BBl 2025 126
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)

Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 125

I

Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 ² über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
(AVEG)
Art. 5 Abs. 3 und 4
³ Werden Bestimmungen über Beiträge im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b allgemeinverbindlich erklärt, so sind die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357 b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, verpflichtet, jedem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag untersteht, bezüglich dieser Beiträge auf Verlangen kostenlos Einsicht in die detaillierte Jahresrechnung zu gewähren.
⁴ Die Jahresrechnung setzt sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammen.
² SR 221.215.311

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Einsicht in die Jahresrechnung der für die gemeinsame Durchführung verantwortlichen Organe) (Entwurf)
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