Jagd- und Wildschutzgesetz
                            (Vom 20. Dezember 1989)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den  Schutz  wild  lebender  Säugetiere  und  Vögel  (JSG),  2  der  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und
                            Vögel (JSV)  3  sowie des kantonalen Gesetzes vom 23. März 1972 über die Jagd  (JG),  4  nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spe-  zialkommission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 5 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für:  a) die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der Wildscha-  denkommission, des Jagdverwalters und der Wildhüter;  b) den Erlass des Jagdprüfungs- und Wildschadenreglementes (§§ 44 und 45  Abs. 2 JWG);  c) die Anerkennung ausserkantonaler Jägerprüfungen (Art. 3 Abs. 2 JSG);  d) die  Bewilligung  zum  Einsatz  jagdbarer  Tiere  (Art.  6  Abs.  1  JSG;  §  40  Abs. 1 JWG);  e) den Erlass von Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und  Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträch-  tigen können (Art. 7 Abs. 6 JSG);  f) die Regelung der Höchstzahl der Jäger (§ 9 Abs. 3 und 4 JWG);  g) die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse (§ 51 Abs. 3 JWG);  h) die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Abschusspla-  nung und Bestandesregulierung beim Schalenwild sowie des Hegeabschus-  ses geschützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4 Abs. 1 JSV);  i) den  Erlass  von  Schutzbestimmungen  für  kantonal  gefährdete  Tierarten  (Art. 5 Abs. 4 JSG);  k) die  Einschränkung  der  Jagdgebiete  für  bestimmte  Wildarten  (Art.  3  Abs. 2 JSG);  l) die Ausscheidung von Jagdbann- und Schongebieten sowie von Wasser- und  Zugvogelreservaten (Art. 11 Abs. 4 JSG);  m) die Anordnung des Abschusses von schadenstiftenden Wildtieren ausserhalb  der ordentlichen Jagdzeiten (Art. 12 Abs. 2 JSG);  n) den Erlass aller weiteren Vorkehren, Bewilligungen und Massnahmen, die  angetan  sind,  einen  weidmännischen  Jagdbetrieb  unter  Berücksichtigung  der Artenvielfalt und der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über globale Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht über Wasser- und  Zugvogelreservate (Art. 11 Abs. 6 JSG) sowie für die Entschädigung von  Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt im Rahmen von Abs. 1 jährliche Jagdvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 Departement
                            1  Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Jagd und die Tätigkeit  der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für:  a) die Festlegung der Wildhutkreise und den Erlass des Wildhutreglementes  (Art. 14 Abs. 2 JSG);  b) die Vereidigung des Jagdverwalters und der Wildhüter;  c) den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalen-  wild (Art. 4 Abs. 1 JSV; § 15 JWG);  d) den Entzug der Jagdberechtigung (§ 58 JWG);  e) die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wild-  krankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes;  f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG  7  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jagdverwaltung
                            1  Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän-  den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist insbesondere zuständig für:  a) die Instruktion und die Beaufsichtigung der Wildhüter und Jäger (Art. 14  Abs. 2 JSG);  b) die Überprüfung der Jagdberechtigung der Patentbewerber und die Ausgabe  der Jagdpatente;  c) die Erstellung der Statistiken über die Zahl der hauptsächlichsten Wildar-  ten, über die Abschüsse und das Fallwild (Art. 3 Abs. 3 JSG Art. 16 JSV);  d) die Abfassung der Jahresberichte und Abrechnungen über die eidgenössi-  schen Jagdbannbezirke;  e) die Erteilung der Bewilligung an Jagdpolizeiorgane und Jäger, welche verbo-  tene Hilfsmittel einsetzen dürfen sowie die Führung der Liste dieser Berech-  tigten (Art. 3 Abs. 2 JSV);  f) die  Führung  des  Registers  der  im  Kanton  wohnhaften Personen, die ge-  schützte Tiere präparieren (Art. 5 Abs. 2 JSV);  g) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restau-  rierten Präparaten geschützter Tiere (Art. 5 Abs. 5 JSV);  h) die Anordnung von Massnahmen gegen Tiere gemäss Art. 8 Abs. 1 JSV, die  in Freiheit gelangt sind (Art. 8 Abs. 2 JSV);  i) die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l) die Erteilung der Bewilligung für die Haltung und Pflege geschützter Tiere  (§ 40 Abs. 2 JWG);
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 8 Jagdkommission
