Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
                            (Vom 25. Oktober 1974)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  2  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1889,
                            3  in Ausführung von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung  gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts  vom 4. Dezember 1947,  4  in Ausführung der Art.  166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privat  -  recht vom 18. Dezember 1987,  5  in Ausführung der Art.  31 ff. des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche  Zuständigkeit  und  die  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  in  Zivil-  und  Handelssachen vom 16. September 1988,  6  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Betreibungs- und Konkursorgane
§ 1 7 Betreibungskreise
                            1   Jede Gemeinde bildet einen Betreibungskreis. Der Gemeinderat wählt den Be  -  treibungsbeamten und den Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis vereinigen oder die  Aufgaben  des  Betreibungsamtes  an  einen  Bezirk  übertragen.  Die  von  den  Ge  -  meinde- und Bezirksräten getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung  des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Gemeinden in  einen Betreibungskreis. Er hört vorgängig das Kantonsgericht an. Der Regierungs  -  rat bezeichnet die Wahlbehörde nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und  regelt die Besoldung des Betreibungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 Konkurskreise
                            1   Jeder Notariatskreis bildet einen Konkurskreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Notariatskreise können sich zu einem gemeinsamen Konkurskreis zu  -  sammenschliessen. Die von den Bezirksräten getroffene Vereinbarung bedarf der  Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat vereinigt, wenn es die Verhältnisse erfordern, Notariatskreise  in einem gemeinsamen Konkurskreis. Er bezeichnet die Wahlbehörde sowie die  untere Aufsichtsbehörde und regelt die Besoldung der Konkursbeamten. Der Re  -  gierungsrat hört vorgängig die beteiligten Bezirke und das Kantonsgericht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Betreibungsbeamte  ist  verpflichtet,  die  Wahl  als  Stellvertreter  für  einen  benachbarten Betreibungskreis anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Notare  oder  deren  Stellvertreter  sind  für  ihren  Kreis  zugleich  Konkursbe  -  amte, sofern der Bezirksrat nicht besondere Konkursbeamte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kantonsgericht kann Notare und Betreibungsbeamte auf vier Jahre zu Kon  -  kursbeamten  mit  Amtsbefugnis  für  einzelne  Fälle  im  ganzen  Kantonsgebiet  er  -  nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 10 Ausserordentliche Konkursbeamte
                            1    Mit  Zustimmung  der  unteren  Aufsichtsbehörde  kann  das  Konkursamt  für  ein  -  zelne Fälle von Konkursen, deren Durchführung voraussichtlich besonders schwie  -  rig oder besonders zeitraubend ist, dazu befähigte Personen als ausserordentliche  Konkursbeamte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung der ausserordentlichen Konkursbeamten wird vom Bezirksrat  in einem Tarif festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11 Ausserordentliche Stellvertretung
                            Bei Ausstand des Betreibungsbeamten, des Konkursbeamten und ihrer Stellver  -  treter bestellt die untere Aufsichtsbehörde eine ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 12 Wahlfähigkeit
                            1   Als Betreibungs- und Konkursbeamter ist wählbar, wer in eidgenössischen An  -  gelegenheiten stimmberechtigt ist und einen Fähigkeitsausweis erworben hat. Die  Wahlbehörde kann eine Wohnsitzpflicht vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Ausweis erteilt das Kantonsgericht nach erfolgreicher Prüfung. Diesem Aus  -  weis gleichgestellt sind das schwyzerische Anwaltspatent und das schwyzerische  Wahlfähigkeitszeugnis als Notar. Das Kantonsgericht kann auch weitere Ausweise  als  ausreichend  bezeichnen  sowie  weiteren  Personen  die  Wahlfähigkeit  zuspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Betreibungs-  und  Konkursbeamter  kann  nicht  gleichzeitig  Kantonsrichter,  Bezirksgerichtspräsident oder Einzelrichter sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 13 Besoldung
                            1   Die Betreibungs- und Konkursbeamten beziehen die tarifgemässen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinwesen  können  den  Betreibungs-  und  Konkursbeamten  eine  feste  Besoldung ausrichten. In diesem Fall werden die Gebühren zuhanden der Kasse  des Gemeinwesens bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 14 Haftung
                            Die Haftung des Kantons richtet sich nach Bundesrecht. Er kann unabhängig von  einem Verschulden Rückgriff auf Bezirke und Gemeinden nehmen, soweit Schä  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kantonalbank ist Hinterlegungsstelle gemäss SchKG. Der Regierungsrat kann  weitere Bankinstitute als Hinterlegungsstellen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufsicht und Beratung
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 17 Aufsichtsbehörden
                            1   Der Bezirksgerichtspräsident ist untere Aufsichtsbehörde. Der Regierungsrat be  -  zeichnet die untere Aufsichtsbehörde, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er gestützt auf §  1 Abs.  3 mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken  zu einem gemeinsamen Betreibungskreis vereinigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich mehrere Gemeinden aus unterschiedlichen Bezirken freiwillig zu einem  gemeinsamen Betreibungskreis zusammenschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Gemeinde die Aufgabe des Betreibungsamtes an einen Bezirk überträgt,  zu dessen Territorium sie nicht gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sich ein Konkurskreis über mehrere Bezirke erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsgericht  ist  obere  Aufsichtsbehörde.  Es  führt  den  Amtsuntersuch  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 18 Betreibungs- und Konkursinspektor
                            1   Das Kantonsgericht stellt den Betreibungs- und Konkursinspektor an, welcher  unter seiner Aufsicht steht. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Betreibungs-  und  Konkursinspektor  übt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Auf  -  sichtsbehörden  die  unmittelbare  Kontrolle  über  die  Betreibungs-  und  Konkurs  -  ämter aus und berät diese, insbesondere auch bei der Wahl der Betreibungs- und  Konkursbeamten.  Er  unterstützt  die  Aufsichtsbehörden  bei  der  Wahrnehmung  ihrer Aufsichtspflicht und erstattet ihnen regelmässig Bericht über seine Kontroll  -  tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Betreibungs- und Konkursinspektor kann fachliche Weisungen an die Betrei  -  bungs-  und  Konkursämter  erteilen  oder  diese  bei  der  oberen  oder  der  unteren  Aufsichtsbehörde beantragen sowie einzelne Fälle nach Anhörung der betroffenen  Ämter einem anderen Kreis zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Kantonsgericht  berichtet  dem  Kantonsrat  über  die  Tätigkeit  des  Betrei  -  bungs- und Konkursinspektors im Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 19 Informatik
