Hochschulgesetz
                            (Vom 23. Mai 2012)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt das Hochschulwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hochschulen  im  Sinne  des Gesetzes sind  universitäre  Hochschulen,  Fach-  hochschulen und Pädagogische Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer  und Frauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hochschulbildung
                            1  Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichbe-  rechtigten Zugang zu den Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kantonsrat  genehmigt  interkantonale  Vereinbarungen  nach  den  Bestim-  mungen der Kantonsverfassung sowie Verträge, die Investitionsbeiträge oder die  Beteiligung an Trägerschaften anderer Hochschulen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Vereinbarungen insbesondere im Bereich Zusammen-  arbeit abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führen eigener Hochschulen
                            1  Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach  den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat beschliesst über die Führung eigener Hochschulen. Er regelt  deren Organisation und Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung von Instituten, die einen  Teilauftrag einer Hochschule erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Private Hochschulen
                            1  Der Regierungsrat kann private Hochschulen anerkennen, sofern sie nach den  bundesrechtlichen  Bestimmungen  akkreditiert  sind  und  einem  öffentlichen  Bedürfnis entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann anerkannten privaten Hochschulinstitutionen Beiträge zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Forschung, Wissens- und Technologietransfer
                            1  Der Kanton kann die Forschung sowie den Wissens- und Technologietransfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            terstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Qua lität ssic her ung
                            Die Hochsc  hulen    überprüfen l  aufe  nd die Qualität ihrer Auf  gabenerfü  llung    und  ihrer    betrieblichen  Proze  sse.  Sie  sor  gen  für  langfristige  interne  und  exter  ne  Qua  lität  ssic her ung   und Qua  litätsentwickl  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechte an I mmaterialgütern
                            Bei  Erfi  ndungen,  Designs  und  urheberr  echtlich  gesc  hützten  Wer  ken,  die  das  Hochsc   hulperso  nal  o  der  St   udiere   nde  im     Rahmen  der  Zugehörigkeit  zu  einer  Hochsc   hule geschaffen haben,  gelten die Bestimmungen  über R   echte an Er-  fi ndungen  und Design n  ach Schweizerischem Obligationenrecht  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Titelsc hutz
                            1  An einer  kantonalen o  der kantonal anerka  nnten H  ochsc   hule erworbene Titel  si nd gesc  hützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Titel, welcher auf  unr echtmässi  ge Weise erworben wurde, wird  durch die  Institution entz  ogen  , die i   hn verliehen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen gesc  hützten Titel   f üh rt, o  hne   dazu berechtig  t zu sein  , oder we  r einen  Titel verwe  nd  et, der den Ei  ndru  ck erweck  t, er habe eine entspr  eche  nde Aus-  bildung  abgeschlossen,  wird  gemäss  den  kanto  nalen  Bestimm  ungen  bestra  ft.  Vorbehalten  bleibt  eine  Bestraf  ung  n   ach  den  bu  ndesrechtlichen  S  trafbestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Pä dagogisc he Hochsc hule S chwyz
1. A llgemei nes
§ 9 Ste llung
                            1  Der Kanton f  ührt   unter dem Namen Pä  dagogische H  ochsc   hule Schwyz eine  Hochsc   hule mi  t Sitz in Goldau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pä  dagogische  H  ochsc   hule  Schwyz  ist  eine  selbstständige  öffentlich-  rechtliche Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton stellt ihr die bauliche Infrastruktur  und die Gr  undst   ücke zur Ver-  füg ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gr undau ftrag
                            1  Die Pä   dagogische H  ochsc   hule Schw  yz:  a) b  ilde t Lehrkräfte mi  t breiter Lehrbefähig  ung für die Volkssc  hule   aus;  b) biete  t Weiterb  ildungen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhält einen Leistungsauftrag, der für eine Leistungsperiode von mindes-  tens zwei Jahren erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zusammenarbeit