                            1  Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern. Es gehören ihr der Vorste-  her des zuständigen Departements, je zwei Vertreter der kantonalen Jagdverwal-  tung, des kantonalen Forstdienstes und des Schwyzer kantonalen Patentjäger-  verbandes  sowie  je  ein  Vertreter  der  Waldeigentümer  und  der  kantonalen  Schutzverbände an. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jagdkommission obliegen insbesondere:  a) die Beratung des Departementes und des Regierungsrates;  b) die Vorbereitung der jährlichen Jagdvorschriften;  c) die Erarbeitung von weiteren Massnahmen zur Wildschadenverhütung;  d) die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmass-  nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem Ausschuss über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jagdprüfungskommission
                            1  Die Jagdprüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern. Ihr obliegt insbe-  sondere die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jäger-  prüfung gemäss den Bestimmungen des Jagdprüfungsreglementes. Der Jagd-  verwalter führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges einem geeigneten Veranstalter  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9
II. Jagdberechtigung
§ 7 10 Voraussetzung
                            1  Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:  a) jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;  b) gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jägerprüfung;  c) Nachweis über ein im laufenden Jahr absolviertes Schiessen mit den auf der  Jagd geführten Waffen, gemäss Regelung in den jährlichen Jagdvorschrif-  ten;  d) keine Verweigerungsgründe nach § 18 JWG;  e) Ausweis über den Abschluss einer den Vorschriften des JSG entsprechenden  Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rechtigung in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung min-  destens ein schwyzerisches Jagdpatent gelöst haben, sind von der Jägerprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagdberechtigung bzw. die Jägerprüfung verliert ihre Gültigkeit:  a)  wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden  ist, wobei die Tätigkeit als Wildhutorgan der Jagdausübung gleichgestellt  ist;  b)  wenn die Jagdberechtigung durch den Richter als Nebenstrafe oder vom  zuständigen Departement in Anwendung von § 59 JWG entzogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jagdberechtigung kann erst durch das erneute Bestehen eines Jagdlehr-  ganges und der Jägerprüfung wieder erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Jagdpatente
§ 9 Grundsatz
                            1  Jagdpatente werden nur an Personen abgegeben, die im Kanton Schwyz jagd-  berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserkantonale Patentbewerber haben die gleichen Voraussetzungen wie die  kantonalen Patentbewerber zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat begrenzt die Höchstzahl der ausserkantonalen Jäger, wenn  die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt oder hegeri-  sche Massnahmen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für kantonale Jäger kann er sie aus den gleichen Gründen begrenzen oder den  Erwerb einzelner Patentarten einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Jagdpatente sind für ein Jagdjahr im ganzen Kantonsgebiet gültig und  müssen jährlich erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Patentarten
                            1  Es werden folgende Patente ausgestellt:  Patent I  Hochwildjagd auf jagdbares Rot- und Gemswild, Murmeltiere, Füch-  se und Dachse;  Patent II Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild;  Patent III Winterjagd auf Wasserwild;  Patent IV Haarraubwildjagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patente III und IV werden nur Inhabern des Patentes I oder II erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Patenterwerb
                            Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche für den Patenterwerb müssen spätestens bis zu folgenden Termi-  nen der Patentausgabestelle eingereicht sein:  a) Hoch- und Niederwildjagd  1. Juli  b) Haarraubwild- und Winterjagd  1. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch für die Jagdpatente ist mit den entsprechenden Unterlagen auf  dem von der Jagdverwaltung zur Verfügung gestellten Formular der Patentaus-  gabestelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Verzeichnis der patentierten Jäger für die Hoch- und Niederwildjagd sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die  Gültigkeitsdauer und ein Passfoto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 13 Patentgebühr
                            Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Jagdpatente werden folgende Gebühren erhoben:  a) Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz  Hochwildjagd  Fr.   300.-- bis  550.--  Niederwildjagd mit oder ohne Hund  Fr.   300.-- bis  550.--  Winterjagd auf Wasserwild  Fr.    70.- - bis  120.--  b) Ausserkantonale Patentbewerber und solche, die beim Patenterwerb nicht  mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben  Hochwildjagd  Fr. 1200.-- bis 2400.--  Niederwildjagd  Fr. 1200.-- bis 2400.--  Winterjagd auf Wasserwild  Fr.   300.-- bis  540.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente nach Abs. 1 fest.  Sie  haben  zusammen  mit  den  übrigen  Erträgen  des  Jagdregals  mittelfristig  mindestens den Aufwand für die Jagd und Wildhut zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Gebührenbefreiung;
