Kantonales Geoinformationsgesetz
                            (Vom  24. Juni 2010)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation  (GeoIG)  ,  2  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Best immungen
1. Grundsätzliches
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Dieses   Gesetz   gilt für   Geobasisdaten des Bundesrechts, welche von einer Stelle  des  Kantons, der Bezirke  oder der   Gemeinden  erhoben, nachgeführt und verwal-  tet werden, sowie für Geo  basisdaten des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt für andere Geodaten des Kantons, soweit das übrige Recht nichts ande-  res  vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  gilt  für  Geobasisdaten  und  andere  Geodaten  des    kommunalen  Rechts  ,  s  o-  fern  diese  Daten  mit  dem  Kanton  ausgetauscht  oder  ausdrücklich  dem  Gel-  tungsbe  reich dieses   Gesetzes   unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            Ergänzend zu den Begriffen des Bundesrechts bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  :  Geobasis  daten,  die  auf  einem  recht-  setzenden kantonalen oder interkantonalen Erlass beruhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geobasisdaten  des  Kantons  :  Geobasisdaten  des  Bundesrechts  oder  des  kantonalen  Rechts,  welche  von  einer  Stelle  des  Kantons  erhoben,  nachge-  führt und verwaltet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  : im Geometerregister eingetragene Ingenieur  -Geometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Qualifizierte  Vermessungsfachleute  :  Personen  mit  mindestens  einer  Fach-  ausweisprüfung oder einem Hochschulabschluss in Geom  atik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Austausch unter Behörden
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss eines öffentlich-  rechtlichen  Ver  trages zur Abgeltung des Datenaustausch  es mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schen dem Kanton und d  en Bezirken sowie den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geobasisdaten  und  andere  Geodaten  des    kommunalen  Rechts  ,  die  mit  dem  Kanton  ausgetauscht  werden,  haben  den  Anforderungen  dieses    Gesetzes    sowie  den regi  erungsrätlichen Vorgaben zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geobasisdaten des kantonalen Rechts
§ 5 Geobasisdaten
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet   in einem Katalog die Geobasisdaten des kantona-  len Rechts   und legt die jeweilige Zugangsberechtigung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an  Geobasisdaten des kantonalen Rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anforderungen sind so fes  tzulegen, dass die Daten  einfach auszutau  schen  und  breit  nutzbar  sind.  Die  Daten  sind  einheitlich  zu  strukturieren  und  zu  d  o-  kumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geometadaten
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschriften  über  die  qualitativen  und  technischen  Anforderungen  an  Geometadaten,  die  sich  auf  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Archivierung und Historisierung
                            Der Regierungsrat regelt für Geobasisdaten des kantonalen Rechts  :  a)   die Art und Weise der Archivierung;  b)   die Art und Periodizität der Historisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zugang und Nutzung
                            Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können  von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwi  egend  en  öffentlichen oder  privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einschränkungen von Zugang und Nutzung
                            1   Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts  der  Zugang,  die  Nutzung  oder  die  Weitergabe  eing  eschränkt  oder  von  einem  Einwilligungsverfahren abhängig gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt nähere Vorschriften über:  a)   die  Pflichten  der    Nutzer,  namentlich  hinsichtlich  des  Zu  gangs  und  des  Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe von Daten;  b)   das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Einwilligung im Einzelfall  verweigert, kann die betroffene Person eine  anfechtbar  e Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat erlässt Verfahrensvorschriften:  a)      zur  nachträglichen  Einwilligung  für  widerrechtlich  genutzte  Geobasisdaten  des kantonalen Rechts;  b)   zur Vernichtung der Daten oder der Einziehung der Datenträger bei Nutzern,  sofern  für  die  widerrechtliche  Nutzung  von  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts keine Einwilligung erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenschutz
                            1   Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz  3   findet  auf alle Geobas  isdaten des kantonalen Rechts Anwendung. Vorb  ehalten  bleiben  abweichende  Vorschriften  nach  den  §§  4    Abs.  2,  5  Abs.  1,  9,  10,  13  Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15, 1  7 Abs. 2 und 3,   37, 43, 44 und 4  5 dieses   Gesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Fachstellen  sind  für  den  Schutz  der  Geobasisdaten  ihres  Fachbereich  es  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
