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Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (153.100)

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Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (153.100)

Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden

(Vom 30. Mai 2018) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Be - willigung sowie die Rechnungslegung.

§ 2 2. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:
a) die Gemeinden;
b) die Anstalten der Gemeinden;
c) die Zweckverbände. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.
2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren An - stalten sinngemäss.
3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.

§ 3 3. Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi - nanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

§ 4 4. Darstellung

1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk - tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni - sierten Rechnungslegungsmodells.
2 Es werden folgende Detailstufen verwendet:
a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.
b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.

§ 5 1. Controlling und Internes Kontrollsystem

1 Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmässiges Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Um - setzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2 Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Finanzen;
b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;
d) die Substanzerhaltung des Vermögens.
3 Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa - torische und technische Massnahmen umfasst.

§ 6 2. Haushaltsgleichgewicht

1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.

§ 7 3. Finanzplan

1 Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi - nanzen.
2 Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden Fol - gejahre. Er enthält namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;
d) den Voranschlag;
e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.
3 Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.

§ 8 4. Voranschlag

a) Grundsätze
1 Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung umfasst.
2 Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
3 Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 1.

§ 9 b) Aufbau

1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne
den Stimmberechtigten beschlossen wird.

§ 10 c) Voranschlagskredit

1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt - kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.
2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.

§ 11 d) Frist

1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden Kalenderjahres zu beschliessen.
2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer - den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.

§ 12 e) Nachtragskredite

1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.
3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.

§ 13 f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit

1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für:
a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;
b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;
c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe - bung;
d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;
e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.

§ 14 5. Jahresbericht

1 Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere:
a) die Analyse der Finanzkennzahlen;
b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;
c) die Jahresrechnung;
der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.

§ 15 6. Anlage von Finanzvermögen

1 Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.
2 Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.

III. Ausgaben

§ 16 1. Begriff

Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 17 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus -

gabenbewilligung voraus.

§ 18 3. Ausgabenbewilligung

a) Inhalt
1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich - tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3 Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be - schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.

§ 19 b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung

Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich:
a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be - zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;
b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;
c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min - destens bis Fr. 75 000.--;
d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa - chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen,
1 Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli - gung zu ersuchen.
2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe - dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.

§ 21 4. Ausgabenvollzug

a) Verwendungsbeschluss Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt, die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht werden dürfen.

§ 22 b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung

1 Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfah - ren wie die Jahresrechnung.

§ 23 c) Zahlungsanweisung

1 Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung erforderlich.
2 Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.

IV. Rechnungslegung

§ 24 1. Allgemeines

a) Zweck Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat - sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

§ 25 b) Grundsätze

Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich - keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel - lung und Periodengerechtigkeit.

§ 26 c) Anwendbare Normen

1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs - modell.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab -
a) Inhalt
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Jahresrechnung besteht aus:
a) der Bilanz;
b) der Erfolgsrechnung;
c) der Investitionsrechnung;
d) der Geldflussrechnung;
e) dem Anhang.
3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.

§ 28 b) Bilanz

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz- und Verwaltungsvermögen geglie - dert. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet.

§ 29 c) Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah - res.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis;
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb - nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.

§ 30 d) Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah - men gegenüber.
2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden können und Verwaltungszwecken dienen.

§ 31 e) Ausserordentlicher Ausweis

1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel - ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer - den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der fi - nanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

§ 33 g) Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie - rungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) den Eigenkapitalnachweis;
d) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
e) den Anlagespiegel;
f) den Ausweis über die Spezialfonds;
g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.

§ 34 3. Bilanzierung und Bewertung

a) Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und
c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.

§ 35 b) Bewertungsgrundsätze

1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf - fungswert bewertet.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.

§ 36 c) Abschreibungen und Wertminderungen

1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un - terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die An - lagekategorien und die Abschreibungssätze.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
1 Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn
a) es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und
b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.
2 Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu be - schliessen als
a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder
b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.

§ 38 4. Interne Verrechnung

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten.
2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.

V. Besondere Finanzierungsarten

§ 39 1. Besondere Finanzierungsarten

a) Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm - ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig:
a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder
b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus - gaben vorübergehend nicht decken.
3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

§ 40 b) Spezialfonds

1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.
2 Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In - vestitionsrechnung verbucht.
3 Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.

§ 41 c) Sonderrechnungen

1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge - führt.
2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung:
a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen
tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit da - durch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.

VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 42 1. Allgemeines

1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori - entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf:
a) das Verfahren zur Einführung von WOV;
b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;
e) die Erteilung der Leistungsaufträge;
f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir - kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 43 2. Voranschlag

a) Allgemeines
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder funktional gemäss HRM gegliedert werden.

§ 44 b) Voranschlagskredit

1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf - wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga - ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

§ 45 c) Leistungsauftrag

1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs -
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt wird.
3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.

§ 46 d) Nachtragskredit

1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei - tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.

§ 47 3. Berichterstattung

In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf - zuzeigen.

VII. Zuständigkeiten

§ 48 1. Stimmberechtigte

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:
a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü - giger Geschäfte;
c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus - ses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres - bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.

§ 49 2. Gemeinderat

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe - sondere zuständig für:
a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun - gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch -
d) die Vorlage des Finanzplans;
e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der Auflagen;
f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver - mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
h) die Anlage der Gelder;
i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga - benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen vorbehalten sind;
j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs- und Verfügungsberechtigung.
2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen delegiert werden.

§ 50 3. Rechnungsprüfungskommission

a) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und deren Anstalten.
2 Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formel - ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen.

§ 51 b) Berichterstattung

1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga - benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten und Anträgen anzuhören.
3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu versenden und zu veröffentlichen.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 1. Übergangsbestimmungen

a) Geltungsdauer
1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar
1994 2 bleibt anwendbar für:
a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des
b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach diesem Gesetz beschlossen.

§ 53 b) Eröffnungsbilanz

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech - nungsprüfungskommission zu prüfen.
3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs - rat.

§ 54 c) Bewertung

1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 35 neu bewertet.
2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest - nutzungsdauer abzuschreiben.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert.

§ 55 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi - nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 3 auf - gehoben.

§ 56 3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001 4 wird wie folgt geän - dert:

§ 14 Abs. 1

1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Er - folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht.

§ 15 Abs. 1

1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewich -
1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund - stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern der Erfolgsrechnung.

§ 57 4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
1 GS 25-42.
2 GS 18-501.
3 SRSZ 153.100.
4 SRSZ 154.100.
5 1. Januar 2021 (Abl 2021 164).
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