                            1  Die Pädagogische Hochschule Schwyz arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit  anderen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen sowie mit weiteren Schulträgern  Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 12 Zuständigkeiten
                            a) Kantonsrat  Der Kantonsrat:  a) genehmigt den Leistungsauftrag mit Globalkredit und  beschliesst jährlich  das Globalbudget;  b) genehmigt im Rahmen des Rechenschaftsberichtes die Ausführung des Leis-  tungsauftrages  sowie  die  Einhaltung  des  Globalkredits  und  des  Global-  budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Schwyz  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat:  a) wählt die Mitglieder des Hochschulrates;  b) erteilt Leistungsauftrag, Globalkredit und Globalbudget und überprüft diese;  c) genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung;  d) leitet Leistungsauftrag mit Globalkredit und Globalbudget an den Kantonsrat  weiter;  e) beschliesst  auf  Antrag  des  Hochschulrates,  welche  Studiengänge  geführt  werden;  f) schliesst Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäss § 11 Abs. 2 ab;  g) beschliesst  strategische  Vorgaben  zur  Erarbeitung  des  Entwicklungs-  und  Finanzplans;  h) stellt den Rektor an;  i) erlässt personalrechtliche Bestimmungen;  j) regelt die Gebühren;  k) beschliesst Zulassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Organe
                            Organe der Pädagogischen Hochschule Schwyz sind:  a) der Hochschulrat;  b) die Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Zusammensetz  ung   und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Hochsc  hulrat gehören fün  f bis sieben Mitglieder an:  a) de   r Vorste  her des Bil  dungsdepartements als Präsident;  b) ausgewiesene Persön  lichkeiten aus B  ildung, Wissenschaf  t, Wirtschaft o  der  anderen Bereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsda  uer beträgt vier Jahre; die Wiederwahl der Mitglieder  gemäss §  15  Abs . 1 Bst. b ist zweimal mögli  ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Sitz  ungen nehmen mi  t berate  nder Stimme te  il:  a) de   r Rektor der Pä  dago  gischen H  oc  hsc hule;  b) die  Vorste   her   des Amtes für Mittel-  und H   ochsc   hulen    und   des Amtes für  Volkssc  hulen    und Spo  rt;  c) ein  Vertreter der Doziere  nden    der Päda  gogischen H  ochsc   hule Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Funktion und Auf gaben
                            1  Der Hochsc  hulrat ist das o  berste Organ  und   trägt die strategische  Führ  ungs-  verantwo  rtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  De r Hochsc  hulrat:  a) ist verantwo  rtlich für die E  rfüll  ung des Leist  ungsauftr  ags   und den Mi  ttel-  einsatz;  b) legt die Schwer  punkte in der Aus-  und Weiterb  ildung   , in Forsc  hun  g u nd  Entwi   ckl ung sowie im Dienstleist  ungsa   ngebot fest  und schaf  ft die    Voraus-  setz  ung zu einer breiten Lehrbefähig  ung;  c) verabschiede  t das Leitbild  und die Studienpläne;  d) re  gelt die interne Organisation der Pädagogischen Hochsc  hule Schw  yz sowie  die Aufgaben  und Befugnisse  der Hochsc  hulleit   ung;  e) erlässt den Entwickl  ungs-    und Finanzplan;  f) verabschiedet den Voranschlag, die Jahresr  echnung  und den Jahresbericht  zuha nden des Reg  ier un  gsrates;  g) b  eantragt dem Regier  ungsrat  Zusammenar  beitsverei  nbar  ungen gemä  ss § 11  Abs . 2;  h) sorgt  für  die  Qualitätssicher  ung   und  -entwickl  ung  an  der  P  ädagogischen  Hochsc  hule Schwyz;  i) b  eantrag  t dem Regier  ungsra   t die zu   f ührenden St  udien  gänge;  j) stellt Antr  ag an den Regier  ungsrat zum Erlass von Bestimmungen be  treffend  Ge bühren sowie  Zulass   ungs  bes chränkun  gen;  k) erlässt  Reglemente,  insbeso  ndere  Aufnahme-,  Prüf  ungs-    und  Promotions-  reglement;  l) macht Vo  rschläge fü  r die Wahl des Rektors;  m) ka  nn Aussc  hüsse einsetzen  und F  achleute  beiziehen;  n) e  rfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm  durch diesen Erlass oder das Voll-  zugsrecht z  ugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regier  ungsrat  kann dem H  ochsc   hulrat zusätzliche Auf  gaben     und Befug-  nisse    übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Hochsc hulleit ung
