Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)
Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1607
I
Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 ² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. c, 3bis, 3ter, 4 Bst. f, 4bis, 4ter und 5
¹ Dieses Gesetz gilt:
c.
für Beraterinnen und Berater.
³bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
a.
Kauf und Verkauf von Grundstücken;
b.
Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
c.
Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
d.
Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten;
e.
Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
³ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.
³quater Als Beraterinnen und Berater gelten überdies Urkundspersonen im öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis, die in dieser Funktion für Dritte bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit konkreten Rechtsvorgängen gemäss Absatz 3bis Buchstaben a-e mitwirken.
⁴ Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
f.
Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
⁴bis Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.
⁴ter In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
a.
Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung oder bei denen sich untereinander verbundene Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gegenüberstehen;
b.
Übertragungen von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter fünf Millionen Franken, soweit der Kaufpreis ausschliesslich über dem Gesetz unterstellte Banken oder andere Finanzintermediäre geleistet und empfangen wird;
c.
Kauf von selbst bewohnten Wohnliegenschaften in der Schweiz oder Kauf von Wohnliegenschaften, die in der Schweiz als Ersatzliegenschaft im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 ³ dienen;
d.
Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 ⁴ über das bäuerliche Bodenrecht an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
e.
Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
f.
Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
g.
Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
h.
reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit.
⁵ Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze ³bis und ³ter vorsehen.
³ SR 642.14
⁴ SR 211.412.11
Art. 2a Abs. 6
⁶ Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 2b Materiellrechtliche Koordination
¹ Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter gilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit.
² Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.
Gliederungstitel nach Art. 8a
1
b
. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
¹ Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
a.
Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1);
b.
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c.
Dokumentationspflicht (Art. 7).
² Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren.
³ Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten
¹ Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen.
² Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8 b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG ⁵ notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
⁵ SR 946.231
Art. 9 Abs. 1ter-1sexies und 2
¹ter Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er:
a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte:
1.
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen,
2.
aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
3.
der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c.
aufgrund der nach Artikel 8 b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22 a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.
¹quater Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bis und 1ter muss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
¹quinquies Bisheriger Abs. 1 quater
¹sexies In den Fällen nach den Absätzen 1bis und 1ter gilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquies sinngemäss.
² Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus;
b.
die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt.
Art. 9b Abs. 2bis
²bis Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.
Art. 10a Abs. 5
⁵ Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.
Art. 11a Abs. 1, 2, 2bis, 3 und 4
¹ Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB ⁶ eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.
² Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.
²bis Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.
³ Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1-2bis betroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.
⁴ Das Informationsverbot nach Artikel 10 a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 2bis erhalten.
⁶ SR 311.0
Art. 12 Einleitungssatz und Bst. a, b, bbis, bter, c und d
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:
a.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-dquater: bei der FINMA;
b.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
bbis.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS ⁷ (interkantonale Behörde);
bter.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
c.
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24);
d.
Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
⁷ SR 935.51
Art. 12a Koordination der Aufsicht
¹ Wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde.
² Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
³ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43 a FINMAG ⁸ unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation.
⁸ SR 956.1
Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Satz
¹ Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
² Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a.
sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen;
b.
sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;
c.
die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d.
die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
³ … Sie können zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.
Gliederungstitel nach Art. 17
3
a
. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c und e sowie 3 und 4
¹ Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:
c.
Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen; insbesondere stellt sie über alle Selbstregulierungsorganisationen sicher, dass die Anschlussvoraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit wahren und der Sanktionsrahmen einheitlich ist.
e.
Sie genehmigt die Schiedsordnung nach Artikel 25 a Absatz 2.
³ und ⁴ Aufgehoben
Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses
¹ Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.
² Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a.
Anwalts- oder Notariatspatent;
b.
Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c.
Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d.
Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied der Selbstregulierungsorganisation.
³ Soweit objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist und das Berufsgeheimnis von einem Gericht oder von der Klientin oder vom Klienten aufgehoben wurde, müssen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare den mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben. Die Selbstregulierungsorganisationen legen die objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen fest.
⁴ Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Sie dürfen die nach Entbindung zugänglich gemachten Informationen weder an die Selbstregulierungsorganisationen noch an andere Behörden weitergeben und berichten der Selbstregulierungsorganisation über die Kontrolle, ohne solche Informationen einzuschliessen. Sie sorgen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die sichere Aufbewahrung der im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen und Unterlagen.
⁵ Das Zwangsmassnahmengericht am Ort der Niederlassung der Beraterin oder des Beraters ist zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
⁶ Wenn ein Notar oder eine Notarin auch von einer kantonalen Behörde in Anwendung des kantonalen Rechts kontrolliert wird und die beauftragte Person sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 als auch die des kantonalen Rechts erfüllt, kann die Kontrolle koordiniert werden.
Art. 18b Öffentliches Verzeichnis
¹ Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
² Die FINMA macht die Daten des Verzeichnisses durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 22a Abs. 1 und 2 Bst. c
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt und den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 b Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) ⁹ des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
² Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
c.
die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen.
⁹
www.un.org
> Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373
Gliederungstitel vor Art. 22b
3
c
. Abschnitt: Aufsicht über die Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater
Art. 22b
¹ In Abweichung von diesem Kapitel bezeichnen die Kantone die zuständige Stelle für die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel für die Beraterinnen und Berater gemäss Artikel 2 Absatz 3quater.
