Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte
                            GS 90, 494
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus  Steuerakten und Herausgabe von  Steuerakten an Verwaltungsbehörden  und Gerichte  Vom 1. Juli 1986 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 129 und 26  4 Absatz 2 des Ge-  setzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Deze  mber 1985  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung gilt für Steuerakten, die für die V  eranlagung und den  Bezug  der  Haupt-  und  Nebensteuern  des  Staates  und  der    direkten  Ge-  meindesteuern angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geheimhaltung
                            1   Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist od  er dazu beigezo-  gen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung  seines Amtes bekannt  werden, und über die Verhandlungen in den Behörden St  illschweigen be-  wahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten ve  rweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steu  erakten an Ver-  waltungsbehörden und Gerichte sind nur zulässig, sow  eit eine gesetzliche  Grundlage  im  Bundesrecht  oder  im  kantonalen  Recht  b  esteht,  sowie im  Rahmen dieser Verordnung oder mit besonderer Ermächt  igung des Regie-  rungsrates. Auskünfte im Rahmen dieser Verordnung we  rden in der Regel  kostenlos erteilt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steu  erakten an Drit-  te sind in jedem Falle untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe
                            von Steuerakten an Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1. Amtshilfe unter Steuerbehörden
                            1   Auskünfte aus Steuerakten werden den solothurnische  n Steuerbehörden  sowie  den  Steuerbehörden  des  Bundes,  der  anderen  Kan  tone  und  ihrer  Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgabe erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  614.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Verlangen wird diesen Steuerbehörden auch Einsic  ht in die Steuerak-  ten gewährt, und es können ihnen Steuerakten herausg  egeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Steuerbehörden  der  solothurnischen  Bürger-  und  Kirchgemeinden  beziehen die Auskünfte, die für ihre Steuererhebung n  ötig sind, von den  Einwohnergemeinden  (§ 68  der  Vollzugsverordnung  zum  Steu  ergesetz  vom 28. Januar 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Auskünfte und Aktenherausgabe an andere Beh örden
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anderen  schweizerischen  Verwaltungsbehörden  können  A  uskünfte  aus  Steuerakten erteilt werden, soweit sich der Steuerpfl  ichtige oder sein mit  ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte schriftli  ch damit einverstanden  erklärt  hat.  Unter  der  gleichen  Bedingung  kann  solc  hen  Behörden  auch  Einsicht in Steuerakten gewährt werden, und es dürfe  n ihnen Steuerakten  herausgegeben werden. Vorbehalten ist § 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Originalakten  dürfen  nur  mit  Bewilligung  des  Finanz  departementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  herausgegeben werden; in der Regel sind Kopien zu ers  tellen. Auf Antrag  bestätigt die Veranlagungsbehörde, dass die Kopie mit   dem Original über-  einstimmt.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Besondere Fälle
                            1   Ohne  schriftliches  Einverständnis  des  Steuerpflichti  gen  oder  seines  Ehe-  gatten dürfen Auskünfte aus Steuerakten erteilt und  Steuerakten heraus-  gegeben werden:  a)     dem  Bau-und  Justizdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    zur  Feststellung  der  finanziellen  Verhältnisse  bei  Anwendung  der  Bundesgesetzgebung  übe  r  Mass-  nahmen zur Förderung des Wohnungsbaues;  b)*   dem Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der Lehr er an
                            staatlich subventionierten Schulen und Kindergärten;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. für den Vollzug des Gesetzes über Ausbildungsbeiträ ge vom
30. Juni 1985
                            5)  ;  c)*    ...  d)*   den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten  für  die  richtige  Straf  zumessung  so-  wie zur Feststellung von strafbaren Handlungen, die von   Amtes we-  gen verfolgt werden (Offizialdelikte);  e)*    den  Polizeiorganen  zur  Durchführung  von  polizeilich  en  Abklärun-  gen  und  Ermittlungen  im  gleichen  Rahmen  wie  den  Stra  fverfol-  gungsbehörden gemäss Buchstabe d, ausserdem zur Fests  tellung der  Personalien von Grundeigentümern;  f)*    dem  Amt  für  Landwirtschaft  zum  Vollzug  der  Landwirt  schaftsge-  setzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  614.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1.  August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     BGS  419.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  g)*   den zuständigen Behörden für die Festlegung, Änd  erung, Sicherstel-  lung,  Auszahlung  und  Rückforderung  von  Sozialleistungen    gemäss  Sozialgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (§ 2 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 SG);  h)*   den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden;  i)*    ...  k)     den zuständigen Gemeindebehörden zur Festsetzung von  Elternbei-  trägen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. an die Kosten der schulzahnärztlichen Behandlung na ch dem
                            staatlich genehmigten Regulativ;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. an die Kosten von Einrichtungen und Veranstaltungen der
