Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom 19. September 2007)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  rung  vom 18. März 1994,  4   nach Einsicht in Bericht und  Vorlage des Regierungsr  ates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 1. Inhalt
                            Das Gesetz  regelt nach Massgabe des Bundesrechts:  a)   die Durchfüh  rung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung;  b)   die  Prämienverbilligung  für  Versicherte  in  bescheidenen  wirtschaftlichen  Verhäl  tnissen sowie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung;  c)   die Folgen bei   Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligu  ngen;  d)   die Finanzierung der Aufwendungen;  e)   die Zuständigkeiten und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 a 1a. Anwendbarkeit des ATSG
                            Soweit  dieses  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozial-  versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 2. Mitwirkungspflicht
                            1   Personen  und  Behörden,  die  nach  diesem  Gesetz  um  Prämienverbilligung  ersuchen, sowie Personen, die von Amtes wegen als zum Bezug von Prämienver-  billigung  angemeldet  gelten,  haben  über  die  Verhältnisse  der  versicherten  Per-  sonen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, E  insicht in die Unterlagen zu gewäh-  ren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden. Der  Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen,  die  nach  Bundesrecht  versicherungspflichtig  sind  oder  ein  Gesuch  um  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  einreichen,  unterstehen  der  Mitwi  r-  kungspflicht  gemäss  Bundesgesetz  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialvers  i-  cherungs  rechts.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 3. Amtshilfe
                            1   Die Krankenversicherer, die Verwaltungs  - und Rechtspflegeorgane, insbesonde-  re  die  zuständigen  Steuer  behörden  und  Familienausgleichskassen,  sind  ver-  pflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes  erforderlichen  Auskünfte  zu  erteilen  und  die  erforderlichen  Unterlagen  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von  den  Krankenversicherern  und  den  zus  tändigen  Organen  können  im  Rah-  men der Amtshilfe insbesondere folgende Personendaten  elektronisch zur Verfü-  gung gestellt oder von diesen beim verantwortlichen öffentlichen Organ auch in  automatisierter Form abgerufen werden:  a)  Name und Vorname der versicherten Person;  b)  AHV  -Nummer;  c)  Geburtsdatum;  d)  Familienverhältnisse;  e)  Wohnsitz;  f)  Ausbildung;  g)  Krankenversicherungsmitgliedschaft;  h)  Steuerwerte gemäss §§ 7 und 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b 11 4. Versichertenbestand
                            1   Die  Krankenversicherer  übermitteln  der  Durchführungsstelle  den  Versicherten-  bestand mit den notwendigen Daten (Art.   106c Abs. 6 der Verordnung über die  Krankenversicherung vom 27.   Juni 1995, KVV  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können dafür auch elektronische Abfragesysteme verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 13 5. Schweigepflicht
                            1   Die  im  Rahmen  dieses  Gesetzes  tätigen  Personen  sind  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-  gehei  mnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Durchführungsstelle  ist  befugt,  den  Steuerbehörden  Auskunft  über die ausbezahlten Pr  ämienverbilligungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann das Verfahren zwischen den Amtsstellen festlegen.  II. Obligatorium der Krankenpflegeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Versicherungspflicht
                            Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Kranke  n-  versicherung.  III. Prämienver  billigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 14 1. Berechtigte Personen
                            1   Anspruch auf   Prämienverbilligung  haben  Personen,  a)   die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben;  b)   die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3  c)   deren  anrechenbares  Einkommen  kleiner  ist  als    die  Summe  der  kantonalen  Durchschnittsprämie  15   und der   anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundes-  gesetz  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-  ,  Hinterlassenen-    und  Inval  i-  denversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf  16   und für den Mietzins  ,  und  d)   deren  Reinv  ermögen  nach  Abzug  der  Vermögensfreibeträge  gemäss  §  7  Abs.   2 und 3 bei Alleinstehende  n und Alleinerziehende  n Fr.    250  000.  --   und  bei  Verheirateten   Fr.    500  --   nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Alter  s-  jahr  und  jungen  Erwachsenen  in  Ausbildung  zwischen  dem  18.  und  25.  Alter  s-  jahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages  für den allgemeinen Lebensbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 18 2. Berechnung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Berechtigte  Personen  erhalten  Prämienverbilligung,  wenn  deren  Richtpr  ämie  einen  bestimmten  Prozentsatz  des  anrechenbaren  Einkommens  (Selbstbehalt)  über  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  unteren  und  mittleren  Einkommen  sind  die  Prämien  für  Kinder  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Altersjahr und junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem 18. und