                            Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das 50.  Jagdpatent  als  Jubiläumsgeschenk  gebührenfrei.  Der  Nachweis  zur  Erfüllung  der Voraussetzung obliegt dem Patentbewerber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd nicht aus-  üben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bestandesregulierungsgebühren
                            Für Bestandesregulierungen von Schalenwild ausserhalb der ordentlichen Jagd  erhebt  das  Departement  Gebühren.  Sie  werden  unter  Berücksichtigung  des  Aufwandes und des Wertes des Tieres festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verpflichtungen des Jagdpatentinhabers
                            1   Der Jagdpatentinhaber ist verpflichtet, die jagdlichen Vorschriften einzuhal-  ten, die Jagd weidmännisch auszuüben, das Wild zu hegen und die Erhaltung  der Lebensräume zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere bei der Wildfutterbeschaffung und Wildfütterung, bei der  Bekämpfung von Tierseuchen, bei der Wildschadenverhütung und bei andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Jagdpatent ist bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Ver-  langen den Jagdpolizeiorganen, den patentierten Jägern, den Grundeigentümern  und Besitzern, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird sowie Personen, die  durch die Jagdausübung geschädigt werden, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Patentverweigerungsgründe
                            Zum Bezuge eines Patentes sind nicht berechtigt:  a) Personen, denen die Jagdberechtigung entzogen ist;  b) fruchtlos  gepfändete  Schuldner  und  Konkursiten,  solange  Verlustscheine  bestehen;  c) Patentbewerber, die im Vorjahr oder früher geschuldete direkte Steuern trotz  Zahlungsaufforderung vor Ablauf des Endtermins zum Erwerb des Jagdpa-  tentes nach § 11 JWG nicht entrichtet haben;  d) Bewerber, die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindes-  tens sechs Monaten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des  Strafvollzuges;  e) Bewerber, die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten und  Patentgebühren noch nicht bezahlt haben;  f) Bewerber, die wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten für eine weid-  gerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten;  auf die Dauer eines Jahres:  g) Bewerber,  welche  trotz  schriftlicher  Mahnung  unter  Fristansetzung  die  Jagdstatistik der abgelaufenen Jagdperiode nicht abgeliefert haben oder den  Pflichten gemäss § 16 JWG nicht nachgekommen sind;  h) Bewerber,  welche  die  Vorschriften  über  die  Vorweis-  und  Kontrollpflicht  gemäss § 32 JWG sowie die jährlichen Jagdvorschriften missachtet haben  oder falsche Angaben machten;  auf die Dauer von mindestens zwei Jahren:  i) Bewerber, welche die Jagdvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre in  offensichtlicher  Einsichtslosigkeit  oder  Missachtung  der  weidmännischen  Regeln wiederholt übertreten haben;  k) Bewerber, die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall  verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht Art. 20 JSG  zur Anwendung gelangt;  l) Bewerber, die wegen Tierquälerei verurteilt worden sind.  IIIa. Bewilligungen für Jagdgäste  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 15 Gästekarte
                            a) Berechtigung und Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gästekarte erlaubt die Teilnahme an der ordentlichen Jagd mit einem  Inhaber des entsprechenden Jagdpatentes sowie unter dessen Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss § 7 Abs. 1 erfüllen. Sie enthält die genauen Personalien des Inhabers,  die Berechtigungen sowie die Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18b 16 b) Erwerb und Gebühr
                            1  Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte muss spätestens sieben Tage vor  dem Gültigkeitstermin mit den erforderlichen Unterlagen auf dem von der Jagd-  verwaltung zur Verfügung gestellten Formular bei der Patentausgabestelle einge-  reicht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.-- bis 100.-- pro Tag und wird  vom Regierungsrat in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Jagdausübung
§ 19 17 Jagdzeiten
                            1  Die Jagdzeiten werden im Rahmen des JSG in den jährlichen Jagdvorschriften  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Jagd- und Schussabgabezeiten in den jährlichen  Jagdvorschriften fest und bestimmt die jagdbaren Tiere. Vorbehalten bleiben die  Jagdzeiten  für  Bestandesregulierungen  geschützter  oder  schadenstiftender  Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schontage, Schonzeiten
