Gesetz über die Landwirtschaft
                            (Vom 26. November 2003)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Landwirtschaft  vom  29.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  3    des  Bundesgesetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  4   und des Bunde  sgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Okto-  ber 1985,  5   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck
                            1    Das  Gesetz  bezweckt,  günstige  Rahmenbedingungen  für  die  Landwirtschaft  siche  rzustellen  sowie  eine  leistungsfähige,  markt-    und  umweltgerechte  Bewirt-  schaftung zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ergänzt  die  Bundesgesetzgebung  über  die  Landwirtschaft  und  regelt  den  Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 2. Zuständigkeiten
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufs  icht über den Vollzug der Landwirtschaft  s-  gesetzgebung aus und erlässt Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ermächtigt, mit Dritten Verträge,    insbesondere Programmvereinbarungen  mit  dem  Bund,    abzuschliessen  und  finanzielle  Verpflichtungen  einzugehen,  die  dem V  ollzug die  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi-  tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vors  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Departement
                            1    Das  zuständige  Departement  nimmt  für  den  Regierungsrat  die  A  ufsicht  über  den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  vollzieht  die  Landwirtschaftsgesetzgebung,  soweit  dieses  Gesetz  oder  des-  sen Ausführungsbestimmungen es vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 c) Amt
                            Das  zuständige  Amt  vollzieht  die  Landwirtschaftsgesetzgebung,  soweit  dieses  Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7
§ 6 2. Innovationsförderung und Selbsthilfe
                            1    Der  Kanton  kann  innovative  Projekte,  welche  die  Wettbewerbsfähigkeit  in  der  Landwirtschaft  steigern,  im  Sinne  einer  Starthilfe  mit  einmaligen  oder  zeitlich  begrenzten Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  sind  auf  höchstens  30  Prozent  der  anrechenbaren  Kosten  anz  u-  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  richten  sich  nach  der  regionalen  Bedeutung  des  Projektes  und  dem  zu  erwartenden Marktnutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann überdies Beiträge an Selbsthilfemassnahmen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Besonders ökologische Produktionsformen
                            1   Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton im Sinne  einer Starthilfe einmalige oder zeitlich begrenzte Beiträge für besonders ökolog  i-  sche Produktionsformen, insbesondere  für Hochstamm-Feldobstbäume, aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  sind  auf  höchstens  30  Prozent  der  anrechenbaren  Kosten  anz  u-  setzen.  Für  Hochstamm-  Feldobstbäume  können  darüber  hinaus  Pauschalbeiträ-  ge aus  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie richten sich nach den Aufwendungen für besonders ökologische Leistungen  und der wirtschaftlichen Einbusse während der Umstellungs  phase.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Erschwerte Produktionsformen
                            Zum Schutz und zur Pflege der Kulturlandschaft richtet der Kanton Beiträge aus  für  die  standortgerechte  Bewirtschaftung  von  Mäh  -  und  Streuwiesen  in  Steill  a-  gen von mehr als 50 Prozent Neigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 8 5. Tierzucht
                            1  Er  unterstützt  die  Durchführung  von  Ausstellungen  und  Wettbewerben  der  Gattungen  Rindvieh,  Ziege  und  Sc  haf,  die  der  Verbesserung  der  Zuchtqualität  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirke  führen  regelmässig  im  Herbst  Ausstellungen  durch.  Sie  können  hierüber Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6. Alpwirtschaft
                            Der Regierungsrat kann Vorschriften über die standortgerechte, umweltschone  n-  de und nachhaltige Nutzung der Alpen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 7. Pflanzenschutz
                            1   Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst (Art. 150 LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ähnliche Vorkehrungen in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden (Art. 156  LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9 8. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen
                            Der Kanton leistet ergänzende Beiträge zur Vernetzung von Biodiversitätsförder-  flächen (Art. 73 Abs. 3 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maxima-  le Bundesleistungen ausgelöst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 10