                            Für  die  Unterstützung  bei  der  Erhebung  und  Nachführung  von  Geobasisdaten  des kantonalen Rechts gilt Art. 20 GeoIG analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonale Geodateninfrastruktur
§ 13 Aufbauorganisation
                            1   Der Regierungsrat regelt die Aufbauorganisation der kantonalen Geodateninfr  a-  struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  regelt  insbesondere  die  Zusammensetzung  des  strategischen  Organs  und  bezeichnet das mit der operativen Führung betraute Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er regelt die Modalitäten des Zuga  ngs zu den Geobasisdaten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 Erheben, Nachführen und Verwalten
                            1   Für  das  Erheben,  Nachführen  und  Verwalten  von  Geobasisdaten  ist  die  Fac  h-  stelle des jeweiligen Fachbereiches zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  jeweils  zuständige    Fachstelle  gewährleistet    die  nachhaltige  Verfügbarkeit  der Geo  basisdaten in ihrem Fachbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  einzelnen  Aufgaben  des  Erhebens,  Nachführens  und  Verwalt  ens  von  G  e-  obasisdaten  können Dritte beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Archivierung von Geobasisdaten ist das Staatsarchiv zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Geodienste
                            1   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der   kantonalen  Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernet  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  kann  vorschreiben,  dass  bes  timmte  Geobasisdaten  des  Kantons  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Daten  im  Abrufverfahren  oder  auf  and  ere  Weise  in  elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gewerbliche Leistungen des Kantons
                            1   Der Regierungsrat   kann  Stellen der Kantonsverwaltung  ermächtigen, Geodaten  und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubi  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Angebot  an  gewerblichen  Leistungen  muss  in  einem  engen  Zusamme  n-  hang  mit  der  Aufgabe  der  ermächtigten  Stelle  stehen  und  darf  deren  Erfüllung  nicht  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat setzt   den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und  gibt   die  Ansätze  bekannt.  Die  gewerblichen  Leistungen  müssen  insgesamt  mi  n-  destens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grund-  angebot der S  telle   vergünstigt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB -Ka-
                            taster)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 Führung
                            1   Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Stelle,  welche  den  Kataster  der  öffentlich-  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen führt sowie die Abgabestellen für Ausz  ü-  ge aus dem Kataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er r  egelt   insbesondere:  a)   die  Aufnahme  zusätzlicher  Geobasisdaten  des  kantonalen  Rechts  in  den  ÖREB-  Kataster;  b)   den  Datenaustausch  zwischen  der  katasterführenden  Stelle  und  den  Fach-  stellen oder anderen Datenliefer  anten sowie den Abgabestel  len;  c)   die Art der elektronischen Zugänglichkeit für die Benutzer;  d)   die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Einführung ÖREB -Kataster
                            1   Der Regierungsrat regelt die Einführung des ÖREB  -Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interessierte  Dri  tte  können  sich  an  die  Kosten  der  Einführung  beteiligen.  Die  Einzelheiten  der  Beteiligung  und  die  Rechte  der  Dritten  werden  vertraglich  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 9 Inhalt und Umfang
                            1   Der Inhalt der amtlichen Ver  messung richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Erweiterungen  des  Datenmodells  des  Bundes  (Art.  10  der Verordnung über die amtliche Vermessung, VAV)  5   festl  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Meldepflicht
                            1   Bevor  Arbeiten  ausgeführt  werden,  bei  denen  Vermessungszei  chen,  insbeson-  dere  Fixpunkte  und  Grenzzeichen  von  Hoheitsgrenzen,  entfernt  oder  beschädigt  oder in ihrer Lage verändert werden könnten, ist das zuständige Amt zu benac  h-  richtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt ist ausserdem zu benachrichtigen, sobald festgestellt wi  rd,  dass Vermessungszeichen ent  fernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert wor  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Amt trifft die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 Behebung von Widersprüchen
