Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
                            (Vom 23. Juni 2021)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf die Art.  131, 290 und 293 Abs.  2 des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buches (ZGB) und nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden zu leistende Hilfe bei der Durchset  -  zung  familienrechtlicher  Unterhaltsansprüche  sowie  die  Bevorschussung  von  Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes. Vorbehalten bleiben die Bestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geheimhaltungspflicht
                            Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind unter Vorbehalt von §  3  f.  zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bearbeiten von Personendaten
                            1    Die  für  die  Inkassohilfe  und  die  Bevorschussung  zuständigen  Behörden  sind  berechtigt,  Personendaten  einschliesslich  besonders  schützenswerter  Personen  -  daten  zu  bearbeiten,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem  Gesetz  übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen Daten über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Grund der Gewährung  oder Verweigerung der Inkassohilfe und Bevorschussung sowie über Abtretungen  und Auszahlungen bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtshilfe
                            1   Die für die Inkassohilfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden erteilen  sich gegenseitig kostenlos Auskünfte, gewähren Einsicht in die Daten und leiten  diese weiter, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verwaltungsbehörden  haben  den  für  die  Inkassohilfe  und  Bevorschussung  zu  -  ständigen Behörden, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, auf Ver  -  langen  kostenlos  Auskunft  zu  erteilen,  Einsicht  in  die  Daten  zu  gewähren  und  diese weiterzuleiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Daten  werden  einzeln,  auf  Listen  oder  elektronischen  Datenträgern  über  -  mittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Inkassohilfe  und  die  Bevor  -  schussung von Unterhaltsbeiträgen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Departement des Innern obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Ge  -  setzes und es kann administrative Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahrensrecht
                            1   Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  nach  diesem  Gesetz  kann  nach  den  Vor  -  schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwendung der Zahlungen
                            1   Eingehende Zahlungen des unterhaltspflichtigen Schuldners bei den für die In  -  kassohilfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden sind in nachstehender  Reihenfolge zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Bevorschussung betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Inkassohilfe betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Tilgung von Unterhaltsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der unterhaltspflichtige Schuldner an mehrere Berechtigte zu leisten, wer  -  den  die  eingehenden  Zahlungen  anteilmässig  an  die  einzelnen  Verpflichtungen  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Inkassohilfe
§ 8 Zuständigkeit
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Ausgleichskasse  Schwyz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausgleichskasse Schwyz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leistet für die in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge Inkas  -  sohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen  Unterhaltsansprüchen   vom   6.  Dezember   2019   (Inkassohilfeverordnung,  InkHV);  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist die nach Art.  217 Abs.  2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)  bezeichnete Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist die kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle nach dem Übereinkom  -  men  über  die  Geltendmachung  von  Unterhaltsansprüchen  im  Ausland  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 1956.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  der  Ausgleichskasse  Schwyz  für  die  Inkassohilfe  werden  von  den  Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Geschäftsführung  ist  jährlich  einmal  durch  die  Revisionsstelle  der  Aus  -  gleichskasse Schwyz zu überprüfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anspruch
                            Anspruch auf Inkassohilfe haben folgende Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz  im Kanton Schwyz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Art. 276 ZGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  aus  dem  Ehe-,  Scheidungs-  oder  Partnerschaftsrecht  unterhaltsberech  -  tigte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Bevorschussung
§ 11 Zuständigkeit
                            1   Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes  im Sinne von Art. 276 ZGB ist für die Bevorschussung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe und Dauer werden von der Fürsorgebehörde festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Ausgleichskasse  Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrechtlich vorgesehe  -  nen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gegenstand
                            1   Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach Abtretung des  massgeblichen Rechtstitels an die zuständige Stelle fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfege  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anspruch
                            1   Das unterhaltsberechtigte Kind hat längstens bis zum vollendeten 25.  Altersjahr  Anspruch auf Vorschuss für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein vollstreckbarer Entscheid einer schweizerischen oder ausländischen Be  -  hörde oder ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, der in der Schweiz zur definiti  -  ven Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der  zu  Unterhaltsbeiträgen  verpflichtete  Elternteil  seiner  Unterhaltspflicht  trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Anspruch auf Vorschuss besteht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Kind wirtschaftlich selbstständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel  festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisen  -  rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einer  notwendigen  Fremdplatzierung  des  Kindes  kann  ein  angemessener  Zuschlag gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) anrechenbares Einkommen
                            1   Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, in dessen Obhut sich das  Kind befindet, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbares Einkommen und Einkommensgrenze richten sich nach den Be  -  stimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zudem  sind  das  anrechenbare  Einkommen  und  die  Ausgaben  des  beistands  -  pflichtigen Ehepartners und eingetragenen Partners sowie von Personen in fakti  -  scher Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rückerstattung und Verwendung
                            1   Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückge  -  fordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrecht  -  mässig bezogen wurde oder das unterhaltsberechtigte Kind den pflichtigen Eltern  -  teil beerbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
                            Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche für die Inkassohilfe und  die  Bevorschussung  werden  durch  die  zuständige  Behörde  nach  neuem  Recht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  §   22b  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1978;
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  §§ 8 Bst. d und 10 Bst. d des Sozialhilfegesetzes vom 18. Mai 1983;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesetz  über  Inkassohilfe  und  Bevorschussung  von  Unterhaltsbeiträgen  für  Kinder vom 24. April 1985.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34  oder  35  der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26-50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BBl 2019 2390 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 0.274.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 17-552.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   1. Januar 2022 (Abl 2021 2579).