                            1  Die H  ochsc   hulleit   ung trägt die operative  Führ  ungsverantwo  rtung, wirkt  bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pädagogischen Hochschule Schwyz und vertritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Revisionsstelle
                            Die kantonale Finanzkontrolle amtet als Revisionsstelle. Sie überprüft die Rech-  nungsführung und erstattet dem Regierungsrat und dem Hochschulrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzierung
§ 19 Finanzielle Mittel
                            Die Pädagogische Hochschule Schwyz wird finanziert durch:  a) Globalbudget des Kantons;  b) Beiträge anderer Kantone;  c) Gebühren der Studierenden;  d) Entgelte für Leistungen an Dritte;  e) Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Entwicklungs- und Finanzplan
                            1  Die  Hochschulleitung  erstellt  einen  Entwicklungs-  und  Finanzplan  mit  den  Zielen und Schwerpunkten des Grundauftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist dabei an die Vorgaben des Regierungsrates gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Leistungsabgeltung
                            1  Der Kantonsrat genehmigt mit dem Leistungsauftrag den Globalkredit und das  Globalbudget und damit den Kostenbeitrag für den Betrieb der Pädagogischen  Hochschule Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Globalkredit deckt zusammen mit den übrigen finanziellen Mitteln den  Aufwand, mit dem die Pädagogische Hochschule Schwyz bei wirtschaftlicher  Betriebsführung den Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode erfüllen kann.  Die Schule kann Schwankungsreserven bilden bis zu höchstens 5 % des finan-  ziellen Bruttoaufwandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Globalbudget werden die jährlichen Zahlungskredite des Globalkredits  bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungs-  legung, zu den anrechenbaren Aufwänden und Erträgen, zum Leistungsauftrag,  zur Berichterstattung, zu den Schwankungsreserven sowie über die Ausrichtung  von Vorschusszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gebühren
                            1  Die Pädagogische Hochschule Schwyz erhebt für ihre Leistungen in der Ausbil-  dung von den Studierenden Gebühren. Die Gebühren tragen zur Deckung der  Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstleist  ungen für Dritte Ge  bühren, welche gr  undsätzlich die gesamten Kosten  nach Abzug allfä  llige  r Beitr   äge des Kantons oder Dritter  decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regier  ungsrat regelt die Einzel  heiten    und l  egt die Ge  bühr  en auf An  trag   des  Hochsc   hulrates fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ha ftung
                            1  Die  Ha  ftung  der  Pädagogis  chen  H  ochsc   hule  Schwyz  sowie  die  Verant-  wo rtlich  keit ihrer Or  gane    und des Personals für  die am      tliche Tätigkeit richten  sich n   ach den Vorschriften des Gesetzes  über die Haft  ung des Gemeinwesens  und die Verantwortlichkeit sei  ner   Funktio  näre vom  20. Februar  1970  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den     übrigen Fällen fi  nde t das B   undeszivilr  echt Anwe  ndung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pä   dagogische H  ochsc   hule Schwyz ist verpflichtet,  versic   hern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. An gehöri ge de r Pä dagogisc hen H ochsc hule Schwyz
§ 24 Hochsc hulperso nal
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das H  ochsc   hulperso  nal   besteht aus:  a) den Mitgliedern de  r H ochsc   hulleit   ung;  b) den Doziere  nden;  c) dem wissensc  haftlichen Personal;  d) dem administrativen  und t  ec hnischen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  De r Regier  ungsrat ka  nn weitere Perso  nalkategorien bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) R echte und Pflichten
                            1  Das Hochsc  hulpersonal  untersteht gr  undsätzlich dem kantonal  en Personal-  und  Besol   dungsr   echt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der R  egier  ungsrat ka  nn abwei  che nde Bestimmungen, insbesondere zum beruf-  li  chen Auftrag, zur Arbeitszeit und Kü  ndig  ung erla  ssen, soweit es die Ver  hältnis-  se an    der Pädagogischen Hochs  chule Schwyz erfor  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 St udiere nde