§ 12b 11 8b. Landschaftsqualität
                            1    Der  Kanton  leistet  ergänzende  Beiträge  zur  Erhaltung,  Förderung  und  Weiter-  entwicklung  vielfältiger  Kultu  rlandschaften  (Art.  74  Abs.  3  LwG).  Sie  werden  höchstens  so  bemessen,  dass  maximale  Bundesleistungen  ausgelöst  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  in  der  Vollzugsverordnung  die  Festlegung  der  Ziele  und  Massnahmen  sowie  den  Abschluss  von  Bewirtschaftu  ngsvereinbarungen  (Art.   74 Abs. 2 Bst. a und b LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9. Förderung der Wasserqualität
                            1   Der Kanton leistet ergänzende Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur  Verhinderung  der  Abschwemmung  und  Auswaschung  von  Stoffen,  sofern  der  Bund Le  istungen erbringt (Art. 62a Gewässerschutzgesetz; GSchG  12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge werden an Einzelmassnahmen oder Massnahmenkonzepte gele  is-  tet,  die  auf  einer  zweckmässigen  Planung  beruhen,  einen  sachgemässen  Ge-  wässerschutz gewährleisten, dem Stand der Technik entsprechen u  nd wirtschaft-  lich nicht tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  werden  höchstens  so  bemessen,  dass  maximale  Bundesleistungen  ausge-  löst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Marktentlastung
                            Der  Kanton  leistet  ergänzende  Beiträge  an  Marktentlastungsmassnahmen  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LwG). Sie werden höchstens so bemessen, dass maximale Bundesleistungen  ausgelöst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 13 11. Pflicht zur Duldung der Bewirtschaftung von Brachland
                            Der Regierungsrat regelt die Pflicht  zur Duldung der Bewirtschaftung von Brach-  land (Art. 165b LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 14 Betriebshilfe
                            1    Der  Kanton  gewährt  Betriebshilfe  als  zinslose  Darlehen  nach  der  Bundesge-  setzgebung (Art. 78 ff. LwG), um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserordentliche finanzielle Belastungen zu   überbrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehe  n-  der  Investitionskredite  oder  rückerstattungspflichtiger  Beiträge  in  ein  zinsloses  Darlehen  gewährt  werden,  sofern  die  Verschuldung  nach  der  Gewährung  des  Darlehens tragbar ist (Art. 79 Abs. 1  bis   LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  seine  Beteiligung  von  Voraussetzungen  und  Auflagen  abhängig  ma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Strukturverbesserungen
§ 16 1. Kantonsbeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  leistet  ergänzende  Beiträge  an  Strukturverbesserungsmassnahmen  im S  inne des Bundesrechts (Art. 93 ff. LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann ohne Beteiligung des Bundes Beiträge an Wiederherstellungen gewä  h-  ren, um Schäden an Erschliessungsanlagen durch Naturereignisse zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Voraussetzungen
                            Die Voraussetzungen für die Beitragsgewäh  rung richten sich nach der Bundesg  e-  setzgebung  (Art.  88  f.  LwG).  Der  Regierungsrat  kann  zusätzliche  Voraussetzu  n-  gen und Auflagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Beitragshöhe
                            1    Die  Kantonsbeiträge  werden  höchstens  so  bemessen,  dass  maximale  Bundes-  leistungen ausgelöst werd  en können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Beitragsbemessung  sind  das  öffentliche  und  das  landwirtschaftliche  Interesse sowie die Belastung der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können als Pauschalbeiträge entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausnahmsweise kann ein Zusatzbeitrag  von maximal 20 Prozent der anreche  n-  baren  Aufwendungen  gewährt  werden,  um  schwer  finanzierbaren  Verhältnissen  oder Projekten mit besonders ökologischen Massnahmen Rec  hnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Beiträge an die Wiederherstellung von Unwetterschäden belaufen sich   auf  höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie werden nur gewährt, wenn  die  Aufwendungen  nicht  anderweitig  finanziert  werden  können.  Die  dem  Ge-  schädi  gten verbleibenden Restkosten betragen mindestens 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Bezirke  richten  einen  Beitrag  aus,  der  einem  Drittel  der  Leistung  des  Kan-  tons entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 3. Investitionskredite
                            1   Der Kanton gewährt Investitionskredite als zinslose Darlehen nach der Bundes-  gesetzgebung (Art. 105 ff. LwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die Darlehensgewährung von   Voraussetzungen und Auflagen abhängig  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Berufsbildung und Beratung
