Gesetz über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe
                            (Vom 21. April 2004)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  22 Abs.  3 und 42 Abs.  3 des Steuergesetzes (StG)2 vom 9.  Feb  -  ruar 2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1   Nach diesem Gesetz werden Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert von land  -  wirtschaftlichen Grundstücken und landwirtschaftlichen Gewerben ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsbereich des  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4.  Oktober 1991  fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaftliche  Gewerbe erfolgt analog Art.  7 Abs.  1 BGBB oder Art.  5 Bst.  a BGBB i.V.m. §  22  Abs.  2 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LG) vom 26.  November 2003. Vor  -  behalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Verhältnis zum Steuergesetz und dessen übrigen Ausführungsbe -
                            stimmungen  Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften  des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachliche Gleichstellung
                            Personenbezeichnungen  beziehen  sich  in  gleicher  Weise  auf  Angehörige  beider  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begriffsbestimmung
                            1   Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind den landwirtschaftlich genutzten  Grundstücken gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nutzniessung ist dem Eigentum gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Schätzungsobjekte
                            Gegenstand der Schätzung bilden landwirtschaftliche Grundstücke und landwirt  -  schaftliche Gewerbe im Sinne von §  42 Abs.  1   StG, welche unter das BGBB fallen  und  sich  im  Eigentum  von  natürlichen  Personen  und  von  nicht  steuerbefreiten  juristischen Personen im Sinne von § 81 StG befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 2. Generelle Neuschätzung
                            1   Der Kantonsrat beschliesst über die Vornahme einer generellen Neuschätzung  gemäss §§  22 Abs.  3 und 42 Abs.  3 StG. Massgebend für die Neuschätzung sind  die Verhältnisse am 31. Dezember vor dem Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die neuen Schätzungswerte finden erstmals in der dritten Steuerperiode nach  dem Kantonsratsbeschluss Anwendung. Sie behalten bis zur nächsten generellen  Neuschätzung Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit nicht eine individuelle Schät  -  zung gemäss § 7 f. erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf die Neuschätzung wird verzichtet, wenn sich für das Grundstück oder das  Gewerbe seit dem Kantonsratsbeschluss bis zur Anwendbarkeit der neuen gene  -  rellen Schätzungswerte ein individueller Schätzungsgrund nach § 7 ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Individuelle Schätzung
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Individuelle Schätzungen von landwirtschaftlichen Grundstücken und landwirt  -  schaftlichen Gewerben sind bei Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen von  Amtes wegen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen sind insbesondere:  –  Umzonung.  –  Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken.  –  Neu-, Um-, Aus- und Anbaute oder Abbruch von Dauerbauten.  –  Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten.  –  Zweckänderung von Dauerbauten.  –  Änderung der Betriebsgrösse einschliesslich des Pachtlandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erwirbt eine natürliche Person eine bisher nicht geschätzte landwirtschaftliche  Liegenschaft, ist von Amtes wegen eine individuelle Schätzung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Um-, Aus- und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung erst ab einer  Bausumme von Fr. 200 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Schätzungszeitpunkt
                            1    Für  die  Ermittlung  der  Schätzungswerte  sind  die  Verhältnisse  bei  Eintritt  des  Schätzungsgrundes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei baulichen Veränderungen gilt die Schätzung ab dem Zeitpunkt, wo die Arbei  -  ten  soweit  fortgeschritten  sind,  dass  eine  Nutzung  möglich  ist,  bei  Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei generellen Neuschätzungen und individuellen Schätzungen sind immer das  ganze landwirtschaftliche Grundstück und alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe  gehörenden Grundstücke neu zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5. Geltungsdauer
                            Schätzungen  haben  Gültigkeit  bis  zur  nächsten  generellen  Neuschätzung  oder  individuellen Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Eigenmietwert
§ 11 6 Grundsatz
                            1   Der landwirtschaftliche Eigenmietwert entspricht dem höchstzulässigen Pacht  -  zins gemäss Art.  2   ff. der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftli  -  chen  Pachtzinses  vom  11.  Februar  1987  (Pachtzinsverordnung)  7    und  ist  nach  den  Regeln  der  eidgenössischen  Schätzungsanleitung  (Anhang  zur  Verordnung  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4.  Oktober  1993,  VBB)  8    festzulegen.  Der  Normalbedarf an Wohnraum gemäss §  22 Abs.  2 Satz  2   StG umfasst dabei jedoch  die gesamte Betriebsleiterwohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert wird vollumfänglich nach nichtland  -  wirtschaftlichen Kriterien gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirt  -  schaftlichen Schätzungsanleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9 Betriebsleiterwohnung
                            Eigentümer, welche die landwirtschaftliche Liegenschaft mit der Absicht der re  -  gelmässigen  Gewinnerzielung  selber  bewirtschaften  und  denen  gemäss  eidg.  Schätzungsanleitung  Normalbedarf  an  Wohnraum  zusteht,  haben  Anspruch  auf  einen  landwirtschaftlichen  Eigenmietwert  der  gesamten  Betriebsleiterwohnung,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standard  -  arbeitskraft gemäss Art.  7 Abs.  1 BGBB oder Art.  5 Bst.  a BGBB i.V.m. §  22  Abs. 2 LG nötig ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 20% des ge  -  samten Erwerbseinkommens von Ehemann und Ehefrau beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übriger Wohnraum