                            a) Zulass   ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  St udienanwärter werden zum St  udium zu  gelassen, we  nn sie die  Zula  ssungs-  voraussetz  ungen der Erzie  hungsdirektoren  konferenz, des B  undes-  und des  kan-  tonalen Rechts e  rfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eig nungsabklär  ungen  kö  nnen  als  Zulass   ungsvoraussetz  ung  für  das  St  udium  durch  gef ührt werden; die anfall  enden    Kosten kö  nn  en den Verurs  achern auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) R echte und Pflichten
                            1  De r Hochsc  hulra  t regel   t die Rechte  und Pflichten de  r St  udiere   nden  , das Diszip-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtspflege
§ 28 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Entscheide der Hochschulleitung können an den Hochschulrat und dessen Ent-  scheide an den Regierungsrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach demVerwaltungs-  rechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmungen
                            a) Vorkehrungen für Verselbstständigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses  sämtliche  erforderlichen  Vorkehrungen  für  die  Errichtung  bzw.  Verselbst-  ständigung der Pädagogischen Hochschule Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, die dazu erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat das Akkreditierungsverfahren einzuleiten, sobald die bundesrechtlichen  Bestimmungen in Kraft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Vermögenszuordnung
                            1  Grundstücke und Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlas-  ses dem Betrieb der PHZ Teilschule Schwyz dienen, bleiben im Eigen-tum des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das der PHZ Teilschule Schwyz dienende Mobiliar und die Warenvorräte gehen  unentgeltlich in das Eigentum der Pädagogischen Hochschule Schwyz über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 c) Personal
                            Die Pädagogische Hochschule Schwyz übernimmt auf den 1. August 2013 die  zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeiten-  den der PHZ Teilschule Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 d) Studierende
                            1  Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Erlasses an der PHZ  Teilschule  Schwyz  aufgenommen  haben,  können  das  Studium  an  der  Päda-  gogischen Hochschule Schwyz weiterführen und beenden. Sie können die Prü-  fungen nach bisherigem Recht absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Verfahren  der PHZ Teilschule Schwyz, die bei Inkraf  ttreten dieses Erlasses  hängig  si  nd,  ist  das  bisheri  ge  R  echt  anwe  ndbar;  zustä  ndig  si  nd  die  ent-  spreche  nden Orga  ne der Pä  dagogischen H  ochsc   hule Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhe bung bisheri gen R echts
                            Mit  I   nkrafttreten  dieses Erlasses  wird  die  Veror  dnung  über    den  Bei  tri tt  zum  Konkordat  über die Pä  dagogische Hochsc  hule Zentralschweiz  und die Teilsc  hule  Schw  yz (PHZ-Veror  dnung   ) vom 12  . Septem  be  r 2001  5   auf  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 6 Refere ndum, P ublikation, Inkra fttreten
                            1  Dieses Gesetz  unter  liegt dem Refere  ndum   gemä ss  §§  34 oder 35 der Kantons-  verfass   ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsbla  tt veröffentlicht  und   nach I   nkra  fttreten in die Geset  zsamm-  lung auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der R  egier  ungsrat wird mit  dem Vo  llzug b   eauftrag  t. Der Erlass  tri tt auf den 1.  August  2013  in  Kraft,  aus  genommen  §  29,  der  mit  P  ublikation  des  Er-  wahr  ungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraf  t tri  tt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz w  ur  de als dem fakultativen Referendum unterstehe  nde Verord  nung erla  ssen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-35 mit Änder  ungen vom 17. Dezember  2013 (  RRB Anpa  ssung an neue Ka  nton  sverfa   ssung,  GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 1  40.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GS 20-   168; SRSZ  631.5   10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Überschri  ft, Abs   . 1 und 2 in der Fa  ssung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abl   2012 1291; Änder  ungen vom  17. Dezember 2013 am 1. Januar  2014 (Abl 2013  2974) in  Kra ft getreten.