                            1   Widersprüche  bei  Grenzverläufen  zwischen  den  Plänen  der  amtli  chen  Vermes-  sung und der Wirklichkeit oder zwischen den Plänen selbst (Art. 14a VAV) sind  dem zuständigen Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt veranlasst die nötigen Massna  hmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonale Organe
§ 2 2 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat schliesst nach Anhöru  ng der Gemeinden mit dem Bund die  mehrjährige Programmvereinbarung der Vermessungsvor  haben ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bestellt eine Nomenklaturkommission von drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er genehmigt:  a)   die Daten der amtlichen Vermessung;  b)   den Plan für das Grundbuch;  c)   die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den  Daten der amtlichen Vermessung;  d)   die  geografischen  Namen  der  amtlichen  Vermessung  und  die  Ortschaftsna-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er regelt die Koordination zwischen den Geometern, dem zuständigen Amt und  dem Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Departement
                            1   Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die amtliche Vermes  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es schliesst nach Anhörung der Gemeinden mit dem Bund die einjährige Pr  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der amtlichen  Vermessung, übt die Vermessungsaufsicht aus und trifft alle notwendigen Mass  -  nahmen  und  Verfügungen,  die  nicht  ausdrücklich  jemand  and  erem  zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu seinen Aufgaben gehören insbesonde  re:  a)   die  Durchführung  und  Leitung  der  Ersterhebung,  Erneuerung,  periodischen  Nachführung  und  besonderen  Anpassungen  von  aussergewöhnlich  hohem  nationalem Int  eresse;  b)   die  Überwachung  der  Einhaltung  der  mehrjährigen  und  einjährigen  Pr  o-  grammvereinbarungen;  c)   die Verwaltung der originalen Daten der amtlichen Vermessung;  d)   die Überwachung der Arbeiten in der laufenden Nachführung;  e)   der Unterhalt der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3;  f)   die Koordination von Arbeiten an Hoheitsgrenzen;  g)   die Erstellung und Nac  hführung des Basisplanes;  h)   die Vermittlung des Verkehrs mit den zuständigen Bundesstellen;  i)   der Erlass von Vollzugsverfügungen, soweit dies zur Durchsetzung der Amt  s-  handlungen nach Art.   20 Abs.   1 Ge  oIG notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Amt erlässt Weisungen und Richtl  inien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Nomenklaturkommission
                            1   Die  Nomenklaturkommission  prüft  die  Richtigkeit  der  geografischen  Namen  der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  legt  nach  Rücksprache  mit  der  Gemeinde  die  Schreibweise  der  geograf  i-  schen  Namen  der  amtlichen  Vermessung  dem  Regierungsrat  zur  Genehmigung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie prüft auf Antrag der Gemeinde oder der Schweizerischen Post die Abgren-  zung,  den  Namen  und  die  Schreibweise  der  Ortschaft  und  legt  ihren  Vorschlag  nach Anhörung der Gemeinde und der Schweizerischen Post dem Regierungsrat  zur Genehm  igung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berufsfachpersonen
§ 2 6 Geometer und qualifizierte Vermessungs fachleute
                            1   Die  amtliche  Vermessung  wird  von  Geometern  oder,  soweit  Art.  44  VAV  dies  nicht ausschliesst, von qualifizierten Vermessungsfachleuten ausge  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Geometer  sowie  die  qualifizierten  Vermessungsfachleute  sind  verpflichtet,  dem zuständigen Amt vollständige Einsicht in ihre Unter  lagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 Rechtliche Stellung
                            Die  Geometer  und  qualifizierten  Vermessungsfachleute  han  deln  privatrechtlich  und auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 Erstellung und Unterhalt
                            1   Der  Kanton  kann  die  Erstellung  und  den  Unterhalt  der  Lage  -  und  Höhenfi  x-  punkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Amt  meldet  die  Lage-    und  Höhenfixpunkte  der  K  ategorien  1  und 2 im Grundbuch zur A  nmerkung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vermarkung
§ 2 9 Festlegung von Hoheitsgrenzen
                            1   Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  für  die  Festlegung  und  Bereinigung  von  Bezirks  - und Gemeindegrenzen richten sich nach dem Gesetz über die Organis  a-  tion der Gemeinden und Bezirke  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  die  Bereinigung  der  Kantons-  grenze vereinbaren. Die Zustimmung des Bundesrates bleibt vorbehal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Grenzfeststellung bei Liegenschaften und Rechten
                            1   Die  Grenzen  von  Liegenschaften  und  flächenmässig  ausgeschiedenen  sel  bst-  ständigen  und  dauernden  Rech  ten  werden  in  der  Regel  an  Ort  und  Stelle  im  Beisein der Grundeigentümer festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Fällen  von  Art.   13  Abs.   2  VAV  werden  die  Grenzen  in  der  Regel  ohne  Fel  dbegehung festgestel  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Anbringen von Grenzzeichen