§ 21 Berufsbildung und Beratung
                            1   Der Kanton sorgt für die landwirtschaftliche Berufsbildung sowie die Beratung  der in der Landwirtschaft tätigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann hierzu eigene  Schulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er erhebt regelmässig betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Bäuerliches Bodenrecht
§ 22 15 1. Geltungsbereich
                            1    Das  Bundesgesetz  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  (BGBB)  gelangt  nicht  zur  Anwendung  auf  Anteils  -   und  Nutzungsrechte  an  Allmen  den,  Alpen,  Wald  und  Weiden,  die  im  Eigentum  von  Allmendgenossenschaften,  Alpgenossenschaften,  Waldkorporationen  oder  ähnlichen  Körperschaften  stehen,  es  sei  denn,  diese  Rechte gehören zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5 Bst. b BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  chaftliche  Betriebe  im  Berggebiet  gemäss  Art.  1  Abs.  3  der  Veror  d-  nung  über  den  landwirtschaftlichen  Produktionskataster  und  die  Ausscheidung  von Zonen vom 7. Dezember 1998  16   sind den Bestimmungen über die landwirt-  schaftlichen  Gewerbe  unterstellt,  sofern  für  ihre  Bewirtschaftung  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                0.75 Standardarbeits kräfte (SAK) nötig sind (Art. 5 Bst. a BGBB
                            17  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Kantonale Steuerkommission
                            Gegen  die  Schätzung  des  Ertragswertes  durch  die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  bei  der  kantonalen  Steuerkommission  Einsp  rache  erhoben  werden.  Die  Bestimmungen  des  Steuergesetzes  18  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 3. Verwaltungsgericht
                            Das  Verwaltungsgericht  beurteilt  Beschwerden  gegen  Einspracheentscheide  der  kantonalen  Steuerkommission  und  gegen  Verfügun  gen  der  Bewilligungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Einzelrichter  entscheidet  zivilrechtliche  Streitigkeiten  über  das  Kaufs  -  und  Vorkaufsrecht  der  Verwandten  (Art.  25  und  42  BGBB)  sowie  das  Vorkaufsrecht  des Pächters (Art. 4  7 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Landwirtschaftliches Pachtrecht
§ 26 1. Geltungsbereich
                            Das  Bundesgesetz  über  die  landwirtschaftliche  Pacht  (LPG)  gilt  für  die  Pacht  von landwirtschaftlichen Grundstücken über 15 Aren (Art. 2 Abs. 2 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 2. Vorpachtrecht der Nachkommen des Verpächters
                            a) Vorpachtberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Nachkommen  des  Verpächters  eines  landwirtschaftlichen  Gewerbes,  we  l-  che  dieses  selber  bewirtschaften  wollen  und  dafür  geeignet  sind,  haben  ein  Vorpachtrecht im Sinne der Bundesgesetzgebung (Art. 5 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den  Verpächter unzumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 b) Ausübung
                            1  Will  der  Eigentümer  ein  landwirtschaftliches  Gewerbe  einem  Dritten  verpac  h-  ten,  muss  er  dies  zuvor  seinen  Nachkommen  unter  Angabe  der  Vertrags  bedi  n-  gungen mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nachkomme,  der  sein  Vorpachtrecht  ausüben  will,  hat  innert  30  Tagen  nach Erhalt der Mitteilung dem Eigentümer Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellen  mehrere  vorpachtberechtigte  Nachkommen  Antrag,  bestimmt  der  E  i-  gentümer, mit welchem er d  en Pachtvertrag abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Pachtvertrag  mit  dem  vorpachtberechtigten  Nachkommen  ist  rechtsgültig  abgeschlossen,  wenn  der  Eigentümer  dessen  Antrag  nicht  innert  30  Tagen  schriftlich ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 c) Klage
                            1    Bestreitet  der  Eigentümer  das  Vorpachtrecht  des  Nachkommen,  kann  er  sich  mit  dem  Vorpachtberechtigten  nicht  über  die  Pachtbedingungen  einigen,  oder  verpachtet er das landwirtschaftliche Gewerbe unter Nichteinhaltung der Verfa  h-  rensvorschriften  an  einen  Dritten,  kann  der  Vorpachtberechtigte  den  Richter  anrufen,  damit  dieser  sein  Recht  auf  die  Pacht  feststellt  und  die  Pachtbedi  n-  gungen festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Klagerecht des Vorpachtberechtigten ist nach 30 Tagen seit der schriftl  i-  chen Bestreitung durch den Eigentümer, bei der Verpachtung unter Nichteinha  l-  tung der Verfahrensvorschriften nach sechs Monaten seit dem Antritt der Pacht  durch den Dritten, verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf  den  folgenden  Frühjahrs  -   oder  Herbsttermin  überlassen,  jedoch  frühestens  sechs Monate nachdem er von der Ausübung des Vorpachtrechts Kenntnis erha  l-  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 3. Verwaltungsgericht
