Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt
                            (Vom  20. November 2013)  Der Kantons  rat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  34  Abs.   2  Bst.   c,  35  Abs.   1  Bst.   b,  53,  58  und  78  f. der  Kan-  tonsverfassung,  2   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt   die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben  und deren Bewilligung sowie  die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz gilt für  :  a)   den Kantonsrat;  b)   den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung;  c)   die unselbständigen Anstalten  des kantonalen öffentlichen Rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt für die kantonalen Gerichte und für andere Organisationen des kanton  a-  len öffentlichen Rechts  , soweit dies andere Gesetze  vorsehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Grundsätze der Haushalt sführung
                            a)    Einzelne Grundsätze  Die  Haushalt  sführung  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Gesetzmässigkeit,  Sparsamkeit,    Wirtschaftlichkeit  ,  des  Haushalt  sgleichgewichts,  der  Verursacher-  finanzierung,  Vorteilsabgeltung,  Lei  stungs  -  und  Wirkungsorientierung  sowie  der  ordnungsgemässen Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Wirkungsorientierung
                            1   Die  Bevölkerung  ist  bedarfsgerecht   und  qualitätsbezogen  mit  öffentlichen  G  ü-  tern und Dienstleistungen zu versorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentliche Leistungen sind auf   ihre Wirkung hin auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Wirkung  einer  Leistung  ist  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorgaben  anhand  von  Indikatoren  nach  zu  messen  und  bei  Bedarf  zu  evalui  e-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Controlling
                            1    Die  staatlichen  Tät  igkeiten  werden  durch  ein  zweckmässiges  Controlling  ge-  steuert.  Dieses  umfasst  die  Zielsetzung,  die  Massnahmenplanung,  die  Umset-  zung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf:  a)   die Leistungen;  b)   die Finanzen;  c)   die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen und des pr  i-  vaten Rechts  ;  d)   die Staatsbeiträge;  e)   den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;  f)   die Substanzerhaltung des kantonal  en Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Departemente und Verwaltungseinheiten  nehmen  in ihrem Zuständigkeit  s-  bereich  das Control  ling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und w  irksame  Erfüllung der Leistungs  aufträge.  B.  Finanzpolitische Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3 1. Haushalt sgleichgew icht
                            a) Mittelfristiger Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Gesamtergebnis   der Erfolgsrechnungen   ist   mittelfristig auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  kann  in  begründeten  Fällen  bestimmte  Aufwände  und  Erträge  von der Berechnung ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4 b) Sicherung des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts
                            1    Ist  der  mittelfristige  Ausgleich  gefährdet,  unterbreitet  der  Regierungsrat  dem  Kantonsrat  Vorschläge  für  eine  nachhaltige  Verminderung  der  Aufwände  oder  Steigerung der Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Bilanzfehlbetrag  ist  durch  Überschüsse  in  der    Erfolgsrechnung  auszuglei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ausgleich gemäss Abs.   2 soll nur in begründeten Fällen mehr als fünf Jah-  re beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Aufgaben- und Finanzplan
                            a)    Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Aufgaben-    und  Finanzplan  dient  der  Planung  und  Steuerung  der  Leistun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsprogramm,  das  Gesetzgebungsprogramm  sowie  bestehende  Sachbereichs-  planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Inhalt
                            Der  Aufgaben-    und  Finanzplan  enthält  für  das  Voranschlagsjahr  und  die  drei  Folgejahre  namentlich:  a)   die finanz  - und wirtschaftspolitischen Eckdaten;  b)   die Entwicklung der Finanzkennzahlen;  c)   den  Kommentar  zur  finanziellen  Entwicklung  des  Kantons  und  den  damit  verbundenen Aufgaben;  d)   den Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Vorlage
                            Der Regier  ungsrat unterbreitet dem Kantonsrat jährlich zuhanden der Wintersi  t-  zung  einen  Aufgaben-   und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 d) Behandlung im Kantonsrat
                            1    Der  Kantonsrat  nimmt  vom  Aufgaben-    und  Finanzplan  Kenntnis.  Vorbehalten  bleibt §  17 Abs.   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann zum Aufgaben-   und Finanzplan Erklärungen  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  set  zt  die  Erklärungen  im  nächsten  Aufgaben-    und  Finanz-  plan  um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so begründet er dies  schriftlich  zuhanden  des  Kantonsrates  innert  dreier  Monate  n  ach  dessen  B  e-  schluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Voranschlag