                            1   Sind  die  Grenzen  festgestellt,  sind  an  den  Grenzpunkten  in  der  Regel  Grenz-  zeichen anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt bestimmt, in welchen Fällen auf das Anbringen von Grenz-  zeichen verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und besondere Anpas-
                            sungen von aus  sergewöhnlich hohem nationalem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 Durchführungszeitpunkt
                            1   Der  Regierungsrat  bestimmt  im  Rahmen  der  Programmvereinbarungen  den  Zeitpunkt der Durchführung der einzelnen Vermessungsvo  rhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Durchführung von Arbeiten in der amtlichen Vermessung vor dem  in  den  kantonalen  Umsetzungsplänen  oder  den  Programmvereinbarungen  mit  dem Bund vorgesehenen Zeitpunkt an  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Auflage- und Einspracheverfahren
                            1   Nach  Abschl  uss  einer  Ersterhebung  oder  einer  Erneuerung  einer  amtlichen  Vermessung  sowie  nach  Behebung  von  Widersprüchen  nach  Art.   14a  VAV,  bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grund  buchführung  erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen  öffentlich aufge  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die öffentliche Auflage obliegt dem zuständigen Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Auflage  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht.  Die  Grundeigentümer,  deren  Adresse  bekannt  ist,  werden  zusätzlich  mit  normaler  Post  über  die  Auflage  und  die ihnen zustehenden Rechtsmittel infor  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer  in  seinen  dinglichen  Rechten  berührt  ist,  kann  während  der  Auflagefrist  bei der Auflagebehörde Ei  nsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Einspr  acheentscheid  kann  an  das  Kantonsgericht  weitergezogen  werden.  Das  Berufungsverfahren  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  findet  sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Laufende Nachführung und Rekonstruktionen
§ 3 4 Laufende Nachführung
                            Wer  durch  sein  rechtliches  ode  r  tatsächliches  Handeln  Nachführungsarbeiten  auslöst, beauftragt einen Geom  eter mit der Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Laufende Nachführung von Amtes wegen
                            1   Der  Bezirk,  die  Gemeinde  und  die  Fachstellen,  die  raumwirksame  Tätigkeiten  bewilligen  oder  verbindlich  feststell  en,  welche  den  Inhalt  der  Daten  gemäss  Datenmodell  der  amtlichen  Vermessung  berühren,  beauftragen  einen  Geo  meter  mit der Nachführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton unterstützt Bezirk, Gemeinde oder Fach  stelle auf deren Wunsch im  Vergabeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 Rekonstruktionen
                            Der  Grundeigentümer  lässt  Rekonstruktionen  von  Grenz  zeichen  durch  einen  Geometer ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Auszüge und Auswertungen
§ 3 7 Abgabestellen
                            1   Das  zuständige  Amt  stellt  die  Abgabe  von  Daten  und  Auszügen  der  amtlichen  Vermessung über einen Ge  odienst sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Geometer sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtl  i-  chen Vermessung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  der  Abgabe  von  Auszügen  wird  auf  nicht  rechtskräftig  erledigte  Einspr  a-  chen hingewiesen, soweit sie den Auszug betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dem zuständigen Amt obliegt die  Abgabe des Basisplanes und anderer kant  o-  naler Vermessungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 8 Beglaubigte Auszüge
                            Die  Geometer  haben  die  Auszüge  der  amtlichen  Ver  mess  ung  auf  Wunsch  zu  beglaubigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kostentragung
§ 3 9 Besondere Aufwendungen
                            1   Die  Kosten  für  Vorkehrungen  und  Massnahmen  nach  §  20  Abs.   3  und  §  21  Abs. 2 dieses   Gesetzes   trägt der Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann kein Verursacher gefunden werden, trägt der Kanton diese   Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Vermarkung
                            1   Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermar  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo  der  Bund  an  die  Kosten  von  Vermarkungen  Abgeltungen  leistet,  tragen  Kanton, Gemeinde und Grundeigentümer die Restkosten zu gleichen Teilen. Die  Gemeinde bevorschusst den  Kostenanteil der Grundeige  ntümer und stellt ihnen  diesen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Arbeiten der amtlichen Vermessung