                            Schule wie Musikunterricht, Klassen- und Ferienlager.  l)*    dem  Finanzdepartement  für  Abklärungen  über  den  Rü  ckforde-  rungsanspruch des Staates aus unentgeltlicher Rechts  pflege und un-  entgeltlichem Rechtsbeistand (Art. 123 der Schweizeri  schen Zivilpro-  zessordnung vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   i.V.m. § 12 des Einführungs-  gesetzes  zur  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vom  10.  M  ärz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  );  m)*   den  Betreibungs-  und  Konkursämtern  beim  Pfändung  svollzug  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Abs.  5  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  un  d  Konkurs  vom 11. April 1889, SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und zur Feststellung der Konkursmasse  (Art. 222 Abs. 5 SchKG);  n)*   dem  Departement  des  Innern  (Amt  für  öffentliche    Sicherheit)  zur  Bemessung  der  Gebühren  nach  dem  Gesetz  über  das  Gast  gewerbe  und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 9. Ju  ni 1996;  o)*   den Behörden, die für die Aufsicht über Stiftung  en und Einrichtun-  gen  der  beruflichen  Vorsorge  zuständig  sind,  zur  Ausüb  ung  dieser  Aufsicht.  p)*   dem Amt für Umwelt zur Feststellung der Eigentüme  radressen von  Grundstücken  an  Standorten,  die  durch  Abfälle  belast  et  sein  kön-  nen.  q)*   den Jugendstrafbehörden für die Festsetzung des E  lternbeitrags an  die Kosten von Massnahmen (Art. 45 Abs. 5 der Schweizer  ischen Ju-  gendstrafprozessordnung  vom  20.  März  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    i.V.m.  §  37  des  Ein-  führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung   und zur  Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2  010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  );  r)*    der  Motorfahrzeugkontrolle  zur  Abklärung  der  Pers  onalien  und  Adressen von Motorfahrzeughaltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen Auskünfte   aus Steuerakten  verlangen, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufg  aben erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den  Behörden  anderer  Kantone,  welche  die  gleiche  Fun  ktion  ausüben  wie  die  in  Absatz  1  genannten,  dürfen  im  gleichen  Um  fang  Auskünfte  erteilt und Steuerakten herausgegeben werden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis  *   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  221.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     SR  312.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     BGS  321.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe
                            von Steuerakten an Gerichtsbehörden sowie  Aussagen vor Gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 1. Schriftliche Auskünfte und Aktenherausgabe
                            1   Schriftliche  Auskünfte  werden  an  Gerichte  erteilt  u  nd  Steuerakten  wer-  den an Gerichte herausgegeben  a)     in Verfahren des Verwaltungsgerichtes, des Versiche  rungsgerichtes,  des  kantonalen  Steuergerichtes  und  der  kantonalen  Sch  ätzungs-  kommission;  b)*   in Strafprozessen über strafbare Handlungen, die  von Amtes wegen  verfolgt werden (Offizialdelikte), in anderen Strafpro  zessen nur zur  Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be  schuldigten für  die richtige Strafzumessung oder mit besonderer Ermäc  htigung des  Regierungsrates  c)*    in Zivilprozessen, in denen der Richter die massg  ebenden Tatsachen  von  Amtes  wegen  feststellen  muss  (Offizialmaxime),  wie    Prozesse  über  Ehescheidung,  Vaterschaft,  Kinderunterhalt,  in  a  ndern  Zivil-  prozessen nur, wenn der Steuerpflichtige die Auskunft   oder die Edi-  tion selbst beantragt hat oder damit einverstanden i  st;  d)*   in  Prozessen  über  den  Pfändungsvollzug  (§  91  Abs.  5  SchKG)  oder  über die Feststellung der Konkursmasse (§ 222 Abs. 5  SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7* 2. Aussagen vor Gericht
                            1   Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und Steuer  funktionäre dür-  fen sich über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihre  s Amtes bekannt ge-  worden sind, vor Gericht äussern, wenn sie den Staat  oder die Gemeinde  als  Partei,  als  Anzeiger  oder  als  Antragsteller  vertr  eten;  in  allen  andern  Fällen ist eine besondere Ermächtigung des Finanzdepar  tementes erforder-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahren
§ 8 1. Gesuch
                            1   Gesuche um Auskünfte aus Steuerakten oder um Heraus  gabe von Steuer-  akten sind schriftlich an die zuständige Abteilung d  es Kantonalen Steuer-  amtes zu richten. Gesuche über Akten der direkten Ge  meindesteuern sind  an die im Steuerreglement bezeichnete Behörde zu rich  ten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gesuche  sind  zu  begründen.  In  Gesuchen  von  Geric  htsbehörden  in  Zivilprozessen ist insbesondere anzugeben, ob das Bege  hren auf Veranlas-  sung  des  Steuerpflichtigen  selbst,  von  dessen  Prozessg  egner  im  Einver-  ständnis  des  Steuerpflichtigen  oder  von  Amtes  wegen  g  estellt  wird;  in  Strafverfahren ist anzugeben, ob es sich um die Verfolg  ung eines Offizial-  deliktes handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Gesuchen  von  Verwaltungsbehörden,  die  nicht  Steuer  behörden  sind,  ist anzugeben, ob der Steuerpflichtige oder sein Eheg  atte das schriftliche  Einverständnis  zur  Auskunftserteilung  erklärt  hat,  od  er  inwiefern  ein  be-  sonderer Fall nach § 5 dieser Verordnung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesuche  um  die  Ermächtigung  eines  Beamten  oder  Ang  estellten  einer  Steuerbehörde zu Aussagen vor Gericht sind vom Gericht   beim Finanzde-  partement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Interne Akten