² Kommt eine Beraterin oder ein Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater der Meldepflicht nicht nach, so erstattet die zuständige Stelle nach Absatz 1 der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass:
a.
eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB 1⁰ vorliegt;
b.
Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c.
Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d.
Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
³ Die zuständige Stelle nach Absatz 1 konkretisiert die Sorgfaltspflichten gemäss dem 2. Kapitel 1 b . Abschnitt. Die kantonalen Anordnungen sind dem EFD zur Kenntnis zu bringen.
1⁰ SR 311.0
Art. 23 Abs. 5
⁵ Übermittelt sie die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder 1ter Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9 b abgebrochen hat.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
¹ Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
b.
darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten;
Art. 24b Rechtsbeziehungen und Haftung
Die Rechtsbeziehungen der Selbstregulierungsorganisationen zu den ihnen angeschlossenen Personen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, wobei sich insbesondere die Haftung der Selbstregulierungsorganisationen, ihrer Organe und ihres Personals danach richtet.
Art. 25 Sachüberschrift, Abs. 2 sowie 3 Bst. a, c und d
Reglement und Sanktionen
² Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
³ Es legt zudem fest:
a.
unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Personen;
c.
wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen in Form von Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen, wobei die Selbstregulierungsorganisationen untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen mit Maximalbeträgen festlegen;
d.
die Anfechtbarkeit der Beschlüsse beim ständigen Schiedsgericht nach Artikel 25 a .
Art. 25a Schiedsgericht
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen richten ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht zur Anfechtung ihrer auf den jeweiligen Statuten und Reglementen basierenden Beschlüsse in Bezug auf ihnen angeschlossene und um Anschluss ersuchenden Personen ein.
² Das Schiedsgericht erlässt eine Schiedsordnung. Für das Verfahren sind unter Wahrung der geltenden Verfahrensgarantien die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung 1¹ anwendbar, wobei insbesondere die Anrufung einer höheren, gerichtlichen Instanz vorzusehen ist.
1¹ SR 272
Art. 26 Abs. 1
¹ Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Personen und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.
Art. 27 Abs. 4bis und 5
⁴bis Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.
⁵ Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits eine der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Person eine Meldung erstattet hat.
Art. 28 Abs. 2
² Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Personen innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. h
¹2
und 3
¹ Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen:
h.
die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 b .
³ Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 b über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
¹2 Siehe Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Anhang Ziff. 11; BBl 2025 2900 ).
Art. 29a Abs. 4 erster Satz
⁴ Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. …
Art. 29c Abs. 2
¹3
² Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.
¹3 Siehe Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Anhang Ziff. 11; BBl 2025 2900 ).
Art. 30 Abs. 2 Bst. a
² Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a.
den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Art. 32 Abs. 3
³ Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11 a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Art. 34 Abs. 1
¹ Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB ¹4 sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11 a stehen.
¹4 SR 311.0
Art. 35 Abs. 2 Bst. i
¹5
² Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen:
i.
den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 22 b .
¹5 Siehe Bundesgesetz vom 26. September 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Anhang Ziff. 11; BBl 2025 2900 ).
Art. 41a Einbezug der Branchen bei FATF-Länderprüfungen
Die zuständigen Bundesbehörden beziehen die relevanten Wirtschafts- und Berufsverbände sowie die betroffenen Branchen systematisch in die Vorbereitung und Durchführung von Länderbewertungen durch die Financial Action Task Force (FATF) ein. Insbesondere sind Vertreterinnen und Vertreter dieser Kreise in angemessenem Umfang anzuhören und können, soweit möglich, die Mitglieder der Schweizer Delegation an Evaluationsgesprächen mit dem FATF-Prüfungsgremium begleiten.
Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 anerkannten Selbstregulierungsorganisationen haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung in ihren Reglementen die Anfechtbarkeit ihrer Beschlüsse im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d anzupassen.
² SR 955.0
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005
¹6
¹6 SR 221.302
Art. 9a Abs. 1 Bst. c
¹ Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:
c.
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG ¹7 ) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt; ausgenommen ist die Beratertätigkeit nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 ¹8 .
¹7 SR 956.1
¹8 SR 955.0
2. Bundesgesetz vom 26. September 2025
¹9
über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
¹9 SR …; BBl 2025 2900
Art. 27 erster Satz
Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 2⁰ sowie Beraterinnen und Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG können Daten des Transparenzregisters, ausgenommen die nach Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes gelöschten Daten und die Informationen über die Urheber einer Meldung nach Artikel 30 oder 31 des vorliegenden Gesetzes, online abrufen, soweit diese Daten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG erforderlich sind. …
2⁰ SR 955.0
Art. 29 Abs. 2 erster Satz
² Fragt eine Behörde, ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG 2¹ oder eine Beraterin oder ein Berater im Sinne von Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG online Daten im Transparenzregister ab, werden die Daten zu diesem Abruf protokolliert; ausgenommen sind die Abfragen durch die Kontrollstelle. …
2¹ SR 955.0
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)
Kurzer Titel
GwG
Alternativer Titel
Geldwäschereigesetz
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