Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
                            (Vom 29. September 1978)  2  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden in Anwendung von  Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 treffen  über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Organe
                            Die Fischerei im  Vierwaldst  ättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung  und Aufsicht gestellt.  Als Organe walten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Fischereikommission
2. Die Gesch äftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht
§ 2 Fischereikommission
                            Die  Fischereikommission  besteht  aus  5  Mitgliedern.  Jeder  Kanton  wählt  ein  Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.  Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Pr  äsidenten j  ährlich  mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der  Vereinbarung. Sie ist insbesondere zust  ändig f   ür:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertrag-
                            reichen Fischbestandes und die Aufsicht  über die Aus  übung der Berufs- und  Sportfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Bezeichnung der zul ässigen Fangger äte und Methoden nach Art, Anzahl
                            und  Verwendung,  das  Festlegen  der  Schonzeiten,  Fangmasse,  Fangein-  schränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die allj ährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle
                            Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des  Kantons Luzern. Sie f  ührt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken,  übt die Aufsicht aus  über den Fischeinsatz, pr  üft Verbesserungsvorschl  äge und  orientiert die Fischereikommission  über die besondern fischereilichen Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fischereiaufsicht
                            Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausge  übt.  Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fische-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Freiangelfischerei
                            Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer  aus gem  äss den kantonalen Bestimmungen aus  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Patentpflichtige Fischerei
                            Das  Fischereipatent  wird  durch  die  zust  ändige  Behörde  desjenigen  Kantons  erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.  Die Bewilligung gilt nur f  ür das Gebiet des Ausgabekantons.  Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.  Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. F  ür die pers  önlichen  Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Privatfischenzen
                            In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigent  ümers  oder des P  ächters der Fischenz ausge  übt werden. Die Berechtigten haben sich  über die Bewilligung auszuweisen.  Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der  Vereinbarung zu richten.  Die Eigent  ümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer  Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.  Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes  über die Fischerei sowie  die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berufsfischer
                            Die  Bewerber  f  ür  ein  Berufsfischerpatent  haben  sich  über  eine  bestandene  Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.  Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:  Kanton Luzern  10 Patente  Kanton Uri  3 Patente  Kanton Schwyz  5 Patente  Kanton Obwalden  1 Patent  Kanton Nidwalden   12 Patente  Die f  ür die Fischerei zust  ändigen Amtsstellen orientieren die Gesch  äftsstelle der  Fischereikommission  über Mutationen bei den Berufsfischern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Uferbetretungsrecht
                            Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Brutanstalten
                            Zur  Vermehrung  und  Veredelung  des  Fischbestandes  betreiben  die  Kantone  allein oder gemeinsam Brutanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gewinnung des Brutmaterials
                            Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial  für die k  ünstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilli-  gung gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Brutmaterial
                            Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene  Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die ent-  sprechenden Brutanstalten abzuliefern.  Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdein-  sätze vornehmen.  Sie erl  ässt besondere Weisungen  über die Ablieferungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Besondere Massnahmen
                            Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bek  ämpfung von Fischkrank-  heiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilli-  gung an die Berufsfischer gestatten.  Bei Vorliegen besonderer Umst  ände können die Inhaber der Berufsfischerpaten-  te verpflichtet werden, w  ährend der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu  fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 See- und Uferschutz
                            Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und  Binsenbest  ände  an  den  Ufern  sowie  der  Fischlaich-  und  Fischfangpl  ätze  zu  treffen.  Projekte f  ür den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche f  ür Konzessionen,  welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken k  önnen, sind der  Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
§ 15 Entschädigung durch die Kantone
                            Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischerei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Entschädigung f  ür die Gesch  äftsstelle wird von der Fischereikommission mit  dem Kanton Luzern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kostenverteilung
                            Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verh  ältnis getra-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 % f   ür den Kanton Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 % f   ür den Kanton Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 % f   ür den Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 % f   ür den Kanton Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % für den Kanton Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Strafbestimmungen
§ 18 Übertretungen
                            Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung  erlassenen  Vorschriften,  Entscheide  und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.  Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Ger  ätschaften verbun-  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anzeigen
                            Die Anzeigen wegen  Übertretenes von Fischereivorschriften haben an die zu-  ständige Beh  örde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare  Handlung verübt wurde.  Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikom-  mission Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beschlagnahme und Verwertung
                            Verbotene Ger  ätschaften sind zu beschlagnahmen.  Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädig-  ten Fischereiberechtigten zu verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Ü bergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Berufsfischer
                            Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fischereikommission erl  ässt die erforderlichen Ausf  ührungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Geltungsdauer
                            Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem  Kanton unter Einhaltung einer K  ündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende  des folgenden Jahres gek  ündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der  Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.  Auf diesen Termin werden das Konkordat  über die Fischerei im Vierwaldstätter-  see vom 9. Juni 1931  3   sowie die gest  ützt darauf erlassenen Beschl  üsse der  Kommission aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-329.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri  am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regie-  rungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Regierungsrat des Kantons Nidwal-  den am 4. Dezember 1978 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 11-49, GS 13-475, GS 13-802, GS 12-689, GS 14-788.