Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
Änderung vom 19. Dezember 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 2018 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 6 Beiträge
¹ Der Arbeitnehmerbeitrag entspricht 1,2 Prozent des massgeblichen Lohnes (…), 1,25 Prozent ab dem 1. Januar 2026 und 1,3 Prozent ab dem 1. Januar 2027. Der Beitrag wird jeden Monat vom Lohn abgezogen.
² Der Arbeitgeberbeitrag entspricht dem Arbeitnehmerbeitrag, wie er in Absatz 1 definiert ist.
³ Der AHV-Lohn gilt als massgebender Lohn.
¹ BBl 2018 7763
II
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
| 19. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)
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