                            1   Der  Kanton  trägt  die  nach  Abzug  der  Abgeltung  des  Bundes  verbleibenden  Kosten der Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung oder besonde-  ren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nati  onalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interessierte  Dritte  können  sich  an  diesen  Kosten  beteiligen.  Die  Einzelheiten  der Beteiligung und die Rechte der Dritten werden vertrag  lich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Grundeigentümer  haben  die  Hälfte  der  Kosten,  die  dem  Kanton  bei  der  Ersterhebung  nach  Abzug  der  Abgeltung  des  Bundes  verbleiben,  zu  überne  h-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2 Laufende Nachführung und Rekonstruk tionen
                            1   Sämtliche Kosten der laufenden Nachführung trägt der Verur  sacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  legt  einen  Maximalansatz  für  die  laufende  Nachführung  für  diejenigen  Fälle  fest,  in  welchen  mit  der  laufenden  Nachführung  derselbe  Geo-  meter beauftragt wird, der bereits mit Arbeiten gemäss § 24   Abs. 2 Bst.   a dieses  Gesetzes   beauf  tragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  regelt  die  Gebühren  für  den  Koordinationsaufwand  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  mit  der  laufenden  Nachführung  nicht  derselbe  Geometer  beauftragt  wird, der bereits mit Arbeiten ge  mäss § 24   Abs. 2 Bst. a dieses   Gesetzes   beauf-  tragt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keinem  Verursacher  zugerechnet  werden  können,  trägt  diejenige  Stelle,  welche  die  raumwirksame  Tätigkeit  nach  §  3  5  Abs.  1  dieses    Gesetzes    ursprünglich  bewilligt oder verbindlich festge  stellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kosten von Rekonstrukt  ionen von Grenzzeichen nach §  36 dieses   Geset  zes  trägt der Grundeigent  ümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebühren
§ 43 Geobasisdaten des Kantons und kantonale Geodienste
                            1   Der  Regierungsrat  regelt  die  Gebühren  für  den  Zugang,  die  Abgabe  und  die  Nutzung  von  Geobasis  daten  des  Kantons    sowie  die  Nutzung  der  kantonalen  Geodienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren setzen sich zusammen aus:  a)   bei  Nutzung  zum  Eigengebrauch:  höchstens  den  Grenzkosten  und  einem  angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;  b)   bei  gewerblicher  Nutzung:  den  Grenzkosten  und  einem  d  er  Nutzung  ang  e-  messenen  Beitrag  an  die  Infrastruktur  sowie  an  die  Investitions  - und  Nac  h-  führungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 ÖREB- Kataster
                            Der  Regierungsrat  regelt  die  Gebühren  für  den  elektronischen  Zugang  zum  ÖREB-  Kataster, sowie für die  Abgabe und Beglaubigung von Ausz  ügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Amtliche Vermessung
                            Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Arbeiten des zuständigen A  mtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechtspflege- und Strafbestimmungen
§ 46 Rechtspflege
                            1   Gegen  Verfügungen  gemäss  diesem  Gesetz    kann  Beschwerde  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflege  gesetzes  7     erhoben   werden.   Beschwerden   gegen  Verfügungen nach § 24 Abs. 2 Bst. i dieses   Gesetzes   kommt keine aufschieben-  de Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  Streitigkeiten  unter  Stellen  der  Kantonsverwaltung  oder  zwischen  diesen  und den Bezirken und Gemeinden bei  Ver  weigerung des Datenau  stausches unter  Behörden (Art.   38  der Verordnung über Geoinformation,  GeoIV)  8   entscheidet der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten  aus  dem  Geoinformationsrecht  des  Bundes  oder  des  Kantons  generell  oder  im Einzelfall.  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit  Busse  bis  Fr.  5  000.  --    wird  nach  Massgabe  der  Schweizerischen  Strafpr  o-  zessordnung  9   bestraft, wer  :  a)   sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;  b)   Geobasisdat  en oder Geodienste ohne Einwilligung nutz  t;  c)   Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;  d)   Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Amtsstellen  und  Amtspersonen  des  Kantons,  der  Bezirke  und  der  Gemeinden  sind berechtigt,   den Strafverfolgungsbehörden strafbare Handlungen im Bereich  der Geoinformation zur Anzeige zu bringen, welche sie im Rahmen ihrer diens  t-  lichen Tätigkeit wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Übergangs - und Schlussbestimmungen
1. Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 4 8 Bezugssy stem und Bezugsrahmen
                            1   Der Regierungsrat bestimmt den Stichtag, an welchem der Wechsel vom alten  auf das neue Lagebezugssystem stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bis  zum  Stichtag  müssen  neu  aufgenommene  Daten  im  alten  Lagebezugssy  s-  tem verfügbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übergangsrecht amtliche Vermessung
§ 4 9 Bisherige Nachführungsgeometer