                            Das  Verwaltungsgericht  beurteilt  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Bewill  i-  gungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 20 4. Einzelrichter
                            Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die  landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses  (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Verfahren, Ver waltungsmassnahmen und Strafbestimmung
§ 32 1. Verwaltungsverfahren
                            1    Das  Verfahren  für  den  Erlass  und  die  Anfechtung  von  Verfügungen  und  En  t-  scheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  21   sowie nach der  Gebührenordnung für die Verwaltung un  d die Rechtspflege im Kanton Schwyz.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abweichende  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  des  Bundesrechtes  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 2. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
                            Beiträge  werden  gekürzt  oder  verweigert,  wenn  der  Leistungsempfänger  dieses  Gesetz,  s  eine  Ausführungsbestimmungen  oder  die  gestützt  darauf  erlassenen  Verfügungen verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 3. Rückerstattung von Beiträgen
                            1   Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr  erfüllt  oder  werden  Auflagen  oder  Bedingungen  nicht  ei  ngehalten,  so  ist  er  z  u-  rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der  Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Rückerstattungsanspruch  wegen  Zweckentfremdung  ist  nach  20  Jah  ren  seit der Schlusszahlung des Kantons verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Muss  der  Kanton  dem  Bund  Beiträge  wegen  grober  Vernachlässigung  der  B  e-  wirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege zurückerstatten  (Art. 103 Abs. 2 LwG), tritt er im Zeitpunkt der Rückzah  lung in die Ansprüche  des Bundes gegen den Leistungsempfänger ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Busse bis Fr. 40   000.  --   wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorschriften  über  die  standortgerechte,  umweltschonende  und  nachhaltige  Nutzung der Alpen verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 36 1. Beitragszusicherungen
                            Beiträge,  die  vor  der  Inkraftsetzung  dieses  Gesetzes  zugesichert  wurden,  fallen  dahin, wenn das Vorhaben nicht innert drei Jahren seit I  nkrafttreten ausgeführt  und die Abrechnung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betrieb s-
                            hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  selbstständige  öffentlich  -rechtliche  Anstalt  unter  dem  Namen  „Fonds  für  landwirtschaftliche Investitionskredite u  nd Betriebshilfe“ wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung von Investitionskrediten (§ 19) und Betriebshilfe (§ 14) erfolgt  über den „Fonds für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshi  lfe“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 3. Aufhebung des Elementarschadenfonds und des Landwir t-
                            schaftsfonds  Der Elementarschadenfonds und der Landwirtschaftsfonds werden mit Inkrafttre-  ten dieses Gesetzes aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz über die Landwirtschaft vom 5. Februar 1976;  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Allgemeine Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977;  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verordnung über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutz-  te Steillagen vom 8. Februar 1990;  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verordnung  über  die  Förderung  der  Tierzucht  und  des  Viehabsatzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Mai 1978.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 28 5. Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)   Verordnung  über  land  -   und  forstwirtschaftliche  Flurgenossenschaften  sowie  Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979:  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  landwirtschaftliche  und  das  Kantonsforstamt  für  forstwirtschaftliche  Massnah-  men zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3
                            wird aufgehoben  b)      Verordnung zur Öko-Qualitätsverordnung vom 17. April 2002:  30  §§ 1 –  4  werden aufgehoben  c)  Verordnung  über  die  steueramtliche  Schätzung  landwirtschaftlicher  Grund  -  stücke und Gewerbe (LSchätzV) vom 21. April 2004  :  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2
