Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
(AIAG)
Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 883
I
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 ² über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
¹ Im ganzen Erlass wird «AIA-Vereinbarung» ersetzt durch «AIA-Vereinbarung Finanzkonten» .
² In den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 9 Absatz 1 Buchstabe d, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 1 Buchstabe c und 3 sowie 15 Absatz 2 wird «Partnerstaat» ersetzt durch «Partnerstaat GMS».
Art. 1 Abs. 1 Bst. a , c und d
¹ Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch) zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat:
a.
nach der Multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ³ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten) einschliesslich ihres Addendums und der Beilagen;
c.
nach der Multilateralen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 ⁴ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) einschliesslich ihrer Beilage;
d.
nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte vorsehen.
³ SR 0.653.1
⁴ SR …; BBl 2025 886
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis, cbis, cter, dbis, dter, i und j sowie 2-4
¹ In diesem Gesetz bedeuten:
bbis.
Melderahmen für Kryptowerte (MRK) : der Melderahmen für Kryptowerte der OECD;
cbis.
Partnerstaat GMS : Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;
cter.
Partnerstaat MRK : Staat oder Hoheitsgebiet nach Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ⁵ ;
dbis.
relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen : ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verfügt;
dter.
schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen : ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der nicht gemäss Abschnitt I Unterabschnitte C-H der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II und III dieser Beilage in der Schweiz befreit ist;
i.
bestehendes Konto: ein Finanzkonto, das:
1.
am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes zuvor in Kraft tritt, am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird,
2.
am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 2023 ⁶ zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ⁷ als Finanzkonto gilt;
j.
Neukonto: ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das:
1.
am Tag der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder später oder, wenn die Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes zuvor in Kraft tritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung oder später eröffnet wird,
2.
am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes oder später eröffnet wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums vom 8. Juni 2023 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gilt;
²
Aufgehoben
³ Die Begriffe «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat beziehungsweise das Gebiet bezeichnet]» in den Abschnitten I und IV Unterabschnitte D Nummer 9 und F Nummer 1 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte sind als «Schweiz» beziehungsweise «schweizerisch» zu verstehen.
⁴ Das Datum «[xx.xx.xxxx]» in Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummern 4 und 6 der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte entspricht dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes.
⁵ SR … ; BBl 2025 886
⁶ BBl 2025 887
⁷ SR 0.653.1
Art. 2a Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 ⁸ (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.
⁸ SR 235.1
Art. 2b Kommentare der OECD
¹ Die anwendbaren Abkommen einschliesslich ihrer Beilagen sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare auszulegen.
² Der Bundesrat bezeichnet die massgebende Fassung der Kommentare.
Gliederungstitel nach Art. 2b
2. Abschnitt: Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten
Art. 3 Abs. 4 und 9bis
⁴ Finanzinstitute nach den Absätzen 1-3 sind meldende Finanzinstitute in Bezug auf:
a.
Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahrinstituts oder eines Einlageinstituts entsprechen;
b.
die Verwahrung von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken sind.
⁹bis Ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger gilt als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über eine entsprechende Bestätigung einer zuständigen Schweizer Behörde verfügt.
Art. 6 und Gliederungstitel vor Art. 7
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2 sowie 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b
² Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.
³ Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:
b.
sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 4 und 5
⁴ Gilt eine meldepflichtige Person als beherrschende Person oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung aufgrund von mehr als einer Rolle und ist die Identifikation der Rolle der meldepflichtigen Person nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erforderlich, so meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut:
a.
in Bezug auf einen Rechtsträger, bei dem es sich nicht um einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde handelt, die hierarchisch relevanteste Rolle dieser meldepflichtigen Person; die hierarchische Relevanz bestimmt sich nach der folgenden Reihenfolge:
1.
natürliche Person, die den Rechtsträger aufgrund der ihr letztendlich gehörenden Eigentumsanteile beherrscht,
2.
natürliche Person, welche die juristische Person auf andere Weise beherrscht,
3.
natürliche Person in der oberen Führungsebene;
b.
in Bezug auf einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde jede Rolle dieser meldepflichtigen Person, einschliesslich folgender Rollen:
1.
Begründer oder Begründerin,
2.
Trustee,
3.
