Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
FotoAusbV
Ausfertigungsdatum: 31.01.2025
Vollzitat:
"Fotografen-Ausbildungsverordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 29)"
Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 | Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt |
§ 8 | Prüfungsbereiche |
§ 9 | Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ |
§ 10 | Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ |
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 11 | Zeitpunkt |
§ 12 | Inhalt |
§ 13 | Prüfungsbereiche |
§ 14 | Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ |
§ 15 | Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ |
§ 16 | Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ |
§ 17 | Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ |
§ 18 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
§ 19 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 20 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation
§ 21 | Inhalt der Zusatzqualifikation |
§ 22 | Prüfung der Zusatzqualifikation |
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 23 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 38 Fotograf der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
2. Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
3. Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
4. Handhaben von Aufnahmegeräten,
5. Einsetzen von Beleuchtung,
6. kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
7. softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
8. Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
9. Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
10. Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1. Peoplefotografie,
2. Produktfotografie,
3. Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
4. Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
5. softwaregestützte Bildgenerierung oder
6. analoge Fotografie.
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Fördern von Kommunikation und Kooperation und
6. Einhalten rechtlicher Regelungen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ und
2. „Fotografien erstellen und optimieren“.
§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
2. Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
3. gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
4. den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
5. Bilddaten zu beurteilen,
6. die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
7. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Fotoauftrag entsprechend eines Aufnahmeentwurfs kamerabasiert unter Verwendung von Beleuchtung umzusetzen,
2. Gestaltungsmittel entsprechend dem vorgegebenen Kommunikationsziel einzusetzen sowie
3. Bilddaten zu optimieren und zu retuschieren.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus einem schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte sowie der Realisierung eines Fotoauftrags und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Für den Aufnahmeentwurf erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe. Nach der Realisierung des Fotoauftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 170 Minuten. Für die Erstellung des schriftlichen Aufnahmeentwurfs mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass der schriftliche Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte eigenständig im Betrieb durchgeführt worden ist. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss den schriftlichen Aufnahmeentwurf mit Planung der einzelnen Arbeitsschritte spätestens fünf Arbeitstage nach Aushändigung der Aufgabenstellung vorzulegen. Für die Realisierung eines Fotoauftrags und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 80 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Aufnahmen erstellen und optimieren“,
2. „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,
3. „Wahlqualifikation“,
4. „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
2. auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
a) kamerabasiert,
b) softwaregestützt oder
c) kamerabasiert und softwaregestützt.
3. Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.
§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
2. den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
a) als Standbild,
b) als Bewegtbild oder
c) als Standbild sowie als Bewegtbild,
3. die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
§ 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
2. auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
3. die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
4. die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
5. die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. Die Bildkonzeption besteht aus:
1. einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
2. einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
3. der Beschreibung der Bildgestaltung,
4. der Planung der Umsetzung,
5. der Erläuterung der technischen Realisierung und
6. Scribbles und Lichtskizzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.
Fußnote
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
§ 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
2. Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
3. Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
4. Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
5. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
6. Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
7. Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
8. Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
9. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“ | mit 15 Prozent, |
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ | mit 15 Prozent, |
3.
„Wahlqualifikation“ | mit 30 Prozent, |
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ | mit 30 Prozent |
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation
§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.
§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 29, S. 9 - 16)
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 8 | |
2 | Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 18 | |
| 6 | |||
3 | Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| ||
| 4 | |||
| 4 | |||
4 | Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 8 | |
| 4 | |||
5 | Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 10 | |
| 4 | |||
6 | kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 12 | |
| 8 | |||
7 | softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 10 | |
| 8 | |||
8 | Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
| 4 | |||
| ||||
9 | Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 4 | |
| 4 | |||
10 | Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Wahlqualifikationen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Peoplefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 18 | |
2 | Produktfotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 18 | |
3 | Architekturfotografie sowie Industriefotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 18 | |
4 | Editorialfotografie sowie Bildredaktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 18 | |
5 | softwaregestützte Bildgenerierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 18 | |
6 | analoge Fotografie (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 18 |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| ||
|
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
|
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
|
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Fördern von Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 6 | |
6 | Einhalten rechtlicher Regelungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 6 |