                            2   Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn es in den Geltungsb  ereich des  Bundesgesetzes über d  as bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991  fällt. Die Zuordnung in landwirtschaftliche Grundstücke und landwirtschaft  liche  Gewerbe erfolgt analog Art. 7 Abs. 1 BGBB oder Art. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Landwirtschaft  (L  G)  vom  26.  November  2003.  Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG  .  32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bst. a
                            (Eigentümer,  welche  die  landwirtschaftliche  Liegenschaft  mit  der  Absicht  der  regelmässigen  Gewinnerzielung  selber  bewirtschaften  und  denen  gemäss  eidg.  Schätzungsanleitung  No  rmalbedarf  an  Wohnraum  zusteht,  haben  Anspruch  auf  einen  landwirtschaftlichen  Eigenmietwert  der  gesamten  Betriebsleiterwohnung,  wenn)  a)   zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes mindestens die Standar  d-  arbeitskraft gemäss Art.   7 Abs. 1 BGBB oder Ar  t. 5 Bst. a BGBB i.V.m. § 22  Abs. 2 LG nötig ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bst. b
                            (Der Eigenmietwert ist in folgenden Fällen auf der Wertbasis der letzten Schät-  zung an die veränderten Verhältnisse anzupassen:)  b)      sofern die zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetrieb  es benötigte Stan-  dardarbeitskraft  oder  das  landwirtschaftliche  Erwerbseinkommen  sich  ver-  ändert  und  damit  der  Anspruch  auf  einen  landwirtschaftlichen  Eigenmiet-  wert der Betriebsleiterwohnung im Sinne von § 12 begründet wird oder weg-  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2
                            2    Eine    landwirtschaftliche  Nutzung  der  Grundstücke  im  Sinne  von  §  42  Abs.  2  StG  liegt  vor,  wenn  die  Voraussetzungen  eines  landwirtschaftlichen  Gewerbes  erfüllt sind (Art. 7 BGBB sowie § 22 Abs. 2 LG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Übergangsbestimmungen in Art. 94 und 95 BGBB gelten sinngemäss auch  für die Änd  erung vom 21. Oktober 2009   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b 34 5b. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. April 2014
§ 12a wird per 1. Januar 2016 aufgehoben.
§ 41 35
§ 42 36 7. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  Gesetz  -  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  holt  die  Genehm  igung  des  Bundes  ein  und  bestimmt  den  Zeitpunkt des Inkrafttretens.  37   Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20-  452  mit  Änderung  en  vom  28.  März  2007  (  Umsetzung  NFA,  GS  21  -115c)  ,  vom  21.  Oktober  2009  (GS  22-  78)  ,  vom  18.  November  2009  (Justizverordnung,  GS  22-  82y)  ,  vom  25.  September 2013 (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-  80ad)   vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, G  S 23  -97)   und vom 16. April 2014 (GS 24-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 mit 27 608 Ja gegen 10 805 Nein  (Abl 2004 237).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 910.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 221.213.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben am 16. A  pril 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 28. März 2007 aufgehoben. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift und Absatz in der Fassung vom 16. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 16. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 16. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 814.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu   eingefügt am 16. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2009. Bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 912.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 211.412.11.   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 18. Novemb  er 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   GS 16-  740.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   GS 16-  829.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   GS 18-  30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   GS 17-  31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Bst. c neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SRSZ 312.310.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SRSZ 312.220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SRSZ 172.220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Neu eingefügt am 21. Oktober 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Neu eingefügt am 16. April 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   1. Januar 2005 (Abl 2004 1834);   Änderung  en vom 28. März 2007 am   1. Januar 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 2398), vom 21. O  ktober 2009 am 1. Januar 2010 (Abl 2009 2870)  , vom 18. N  ovember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508)  , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2851)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 16. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 2066)  in Kraft getreten.