Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/70 für die Instandsetzung des Kerenzerbergtunnels in Fahrtrichtung Zürich zwischen den Anschlüssen Murg und Weesen (Seestrecke) auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus Nord
Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/70 für die Instandsetzung des Kerenzerbergtunnels in Fahrtrichtung Zürich zwischen den Anschlüssen Murg und Weesen (Seestrecke) auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus Nord
A. Sachverhalt
Auf der Nationalstrasse N03/70 kam es wiederholt zu falschfahrenden Verkehrsteilnehmenden. Diese wendeten häufig im Bereich von SOS-Nischen oder an der Ein- und Ausfahrt der geschlossenen Raststätte Walensee. Die Bauarbeiten am Kerenzerbergtunnel erfordern regelmässige Tunnelsperrungen, wodurch Gegenverkehr auf den Spuren 1 und 2 (Seestrecke) eingerichtet wird. Dies führt insbesondere bei lokalen Verkehrsteilnehmenden teilweise zu der irrtümlichen Annahme, dass Gegenverkehr eingerichtet sei, obwohl die Strecke regulär betrieben wird. Die Problematik mit Falschfahrenden dürfte sich während der Hauptbauphase der Sanierung des Kerenzerbergtunnels, wenn das Gegenverkehrsregime regelmässig zum Einsatz kommt, weiter verschärfen.
Zusätzlich zur bereits bestehenden Verkehrslenkung - welche dem heutigen Stand der Technik und den aktuell gültigen ASTRA-Vorgaben entspricht - soll durch zusätzliche Vorschriftssignale «Wenden Verboten» (SSV 2.46) die Verkehrssicherheit erhöht werden.
B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 104 Abs. 3 SSV)
Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss den jeweils aktuellen Verkehrsführungsplänen erstellt bzw. aufgestellt.
C. Verfügung
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis SVG, sowie Artikel 107 Absatz 1, 2 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 SSV wird verfügt:
1.
Signalisierung der Fahranordnung «Wenden verboten» (SSV 2.46) auf der Nationalstrasse N03/70 im Bereich zwischen den Anschlüssen Murg und Wesen (Seestrecke) auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus Nord:
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In Fahrtrichtung Zürich, Nothaltebucht Mühlehorn: km 167.400
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In Fahrtrichtung Zürich, Nothaltebucht Zentrale Glattwand: km 166.730
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In Fahrtrichtung Zürich, Ein- und Ausfahrt der ehemaligen Raststätte Walensee: km 166.250 km 166.090
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In Fahrtrichtung Zürich, Nothaltebucht vor Tunnel Weisswand: km 165.090
2.
Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (voraussichtlich vom 1. Januar 2025) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Dezember 2029).
3.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (
www.fedlex.admin.ch/de/fga
).
| 16. Januar 2025 | Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Vizedirektor |
Bundesrecht
Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N03/70 für die Instandsetzung des Kerenzerbergtunnels in Fahrtrichtung Zürich zwischen den Anschlüssen Murg und Weesen (Seestrecke) auf dem Gebiet der Gemeinde Glarus Nord
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