                            1  An Sonn- und Feiertagen sowie am Mittwoch und bei Nacht darf die Jagd  nicht ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Pass-/Lusserjagd auf Haarraubwild gelten die Schontage und Schon-  zeiten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist verboten, am Vorabend des Jagdbeginns und an den Schontagen das  Jagdgebiet mit der Jagdwaffe zu betreten oder darin Waffen oder Waffenbe-  standteile zu deponieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Jagdwaffen und Fanggeräte
                            1  Auf der Hochwildjagd dürfen nur Büchsen, Jagdstutzer, zu Jagdwaffen umge-  schäftete Armeewaffen und Repetierstutzer verwendet werden. Kugelläufe mit  kleinerem Kaliber als 7 mm sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der Niederwild-, Haarraubwild- und Wasserwildjagd sind nur Flinten, Dop-  pelflinten und Bockflinten zulässig. Nicht gestattet sind Flinten mit mehr als  zwei Läufen sowie Selbstlade- und halbautomatische Nachladeflinten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Haarraubwildjagd ist der Gebrauch von Kastenfallen gestattet.  Auf  der  Pass-  und  Lusserjagd  dürfen  kombinierte  Waffen  (Büchs-,  Bock-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verwendung  von  Jagdkugelpatronen  mit  geringerer  Auftreffenergie  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 mkg auf eine Distanz von 200 m sowie von Vollmantelgeschossen ist ver-  boten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erlegung des Niederwildes muss die richtige Schrotgrösse der Jagdpat-  rone gewählt werden. Das Mittragen und der Gebrauch von Übungspatronen auf  der Jagd sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausnahmen
                            Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann der Regierungsrat  die Verwendung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte unter Vorbehalt des  JSG bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Einschiessen; Übungsschiessen
                            1  Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen, inklusive Spezialwaffen  für Jagdschiessen, ist nur auf bewilligten Anlagen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Unstimmigkei-  ten der Waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 18
§ 26 19 Jagdhunde, Schweisshunde
                            1   Auf der Hochwildjagd dürfen nur Schweisshunde mitgeführt werden, welche  eine  vom  Regierungsrat  anerkannte  Schweiss-  und  Ablegeprüfung  bestanden  haben und deren Führer sich für den Schweisshundepikettdienst zur Verfügung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Nachsuche dürfen nach vorgängiger Meldung an den Wildhüter auch  andere Jagdhunde, die eine anerkannte Schweissprüfung abgelegt haben, geholt  und am Schweissriemen eingesetzt werden. Im Anschluss an die Nachsuche  sind sie ausserhalb des Jagdbetriebes abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 20 Jagdgebrauchshunde
                            1  Es sind zulässig:  a) auf der Niederwildjagd spurlaute Jagdgebrauchs- und Vorstehhunde;  b) auf der Haarraubwildjagd Erd- und Schliefhunde;  c) auf der Winterjagd auf Wasserwild Vorsteh- und Apportierhunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdgebrauchshunde dürfen nur durch Jagdberechtigte und Jagdlehrgän-  ger geschnallt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innerhalb einer Zone von 100 m längs der Grenzen der Schutzgebiete dürfen  Jagdhunde nicht ab der Leine gelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt das Anlernen von Jagdgebrauchshunden in den jähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagdgebrauchshunde sind zu kennzeichnen und mit diesem Kennzeichen  im Jagdpatent einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Mitnehmen von Hunden, die in keinem Jagdpatent eingetragen sind, ist  auf der Niederwildjagd untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Verbotene Jagdausübung
                            Neben den Beschränkungen gemäss Art. 2 JSV sind nachfolgende Hilfsmittel  und Methoden bei der Jagdausübung untersagt:  a) Durchführung  von  Treib-  und  Drückjagden  durch  Personen,  die  nicht  im  Besitze eines Jagdpatentes sind;  b) Ausübung der Jagd auf Skiern;  c) Treibschüsse, Anrollen von Steinen, Holz, usw. zum Aufjagen des Wildes;  d) Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugel-  fang im Hinterland;  e) Schussabgabe aus dem stehenden Motorfahrzeug mit Ausnahme der Pass-  und Lusserjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Unweidmännische Jagdausübung
                            Als unweidmännisch ist verboten:  a) Schüsse gegen spitz wegflüchtendes Wild;  b) Unterlassung der Nachsuche beim Anschweissen eines Wildes. Eine erfolg-  lose Nachsuche ist gleichentags dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen;  c) Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes durch Fang-  schuss;  d) Verfolgen des gesunden Wildes mit dem Motorfahrzeug;  e) das Abnicken und Erschlagen von Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 21 Transportmittel