                            a)    Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit d  em Voranschlag  werden die Leistungen des Kantons umschrieben  und de-  ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entwurf  des  Voranschlags  ist  Bestandteil  des  Aufgaben-    und  Finanzplans  und entspricht dessen erstem Planjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Inhalt
                            1    Der  Voranschlag  enthält  für  jede  Verwaltungseinheit  einen  Voranschlagskredit  der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung sowie den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der    Voranschlagskredit    der  Erfolgsrechnung  wird  als  Saldo  zwischen  Aufwand  und Ertrag angegeben (Globalbudget  ). Die leistungsunabhängigen Aufwände und  Erträge   können vom Globalbudget ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Voranschlagskredit  der  Investitionsrechnung  umfass  t  die  Investitionsaus-  gaben. Die Investi  tionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  steuert  mit  dem  Leistungsauftrag  die  Leistungen  und  die  damit verbundenen Finanzen der Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leistungsauftrag enthält die wesentlichen Sachziele  sowie die Indikatoren  zur Messung der Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er richtet sich nach dem gesetzlichen Grundauftrag und orientiert sich an den  Entwicklungsschwerpunkten des Regierungs  rates  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 d) Gesperrte Voranschlagspositionen
                            Ein  Voranschlagskredit  ist  mit  einem  Sperrvermerk  aufzunehmen,  wenn  es  sich  dabei um eine voraussehbare Ausgabe handelt, über welche die Stimmberechti  g-  ten  oder  der  Kantonsrat  bei  der  Beschlussfassung  für  den  Voranschlag  noch  nicht befunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 e) Vorberatung
                            1    Die  zuständige  Kommission  prüft  den  Voranschlag  und  stellt  dem  Kantonsrat  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   kann  dem  Regierungsrat  spätestens  30   Tage  vor  der  Behandlung  im  Ka  n-  tonsrat  Anträge  auf  Änderung  einzelner  Voranschlagskredite  oder  Leistungsauf-  träge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  entscheidet  innert  zehn  Tagen,  ob  er  aufgrund  der  Anträge  der  zuständigen  Kommission  dem  Kantonsrat  veränderte  Voranschlagskredite  oder Leistungsaufträge zur Genehmigung unterbreiten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 f) Beschluss
                            1    Der  Kantonsrat  beschliesst  die  Voranschlagskredite  der  Erfolgsrechnung  und  der  Investitionsrechnung  sowie  den  Steuerfuss.  Er  kann  den  Voranschlag  als  Ganzes oder einzelne Voranschlagskredite zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Rückweisung ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche  und  wirtschaftliche    Staatstätigkeit  unerlässlichen  Ausgaben  zu  tätigen.  Es  gilt  der Steuerfuss der letzten Rechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 g) Nachtrags kredit
                            1   Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, kann  der Regierungsrat dem Kantons-  rat einen Nachtragskredit   beantragen.   Ein Nachtr  agskredit ist vor dem Eingehen  neuer Verpflichtungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nachtragskredit  ist  nur  zulässig,  wenn  eine  Kompensation  innerhalb  des  bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 h) Kreditüberschreitung
                            1   Für Aufwand,   für den im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwingend ergeben;  b)   Mehrausgaben aufgrund der Teuerung;  c)   dringlichen  Vorhaben,  deren  Aufschub  für  den  Kanton  nachteilige  Folgen  hätte;  d)   Abschreibungen und Wertberichtigungen;  e)   Saldoverschlechterungen aufgrund von Mindereinnahmen;  f)   Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung des Kantonsr  ates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kreditüberschreitung  ist  nur  zulässig,  wenn  eine  Kompensation  innerhalb  des bewilligten Voranschlagskredites gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kreditüberschreitungen  sind  dem  Kantonsrat  mit  dem  Jahresbericht  zur  G  e-  nehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Jahresbericht
                            1   Der  Regierungsrat  legt  im  Jahresbericht  Rechenschaft  ab  über  die  Leistungen  und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jahresbericht enthält   insbesondere:  a)   die Analyse der Finanzkennzahlen;  b)   den Kommentar zur finanziellen Lage des Kantons   und den damit verbund  e-  nen Aufgaben  sowie den wesentlichen Risiken;  c)   die Jahresrechnung;  d)   die  Berichte  der  einzelnen  Verwaltungseinheiten  über  die  Einhaltung  der  Voranschlagskredite und die Erfüllung der Leistungsauf  träge;  e)   den  Status  und  die  Abrechnung  der  vom  Kantonsrat  beschlossenen  Ausga-  benbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  unterbreitet  dem  Kantonsrat  den  Jahresbericht  zur  Geneh-  migung.  C.  Steuerung auf Verwaltungsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 1. Internes Kontrollsystem