25. Altersjahr gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenvers i-
                            cherung (KVG)  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 20 b) Anrechenbares Einkommen
                            1   Als  Grundlage  des  anrechenbaren  Einkommens  gilt  das  Reineinkommen  ge-  mäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteu  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses wird erhöht um:  a)   10%  des  Reinvermögens,  von  welchem  Freibeträge  von  Fr.  25  000.  --  pro  erwachsene Person und Fr. 15 000.  --   je Kind abgezogen werden;  b)   die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt;  c)   die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  die  Prämienverbilligung  nach  §  11  Absatz  2  berechnet,  so  beträgt  der  Verm  ögensfreibetrag für junge Erwachsene in Ausbildung je 15   000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 22 c) Datengrundlagen
                            1   Die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  bestimmen  sich  nach  dem  anrechenbaren  Einkommen  der  jüngsten  rechtskräftigen  kantonalen  oder  ausserkantonalen  Steuerveranlagung,  welche  am  1.  April  des  dem  Anspruchsjahr  vorangehenden  Jahres im Kanton vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abz  u-  stellen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige  Steuerveranlagung  oder  die  Festsetzung  des  Quellensteuereinkommens  des  Zuzugsjahres abzuwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat   regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 23 d) Richtprämien
                            Die  Richtprämien  entsprechen  90  %  der  Durchschnittsprämien  gemäss  der  j  e-  weils  anwendbaren  Verordnung  des  Eidgenössischen  Depart  ements  des  Innern  über  die  kantonalen  Durchschnittsprämien  der  Krankenpflegeversicherung  für  die Berechnung der Ergänzungsleistungen  24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 25 e) Höhe der Prämienverbilligung
                            1   Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richt-  präm  ie und dem Selbstbehalt   und  darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für  die Krankenpflege-  Grundversicherung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Deckt  der  Betrag  der  Prämienverbilligung  gemäss  Abs.   1  bei  Kindern  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildu ng zwischen dem 18. und
25. Altersjahr den Mindestanspruch gemäss § 6 Abs. 2 nicht, so wird die Präm i-
                            enverbilligung bis zum Mindestanspruch erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Gemeinsamer Anspruch
                            1   Gemeinsam  besteuerte  Personen  haben  einen  Gesamtanspruch  auf  Prämie  n-  verbilligung,  der  bei  getrennter  Auszahlung  nach  berechtigten  Personen  aufge-  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Junge  Erwachsene  zwischen  dem  18.  und  25.  Altersjahr  in  Ausbildung  haben  zusammen  mit  den  Eltern  oder  der  unterstützungspflichtigen  Person  einen  G  e-  samtanspruch,  wobei  die  Ein  kommen  und  Vermögen  der  jungen  Erwachsenen  nicht berüc  ksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Bezug  auf  die  eingetragene  Partnerschaft  sind  die  Bestimmungen  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13a  des  Bundesgesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungs-  rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  und  die  Anspruchsberechtigung  in  Sonderfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 27 4. Massgebende Verhältnisse
                            1   Der  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  beurteilt  sich  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  am  1.  April  des  dem  Anspruchs  jahr  vorangehenden  Jahres.  Für  Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen Verhältnisse im  Zeitpunkt des Zuzuges massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Anspruchsjahr  entspricht  dem  Jahr,  für  welches  die  Krankenkassenpr  ä-  mien geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1.  IV.  Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 a 28 1. Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Die  Krankenversicherer  melden  der  Durchführungsstelle  Personen,  welche  betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG  29  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Durchführungsstelle  informiert  die  gemeldete  n  Personen  über  Unterstüt-  zungs  möglichkeiten und klärt sie über das weitere Vorgehen und die Folgen von  Prämienausstän  den auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Durchführungsstelle  informiert die  zuständige Fürsorgebehörde  über Pers  o-  nen mit laufenden Betreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b 2. Revisionsstelle und Kostenübernahme
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten  im  Sinne  von  Art.  64a  Abs.  4  KVG  trägt  die  zuständige  Gemeinde  für  ihre  Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren.  V. Finanzierung der Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bundes - und Kantonsbeiträge