                            1  Motorfahrzeuge,  inklusive  Motorfahrräder  dürfen  als  Transportmittel  zur  Jagdausübung nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Privatrechtliche Abmachungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit  Fahrverbot gelten für die Jagdausübung nicht, ausser wenn die Fahrzeuge zum  Bergen von Wild eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsforstamt bewilligte Ausnahmen zu den Abs. 1 und 2 werden in  den jährlichen Jagdvorschriften veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Motorfahrzeuge, die Jagdausübende transportieren, sind zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Ausübung der Jagd ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd und des Bergens von  erlegtem Wild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur  Jagdausübung nicht mehr benutzt werden. Nicht jagdlich bedingte Fahrten sind  gestattet. Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug  auf den vorherigen Standort zurückzuführen und die Jagd von dort aus aufzu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Patentinhaber hat das amtliche Abschussformular wahrheitsgetreu auszu-  füllen und bis zu folgendem Termin der Patentausgabestelle abzuliefern:  a) Hoch- und Niederwildjagd  15. Dezember  b) Winterjagd auf Wasserwild und Haarraubwildjagd  15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für einzelne Wildarten die Vorweis- und Kontrollpflicht  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Schutz des Grundeigentums
                            Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäu-  den und deren nächsten Umgebung, in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und  Gartenanlagen  sowie  bis  zur  Ernte  in  Weinbergen,  Obstgärten  und  Gemüse-  pflanzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Selbsthilfe
                            Den an Grundstücken Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtig-  ten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet:  a) jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden  anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen;  b) im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von  jagdbarem Haarraubwild zu stellen;  c) zur  Verhütung  von  Schäden  in  landwirtschaftlichen  Kulturen  Feld-  und  Haussperlinge, Stare, Wachholderdrosseln und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV)  ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schutz der Wildarten und ihrer Lebensräume
§ 35 Geschützte Tiere
                            1  Der Regierungsrat kann in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmun-  gen Tiere unter Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Offensichtlich  kranke  geschützte  Tiere  dürfen  während  der  Jagdzeit  durch  ter abzuliefern und bleiben Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserhalb der Jagdzeit sind nur die Wildhutorgane bzw. die von ihnen Beauf-  tragten berechtigt, kranke und verletzte Tiere zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Bestandesregulierung
                            1  Der Wildbestand ist mittels Abschusszahlen so zu regulieren, dass er für den  Lebensraum und für die Land- und Forstwirtschaft tragbar ist. Die nachhaltige  Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemäs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zählungen,  Jagdstrecken,  Fallwildzahlen,  nachgewiesenen  Wildschäden  sowie  des Gesundheitszustandes des Wildes jährlich festzulegen. Sie muss zum Ziel  haben, einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietswei-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Arterhaltung
                            Gefährdete  Wild-  und  Vogelarten  sind  durch  Jagdverbot  gebietsmässig  oder  durch Beschränkung der Abschusszahlen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schutz des Lebensraumes
                            1  Dem Schutz des Lebensraumes der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist  besondere Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hecken, Feldgehölze, Waldränder, Strauch- und Buschwerk sowie die Krautflo-  ra sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu schonen. Vorbehal-  ten bleibt der für die Landwirtschaft notwendige Niederhalte- und Rückschnei-  debetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Abbrennen von Pflanzenwuchs an Böschungen und Feldrainen, die Le-  bensraum von Wildtieren und Bodenbrütern bilden, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Störungen durch touristische, sportliche und weitere Aktivitäten des Menschen  in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind nach Mög-  lichkeit zu vermeiden oder zumindest zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wildschutzgebiete
                            1  Zusätzlich zu den eidgenössischen Jagdbezirken kann der Regierungsrat kan-  tonale Wildschutzgebiete (Jagdbannbezirke und Vogelreservate) ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Wiedereröffnung solcher Wildschutzgebiete trifft er geeignete Mass-  nahmen, um einen übermässigen Abschuss zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aussetzen und Halten von Wild