                            1    Die  Departemente  und  Verwaltungseinheiten  sorgen  für  ein  internes  Kontrol  l-  system, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und tech-  nische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die   Verwaltungseinheiten  sorgen für   die Einhaltung der   Voranschlagskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die eine Kosten-   und  Leistungsrechnung führen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 3. Interne Verrechnungen sind v orzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und E r-
                            Die  Verwaltungseinheiten  informieren  den  Regierungsrat  über  den  Zwischen-  stand  der  Ausführung  des  Leistungsauftrags  und  treffen  Massnahmen,  um  den  Leistungsauftrag einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausgaben
§ 25 1. Begriff
                            1   Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen  zur Erfüllung öffentlicher  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ausgabe gelten  insbesondere  auch:  a)   die Umwandlung von Finanz  - in Verwaltungsvermögen;  b)   Staatsbeiträge;  c)   der Abschluss von Bürgschaften und anderen Eventualverpflichtungen;  d)   Einnahmenverzichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 2. Neue, gebundene und notwendige Ausgaben
                            1   Eine  Ausgabe  gilt  als  neu,  wenn  hinsichtlich  ihrer  Höhe,  des  Zei  tpunkts  ihrer  Vornahme  oder  anderer  wesentlicher  Umstände  eine  verhältnismässig  grosse  Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie der Beschaffung der für die Verwal-  tungstätigkeit  erforderlichen  personellen  und  sachlichen  Mittel  und  deren  E  r-  neuerung dient, vorbehältlich der Neubauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine gebundene Ausgabe ist notwendig, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sowohl in Bezug auf ihre Höhe wie auch in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer  Vornahme durch einen Rechtssatz oder einen anderen rechtsverbindlichen  Akt z  wingend vorgeschrieben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforder-  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 3. Voraussetzungen
                            1    Jede  Ausgabe  setzt  eine  Rechtsgrundlage,  einen  Voranschlagskredit  und  eine  Ausgabenbewilligung  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Voranschlagskredit  gleichgestellt  sind  Nachtragskredite  und  Kreditüber-  schreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 4. Ausgabenbewilligung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat beschliesst  unter Vorbehalt von Absatz 2 Bst. c und d über:  a)   einmalige Ausgaben über 1   Mio.   Franken;  b)   jährlich wieder  kehrende Ausgaben über   Fr.  100  000.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über  :  a)   einmalige Ausgaben bis 1   Mio.   Franken;  b)   jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr.  100  000.  --;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausgaben bis 2   Mio. Franken für   Neubauten und bedeutende Ausbauten von  Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle notwendigen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) Inhalt
                            1   Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich-  tungen  für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 c) Nettoprinzip
                            Die Ausgabe wird   als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen bewilligt, wenn  die  Beiträge  Dritter  rechtskräftig  feststehen  oder  sie  unter  dem  Vorbehalt  be-  stimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 d) Erhöhung der Ausgabenbewilligung
                            1   Reicht  der bewilligte Betrag  nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, ist vor  dem  Eingehen  von  Verpflichtungen  um  Erhöhung  der  Ausgabenbewilligung  zu  ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist   nicht erforderlich für teuerungsb  e-  dingte Mehrausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Erhöhung der Ausgabenbewilligung entscheidet das Organ, das für die  gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 e) Verwendung und Abrechnung
                            1   Der  Regierungsrat  bes  chliesst  über  die  Verwendung  der  durch  den  Kantonsrat  bewilligten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgabenbewilligungen   sind abzurechnen,   sobald das Vorhaben abgeschlossen  ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Über das Ergeb-
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Rechn ungslegung
                            A.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 1. Zweck