                            1   Aktenstücke,  die  nur  für  den  internen  Gebrauch  bes  timmt  sind,  dürfen  nicht herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  *   3. Elektronisches Abrufverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verwaltungsbehörden und Gerichten können die für di  e Erfüllung ihrer  Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten mi  ttels eines elektro-  nischen  Abrufverfahrens  aus  den  Datenbanken  des  Steue  ramtes  erteilt  werden. Berechtigt sind:  a)*    das  Amt für  Finanzen  für  die  Bewirtschaftung  von  Ve  rlustscheinen  und für Abklärungen über den Rückforderungsanspruch   des Staates  aus  unentgeltlicher  Rechtspflege  und  unentgeltliche  m  Rechtsbei-  stand (§ 5 Abs. 1 BSt. l);  b)*   das Amt für soziale Sicherheit und die Oberämter  für die Abklärung  der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mi  t
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Ausrichtung und Rückerstattung von Sozialhilfel eistungen
                            und Pflegekostenbeiträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspf licht,
3. der Ausrichtung und Rückforderung von Genugtuung und
                            Entschädigung nach Opferhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. der Ausrichtung und dem Inkasso von Alimentenbevor schus-
                            sungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                5.* der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzung sleistun-
                            gen an einkommensschwache Familien,
                        
                        
                    
                    
                    
                6.* der Bewirtschaftung von Verlustscheinen in Zusamm enhang
                            mit diesen Aufgaben;  c)     die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Abklä  rung der wirt-  schaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. dem Vollzug der Prämienverbilligung in der obligat orischen
                            Krankenpflegeversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von s elbst-
                            ständig erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Per  sonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzungs leistun-
                            gen;  d)     die  Staatsanwaltschaft  zur  Abklärung  der  wirtschaf  tlichen  Verhält-  nisse des Beschuldigten für die Strafzumessung und fü  r die Bewilli-  gung der unentgeltlichen Rechtspflege;  e)     die Gerichte für die Abklärung der wirtschaftlic  hen Verhältnisse der  Parteien in Verfahren, in denen sie die massgebenden   Tatsachen von  Amtes wegen feststellen müssen, insbesondere für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und Aliment enbe-
                            vorschussungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Festsetzung von Beiträgen und Leistungen der Sozi alversi-
                            cherungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
                            1  )     SR  312.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Strafzumessung;
                            f)  das  Amt  für  Landwirtschaft  zur  Abklärung  der  Perso  nalien  beim  Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung;  g)     die Kantonspolizei für die Feststellung der Persona  lien von Grundei-  gentümern in Ernstfalleinsätzen und für die Aufkläru  ng von Strafta-  ten;  h)*   das  Amt  für  Umwelt  für  die  Feststellung  der  Eige  ntümeradressen  von  Grundstücken  an  Standorten,  die  durch  Abfälle  bel  astet  sein  können;  i)*    dem Departement für Bildung und Kultur für den Vo  llzug des Ge-  setzes über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  j)*    der  Motorfahrzeugkontrolle  zur  Abklärung  der  Pers  onalien  und  Adressen;  k)*    die  Zentrale  Gerichtskasse  zur  Abklärung  der  Per  sonalien  für  den  Vollzug von Gerichtskosten, Geldstrafen und Bussen;  l)*    die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Abkl  ärung der wirt-  schaftlichen  Verhältnisse  einer  schutzbedürftigen  Per  son  sowie  zur  Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Steueramt und die berechtigte Verwaltungsbehörde   oder das berech-  tigte Gericht stellen sicher, dass die berechtigte  Stelle nur auf jene Daten  Zugriff erhält, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1   genannten Aufgaben  benötigt, und dass der Zugriff an nicht mehr Arbeit  splätzen als erforder-  lich ermöglicht wird. Die Zugriffe sind zu protokoll  ieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  abgerufenen  Daten  dürfen  nicht für  andere  als  die in  Absatz  1  ge-  nannten  Zwecke  verwendet  oder  an  Dritte  weiter  gegeb  en  werden,  die  nicht an diesen Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis   Meldungen an Verwaltungsbehörden  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            ter  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Organen der   Arbeitslosenversi-  cherung  über  vermutlich  zu  Unrecht  bezogene  Leistungen  der  Arbeitslo-  senversicherung von sich aus Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 10 1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle i  hr widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere  a)     die Verordnung über die Herausgabe von Steuerakten  an Gerichts-  und Verwaltungsbehörden und über die Aussagen vor Ge  richt von  Steuerfunktionären (Steuerweisung Nr. 7) vom 26. Dezemb  er 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  419.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 82, 182.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)     der  Regierungsratsbeschluss  über  Einsichtnahme  i  n  Steuerakten  durch die Ausgleichskasse des Kantons vom 4. Mai 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  c)     der  Regierungsratsbeschluss  über  Einsichtnahme  i  n  Steuerakten  durch  die  Schweizerische  Unfallversicherungsanstalt,  Kreisagentur  Aarau, vom 24. Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  d)     der  Regierungsratsbeschluss  über  Einsichtnahme  i  n  Steuerakten  in  verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 4. November 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Janua  r 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 82, 262.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Nicht publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     GS 87, 351.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.03.1995 01.0 1.1995 § 5 Abs. 1, d) geändert -