Protektor oder Protektorin,
4.
Begünstigter oder Begünstigte, und
5.
andere natürliche Person, die letztendlich die Kontrolle über den Trust ausübt.
⁵ Ist eine meldepflichtige Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig, so gilt sie in Bezug auf alle meldepflichtigen Staaten als Person eines meldepflichtigen Staates.
Art. 11 Abs. 7
⁷ Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel nach Art. 12
2
a
. Abschnitt: Melderahmen für Kryptowerte
Art. 12a Ausgenommene Personen
¹ Als ausgenommene Person, die ein staatlicher Rechtsträger ist, gelten namentlich:
a.
die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b.
die Kantone und die Gemeinden;
c.
die Einrichtungen und Vertretungen, die sich im Alleineigentum einer Einheit nach Buchstabe a oder b befinden, insbesondere die Institutionen, Einrichtungen und Fonds des Sozialversicherungssystems auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene.
² Als ausgenommene Person, die eine internationale Organisation ist, gelten namentlich:
a.
Partnerorganisationen eines internationalen Sitzabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
b.
diplomatische Missionen, ständige Missionen oder andere Vertretungen bei internationalen Organisationen, konsularische Vertretungen oder Sondermissionen, deren Status, Privilegien und Immunitäten im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 ⁹ über diplomatische Beziehungen, im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 1⁰ über konsularische Beziehungen oder im Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 1¹ über Sondermissionen festgelegt sind.
³ Als ausgenommene Person, die eine Zentralbank ist, gelten namentlich die Schweizerische Nationalbank und die sich in ihrem Alleineigentum befindenden Einrichtungen.
⁹ SR 0.191.01
1⁰ SR 0.191.02
1¹ SR 0.191.2
Art. 12b Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen
¹ Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen für die Zwecke der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ¹2 als in der Schweiz steuerlich ansässig, als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend oder als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
² Er legt die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden oder Kundinnen als gewerblich gilt.
³ Er kann die Kriterien festlegen, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen für die Zwecke der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte als aus der Schweiz verwaltet oder als über einen Ort der regulären Geschäftstätigkeit in der Schweiz verfügend gilt.
¹2 SR … ; BBl 2025 886
Art. 12c Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte
¹ Die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ¹3 nach deren Beilage und nach dem vorliegenden Gesetz.
² Der Bundesrat kann Änderungen des MRK in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.
³ Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:
a.
für meldepflichtige Nutzer und Nutzerinnen, beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind, und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
b.
sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.
¹3 SR … ; BBl 2025 886
Art. 12d Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde -und Sorgfaltspflichten
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Melde- und Sorgfaltspflichten beiziehen; sie bleiben für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
Art. 12e Präzisierung der Meldepflichten
¹ Zur Bestimmung des Werts einer Einzelhandelszahlungstransaktion muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Betrag unter Verwendung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen.
² Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates deren Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln können.
³ Für die Meldung der Rollen der meldepflichtigen Personen, die als beherrschende Personen gelten, gilt Artikel 10 Absatz 4.
⁴ Ist eine meldepflichtige Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig, so gilt sie in Bezug auf alle meldepflichtigen Staaten als Person eines meldepflichtigen Staates.
Art. 12f Präzisierung der Sorgfaltspflichten
¹ Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass die Selbstauskunft bis zum folgenden Zeitpunkt vorliegt:
a.
bei bestehenden als natürliche Personen oder als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern oder Kryptowertnutzerinnen: 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes;
b.
in den übrigen Fällen: bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin.
² Ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann eine Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin ohne Vorliegen einer Selbstauskunft aufnehmen oder weiterführen, wenn der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin als Rechtsträger gilt und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin eine ausgenommene Person ist.
³ Ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann eine Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin auch in anderen Ausnahmefällen ohne Vorliegen einer Selbstauskunft aufnehmen. In solchen Fällen muss er die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren. Der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.
⁴ Liegen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen die nach dem anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 3 die Selbstauskunft bis zum folgenden Zeitpunkt nicht vor, so muss er die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin abbrechen oder er darf so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowertnutzers oder der Kryptowertnutzerin durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen:
a.
bei bestehenden als natürliche Personen oder als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern oder Kryptowertnutzerinnen: 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes;
b.
in den übrigen Fällen: 90 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin.