                            Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich-  keit,  der  Wesentlichkeit,  der  Zuverlässigkeit,  der  Vergleichbarkeit,  der  Fortfüh-  rung, der Bruttodarstellung  und  der Periodengerechtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 3. Anwendbare Normen
                            1    Die  Rechnungslegung  richtet  sich  nach  dem  harmonisierten  Rechnungsl  e-  gungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet die Abweichungen.  B.  Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 1. Geltungsbereich
                            1   Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantonsrates, der kant  o-  nalen  Verwaltung,  der  unsel  bständigen  Anstalten  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts   und der kantonalen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jahresrechnung  besteht aus  :  a)   der   Bilanz;  b)   der   Erfolgsrechnung;  c)   der   Investitionsrechnung;  d)   der   Geldflussrechnung;  e)   dem   Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Bilanz
                            1    Die  Bilanz  enthält  auf  der  Aktivseite  die  Vermögenswerte,  auf  der  Passivseite  die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz  - und Verwaltung  svermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsvermögen  umfasst    jene  Vermögenswerte,  die  unmittelbar  der  öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Spezialfinanzierungen und Spezialf  onds werden nach ihrem Charakter dem E  i-  gen-   oder Fremdkapital zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 3. Erfolgsrechnung
                            1   Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsp  e-  riode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:  a)   das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;  b)   das Finanzergebnis;  c)   das ausserordentliche Ergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliche Ergebnis  . Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb-  nis  dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungswei-  se belastet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Investitionsrechnung  stellt  die  Investitionsausgaben  den  Investitionsei  n-  nahmen gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Investitionsausgaben sind Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die  als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 5. Ausserordentlicher Ausweis
                            1    Aufwand  und  Ertrag  sowie  Investitionsausgaben  und  Investit  ionseinnahmen  gelten  als  ausserordentlich,  wenn  mit  ihnen  in  keiner  Art  und  Weise  gerechnet  werden konnte  und  sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen  gemäss §   48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geldflussrechnung  informiert  über  die  Herkunft  und  die  Verwendung  der  finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions-   und Finanzierungstätigkeit un-  terteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 7. Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
                            a)   die  Nennung   des   für die Rechnungslegung  angewandten  Regelwerks   mit den  Abweichungen;  b)   die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzi  e-  rungs  - und Bewertungsgrundsätze;  c)   den Eigenkapitalnachweis;  d)   den  Rückstellungsspiegel;  e)   den  Beteiligungs  - und Gewährleistungsspiegel;  f)   den  Anlagespiegel;  g)   Ausweis über die Spezialfonds;  h)   zusätzliche  Angaben,  die  für  die  Beurteilung  der  Vermögens  -,  Finanz  -  und  Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.  C.  Sonderrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 1. Spez ialfinanzierungen
                            1    Spezialfinanzierungen  sind  zweckgebundene  Mittel  zur  Erfüllung  einer  be-  stimmten  öffentlichen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Spezialfonds sind Vermögenswer  te, die dem Kanton von Dritten mit bestim  m-  ten Auflagen oder als Legate und unselbständige  Stiftungen zugewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausgaben  und  Einnahmen  erfolgen  ausserhalb  der  Erfolgsrechnung  und  der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat ordnet die Verw  altung der Spezialfonds im Rahmen der Auf-  lagen.  D.  Bilanzierung und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 1. Bilanzierungsgrundsätze
                            1   Vermögensteile werden aktiviert, wenn:  a)   sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung  zur Erfüllung öffentlicher   Aufgaben vorgesehen ist und  b)   ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verpflichtungen werden passiviert, wenn:  a)   ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt  ;  b)   ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und  c)   dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der  Zeitpunkt  der  Erfüllung  oder  die  Höhe  des  künftigen  Mittelabflusses  mit  Uns  i-  cherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 2. Bewertungsgrundsät ze
                            1   Das Finanzvermögen wird   zum  Verkehrswert bilanziert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf-  fungswert   bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Fremdkapital wird  zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 3. Abschreibungen und Wertminderungen
