Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden --> 314.100
                            SRSZ 31.1.2000  1  (Vom 10. September 1970)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einführung und Abgabepflicht
§ 1 Einführung
                            1    Durch  Beschluss  der  Gemeindeversammlung  können  die  Gemeinden  eine  Kurtaxe erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kurtaxe ist ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  sind  in  der  Ausgestaltung  dieser  Kurtaxe  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden Bestimmungen frei.  §   2  Abgabepflicht und Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer in Hotels, Gasth  ä  usern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, Ferienwohnun-  gen  oder  privaten  Fremdenzimmern  gegen  Entgelt  G  ä  ste  beherbergt,  oder  wer  einen Campingplatz betreibt, hat die Kurtaxe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  sind  befugt,  die  Kurtaxe  auf  weitere  Personen  auszudehnen,  namentlich  auf  Inhaber  von  Klubh  ä  usern,  privaten  Pl  ä  tzen  f  ü  r  Wohnwagen  und  auf  Eigent  ü  mer  oder  auf  andere  dinglich  Berechtigte  von  Ferienh  ä  usern  oder  Ferienwohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kurtaxe kann auf den Gast abgew  ä  lzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kurtaxe darf nicht erhoben werden f  ü  r Personen, die sich aus dienstlichen  oder beruflichen Gr  ü  nden oder zu Ausbildungszwecken am Abgabeort aufhalten  oder dort steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   F  ü  r  Jugendliche  unter  16  Jahren  darf  h  ö  chstens  die  H  ä  lfte  der  Ans  ä  tze  erho-  ben werden.  §   3  Inhalt des Reglementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeindeversammlung erl  ä  sst  ü  ber die Erhebung von Kurtaxen ein Regle-  ment, in welchem insbesondere zu regeln sind:  a)   die Abgabepflicht,  b)   die H  ö  he der Kurtaxen,  c)   die Verwendung der Abgaben,  d)   die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reglement kann den Gemeinderat erm  ä  chtigen, in besonderen F  ä  llen mit  bestimmten  Kategorien  von  Abgabepflichtigen  Vereinbarungen  ü  ber  die  Pau-  schalierung der Kurtaxe zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Veranlagung, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
§ 4 Veranlagung
                            1   Das Gemeindereglement bestimmt die Bezugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Streitfall unterbreitet die Bezugsstelle die Angelegenheit dem Gemeinderat.  Dieser trifft eine Veranlagung.  §   5  Beschwerde  Gegen die Veranlagung kann Beschwerde beim Regierungsrat gef  ü  hrt werden.  §   6  Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer die Kurtaxe ganz oder teilweise hinterzieht, hat eine Busse bis zum dreifa-  chen  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe  zu  entrichten.  Die  Anwendung  beste-  hender sch  ä  rferer Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zust  ä  ndige  Bezirksamt  trifft  die  Bussenverf  ü  gung  nach  Massgabe  der  Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 7 Anpassung bestehender Reglemente
                            Bestehende  Gemeindereglemente  ü  ber  die  Erhebung  von  Kurtaxen  sind,  soweit  erforderlich, diesem Gesetz innert Jahresfrist seit dessen Inkrafttreten anzupas-  sen.  §   8  Inkrafttreten und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wird  gem  ä  ss  §    30  Abs.  1  der  Kantonsverfassung  der  Volksab-  stimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  ver  ö  ffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  3    in  die  Gesetz-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 15-784.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. November 1970 mit 8516 Ja gegen 4162 Nein  (Abl 1970 1013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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