Gesetz über das kantonale Strafrecht
                            (Vom 13. Januar 1972  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art.  335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, auf Antrag des Re  -  gierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 1. Erlass von Strafbestimmungen
                            Die  zur  Rechtsetzung  zuständigen  Behörden  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse anzudro  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 2. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB
                            Die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (Art.  1  bis 110) sowie das Jugendstrafgesetz gelten auch für das dem Kanton vorbehal  -  tene Strafrecht, soweit dieses nicht eine abweichende Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Schuld
                            Die Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, wenn sie fahr  -  lässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Vor  -  schrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5
II. Einzelne Strafbestimmungen
§ 5 6
§ 6 7 Unterlassung von Anzeigen
                            Wer in Notwehr oder im Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat  und  es  unterlässt,  dies  sofort  einer  Polizeibehörde  anzuzeigen,  wird  mit  Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10
§ 10 11 Beeinflussung von Steigerungsangeboten
                            Wer bei einer öffentlichen Versteigerung zum Zwecke der Begünstigung oder zur  Verhinderung von Angeboten Vorteile zusichert, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12
§ 12 13
§ 13 14
§ 14 15 Gefährdung durch Tiere
                            Wer ein Tier so hält, dass andere Menschen gefährdet werden,  wer vorsätzlich durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Men  -  schen oder Tiere herbeiführt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 16
§ 16 17 Unbefugtes Herstellen und Missbrauch von Schlüsseln und Stem -
                            peln  Wer vorsätzlich Schlüssel, behördliche, private oder Firmenstempel unbefugt an  -  fertigt, missbraucht oder einem Unbefugten liefert, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 18 4. Gegen den öffentlichen Frieden
                            a) Betteln  Wer  vor  oder  in  öffentlich  zugänglichen  Einrichtungen  oder  Geschäftsbetrieben  und im Wartebereich des öffentlichen Verkehrs bettelt,  wer beim Betteln Personen bedrängt, berührt oder festhält,  wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln schickt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 19 b) Grobe Belästigung
                            Wer  andere  grob  belästigt,  wer  ungebührlich  Lärm  verursacht,  namentlich  die  Nachtruhe stört,  wer durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer  durch  falsche  Nachrichten  oder  falschen  Alarm  Angst  und  Schrecken  ver  -  breitet,  wer vorsätzlich durch falsche Meldung Behörden, Beamte oder Organe der öffent  -  lichen oder gemeinnützigen Dienste (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsstationen,  Ärzte, Hebammen oder Geistliche) alarmiert,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 5. Gegen das Eigentum
                            a) Wegwerfen von Kleinabfällen  Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnisse oder  andere Gegenstände und Stoffe wegwirft oder liegen lässt, wird, sofern das Ver  -  halten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 22 b) Andere Verunreinigungen
                            1   Wer innerhalb bewohnter Gebiete seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrich  -  tungen verrichtet, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie da  -  durch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträch  -  tigt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informations  -  material anbringt oder anbringen lässt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 23
§ 23 24 6. Gegen die öffentliche Gewalt
                            a) Unerlaubte Selbsthilfe  Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen  vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 25 b) Beschädigungen von Bekanntmachungen
                            Wer  öffentlich  angeschlagene  amtliche  Bekanntmachungen  vorsätzlich  weg  -  nimmt, abreisst oder entstellt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 26 c) Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung
                            Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet,  oder  wer  den  akademischen  Grad  einer  Anstalt  führt,  deren  Grade  denen  der  schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind,  wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Inhaber eines Diploms über genossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgeschäft  betreibt  oder  die  in  der  Bewilligung  enthaltenen  Befugnisse  überschreitet,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 27 d) Verweigerung von Angaben
                            Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin Angaben  über  seine  Person  verweigert  oder  vorsätzlich  falsche  Auskunft  erteilt,  wird  mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 28 e) Störung des Polizeidienstes
                            Mit Busse wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer  sich  in  dienstliche  Funktionen  eines  Polizeiorgans  einmischt  oder  sich  ihm gegenüber ungebührlich benimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer der Anordnung, die ein Polizeiorgan innerhalb seiner durch Gesetz oder  Verordnung umschriebenen Befugnisse erlässt, nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 29 7. Amtsübertretungen
                            Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlichrecht  -  lichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, werden mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
§ 29 30 1. Aufhebung früheren Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Gesetz  über  die  Einführung  des  schweizerischen  Strafgesetzbuches  im  Kanton Schwyz, vom 21. Juli 1941,  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 32
§ 31 33 3. Kompetenzdelegation
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des schweizerischen Strafgesetzbuches  und dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 34 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung. Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates.  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80aa), vom 17.  Dezember 2013 (RRB An  -  passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25.  Oktober 2017 (KRB Nachführung der  Justizgesetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafverfolgungsbehörden,  GS  25-9i)  und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  5.  März  1972  mit  7311  Ja  gegen  4657  Nein  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972 265).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 15. Februar 2006; Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 15. Februar 2006; Überschrift in der Fassung vom 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu eingefügt am 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 18. Februar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung vom 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Buchstabe b aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   GS 12-204.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs. 1 aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Vom Bundesrat am 26. September 1972 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Am 13.  Oktober 1972 in Kraft getreten (Abl 1972 1075); Änderungen vom 25.  März 1992 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 1992 (Abl 1992 770), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom
18. Februar 2009 am 1. September 2009 (Abl 2009 1986), vom 25. September 2013 am 1. Ja -
                            nuar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 17. November 2021 am 1. April
                            2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.