                            1   Anlagen  des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un-  terliegen,  werden  nach  der  angenommenen  Nutzungsdauer  degressiv    abge-  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die A  n-  lagekategorien und die Abschreibungssätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  bei  einer  Position  des  Verwaltungsvermögens    eine  dauerhafte  Wertminde-  rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 4. Zusätzliche Abschreibungen
                            Der Regierungsrat regelt die Zulässigkeit von zusätzlichen Abschrei  bungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 1. Regierungsrat
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Verfügungsberechtigung  im  Kassen-    und  Za  h-  lungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er entscheidet insbesondere über:  a)   den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen;  b)   die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen  Massnahmen verknüpft sind  und diese keine Ausgaben zur Folge hat;  c)   die  Umwandlung  von  nicht  mehr  benötigtem    Verwaltungsvermögen  in  Fi-  nanzvermögen;  d)   die Aufnahme von Mitteln;  e)   die Anlagen ver  fügbarer Gelder;  f)   die Verfügung über die Spezialfonds im Rahmen der Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 2. Delegation der Kompetenzen des Regierungsrates
                            Der Regierungsrat kann die ihm gemäss diesem Gesetz zustehenden Kompete  n-  zen an die Departemente und Verwaltungseinheiten  delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Departemente
                            1   Die  Departemente  sind  für  das  Controlling  in  ihrem  Bereich  zuständig,  indem  sie:  a)   Ziele  festlegen,  Massnahmen  planen  und  das  staatliche  Handeln  steuern  und überprüfen;  b)   zum  Aufgaben-    und  Finanzplan,  einschliesslich  des  Voranschlags  ,  Antrag  stellen;  c)   die  Berichterstattung  der  Verwaltungseinheiten  überwachen  und  koordini  e-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Departemente  stellen  in  ihren  Anträgen  zu  Erlassen  und  Beschlüssen  die  finanziellen Auswirkungen dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 4. Finanzdepartement
                            1   Das für die Finanzen zuständigen Departement ist insbesondere zuständig für  :  a)   die Organisation des Rechnungswesens;  b)   den  Erlass  von  Weisungen  zum  Finanzwesen,  soweit  dies  nicht  dem  Regi  e-  rungsrat zusteht;  c)   Vorlage des Aufgaben-   und Finanzplan  s sowie  des Jahresberichts   an den R  e-  gierungsrat  ;  d)   die Anlage  und   die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des  Regierungsrates;  e)   die Erstellung der Finanzstatistik;  f)   die  Führung  von  Prozessen  über  finanzielle  Ansprüche,  soweit  sie  nicht  an-  deren Stellen vorbehalten ist  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann einzelne dieser Aufgaben an das zuständige Amt über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 5. Ver waltungseinheiten
                            1   Die Verwaltungseinheiten sind verantwort  lich für die sorgfältige, wirtschaftliche  und  sparsame  Verwendung  der  ihnen  anvertrauten  Kredite  und  Vermögenswerte  sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sorgen  für  die  Dokumentation  der  Geschäftsvorfälle,  der  Inventarführung  und der Archivierung.  VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 1. Übergangsbestimmungen
                            a) Geltungsdauer  Die  Verordnung  über  den  Finanzhaushalt  vom  22.   Oktober  1986  5    bleibt  an-  wendbar auf  :  a)   den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlos  senen Vor-  anschlages;  b)   den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 6
§ 5 6 c) Eröffnungsbilanz
                            1    Das  Finanzvermögen  des  Kantons  wird  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses Gesetzes nach Massgabe von §  46 neu bewertet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsvermögen des Kantons und seiner diesem Gesetz unterstellten  Anstalten ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem Restbuchwert in die  Anlagebilanz aufzunehmen  und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 d) Abschreibung Strassenrechnung
                            1    Die  Abschreibungen  für  Anlagen  in  der  Spezialfinanzierung  Strassenwesen  werden  ab  dem  1.   Januar  2015  innerhalb  von  fünf  Jahren  schrittweise  abge-  senkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Schritte für die Absenkung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Unter  Vorbehalt  von  §  54  und  §  55  werden  m  it    Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1999.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 3. Änderung bisherigen Rechts
1. Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
                            1977  9   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2
