Einführungsgesetz zum Stromversorgungsgesetz
                            (Vom    23. November 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung  vom  23.  März  2007  (Stromversorgungsgesetz,  StromVG)  2  ,  nach  Einsicht  in  Bericht und Vorlage des Regi  erungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Netzgebiete
§ 1 Grundsatz
                            Das Kantonsgebiet ist flächendeckend mit Netzgebieten für die Elektrizitätsver-  sorgung abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezeichnung
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete auf allen Netzebenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement führt einen Kataster der bezeichneten Netzgebi  e-  te mit Angabe der Netzbetreiber und Netzeigentümer. Der Kataster ist öffent  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuteilung
                            1   Der Regierungsrat teilt den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verf  ügung  zu. Er hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Gemei  n-  den vorher an. Die Eigentumsverhältnisse an den Netzen und bestehende Vertr  ä-  ge sind bei der Zuteilung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergeben sich Neuzuteilungen, wird das Netzgebiet demjenigen Netzbetreiber  zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschlies-  sung und des Netzbetriebes am besten gewährleisten kann.   Es werden Netzbe-  treiber  bevorzugt,  die  Anstrengungen  unternehmen,  um  die  Energieeffiz  ienz  sowie den Anteil an erneuerbarer Energie am Gesamtenergieverbrauch zu stei-  gern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Netzbetreiber und Netzeigentümer sind verpflichtet, dem Regierungsrat Ände-  rungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum umgehend zu melden. Die Zutei-  lungsverfügung ist den veränderten Verhältnissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsauftrag
                            1  Der Regierungsrat kann die Zuteilungsverfügung mit einem Leistungsauftrag an  den Netzbetreiber verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag dient insbesondere folgenden Zwecken:  a) Stärkung der Grundversorgung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Effizienzsteigerung der Elektrizitätsverwendung,  d) Erbringung von Energiedienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch einen Leistungsauftrag entstehende Mehrkosten müssen ve  rtretbar sein  und als den Energiekosten zurechenbare Aufwendungen ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Netzbetreiber unter Wahrung der Eigentumsrechte zum  gemeinsamen Netzbetrieb verpflichten, wenn sich dadurch Kosteneinsparungen  zugunsten der Netzbenutzer erzielen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Anschlusspflichten
§ 5 Innerhalb des Netzgebietes
                            1   Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet an das Elektrizitätsver-  teilnetz anzuschliessen:  a)  alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone,  b)  alle ganzjährig bewohnten  Liegenschaften  und  Siedlungen ausserhalb der  Bauzone,  c)  alle  zonenkonformen  und  standortgebundenen  Bauten  und  Anlagen  aus-  serhalb der Bauzone,  d)  alle  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzone,  die  aus  Sicherheitsgr  ün  den  einen  Elektrizitätsanschluss benötigen, wie z.B. Tunnelbauten oder Strassen, die  beleuchtet werden müssen, und  e)  alle Elektrizitätserzeuger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann auf Gesuch einen Netzbetreiber dazu ver-  pflichten, einen Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, der nicht nach Ab-  satz 1 angeschlossen werden muss, an das Stromnetz anzuschliessen, wenn eine  Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sind von den angeschlosse-  nen Endverbrauchern bzw. Elektrizitätserzeugern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausserhalb des Netzgebietes
                            1   Das zuständige Departement kann auf Gesuch und wenn besondere Verhältnis-  se vorliegen, einen Netzbetreiber dazu verpflichten, einen Endverbraucher oder  Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anschlusspflicht  des  Netzbetreibers  des  anderen  Netzgebietes  fällt  in  diesem Umfang dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Kosten ist § 5 Abs. 3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Angleichung der Netznutzungstarife
§ 7 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat trifft die Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ve rfahrensbestimmungen
                            Das Verf  ahr en für den Erla  ss von Ve  rfügungen und Entscheiden richtet si  ch nach  den Besti  mmungen des Verwalt  ungsr   echtsp   flegegesetzes.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Strafbestimmungen
                            1   Widerhandlungen gegen die Melde- und Anschlu  sspflichten sowie Ni  chterfül-  len des Leistungsau  ftr ages werd  en mit Bu  sse bis zu Fr.  100   000.-- bes  traft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   S trafbar  sind  vorsätzliche  und  fahrlä  ssi  der handlungen  sowie  Versuch,  Ans tiftung u  nd Gehilfenscha  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Widerhandlungen mit Wir  kung für eine ju  ristisc   he Pers  on   begang   en,  wird die juristische Person gebüss  t. Die Bestrafung der han  delnden Org  ane oder  Ve rtrete  r bleibt vorb  eha lten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verf  ahr en richtet sich nach de  r Strafproz  essor  dnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 Referendum , Pub lika tion , Inkra fttreten
                            1   Dieses Gesetz unte  rli egt dem Referendum gemä  ss §§    34 o  der   35 der K  antons-  ve rfass  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt verö  ffentlicht  und na   ch Inkraf  ttret  en in die Geset  zsamm-  lung aufgenomm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der R   egierungsrat w  ird mit  dem Vollz  ug b  eau ftragt. Er bes  timmt d  en  Zeitpunkt  des Inkraft  trete  ns.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehe  nde Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-19 mit Änderungen vom 17. Dezember 20  13 (  RRB Anpassung an neue Kanton  sverfass  ung,  GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   S R 734.7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   S R 734.7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 2  34.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift, Ab  s. 1  , 2 u  nd 3 in der Fass  ung vom 17.   D ezember 20  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   In Kraft getreten am 1  . Mai 2   012 (Abl 2012 994); Änderungen vom 17.   D ezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2  013 29  74) in Kra  ft getreten.