Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin* (Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung - GoSiAusbV)
GoSiAusbV
Ausfertigungsdatum: 20.03.2025
Vollzitat:
"Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)"
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.3.2025 I Nr. 93 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.8.2025 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 5 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 6 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 | Zeitpunkt |
§ 8 | Inhalt |
§ 9 | Prüfungsbereich |
Abschnitt 3
Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 | Zeitpunkt |
§ 11 | Inhalt |
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Goldschmieden
§ 12 | Prüfungsbereiche |
§ 13 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ |
§ 14 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ |
§ 16 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 17 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 18 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Silberschmieden
§ 19 | Prüfungsbereiche |
§ 20 | Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ |
§ 21 | Prüfungsbereich „Technologie“ |
§ 22 | Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ |
§ 23 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 24 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 25 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildungen
§ 26 | Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 27 | Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach
1. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und
2. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2. Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,
3. Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,
4. Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,
5. Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Goldschmieden oder
b) Silberschmieden sowie
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
4. Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
5. Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
6. Anwenden von Fertigungstechniken,
7. computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
8. Bearbeiten von Oberflächen,
9. Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
10. Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
11. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
12. Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Goldschmieden sind:
1. Entwerfen von Schmuck,
2. Anfertigen von Schmuck,
3. Anfertigen von Juwelenschmuck sowie
4. Anfertigen von Ketten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Silberschmieden sind:
1. Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
2. Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt,
3. Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen,
4. Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen sowie
5. Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4. digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
2. technische Zeichnungen umzusetzen,
3. Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,
4. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
5. Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
6. Fassungen anzufertigen,
7. Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
8. Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
10. Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.
Abschnitt 3
Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 11 Inhalt
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Goldschmieden
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Goldschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“,
2. „Technologie“,
3. „Gestalten und Planen“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
2. colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
3. Qualitätsanforderungen einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
4. Werkstücke, Modelle sowie Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
5. Fertigungstechniken anzuwenden,
6. Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken anzufertigen,
7. Oberflächen zu gestalten,
8. Fassungen anzufertigen,
9. Schmuck, Objekte, Juwelenschmuck und Ketten anzufertigen,
10. Arbeitsergebnisse zu prüfen,
11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Planen, Gestalten und Anfertigen eines Schmuckstückes oder eines Objektes,
2. Planen, Gestalten und Anfertigen eines Juwelenschmuckes oder
3. Planen, Gestalten und Anfertigen einer Kette mit integriertem Verschluss.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
2. den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
3. Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
4. den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
5. Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
6. die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
7. Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
8. Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
9. Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
2. technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
3. Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
4. Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
5. Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
6. Edelsteinanordnungen zu beachten,
7. Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
8. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
9. Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ | mit 60 Prozent, |
2.
„Technologie“ | mit 15 Prozent, |
3.
„Gestalten und Planen“ | mit 15 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Technologie“,
b) „Gestalten und Planen“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Silberschmieden
§ 19 Prüfungsbereiche
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Silberschmieden in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“,
2. „Technologie“,
3. „Gestalten und Planen“ sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
2. colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
3. Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
4. Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
5. Fertigungstechniken anzuwenden,
6. Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,
7. Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,
8. Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,
9. Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,
10. Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,
11. Arbeitsergebnisse zu prüfen,
12. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Gerätes oder Objektes zugrunde zu legen.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück anzufertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsstück geführt.
(4) Vor der Anfertigung hat der Prüfling zwei unterschiedliche Entwürfe für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss genehmigt einen dieser Entwürfe.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstücks einschließlich der Dokumentation insgesamt 32 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. Sofern das Prüfungsstück im Betrieb angefertigt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungssauschuss zu bestätigen, dass das Prüfungsstück eigenständig vom Prüfling in der vorgegebenen Zeit im Betrieb hergestellt worden ist.
§ 21 Prüfungsbereich „Technologie“
(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
2. den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
3. Materialberechnungen sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
4. den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
5. Fertigungstechniken festzulegen sowie deren Anwendung zu beschreiben,
6. die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
7. Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
8. Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
9. Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
2. Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
3. technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
4. Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
5. Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
6. Edelsteinanordnungen zu beachten,
7. liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
8. die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
9. qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
10. Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ | mit 60 Prozent, |
2.
„Technologie“ | mit 15 Prozent, |
3.
„Gestalten und Planen“ | mit 15 Prozent |
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Technologie“,
b) „Gestalten und Planen“ oder
c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildungen
§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist
1. der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
2. die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen
(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden:
1. das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie
2. das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 12 - 22)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
| 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) |
| 4 | |
| ||||
3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) |
| 7 | |
4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) |
| 2 | |
5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) |
| 8 | |
| 2 | |||
6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) |
| 24 | |
| 4 | |||
7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) |
| 6 | |
| ||||
| 6 | |||
8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 | |
| 3 | |||
9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| 2 | |||
10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 | |
| 3 | |||
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) |
| 2 | |
| 2 | |||
12 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) |
| 2 | |
| 2 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) |
| 11 | |
2 | Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) |
| 35 | |
3 | Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) |
| 24 | |
4 | Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) |
| 8 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) |
| 10 | |
2 | Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) |
| 10 | |
3 | Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) |
| 23 | |
| ||||
4 | Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) |
| 25 | |
5 | Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) |
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) |
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4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) |
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