                            Der übrige Wohnraum ist vollumfänglich nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien  gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsan  -  leitung zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schätzung  an die veränderten Verhältnisse anzupassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sofern sich der Umfang des selbstgenutzten Wohnraums verändert, indem der  Eigentümer einen grösseren oder kleineren Anteil davon oder einen anderen  Bereich der Liegenschaft selber nutzt;  b)   sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes benötigte Stan  -  dardarbeitskraft oder das landwirtschaftliche Erwerbseinkommen sich verän  -  dert  und  damit  der  Anspruch  auf  einen  landwirtschaftlichen  Eigenmietwert  der Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 12 begründet wird oder wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vermögenssteuerwert
§ 15 11 Grundsatz
                            1    Der  Vermögenssteuerwert  landwirtschaftlich  genutzter  Grundstücke  entspricht  gemäss §  42 Abs.  2   StG dem Ertragswert. Dieser wird nach der eidgenössischen  Schätzungsanleitung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  landwirtschaftliche  Nutzung  der  Grundstücke  im  Sinne  von  §  42  Abs.  2  StG liegt vor, wenn die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes er  -  füllt sind (Art. 7 BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vermögenssteuerwert  nichtlandwirtschaftlicher  Nebenbetriebe  entspricht  dem Ertragswert aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzung. Vorausgesetzt wird, dass  diese nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe entweder unter Art  24b  des Bun  -  desgesetzes vom 22.  Juni 1979 über die Raumplanung (RPG)  12   fallen oder vor  dem  1.  September  2000  entstanden  sind  und  eine  Raumplanungsbewilligung  vorliegt. Für die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe und alle nicht  -  landwirtschaftlichen Nebengewerbe ist der Verkehrswert gemäss der jeweils gülti  -  gen  kantonalen  nichtlandwirtschaftlichen  Schätzungsanleitung  für  den  Vermö  -  genssteuerwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Landwirtschaftliche Gewerbe
                            Der  Vermögenssteuerwert  landwirtschaftlicher  Gewerbe  entspricht  dem  Ertrags  -  wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Landwirtschaftliche Grundstücke
                            1    Der  Vermögenssteuerwert  landwirtschaftlicher  Grundstücke,  welche  zu  einem  landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, wird analog § 16 ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vermögenssteuerwert landwirtschaftlicher Grundstücke, welche nicht unter  Abs. 1 fallen, wird folgendermassen ermittelt:  –  Land und Ökonomiegebäude zum Ertragswert  –  Wohngebäude  zum  Verkehrswert  gemäss  der  jeweils  gültigen  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Augenschein
                            1   Schätzungen werden auf Grund eines Augenscheins durch die kantonale Steuer  -  verwaltung vorgenommen. Der Eigentümer wird in der Regel über den Zeitpunkt  des Augenscheins mindestens zehn Tage im Voraus informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne Augenschein erfolgen in der Regel individuelle Schätzungen zufolge Ände  -  rung der Grundstücksfläche oder nach Beseitigung einer Baute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Mitwirkung des Eigentümers
                            Der Eigentümer ist berechtigt und, sofern es die kantonale Steuerverwaltung ver  -  langt,  verpflichtet,  der  Schätzung  beizuwohnen.  Er  ist  dafür  verantwortlich,  dass das Grundstück ungehindert betreten werden kann. Er hat alle notwendigen  Auskünfte  zu  erteilen  und  alle  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  für  die  Schätzung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eröffnung der Schätzungswerte
                            Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden dem Eigentümer in Form einer  selbstständig anfechtbaren Verfügung eröffnet. Mit der Verfügung erhält der Ei  -  gentümer den Schätzungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung für Grundstücke,
                            die aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen wurden  Ist die letzte Schätzung nach landwirtschaftlichen Kriterien erfolgt, so richtet sich  der Zeitpunkt der nächsten generellen Neuschätzung nach dieser Schätzungsver  -  ordnung,  auch  wenn  das  Grundstück  aus  dem  Geltungsbereich  des  BGBB  ent  -  lassen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Eigenmietwert
                            Die Verweisung in §§  11 und 13 beziehen sich auf das Schätzungsreglement über  die  steueramtliche  Schätzung  von  nichtlandwirtschaftlichen  Grundstücken  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 1984, bis eine neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsanlei -
                            tung  in  Kraft  tritt,  soweit  das  kantonale  Steuergesetz  keine  abweichenden  Be  -  stimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verweisungen in §§  15 und 17 beziehen sich auf das Schätzungsreglement  über  die  steueramtliche  Schätzung  nichtlandwirtschaftlicher  Grundstücke  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli 1984, bis eine neue kantonale nichtlandwirtschaftliche Schätzungsver -
                            ordnung und Schätzungsanleitung in Kraft treten, soweit das kantonale Steuer  -  gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  werden  alle  ihr  widersprechenden  Vor  -  schriften aufgehoben, insbesondere §§  13 und  14 der Verordnung über die steu  -  eramtliche Schätzung von Grundstücken vom 17. April 1984.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 14 Teilrevision 2021
                            1   Es wird eine generelle Neuschätzung mit Wertbasis 31.  Dezember 2017 durch  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schätzungswerte der generellen Neuschätzung finden erstmals in der Steu  -  erperiode 2021 Anwendung, sofern vorher nicht eine individuelle Schätzung ge  -  mäss § 7 f. erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 15 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  519  mit  Änderungen  vom  21.  Oktober  2009  (Landwirtschaftsgesetz,  GS  22-78a),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80h), vom 17. Dezem -
                            ber 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16.  Dezember 2020  (GS 26-38).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 16. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 221.213.221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 211.412.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bst. a in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16    1.     Juli  2004  (Abl  2004  1117);  Änderungen  vom  21.  Oktober  2009  am  1.  Januar  2010  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 2870), vom 25.  September 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16.  Dezember 2020 am 1.  Januar 2021 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 914) in Kraft getreten.