Verfügung betreffend Entfernen und Anbringen von Vortrittssignalen beim Halbanschluss Viamala, Nationalstrasse N13
Verfügung betreffend Entfernen und Anbringen von Vortrittssignalen beim Halbanschluss Viamala, Nationalstrasse N13
vom 20. Januar 2025
Aus Verkehrssicherheitsgründen,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA):
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Entfernen eines Vortrittssignals «Kein Vortritt» nach der Ausfahrt Viamala (Nationalstrasse N13) gemäss Situationsplan vom 3. Dezember 2024.
II
Anbringen eines Vortrittssignals «Stop» nach der Ausfahrt Viamala (Nationalstrasse N13) gemäss Situationsplan vom 3. Dezember 2024.
III
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Bellinzona, via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.
| 28. Januar 2025 | Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger |
Bundesrecht
Verfügung betreffend Entfernen und Anbringen von Vortrittssignalen beim Halbanschluss Viamala, Nationalstrasse N13
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