Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            (Vom 26. Juni 2008)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  Familienzulagen  vom  24.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (FamZG),  3   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 4 1. Inhalt
                            Das Gesetz regelt:  a)   die Arten und Höhe der Familienzulagen;  b)   die Zuständigkeiten und Organisation;  c)   die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Mitwirkung
                            1  Die  diesem  Gesetz  unterstellten  Personen,  die  Arbeitgebenden,  die  Verwal-  tungs -  und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden  und AHV-  Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die  für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die  verlangten  Unterlagen  einzureichen.  Daten  können  den  zuständigen  Organen  elektronisch zur Verfügung gestellt werden oder von diesen bei den Dateninh  a-  benden abgerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungs  -  und Lehrstätten sowie die Schulträger haben den Familien-  ausgleichskassen  auf  Anfrage  hin  unentgeltlich  Auskünfte  über  die  Art  und  Dauer der Ausbildung von bezugsberechtigten Personen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Schweigepflicht
                            1   Die  im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit  verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer-  geheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall  Auskunft über die Leistungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Unterstellung
§ 4 1. Anwendbare Familienzulagenordnung für Arbeitgebende
                            1   Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonal  en Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlas-  sungen abweichende Regelungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 2. Selbstständigerwerbende
                            Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 3. Kassenzugehörigkeit
                            1   Der Familienausgleichskasse Schwyz werden alle Arbeitgebenden und Selbs  t-  ständigerwerbenden  angeschlossen,  die  nicht  einer  anderen  von  einer  AHV-  Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbst  ä-  tige werden bei der Familienausgleichskasse Schwyz angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Anschluss  von  Arbeitgebenden  und  Selbstständigerwerbenden  an  eine  andere Familienausgleichskasse ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine  Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige  Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  werden  der  Familienaus-  gleichskasse Schwyz angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Arten und Höhe der Familienzulagen
§ 7 7 1. Höhe der Zulagen
                            1   Der Kantonsrat   legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe der Kinder  -  und  Ausbildungszulagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kinder -  und Ausbildungszulagen entsprechen mindestens den Ansätzen gemäss  FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Geburtszulage
                            1   Es besteht Anspruch auf eine Geburtszulage nach Art. 3 Abs. 3 FamZG für alle  diesem Gesetz unterstellten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Zulage beträgt Fr. 1  000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
§ 9 1. Familienausgleichskasse Schwyz
                            1   Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Schwyz“ besteht eine kantonale  Familienausgleichskasse als öffentlich-  rechtliche Anstalt mit eigener Rechtsper-  sönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Schwyz übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  und  über  die  Invalidenversicherung  8  kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent-  hält, sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Familienausgleichskasse Schwyz obliegt die Kontrolle über die Unterstel-  lung der Arbeitgebenden. Sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhäl  t-  nissen. Sie kann Abrechnungsstellen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Andere Familienausgleichskassen
                            Als Familienausgleichskassen sind überdies die von den AHV-  Ausgleichskassen  geführten Familienausgleichskassen zugelassen (Art. 14 Bst. c FamZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 9 3. Aufgaben und Pflichten der Arbeitgebenden und Selbstständi-
                            gerwerbenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden und Selbstständigerwerben-  den melden die AHV-  pflichtigen Einkommen, entrichten die Beiträge und zahlen  die  Kinder  -  und  Ausbildungszulagen  nach  den  Weisungen  der  Familienaus-  gleichskassen an die Berechtigten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 4. Auszahlung der Geburtszulage
                            Die  Auszahlung  der  Geburtszulage  bei  allen  anspruchsberechtigten  Personen  erfolgt über die im Kanton Schwyz tätigen Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 5. Kontrollen
                            1   Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind per  i-  odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 6. Aufsicht
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Er  kann diese dem zuständigen Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Familienausgleichskasse  Schwyz  erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich  Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7. Steuerbefreiung
                            Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuerbefreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 10 1. Zulagen für Arbeitnehmende
                            1   Die Zulagen für die Arbeitnehmenden werden durch die diesem Gesetz unter-  stellten Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 2.5 Pr  o-  zent des AHV-  pflichtigen Einkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Familienausgleichskassen  legen  die  Höhe  des  Beitragssatzes  fest.  Sie  berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der  Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfäll  i-  ge Zahlungen an den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat legt auf Antrag des Regierungsrates den Beitragssatz für di  e  Familienausgleichskasse Schwyz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 11 2. Zulagen für Selbstständigerwerbende
                            Innerhalb einer Familienausgleichskasse wird auf das AHV-  pflichtige Einkom-  men  der  Arbeitnehmenden  und  auf  das  beitragspflichtige  Einkommen  der  Selbstständigerwerbenden der   gleiche Beitragssatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitge-
                            bender  Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender gemäss Art. 12 Abs. 3  FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Zulagen für Nichterw erbstätige
                            1   Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton  finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 5. Verwendung der Beiträge
                            1   Die Beiträge der Arbeitgebenden und der Selbstständigerwerbenden sowie die  Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur  Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Revisionsstelle der Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, dass für  die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungs-  kosten abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 12 6. Lastenausgleich