                            1   Die Aufträge des Regierungsrates mit den Nachführungsgeometern werden auf  den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses   been  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  bisherigen  Nachführungsgeometer  haben  sämtliche  Originalakten  auf  den  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses   dem zuständigen Amt zu überge  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Akten  einer  laufenden  Nachführung,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Erlasses    hängig  ist,  sind  nach  Abschluss  dieser  Nachführung  dem  zuständi  gen  Amt zu über  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  bisherigen  Nachführungsgeometer  und  ihre  Mitarbeitenden  sind  dem  z  u-  ständigen Amt gegen Entgelt zur Auskunft verpflichtet, bis das Vermessungswerk  im  betreffenden  Nachführungskreis  erneuert  wird,  längs  tens  jedoch  bis  zum  Jahre 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Ersterhebung und Erneuerung
                            1   Die  Ersterhebung  und  die  Erneuerung,  einschliesslich  der  Auflage-    und  Ei  n-  spracheerledigung  nach  §  3  3  dieses    Gesetzes  ,  obliegen  für  Vermessungswer  ke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chen Vermessung  nach AV93 verf  ügen:  a)   den  Gemeinden  für  die  Informationsebene  Liegenschaften  sowie  die  Infor-  mationsebene Einzelobjekte;  b)   dem  Kanton  für  alle  anderen  Informationsebenen  gemäss  Datenmodell  der  amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Arbeiten im Zusammenhang mit Mehr  anforderungen zum Datenmodell der  amtlichen Vermessung ist dasjenige Gemeinwesen z  uständig, das sie verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Kostentragung
                            1   Das nach §  50  dieses   Gesetzes  zuständige Gemeinwesen trägt die nach Abzug  der  Abgeltung  des  Bundes  verbleibenden  Kosten  der  E  rsterhebung  und  der  Erneue  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Interessierte Dritte können sich an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten der  Beteiligung  und  die  Rechte  des  Dritten  werden  vertraglich  geregelt.  Verträge,  welche die Gemeinde abschliesst, bedür  fen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung  des zuständigen Amtes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Grundeigentümer  haben  die  Hälfte  der  Kosten,  die  der  Gemeinde  bei  der  Ersterhebung  nach  Abzug  der  Abgeltung  des  Bundes  verbleiben,  zu  überne  h-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 Provisorische Numerisierungen
                            1   Provisorische Numerisierungen  sind durch den Regi  erungsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für provisorische Numerisierungen liegen beim Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Vermessungen nach alter Ordnung
                            1   Vermessungen  nach  alter  Ordnung  (Art.  5  Bst.  e  VAV)  bleiben  bis  zu  ihrer  Erneuerung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lauf  ende Arbeiten werden nach alter Ordnung abge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Übersichtsplan
                            1   Das  zuständige  Amt  führt  die  bestehenden  Übersichtspläne  nach,  bis  die  für  ihre  Ablösung  durch  den  Basi  splan  erforderlichen  Daten  gemäss  Datenmodell  der amtlichen Vermessung zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten der Nachführung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 5 5 Aufheb ung und Änderung bisherigen Recht s
                            1   Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Erlasses    wird  die  Verordnung  über  die  amtl  iche  Vermessung im Kanton Schwyz vom 6.   März   1996  10   aufge  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strasse  nverordnung  vom 15.   September 1999  11   wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Strassennamen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 12 Referendum, Publikation, Inkraf ttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -110 mit Änderungen vo  m 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23  -97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 510.62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen über die Amtliche Vermessung werden erst später rechtskräftig. Die entspr  e-  chenden Paragrafen werden deshalb hier nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR   211.432.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 152.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 510.620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   BBl 2007 6977, später: SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 214.110; GS 19  -109.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 442.110; GS 19  -422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Die §§ 1  -18, 43  -44,  46  -48 und 55 Abs. 2 a  m 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) in Kraft getr  e-  ten. Vollständige Inkraftsetzung am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezem-  ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.