                            1  Das Aussetzen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilli-  gung des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Haltung und Pflege geschützter Tiere ist eine Bewilligung der Jagdver-  waltung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Haltung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln ist eine Bewilligung  auf Grund der Tierschutzgesetzgebung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 22 Errichten von Fütterungsstellen
                            1  Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine kantonale Bewil-  ligung  einzuholen.  Das  Baubewilligungsverfahren  richtet  sich  nach  den  Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungszustand des Waldes dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Jagende Hunde und streunende Katzen
                            1  Lautjagende Hunde, die ausserhalb der Jagdzeit dem Wild nachstellen und in  Wäldern, abgelegenen Weiden und Gebieten herumstreichen, dürfen von den  Wildhutorganen nur nach vorheriger schriftlicher und fruchtloser Warnung des  Tierhalters erlegt werden, sofern die Hunde sich nicht einfangen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stilljagende Hunde, die dem Wild nachstellen und ohne Maulkorb in Wäldern,  abgelegenen Weiden und Alpgebieten herumstreichen, dürfen von den Wildhut-  organen und Jagdberechtigten erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Abschuss ist der Jagdverwaltung umgehend anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Wildschaden
§ 43 23 Wildschutz im Strassenverkehr
                            1   Der Strasseneigentümer hat durch Wildwechsel gefährdete Strassenstrecken  zu signalisieren und im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement Wild-  spiegel,  Blendfolien,  genormte  Wildzäune  oder  ähnliche  Vorrichtungen  anzu-  bringen, um Zusammenstösse mit Motorfahrzeugen möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende  Wildtierkorridore,  die  als  überregional  und  regional  eingestuft  werden, sind zu erhalten und bereits zerschnittene nach Möglichkeit wiederher-  zustellen. Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau dieser Verkehrsträ-  ger ist die Wiederherstellung in die Planung mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Grundsatz
                            1  Der Kanton sorgt durch die Jagd sowie durch die Pflege und Nutzung der  Lebensräume für Wildbestände, die an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen  keine übermässigen Schäden verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er leistet an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden sowie an Schäden,  den jagdbare und geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und  Nutztieren anrichten, im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene  Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Geschädigte die zumut-  baren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An Schäden von Tieren, gegen die Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden  können sowie an Bagatellfälle werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Wildschadenreglement
                            Der Regierungsrat erlässt ein Wildschadenreglement, in dem die Verfahrensvor-  schriften,  die  beitragswürdigen  Schäden  und  Massnahmen  sowie  die  Vergü-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Zweck
                            1  Durch die Jägerprüfung soll die Befähigung zu weidgerechter Jagdausübung  festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Vorbereitung und Durchfüh-  rung der Jägerprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Prüfung
                            1  Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr  erfüllt oder älter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Jägerprüfung  besteht  aus  einer  Eintrittsprüfung,  einer  Schiessprüfung,  dem Jagdlehrgang und einer Prüfung über die theoretischen Kenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer eine Teilprüfung nicht besteht, gilt als durchgefallen und wird von den  weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung über die theoretischen Kenntnis-  se ist neben dem Bestehen der Eintritts- und Schiessprüfung die erfolgreiche  Absolvierung des Jagdlehrganges gemäss dem einschlägigen Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Information
§ 48 Information
                            Das zuständige Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Le-  bensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausrei-  chend informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Jagdpolizei
§ 49 Jagdpolizei
                            Die Jagdpolizei wird durch die Wildhüter, die Polizeiorgane und das kantonale  Forstpersonal ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 24 Pflichten und Rechte