                            2    Die  Amtsdauer  der  ständigen  Kommissionen  beginnt  am  Tag  ihrer  Bestellung  und endigt am Tag ihrer Neubestellung. Die Berichterstattung über den Jahres-  bericht und die Geschäftsberichte für das dem Wahljahr vorausgehende Jahr ob-  liegt  aber  den  Kommissionen,  die  im  Berichtsjahr  im  Amt  waren.  Gehört  kein  Mitglied  einer  solchen  Kommission  mehr  dem  Kantonsrat  an,  so  erstattet  die  Kommission ihren Bericht schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a (neu) Vorberatung
                            Die  Staatswirtschaftskom  mission  kann  bei  der  Vorberatung  des  Aufgaben-    und  Finanzplans  eine  Delegation  der  ständigen  Kommission  des  Kantonsrates  zur  Prüfung  hinzuziehen,  die  von  der  Vorlage  in  ihrem  Aufgabenbereich  betroffen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3
                            3    Der  Jahresbericht  ist    den  Ratsmitgliedern  im  Druck  dreissig  Tage  vor  der  Sommersitzung,  der  Aufgaben-    und  Finanzplan  inklusive  des    Voranschlages  dreissig Tage vor der Wintersitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 2 Bst. b
                            (  2   Die weiteren Beratungsgegenstände sind:)  b)   der  Aufgaben-    und  Finanzplan  inklusive  des  Voranschlages,  der  Jahresbe-  richt   des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgeric  h-  tes    sowie  die  Geschäftsberichte  der  Kantonalbank  und  des  Bürgschaft  s-  fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a (neu) Erklärungen zum Aufgaben- und Finanzplan
                            1    Die  Mitglieder  des  Kantonsrates  können  an  der  Wintersitzung  Anträge  für  E  klärungen zum Aufgaben-   und Finanzplan  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat beschliesst d  ie Erklärungen  zum  Aufgaben-   und Finanzplan  an  derselben Wintersitzung oder verwirft sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 2
                            2   Zu Beginn der Beratung über den  Aufgaben-   und Finanzplan  inklusive des Vor-  anschlages    und  über  den  Jahres  bericht    hält  der  Vorsteher  des  Finanzdepart  e-  ments  ein  Eintretensreferat.  Im  Übrigen  referieren  die  Berichterstatter  der  Staatswirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates  Staatswirtschaftskommission  −  Vorberatung  des  Aufgaben-    und  Finanzplans  inklusive  des  Voranschlages  ,  der Nachtragskredite und des Jahresberichts
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Justizverordnung vom 18. November 2009
                            10   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a (neu) Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewi l-
                            ligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  kantonalen  Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt  (FHG)  vom  20. November 2013  11   und den   dazugehörenden Vollzugs  erlassen  un-  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsgericht  und  das  Verwaltungsgericht  unterbreiten  dem  Kantonsrat  jährlich  eine  Übersicht  über  die  Entwicklung  der    Finanzen  und  Leistungen,  ei-  nen  Voranschlagsentwurf  sowie  die  Rech  nung,  die  in  den  Aufgaben-    und  Fi-  nanzplan,    den  Voranschlag  und  in  die  Jahresrechnung  integriert  werden.  Sie  können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonalen  Gerichte  sind  bezüglich  Ausgabenbewilligungskompetenz  dem  Regierungsrat gleichgestellt. §§  25-  31 F  HG gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Spitalverordnung vom 22. Oktober 2003
                            12   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 und 3 b) Globalkredit
                            2   Er  umfasst  eine  ganze  Leistungsperiode  und  hat  die  Wirkung  einer  Ausgaben-  bewilligung im Sinne von §  29 Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 2013
                            13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  ein  Leistungsauftrag  während  der  Leistungsperiode  geändert  und  reicht  dafür  der  bewilligte  Globalkredit  nicht  aus,  ist  beim  Kantonsrat  ei  ne  Erhöhung  der Ausgabenbewilligung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 4. Referendum, Inkrafttreten, Vollzug
                            1   Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 35 der Kantons-  verfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und  nach dem Inkraftt  reten  in die Geset  z-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt  .  Er  bestimmt  den  Zeit  -  punkt des Inkrafttretens.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS  23  -83   mit Änderungen vom 13. Dezember 2017 (GS 25  -18)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 13. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR  SZ 143.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 142.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 574.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   1. Januar 2016 (Abl 2015 2211)  ; Änderungen vom 13. Dezember 2017 am 1. Januar 2018  (Abl 2018  499  ) in Kraft getreten  .