zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
¹ Die Pflicht zur Meldung von Unterschieden gemäss Artikel 30 gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
² Stellt der Finanzintermediär nach Ablauf dieser Frist fest, dass eine Gesellschaft nicht im Transparenzregister eingetragen ist, muss er die Gesellschaft fragen, ob sie der Frist von zwei Jahren nach Artikel 51 Absatz 2 untersteht. Wenn die Gesellschaft dies bestätigt, ist er bis zum Ablauf der Frist von zwei Jahren nicht verpflichtet, Unterschiede an das Transparenzregister zu melden.
Art. 55 Koordination
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997
⁵6
(GwG; Anhang Ziff. 11) oder die Änderung des GwG im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024
⁵7
über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (Anhang Ziff. 19) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die folgende Bestimmung des GwG wie folgt:
Art. 23 Abs. 7
⁷ Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.
⁵6 SR 955.0
⁵7 SR 172.023 ; AS 2025 583
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Anhang
(Art. 48)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
⁵8
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
⁵8 SR 142.51
Art. 9 Abs. 1 Bst. q
⁵9
und 2 Bst. p
¹ Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
q.
dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35-39 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 6⁰ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG).
² Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
p.
dem EFD zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35-39 TJPG.
⁵9 Diese Bestimmung wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2025 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich im Rahmen des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025 (Anhang 3 Ziff. 3; BBl 2025 1097 ) zu Buchstabe r.
6⁰ SR …
2. Obligationenrecht
6¹
6¹ SR 220
Tabelle vergrössern
open_with
| Art. 656b Abs. 4 Ziff. 3 | |
| Aufgehoben | |
| Sechsundzwanzigster Titel Zweiter Abschnitt Bst. K (Art. 697j-697m) | |
| Aufgehoben | |
| Art. 718 Abs. 4 dritter Satz | |
| ⁴ … Sie muss Zugang zum Aktienbuch haben. | |
| Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 | |
| ¹ Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss. | |
| Art. 747 | |
| V. Aufbewahrung von Aktienbuch und Geschäftsbüchern | ¹ Das Aktienbuch und die Geschäftsbücher der Gesellschaft müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt. ² Das Aktienbuch ist so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. |
| Achtundzwanzigster Titel Zweiter Abschnitt Bst. A Ziff. IIIbis (Art. 790a) | |
| Aufgehoben | |
| Art. 814 Abs. 3 dritter Satz | |
| ³ … Sie muss Zugang zum Anteilbuch haben. Art. 928b Abs. 3bis ³bis Der Bundesrat kann die zentrale Datenbank Personen auf Daten von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen ausweiten, die in einem Informationssystem des Bundes erfasst sind, um die Identität dieser Personen zu prüfen. Dazu kann er Bundesbehörden sowohl die Abfrage als auch die Erfassung von Daten in dieser Datenbank erlauben. Er regelt den Zugang zu den Daten, die von den Bundesbehörden in der zentralen Datenbank Personen erfasst wurden. |
3. Strafgesetzbuch
6²
6² SR 311.0
Tabelle vergrössern
open_with
| Art. 327 | |
| Aufgehoben | |
| Art. 327a | |
| Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen | Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeichnisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1-3 und 5 OR 6³ ;b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1-3 und 5 OR;c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital: das Aktienbuch über die Unternehmeraktionäre nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 6⁴ ;e. bei einer Rechtseinheit des ausländischen Rechts mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz: das Verzeichnis der Inhaber nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 6⁵ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen. |
6³ SR 220
6⁴ SR 951.31
6⁵ SR …
4. Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016
6⁶
6⁶ SR 330
Art. 46 Bst. p
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
| p. die dem Eidgenössischen Finanzdepartement angegliederte Kontrollstelle gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 ⁶7 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG): | für die Erkennung von Meldepflichtverletzungen und die Durchführung von Kontrollverfahren nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c TJPG. |
⁶7 SR …
5. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
⁶8
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
⁶8 SR 361
Art. 17 Abs. 4 Bst. p
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
p.
das Eidgenössische Finanzdepartement zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach den Artikeln 35-39 des Bundesgesetzes vom 26. September 2025 ⁶9 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.
⁶9 SR …
6. Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012
7⁰
7⁰ SR 651.1
4a. Kapitel (Art. 22ibis)
Aufgehoben
7. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018
7¹
7¹ SR 950.1
Art. 88 Informationsaustausch
Die FINMA, die Aufsichtsorganisation, die Registrierungsstelle, die Prüfstelle, die Ombudsstelle und das EFD können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
8. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006
7²
7² SR 951.31
Art. 46 Abs. 3
³ Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden.
Art. 46a
Aufgehoben
9. Bankengesetz vom 8. November 1934
7³
7³ SR 952.0
Art. 14b
Aufgehoben
10. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018
7⁴
7⁴ SR 954.1
Art. 61a Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen
Die FINMA und die Aufsichtsorganisationen können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
11. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
7⁵
7⁵ SR 955 . 0
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (StGB) 7⁶ , die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquies Absatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, einschliesslich zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 7⁷ (EmbG).
7⁶ SR 311.0
7⁷ SR 946.231
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz
² Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
Art. 8 erster Satz
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG ⁷8 notwendig sind. …
⁷8 SR 946.231
Art. 8a Abs. 2 bis, 2ter, 3, 4 und 5 zweiter Satz
²bis Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG ⁷9 oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken.
²ter Sofern Finanzintermediäre berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, fallen sie nicht unter die Absätze 1-2bis.
³ Die Händlerinnen und Händler unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter dem massgeblichen Schwellenwert liegen, zusammengezählt diesen Schwellenwert jedoch überschreiten.
⁴ Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.
⁵ … Er bestimmt die von Absatz 2bis erfassten Edelmetalle und Edelsteine.
⁷9 SR 941.31
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz
¹ Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:
Art. 23 Abs. 7
⁷ Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1
Meldepflicht
¹ Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1, 1bis und 2ter
¹ Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen:
a.
die FINMA;
b.
die ESBK;
c.
die interkantonale Behörde;
d.
das Zentralamt;
e.
das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2025 8⁰ über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt;
f.
das EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
die Meldestelle.
¹bis Die Meldestelle und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind ermächtigt, alle Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und des EmbG 8¹ benötigen.
²ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1, 1bis und 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
8⁰ SR …
8¹ SR 946.231
Art. 29b Sachüberschrift
Informationsaustausch mit der Meldestelle
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 29c Informationsaustausch mit der FINMA
Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen.
Art. 35 Abs. 2
² Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen:
a.
der FINMA;
b.
der ESBK;
c.
der interkantonalen Behörde;
d.
dem Zentralamt;
e.
dem BJ in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem TJPG 8² führt;
f.
dem EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
g.
dem SECO;
h.
den Strafverfolgungsbehörden.
8² SR …
Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz
² … In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.
12. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008
8³
8³ SR 957.1
Art. 23a
Aufgehoben
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG)
Kurzer Titel
TJPG
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