                            1   Die Prämienverbilligung wird finanziert durch:  a)      Bundesbeiträge;  b)      Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kantonsbeiträge  werden  zu  zwei  Fünfteln  von  den  Gemeinden  nach  ihrer  Einwohnerzahl getragen.  VI. Organisation und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 30 1. Kantons - und Regierungsrat
                            1   Der Kantonsrat legt die Höhe des Selbstbehaltes (§ 6 Abs. 1) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt   insbesondere:  a)   die  einem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel (Art. 105i KVV);  b)   die  Termine  für  die  verschiedenen  Datenmeldungen  von  und  zu  den  Versi-  cherern und die Lieferung der Jahresrechnung (Art.   106b Abs.   3 KVV);  c)   die Berücksichtigung von CO2  -Abgaben  31  tere Zu-   und Abschläge auf  die Prämien der Krankenversicherer bei der Berechnung und Auszahlung der  Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Departement
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement überwacht den Vollzug di  eses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere ist es befugt:  a)   die Auszahlung der Prämienverbilligung in besonderen Fällen zu regeln;  b)   mit  Krankenversicherern  Vereinbarungen  über  die  Versicherung  zugewies  e-  ner, nicht versi  cherter Personen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 32 3. Durchführungsstellen
                            1   Soweit  in diesem Ges  etz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die  Ausgleichskasse  Schwyz  für  die  Umsetzung  dieses  Gesetzes  die  zuständige  Durch  führungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausgleichskasse  Schwyz  und  die  Einwohnerämter   der  Gemei  nden sind  für  die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums   zustä  ndig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton erstattet der Ausgleichskasse Schwyz die vollen Durchführungs  kos-  ten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen übertr  agen  werden.  VII. Anmeldung, Auszahlung und Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 34 1. Geltendmachung
                            a)    Versicherte  Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle spätes-  tens bis Ende des Anspruchsjahres ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Frist  kann  bei  unverschuldeter  Verhinderung  wieder  hergestellt  werden.  Anspr  üche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Rechtsverkehr  der  Durchführungsstelle  mit  der  versicherten  Person  kann  mit  ihrem  jederzeit  widerrufbaren  Einverständnis  auf  einer  digitalen  Plattform  auf  elektronischem  Weg  erfol  gen.  Vorbehalten  bleiben  besondere  gesetzliche  Formvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz Prämien-  verbilligung  erhalten  haben,  gelten  von  Amtes  wegen  für  das  Anspruchsjahr  als  angemeldet.  Sie  erhalten  von  der  Durchf  ührungsstelle  im  Jahr,  das  dem  An-  spruchsjahr vorausgeht, eine Anmeldebestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 35 (b) Fürsorgebehörde
                            1   Die  nach  der  Sozialhilfegesetzgebung  zuständige  Fürsorgebehörde  ist  berech-  tigt, auch ohne Zustimmung der versicherten Person ein Gesuch im Sinne  von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs. 1 einzureichen für:  a)  Sozialhilfeempfänger;  b)  Fahrende;  c)  Personen,  gegen  die  ein  Verlustschein  wegen  Nichtbezahlung  von  Prämien  und  Kostenbeteiligungen  nach  Art.  64a  des  Bundesgesetzes  über  die  Kran-  kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)  36   ausgest  ellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt über keine Parteirechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  informiert  die  versicherte  Person  vorgängig  über  die  vorgesehene  Einrei-  chung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 37 2. Auszahlung
                            1   Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge  von  gesamthaft  weniger  als  50  Franken  im  Jahr  werden  nicht  ausbe-  zahlt und verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 38 3. Rückforderung
                            1   Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei  dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere  sind  Leistungen  zurückzufordern,  wenn  sich  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Steuerveranlagungen  zeigt,  dass  bei  einer  als  berechtigt  gemel-  deten  Person  das  massgebende  Einkommen  oder  Vermögen  gemäss  §  8  Abs.  2  über  den  Bere  cht  igungsgrenzen  für  die  Prämienverbilligung  liegt  oder  dass  die  Prämienverbill  igung zu hoch berechnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Rückforderungsanspruch  verjährt  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Steuerveranlagungen,  in  ande  ren  Fällen  nach  Kenntni  snahme  der Unrechtmässigkeit, spätes  tens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 39 4. Erlass der Rückforderung
                            Die  Rückforderung  kann  erlassen  werden,  wenn  die  rückerstattungspflichtige  Person gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte v  orliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 5. Zinsen
                            Für  Leistungen  nach  diesem  Gesetz  sind  in  der  Regel  keine  Verzugszinsen  und  für die Rückfor  derungen keine Vergütungszinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 40 6. Verfügung