                            1   Das Kantonsgericht koordiniert den Einsatz von Informatikmitteln in den Betrei  -  bungs- und den Konkursämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann dazu den Bezirken und Gemeinden verbindliche Vorgaben machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 20 Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach  dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts an  -  deres bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 21 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
                            Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert  die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Klagen  auf  Rückschaffung  von  Retentionsgegenständen  (Art.  284  SchKG)  und  Klagen  Dritter,  welche  aufgrund  von  Art.  268a  OR  die  Herausgabe  von  Retentionsgegenständen verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Widerspruchsklagen (Art.  107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf  einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Klagen  über  den  Anschluss  von  Ehegatten,  Kindern,  Personen  unter  einer  Massnahme  des  Kindes-  und  Erwachsenenschutzes  und  Pfründern  an  einer  Pfändung (Art.  111 SchKG, Art.  334 ZGB, Art.  529 OR) sowie Einsprachen  von Ehegatten und Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs  und der Erträgnisse ihres Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati  -  onsplanes (Art. 148, 157 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Klagen  über  Eigentumsansprachen  und  Anfechtung  des  Kollokationsplanes  im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtre  -  tung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Anfechtungsklagen (Art. 214, 286-288 SchKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 22 Summarisches Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  im  summarischen  Verfahren  nebst  den in Art.  251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegen  -  heiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichern  -  der  Massnahmen,  Anerkennung  eines  ausländischen  Kollokationsplanes,  eines  ausländischen  Nachlassvertrages  oder  eines  ähnlichen  Verfahrens  (Art. 166 bis 175 IPRG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einseitige  Vollstreckbarerklärung  im  Sinne  von  Art.  31  LugÜ,  sofern  diese  ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 23
                            § 15a  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei  Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 26
§ 18 27 Vorbehalt des Justizgesetzes und der Schweizerischen Zivilprozess -
                            ordnung  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes und der Schweizerischen  Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 19 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Kon  -  kurs, vom 31. Mai 1912;  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 11.  August 1894 betreffend die kostenfreie Abgabe der  Protokolle und Formulare für die Betreibungs- und Konkursämter;  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonale Vollzugsverordnung vom 10.  Mai 1971 zum Bundesgesetz über  die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kan  -  tonalen öffentlichen Rechts.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 32 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 34
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16-545 mit Änderungen vom 27.  Oktober 1993 (GS 18-361), vom 12.  Dezember 1996 (GS 19-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165), vom 27.  Oktober 1999 (GS 19-448) vom 18.  November 2009 (Justizverordnung, GS 22-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82x), vom 14.  September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14f),  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23-97),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Mai 2014 (GS 24-9), vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zusammenarbeit der Justizbehörden
                            der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25g) und vom 18.  September 2019 (KRB betr. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress in der Fassung vom 27. Oktober 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 0.275.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Randtitel und Abs. 1 in der Fassung vom 12.  Dezember 1996; Abs. 4 aufgehoben am 12.  De  -  zember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 neu eingefügt am 12. Dezember 1996; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
                            9   Bisheriger § 2 wurde zu § 3, Fassung (Abs. 2 neu) vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 neu eingefügt am 12. Dezember 1996.
                            11   Bisheriger §  3 wurde zu §  5, Fassung (neu) vom 12.  Dezember 1996, Abs. 2 aufgehoben am
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 1996.
                            12   Bisheriger §  4 wurde zu §  6, Abs. 2 neu eingefügt am 12.  Dezember 1996; Abs. 1 in der Fassung  vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Bisheriger § 5 wurde zu § 7, Fassung vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Bisheriger § 6 wurde zu § 8, Fassung (neu und Randtitel) vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Bisheriger § 7 wurde zu § 9, Fassung (neu) vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Gliederungstitel in der Fassung vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Bisheriger §  8 wurde zu §  10, Fassung, Randtitel und Abs. 2 neu eingefügt am 12.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 neu eingefügt am 12. Dezember 1996, in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1997
                            1828); Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 18. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 18. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben am 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben am 18. September 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Bisherige §§ 17-19 wurden zu §§ 19-21, Fassung vom 12. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   GS 8-47, 9-204, 13-77, 162, 14-82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   GS 2-291.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   GS 16-56.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33    Am  1.  Januar  1975  in  Kraft  getreten  (GS  16-614);  Änderungen  vom  27.  Oktober  1993  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1994 (GS 18-362), vom 12. Dezember 1996 am 1. April 1997 (Abl 1997 391), vom
27. Oktober 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1846), vom 18. November 2009 am 1. Januar
                            2011  (Abl  2010  1508),  vom  14.  November  2011  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2962),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. September
18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252) in Kraft getreten.
                            34   Aufgehoben am 17. Dezember 2013.