(Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex)
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex)
Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 1146
I
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 ² wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird
Grenzkontrolle
durch
Grenzkontrollen
ersetzt, mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
³ Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz fest.
Art. 9a Abs. 1 Einleitungsteil und 2 erster Satz
¹ Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden verwenden die dabei erhobenen Daten:
² Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden melden dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB), wenn sie durch diese Überwachung eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. …
Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 1
Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
¹ Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle an einem Flugplatz verweigert, der eine Schengen-Aussengrenze bildet, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Art. 67 Abs. 4 erster Satz
⁴ Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den NDB vorgängig an. …
Art. 68c Abs. 1 erster Satz
¹ Verlässt der oder die von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige den Schengen-Raum, so ist durch die für die Grenzkontrollen zuständige Behörde zuhanden des SIRENE-Büros eine Rückkehrbestätigung auszustellen. …
Art. 68d Abs. 2
² Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68 a Absatz 1 erfolgt durch die für die Grenzkontrollen zuständige Behörde, sobald die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt.
Art. 92a Abs. 1
¹ Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden die Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.
Art. 95 Weitere Transportunternehmen
Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Transportunternehmen den Artikeln 92-94, 122 a und 122 c unterstellen, wenn schweizerische Landgrenzen zu einer Schengen-Aussengrenze werden. Er berücksichtigt dabei die Vorgaben von Artikel 26 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ³ zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen.
³ Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a
² Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abschliessen über:
a.
die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen;
Art. 100a Abs. 2 erster Satz
² Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. …
Art. 102b Abs. 2
² Der Bundesrat kann Luftverkehrsunternehmen, Flugplatzhalter und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke zu diesem Zweck zu lesen.
Art. 103b Abs. 2 Bst. c
² Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:
c.
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 103c Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a
¹ Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 ⁴ online eingeben und bearbeiten:
a.
das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen;
² Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
a.
das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz;
⁴ Siehe Fussnote zu Art. 103 b Abs. 1.
Art. 103g Automatisierte Grenzkontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
¹ An Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ein automatisiertes Verfahren für die Grenzkontrollen betreiben.
² Am automatisierten Verfahren können Personen ab 12 Jahren teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann.
³ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrollen.
⁴ Im Rahmen des automatisierten Verfahrens können die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden.
Art. 104a Abs. 1 Bst. a und 3
¹ Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur:
a.
Betrifft nur den italienischen Text.
³ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92 a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.
Art. 104c Abs. 1 und 4
¹ Für die Durchführung der Grenzkontrollen, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen.
⁴ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt.
Art. 109a Abs. 2 Bst. c
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
c.
das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;
Art. 111c Abs. 1
¹ Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden und die Transportunternehmen können die im Rahmen der Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 und der Betreuungspflicht nach Artikel 93 notwendigen Personendaten austauschen.
² SR 142.20
II
Die Koordinationsbestimmungen finden sich im Anhang.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
| Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2026
Anhang
(Ziff. II)
Koordination mit anderen Erlassen
1. Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
⁵
(AIG; Ziff. I) oder die Änderung vom 16. Dezember 2022
⁶
des AIG im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Anhang 1 Ziff. 1) in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestimmungen des AIG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 7 Abs. 3
³ Das SEM legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz fest.
Art. 109a Abs. 2 Einleitungssatz
² Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des C-VIS online abfragen:
⁵ SR 142.20
⁶ BBl 2022 3213
2. BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom 20. Juni 2025
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
⁷
(AIG; Ziff. I) oder die Änderung vom 20. Juni 2025
⁸
des AIG im Rahmen des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes (Anhang 2 Ziff. 3) in Kraft tritt, lauten die nachfolgenden Bestimmungen des AIG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 103c Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a
¹ Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 ⁹ online eingeben und bearbeiten:
a.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen;
² Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:
a.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz;
⁹ Siehe Fussnote zu Art. 103 b Abs. 1.
Art. 109a Abs. 2 Bst. c
² Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
c.
das BAZG für die Funktionen «Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln», «Kontrollexpertise», «Einsatzkoordination» und «Risikoanalyse» und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;
⁷ SR 142.20
⁸ BBl 2025 2035
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex)
Kurzer Titel
AIG
Alternativer Titel
Ausländer- und Integrationsgesetz
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