                            Die  Durchführungsstelle  entscheidet  über  den  Anspruch  und  die  Höhe  der  Prä-  mienverbilligung mit einer Verfügung.  VIII. Rechtspflege  41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 42 1. Rechtspflege
                            1   Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der  Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Einspracheverfahren ist kostenlos; es werden in der Regel keine Parteient-  schädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen   Einspracheentscheide   kann   gemäss   Verwaltungsrechtspflegegesetz  innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 43 2. Kantonales Versicherungsgericht
                            1   Das Verwaltungsgeri  cht ist das kantonale Versicherungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auch  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  Zusatzversicherungen  zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  IX. Schluss  - und Übergangsbestimmungen  44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 45 1. Strafbestimmungen
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungs  pflicht  gemäss  §  2  dieses  Gesetzes  unwahre  Angaben  macht  oder  der  Pflicht  zur  Ver-  schwiegenheit gemäss § 3 dieses Geset  zes nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  Straftatbestände  des  Schweizeris  chen  Strafgesetzbu-  ches,  46    des  Bundesgesetzes  über  die  Krankenversicherung  und  der  Steuerge-  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausgleichskasse  Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 47
§ 2 6a 48 3. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anm  eldung   und   Berechnung   der   Prämienverbilligung   erfolgen   nach   dem  Recht, das im Anspruchsjahr in Kraft steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  für  Anmeldung,  Berechnung  und  Auszahlung  weitere  Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 49 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3 0. Juni 2022
                            Die  Regelung gemäss § 17 Abs. 4 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 50 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsb  latt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tr  itt am 1. Januar 2008 in Kraft.   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  21  -145  mit  Änderung  en  vom  18.  November  2009  (JV,  GS  22  -82ad)  ,  vom  28. März 2012  (GS  23  -30)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80ae)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. September 2017 (KRB Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, GS 28 -8a) und vom
30. Juni 2022 (GS 26 -86) .
                            2   Erlasstitel in der Fassung vom  28. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  25.  November  2007  mit  23  507  Ja  gegen  3987  Nein (Abl 2007 2187)  ;  Änderu  ngen  vom    28.  März  2012  in  der  Volksabstimmung  vom  17.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 mit 30 626 Ja gegen 9545 Nein (Abl 2012 1461)  ; Änderungen vom 25. Oktober 2017 in  der Volksabstimm  ung vom 4. März 2018 mit 30859 J  a gegen 24017 Nein (Abl 2018 564)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bst. c neu e  ingefügt am 28. März 2012   (bisherige Bst. c und d werden zu Bst. d und e  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Überschrift,  Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 1 und 2 in der Fassung   vom 30. Juni 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   832.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  . Juni   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  . a ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  1 Bst. b ELG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  ung vom 6. September 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  3  in  der  Fassung  vom  28.  März  2012  ;  Abs.  1  und  2  in  der  Fassung  vom  6.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  ; Abs. 1 in der Fassung 6.   September 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  ; Abs. 3 Bst. d  neu eingefügt am 6. Septe  m-  ber  2017  ;  Abs.  3  Bst.  a  bis  c  in  der  Fassung  vom  und  Bst.  d  aufgehoben  am  30.  Juni  2022,  bisheriger Bst. d wird zu Bst. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  . 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Fassung vom 28. März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  ingefügt  am  28.  März  2012  ;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom 30. Juni 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  ung vom, Abs. 3 aufgehoben am 6. September 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  , 2   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  en  vom  18.  November  2009  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  1508)  ,  vom  28.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012  am  1.  Januar  2013  (Ab  l  2012  936)  ,  vom  25.  September  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2851)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  , vom 6. Se  ptember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  am  1  Januar  2019  (Abl  2018  2322)  und  vom  30.  Juni  2022  am  1.  Januar  2023  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 2787) in Kraft getre  ten  .