Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (836.24)
Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (836.24)
Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung
vom 28. August 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 836.2
Art. 1 Mindestansätze für Familienzulagen
¹ Die Kinderzulage nach Artikel 5 Absatz 1 FamZG beträgt mindestens 215 Franken pro Monat.
² Die Ausbildungszulage nach Artikel 5 Absatz 2 FamZG beträgt mindestens 268 Franken pro Monat.
Art. 2 Aufrundung
Die Mindestansätze nach Artikel 1 sind auf den nächsthöheren Frankenbetrag aufgerundet.
Art. 3 Höhe des Indexes
Die Mindestansätze nach Artikel 1 entsprechen einem Niveau von 213,8 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise (Sept. 1977 = 100).
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.