FotoAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)

FotoAusbV
Ausfertigungsdatum: 31.01.2025
Vollzitat:
"Fotografen-Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 29)"
Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

 
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
 
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Zwischenprüfung
 
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
 
Abschnitt 3
 
Gesellenprüfung
 
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Abschnitt 4
 
Zusatzqualifikation
 
§ 21Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 22Prüfung der Zusatzqualifikation
 
Abschnitt 5
 
Schlussvorschrift
 
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
2. Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
3. Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
4. Handhaben von Aufnahmegeräten,
5. Einsetzen von Beleuchtung,
6. kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
7. softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
8. Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
9. Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
10. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Peoplefotografie,
2. Produktfotografie,
3. Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
4. Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
5. softwaregestützte Bildgenerierung oder
6. analoge Fotografie.
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Fördern von Kommunikation und Kooperation und
6. Einhalten rechtlicher Regelungen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ und
2. „Fotografien erstellen und optimieren“.

§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
2. Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
3. gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
4. den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
5. Bilddaten zu beurteilen,
6. die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
7. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
2. Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
3. Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.

Abschnitt 3

Gesellenprüfung

§ 11 Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 12 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 13 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Aufnahmen erstellen und optimieren“,
2. „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
3. „Wahlqualifikation“,
4. „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
2. auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
a) kamerabasiert,
b) softwaregestützt oder
c) kamerabasiert und softwaregestützt.
3. Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.

§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“

(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
2. den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
a) als Standbild,
b) als Bewegtbild oder
c) als Standbild sowie als Bewegtbild,
3. die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.

§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“

(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
2. auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
3. die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
4. die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
5. die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. Die Bildkonzeption besteht aus:
1. einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
2. einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
3. der Beschreibung der Bildgestaltung,
4. der Planung der Umsetzung,
5. der Erläuterung der technischen Realisierung und
6. Scribbles und Lichtskizzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)

§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
2. Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
3. Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
4. Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
5. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
6. Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
7. Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
8. Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
9. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,
3.
„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 4

Zusatzqualifikation

§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Abschnitt 5

Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 29, S. 9 - 16)
 
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten
b)
Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren
c)
Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
d)
kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern
e)
Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
 8
2Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
b)
Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen
c)
Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen
d)
Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
e)
Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
f)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
g)
Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen
h)
Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
18 
  
i)
individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
 6
3Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen
b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen
c)
Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
  
  
d)
erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen
e)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren
f)
Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten
g)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren
h)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
i)
Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen
j)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren
k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
l)
Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
4
 
  
m)
Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
 4
4Handhaben von Aufnahmegeräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen
b)
Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen
c)
fotografische Reproduktionen durchführen
8 
  
d)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
 4
5Einsetzen von Beleuchtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
b)
Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten
c)
Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
d)
Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
10 
  
e)
Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
f)
Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
 4
6kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen
b)
Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen
c)
Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
12 
  
d)
Bildregie übernehmen
e)
Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten
f)
Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
 8
7softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
10 
b)
softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen
c)
Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten
d)
Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
 8
8Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen
b)
automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren
c)
Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
6 
  
d)
Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen
e)
Farbmanagement anwenden
f)
Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen
g)
Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren
h)
Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen
i)
Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
 
4
  
j)
audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden
k)
Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
  
9Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
4 
b)
Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren
c)
Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen
d)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
 4
10Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
b)
Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten
c)
Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten
d)
Kundenmanagementsysteme nutzen
 4
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd.
Nr.
WahlqualifikationenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Peoplefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten
c)
zu fotografierende Personen und Bereiche sowie Aufnahmesituationen vorbereiten sowie interne und externe Beteiligte koordinieren
d)
Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtsituation, der beabsichtigten Bildstimmung und Bildaussage festlegen
e)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen
f)
zu fotografierende Personen unter Berücksichtigung der geplanten Bildwirkung anleiten
g)
Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
2Produktfotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans und der Motivliste, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
Produkteigenschaften beurteilen und Aufnahmeparameter gemäß Briefing festlegen
c)
Aufnahmesituationen gemäß Briefing aufbauen, dabei Kamerastandpunkt festlegen sowie Produkte und Umfeld vorbereiten und gestalten
d)
Kamera und Beleuchtung einrichten, dabei Kombination mit vorhandenem Licht und Bildwirkung berücksichtigen
e)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme sowie Objektivsysteme einsetzen, dabei Perspektiven und Schärfebereiche entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden
f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
3Architekturfotografie sowie Industriefotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei insbesondere Merkmale der Architektur, Sonnenstand, Wetter und Vegetation berücksichtigen
b)
zu fotografierende Objekte sowie Bereiche vorbereiten
c)
Aufnahmestandpunkt festlegen, Beleuchtung einrichten sowie Sonnenstand berücksichtigen
d)
in Ebenen verstellbare stationäre Objektiv- und Kamerasysteme einsetzen dabei Perspektiven entsprechend des Briefings anpassen und softwarebasierte Techniken anwenden
e)
Drohnen für Standbild und Bewegtbild einsetzen
f)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
4Editorialfotografie sowie Bildredaktion
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Briefing mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten, dabei Besonderheiten von journalistischer Fotografie und Unternehmenskommunikation hinsichtlich besonderer Aspekte des Persönlichkeitsrechts kommunizieren und dokumentieren
b)
Bildsprache entwickeln, Storyboard und Drehbuch erstellen, dabei Absprachen mit Medienautorinnen und Medienautoren führen
c)
Recherchen zu Inhalten, insbesondere zu Protagonisten, Produkten und Prozessen, durchführen
d)
Quellen von Fremdmaterial recherchieren, Lizenzen klären, beachten und dokumentieren
e)
Bildmaterial nach inhaltlichen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, einordnen und gemäß Storyboard und Drehbuch editieren
f)
Bildmaterial in Bilddatenbanken einpflegen und verwalten, dabei Metadaten-Vorlagen erstellen und darin Nutzungsrechte einschließen und dokumentieren
g)
Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
5softwaregestützte Bildgenerierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Briefing, insbesondere Abstimmung des Zeitplans, der Motivliste und der Bereitstellung vorhandener Daten, mit den Kundinnen und Kunden erarbeiten
b)
Entwürfe erstellen und Umsetzung vorbereiten, dabei geometrische und mathematische Grundlagen und Beleuchtungstechniken berücksichtigen
c)
Modellierung und Gestaltung von 3D-Objekten frei und anhand von technischen Daten durchführen
d)
statische und bewegte reale Objekte mit verschiedenen Techniken erfassen
e)
Polygon-Objekte erstellen und Splines anwenden
f)
3D-Animationen erstellen
g)
Oberflächentexturen erzeugen und Beleuchtung von Szenen auftragsbezogen umsetzen, dabei insbesondere Materialbeschaffenheit, Farbe und Proportionen berücksichtigen
h)
intern und extern erstelltes Bildmaterial für Composings aufbereiten und verarbeiten
i)
Rendereinstellungen ergebnisorientiert beurteilen und anwenden sowie Bildergebnisse mit Vorgaben aus dem Briefing abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
6analoge Fotografie
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Konzept für ein freies Projekt mit Einsatz analoger Fotografie erarbeiten
b)
zu fotografierende Motive und Bereiche sowie Aufnahmesituation vorbereiten
c)
Aufnahmeformat, Kamera, Filmmaterial und Beleuchtung einrichten; dabei beabsichtigte Licht- und Bildwirkung berücksichtigen
d)
zu fotografierende Motive und Bereiche hinsichtlich der geplanten Bildwirkung aufnehmen
e)
Filmmaterial entwickeln, Bildergebnisse mit den Vorgaben aus dem Konzept abgleichen und bei Bedarf optimieren
 18
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
 
  
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
5Fördern von Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen und dabei mit Konflikten umgehen sowie Ergebnisse aus den Gesprächen dokumentieren
b)
Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und der Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen vorschlagen
d)
Arbeitsweise reflektieren und bewerten, daraus Verbesserungsvorschläge ableiten und diese dokumentieren
e)
eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und Auskünfte erteilen, jeweils auch in englischer Sprache
6 
6Einhalten rechtlicher Regelungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere
aa)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
bb)
Nutzungs- und Verwertungsrechte
cc)
Persönlichkeitsrechte
dd)
Datenschutz und Datensicherheit
b)
barrierefreie Gestaltung von Medien beachten
 6
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