⁵ In Fällen nach Absatz 4 steht dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 GwG ¹4 .
¹4 SR 955.0
Gliederungstitel vor Art. 13
3. Abschnitt: Registrierungspflicht
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 zweiter Satz
Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
¹ Wer zu einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b und nach dem vorliegenden Gesetz wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anzumelden.
³ Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b und nach dem vorliegenden Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich das Finanzinstitut bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.
⁴ … Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 13a Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen
¹ Wer zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d und nach dem vorliegenden Gesetz wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
² In der Anmeldung hat der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anzugeben:
a.
seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland, so sind der Name oder die Firma, der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung anzugeben;
b.
die UID;
c.
die Art der Tätigkeit;
d.
das Datum der Aufnahme der Tätigkeit;
e.
die Anknüpfungspunkte nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ¹5 ;
f.
ob er ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist.
³ Endet die Eigenschaft als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d und nach dem vorliegenden Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.
¹5 SR … ; BBl 2025 886
Gliederungstitel vor Art. 14
4. Abschnitt: Informationspflicht
Art. 14 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und d
Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
¹ Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über ihre Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat GMS übermittelt werden, über:
b.
die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;
d.
die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b zulässige Nutzung dieser Informationen;
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 14a Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen
¹ Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über ihre Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden, über:
a.
ihre Eigenschaft als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen;
b.
die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d und deren Inhalt, insbesondere die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;
c.
die Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste;
d.
die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d zulässige Nutzung dieser Informationen;
e.
die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG ¹6 und diesem Gesetz.
² Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse.
³ Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen veröffentlichen auf ihrer Website eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz oder verweisen auf die Liste des EFD.
⁴ Der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen stellt dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Meldung sind, auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.
¹6 SR 235.1
Art. 15 Abs. 1bis, 1ter, 2bis und 4 erster Satz
¹bis Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen während des Meldezeitraums keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.
¹ter Die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, melden der ESTV innerhalb derselben Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ¹7 , aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen.
²bis Sie übermittelt die von den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK. Sie kann die Informationen nach Absatz 1ter innerhalb derselben Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK übermitteln.
⁴ Betrifft nur den französischen Text. …
¹7 SR … ; BBl 2025 886
Art. 16 Abs. 1 und 2 erster Satz
¹ Der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war.
² Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird. …
Art. 17 Meldeermächtigung bei Trusts
Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als meldendes Finanzinstitut oder unterliegt er gemäss Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ¹8 in einem anderen Staat als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen der Meldepflicht, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.
¹8 SR … ; BBl 2025 886
Gliederungstitel vor Art. 17a
5
a
. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht
Art. 17a
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ¹9 oder nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte 2⁰ und nach dem vorliegenden Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958 f OR 2¹ aufbewahren.
¹9 SR 0.653.1
2⁰ SR … ; BBl 2025 886
2¹ SR 220
Art. 18 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei Selbstauskunft
Wer eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz erteilt hat, muss dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
Art. 19 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz
¹ In Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen die Rechte nach dem DSG 2² zu.
² Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich ein Auskunftsrecht, das jenem nach Artikel 25 DSG entspricht, geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²3 (VwVG) zu.
³ Werden die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates übermittelten Informationen infolge eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut oder der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen der betroffenen Behörde weiter.
2² SR 235.1
²3 SR 172.021
Art. 20 Verwendung der schweizerischen Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen
Meldende Finanzinstitute, meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen und die zuständigen Behörden eines Partnerstaates verwenden im Rahmen der Übermittlung der für den automatischen Informationsaustausch erforderlichen Informationen betreffend natürliche Personen die AHV-Nummer.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz
⁴ … Diese orientieren sich an den OECD-Kommentaren zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, zum Addendum vom 8. Juni 2023 ²4 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ²5 und zum GMS einschliesslich seiner Änderung oder zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ²6 und zum MRK.
²4 BBl 2025 887
²5 SR 0.653.1
²6 SR … ; BBl 2025 886
Art. 23 Abs. 1
¹ Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.
Art. 24 Abs. 1, 3 Einleitungssatz, Bst. bbis und e sowie 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text), Bst. b und c
¹ Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen in Steuersachen.
³ Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um:
bbis.
ein Register der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zu führen;
e.
verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;
⁴ Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über:
b.
die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und Daten juristischer Personen;
c.
den Katalog der Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
Art. 25 Auskunftspflicht
¹ Personen und Behörden, denen die ESTV nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz aus dem Ausland erhaltene Informationen übermittelt, sowie schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und des vorliegenden Gesetzes relevant sind.
² Die ESTV, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 GwG ²7 und die Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43 a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ²8 (FINMAG) können diejenigen nicht öffentlich zugänglichen Informationen untereinander austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem vorliegenden Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung benötigen, insbesondere Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG ²9 beziehungsweise besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57 r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 3⁰ . Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwenden. Artikel 40 FINMAG bleibt vorbehalten.
²7 SR 955.0
²8 SR 956.1
²9 SR 235.1
3⁰ SR 172.010
Art. 28 Überprüfung
¹ Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz.
² Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a.
die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des schweizerischen Finanzinstituts oder des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b.
schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.
³ Stellt sie fest, dass das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
⁴ Können sich das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
⁵ Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a.
die Eigenschaft als Finanzinstitut oder als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz;
b.
den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und dem vorliegenden Gesetz.
Art. 31 Abs. 3
³ Sie kann in eigener Kompetenz von der Übermittlung der Informationen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten 3¹ einschliesslich ihres Addendums an einen Partnerstaat GMS absehen oder den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gegenüber einem Partnerstaat GMS aussetzen, wenn:
a.
der Bundesrat dem betreffenden Partnerstaat GMS gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023 3² zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet hat, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne dieses Addendums an die Schweiz zu übermitteln, und dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist; oder
b.
der Bundesrat einem Antrag eines Partnerstaats GMS gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten nicht zugestimmt hat.
3¹ SR 0.653.1
3² BBl 2025 887
Art. 32 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten
Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 9-12 genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Konten und die Identifizierung der meldepflichtigen Personen verletzt;
b.
die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 12 d und 12 f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzer und Kryptowertnutzerinnen und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, verletzt;
c.
die Registrierungspflichten nach den Artikeln 13 und 13 a verletzt;
d.
die Informationspflichten nach den Artikeln 14 Absätze 1 und 3 sowie 14 a Absätze 1 und 3 verletzt;
e.
die Meldepflichten nach den Artikeln 12 e und 15 Absätze 1-1ter verletzt;
f.
die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17 a verletzt.
Art. 32a Verletzung der Auskunftspflicht
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Auskunftspflicht der schweizerischen Finanzinstitute oder der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gegenüber der ESTV nach Artikel 25 Absatz 1 verletzt.
Art. 35 Straftaten betreffend die Selbstauskunft
Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.
Art. 38
Aufgehoben
Art. 39 Genehmigungskompetenz
¹ Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten 3³ oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ³4 aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.
² Der Bundesrat beschliesst die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
³ Er entscheidet über Anfragen von Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte betreffend die Verwendung der erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 ³5 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), zu denen diese einen Vorbehalt in Bezug auf die Amtshilfe gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Amtshilfeübereinkommens angebracht haben.
⁴ Er kann beschliessen, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können.
⁵ Er bezeichnet die Partnerstaaten GMS, denen er gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums vom 8. Juni 2023 ³6 zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln.
3³ SR 0.653.1
³4 SR … ; BBl 2025 886
³5 SR 0.652.1
³6 BBl 2025 887
Art. 41a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025
¹ Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ³7 sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 Buchstabe b und 6bis der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zu meldenden Informationen über die Rollen, aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaberinnen von Eigenkapitalbeteiligungen des Rechtsträgers gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind.
² Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, können sich bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten dieser Änderung können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren.
³ Für Rechtsträger, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 des vorliegenden Gesetzes neu als meldende schweizerische Finanzinstitute gelten, gelten in Bezug auf Konten, die sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung führen, die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten. Es gelten die Fristen nach Artikel 11 Absätze 2-4. Der Fristenlauf beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴ Der Bundesrat kann für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen nach Abschnitt I der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte ³8 vorsehen.
³7 SR 0.653.1
³8 SR … ; BBl 2025 886
² SR 653.1
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
³ Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen.
| Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Bundesrecht
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)
Kurzer Titel
AIAG
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