                            a) Grundsatz  Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenaus-  gleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen  Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskassen und  dem  individuellen  Risikosatz  der  einzelnen  Familienausgleichskasse  massge-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichsatz bestimmt  sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang  geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller  beitragspflichtigen Lohnsummen und Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Risikosatz    der  einzelnen  Familienausgleichskasse  ergibt  sich  aus  dem  Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitrags-  pflichtigen Lohnsumme und Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 14 c) Verfahren
                            1   Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durch-  schnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt  sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Familienausgleichskasse Schwyz rechnet mit den Familienausgleichskas-  sen ab. Die  Familienausgleichskassen  haben ihr bis spätestens 31. März des  folgenden Jahres die Angaben  über die Lohnsummen,  die  beitragspflichtigen  Einkommen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rec  h-  nungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  des  Bundesgesetzes  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungs-  rechts (ATSG)  15   bzw. Art. 41bis ff. der Verordnung über die Alters  -  und Hinter-  lassenenversicherung (AHVV)  16   in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 17 7. Schwankungsreserve
                            Über steigen  die  Reserven  der  Familienausgleichskasse  Schwyz  50%  eines  durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Reserven auf unter 20%  eines Jahresaufwandes, so schlägt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Sen-  kung oder Erhöhung des Beitragssatzes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 8. Auflösung
                            Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe  der  Beitragsleistungen  nach  diesem  Gesetz  anteilmässig  an  die  Familienaus-  gleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 9. Berichterstattung
                            Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Schwyz un-  entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen An-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 1. Anwendbar keit der AHV-Gesetzgebun g
                            1   Soweit dieses Gesetz nicht  s ander  es bes  timmt,   gel  ten  sinng  emäss  die Bestim-  mung  en  des  Bundesge  setzes  über    die  Alters-  und  Hinterlassenenv  ersicher  ung,  insbes  onder  e für:  -  Beiträge  ;  -  Rück  erstattungen;  -  Nachzah  lungen;  -  Ver  zugszi  nsen;  -  Verrech  nun  gen von  Beitrags  forder  unge  n mit Zul  agenz  ahl  ung  en;  -  Ver  jähr  ungen;  -  Meldun  gen  der Steuer  behör  den;  -  Auskünfte   und Mitwirkungs  pflicht  en;  -  Haftung  der  Arbei  tgebende  n und   Schad  enersatz;  -  Kass  enz  ugeh  örigkei  t;  -  Kassenw  echsel;  -  Kassenhaftu  ng;  -  Schw  eigepflicht  ;  -  Stra  fbes  timmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Rechtskräfti  ge  Verfügung  en  über    die  Erheb  ung  von  Beiträgen    sind  nach  den  Bestimmungen    der  Bundesge  setzgebun  g  über    Schul  dbetre  ibun  g  und  Konk  urs  18  volls  treckbar  en  gericht  lichen  Urte  ilen  gleichges  tellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 19
§ 29 3. Aufhebu ng bisher igen Rechts
                            Mit Inkr  afttre  ten  dieses Gesetzes wird das   kant  onale Gesetz über   die Fam  ilienz  u-  lagen  vom 17.  April   2002  20   auf  gehob  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 4. Über gan gsbes timmunge n
                            1   Lei  stung  en,   welche die Zei  t  vor Inkr  afttre  ten  dieses Gesetzes betre  ffen,   werden  nac  h bisher  igem   Recht nac  hbez  ahl  t oder  zurückg  efordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge,   welche  für die Zei  t vor Inkr  afttre  ten dieses Gesetzes ges  chul  det sind,  werden  nach bisher  igem   Recht eingef  ordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Reservefonds   der   Fam  ilie  naus  gleichska  sse   Schw  yz  mit Stand  vom 31.   De-  zember    2008  wird  per    1.  Januar    2009  in  die  Eingangs  bilanz    nach  diesem  Ge-  setz über  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttr  eten dieses Gesetzes betreffen, werden  nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind,  werden nach bisherigem Recht eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 5. Vollz ug
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforderlic  hen  Best-  immungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 22 6. Referendum, Inkrafttr eten
                            1   Di  eses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlic  ht und nach Inkrafttr  eten in die Gesetz samm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt am 1. Januar 2009   in Kraft.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22-18  mit  Änderunge  n  vom    28.  Juni  2012  (GS  23-46),  vom  25.  Sep  tember  2013  (KRB  Anpas  sung   an   neue   Kan  tonsver  fas  sung,   GS 23-80ah) und vom   17.   Dez  em  ber   2013 (RRB   Anpas  -  sung   an   neu  e   Kanto  nsver  fassung,   GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ange  nommen  in  der  Vol  ks  abstimmung  vom    28.  Septe  mber    2008    mit  24  266  Ja   gege  n  6114  Nei  n  (Abl  2008    2036  );  Änderunge  n vom 28. Juni  2012 in  der    Vol  ks  abstimmung   vom  23.    Sep-  tem  ber   2012   mit 31 494 Ja   ge  gen   12  152 Nei  n (Abl 2012   2261).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 836.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bst. b und  c   in der   Fassung   vom  , Bst. d aufg  eh  oben   am 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fas  sung   vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der   Fas  sung   vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fas  sung  vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 362.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Über  sch  rift und Abs. 1 in der   Fassung vom   28. Juni 2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3 in der   Fassung   vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fas  sung   vom und Abs. 2, 3 au  fge  hob  en am   28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fas  sung   vom 28. Juni 2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 2 und  3 in der Fassung vom   28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 in der   Fassung   vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fas  sung   vom 28. Juni 2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Aufgeh  oben   am 25. S  eptember   201  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu   ei  nge  fügt am   28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Über  sch  rift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fas  sung   vom   17.   Dez  embe  r 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abl 2008 1450; Änderunge  n vom   28. Juni 2012 am   1. Januar 2013 (Abl  2012 1765), vom