28.03.1995 01.01.1995 § 6 Abs. 1, b) geändert -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, b) geändert -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, n) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, o) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 1, d) eingefügt -
03.09.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
21.04.1998 01.07.1998 § 4 Abs. 2 geändert -
19.10.1998 01.01.1999 Titel 4
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, e) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, f) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, p) eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 5
                            bis  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2006 01.01.2007 § 9
                            bis  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2006 01.01.2007 § 9
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1, r) eingefügt -
29.10.2007 01.01.2008 § 9
                            bis  Abs. 1, i)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2007 01.01.2008 § 9
                            bis  Abs. 1, j)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, g) geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, h) geändert -
24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, i) aufgehoben -
24.08.2009 01.01.2010 § 9
                            bis  Abs. 1, k)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, l) geändert -
09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, q) geändert -
03.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 55
03.09.2012 01.01 .2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9
                            bis  Abs. 1, b)  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2012 01.01.2013 § 9
                            bis  Abs. 1, h)  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2012 01.01.2013 § 9
                            bis  A  bs. 1, j)  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2012 01.01.2013 § 9
                            bis  Abs. 1, k)  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                03.09.2012 01.01.2013 § 9
                            bis  Abs. 1, l)  eingefügt  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 3 eingefügt G S 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015, 38
31.08.2015 01.01.2016 § 9
                            bis  Abs. 1, a)  geändert  GS 2015, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2019 01.01.2020 § 9
                            bis   Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            geändert  GS 2019, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                29.10.2019 01.01.2020 § 9
                            bis   Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            eingefügt  GS 2019, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38
§ 4 Abs. 2 21.04.1998 01.07.1998 geändert -
§ 5 Abs. 1, b) 03.09.1996 01.01.1997 geändert -
§ 5 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55
§ 5 Abs. 1, d) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 5 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, f) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1, g) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1 , h) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 5 Abs. 1, i) 24.08.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1, l) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 5 Abs. 1, m) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, n) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, o) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, p) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, q) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -
§ 5 Abs. 1, r) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 5 Abs. 3 31.0 8.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 38
§ 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2006 01.01.2007 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, b) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -
§ 6 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 6 Abs. 1, d) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 7 03.09.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38
§ 9
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 9
                            bis  Abs. 1, a)  31.08.2015  01.01.2016  geändert  GS 2015, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, b)  03.09.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis   Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40
§ 9
                            bis   Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40
§ 9
                            bis  Abs. 1, h)  03.09.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, i)  29.10.2007  01.01.2008  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  A  bs. 1, j)  29.10.2007  01.01.2008  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, j)  03.09.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, k)  24.08.2009  01.01.2010  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, k)  03.09.2012  01.01.2013  geändert  GS 2012, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            bis  Abs. 1, l)  03.09.2012  01.01  .2013  eingefügt  GS 2012, 55  Titel 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.1998 01.01.1999 eingefügt -
§ 9
                            ter