                            1  Die Jagdpolizeibeamten sind Organe der gerichtlichen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre Pflichten richten sich nach dem Reglement über die Organisation und die  Befugnisse der gerichtlichen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt, sich die Ausweise vorzeigen zu lassen,  Wild, Waffen und Jagdgeräte zu kontrollieren, bei Gefahr zu beschlagnahmen  und den Inhalt von Rucksäcken, Weidtaschen, Transportmitteln und Motorfahr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafverfolgungsbehörde  an,  sofern  nicht  das  Ordnungsbussenverfahren  zur  Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Wildhut
                            1  Die Wildhut obliegt der Jagdverwaltung und den Wildhütern. Ihr Tätigkeitsbe-  reich  wird  in  Wildhutkreise  eingeteilt.  Jeder  Wildhüter  steht  einem  solchen  Kreis vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nebst den eigentlichen Aufgaben können den Wildhütern sachverwandte Auf-  träge erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wildhüter werden auf Kosten des Kantons ausgerüstet, aus- und weiterge-  bildet, bewaffnet und besoldet. Sie werden durch das zuständige Departement  vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ihre Rechte und Pflichten werden in einem Dienstreglement umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 25 Irrtumsabschuss
                            1  Wer geschütztes Rot-, Gems- oder Rehwild irrtümlich erlegt, wird strafrecht-  lich nicht verfolgt, sofern er umgehend das Tier einem Kontrollorgan vorweist  und den Sachverhalt wahrheitsgetreu schildert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lässt der Sachverhalt nicht auf einen Irrtum, sondern auf grobe Fahrlässigkeit  schliessen, ist der Erleger zu verzeigen, sofern nicht das Ordnungsbussenverfah-  ren zur Anwendung gelangt. Wird der Tatbestand bestritten, so ist das erlegte  Wild zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kann  Irrtumsabschuss  angenommen  werden,  so  hat  der  Erleger  eine  vom  Regierungsrat festzusetzende lrrtumsabschussgebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Trifft weder Irrtum noch grobe Fahrlässigkeit zu, so kann das zuständige De-  partement anstelle einer Verzeigung die Bezahlung des Wertersatzes des erleg-  ten Tieres verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Saugende Tiere
                            1  Besteht  ein  Irrtum  im  Abschuss  eines  saugenden  (führenden)  Tieres,  und  anerkennt der Erleger den Kontrollbefund über den Milchgehalt des Gesäuges  nicht, so ist eine Gesäugehälfte wissenschaftlich begutachten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestätigt der Befund den Milchgehalt, trägt der Erleger die Kosten der Begut-  achtung, andernfalls werden sie zu Lasten des Kantons übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Fallwild
                            Tot aufgefundene wildlebende Tiere und geschützte Vögel gemäss der Bundes-  gesetzgebung sowie Fallwild dieser Arten sind der Wildhut zu melden. Die Tro-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 26 Übertretungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:  a) dieses Gesetz oder die regierungsrätlichen Jagdvorschriften übertritt;  b) ein Jagdpatent bezieht, ohne dazu berechtigt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis Fr. 2000.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Zusätzliche Bestimmungen
                            1  Die zur Jagdausübung verbotenerweise verwendeten Waffen und Geräte wer-  den durch die Strafbehörde zuhanden des Kantons beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet der Täter den Tatbestand, so ist auch das widerrechtlich erlegte  oder mitgeführte Wild sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In schweren oder wiederholten Fällen von Jagdvergehen oder Jagdübertretun-  gen kann die Strafbehörde auch nicht verbotene Waffen und Geräte zuhanden  des Kantons einziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Urteilsmitteilung
                            Vom Richter verfügte Entzüge der Jagdberechtigung sind dem Bundesamt mit-  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Schadenersatz
§ 58 Schadenersatz
                            1  Das zuständige Departement ist berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen  oder eine Übertretung entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                XII. Entzug der Jagdberechtigung
§ 59 Entzug der Jagdberechtigung
                            Die Jagdberechtigung wird vom Departement für mindestens zwei und höchs-  tens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung  a) vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Täter oder  Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder den Ver-  such dazu unternimmt;  b) innert fünf Jahren wiederholt ein in Art. 17 JSG genanntes Vergehen fahr-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 27 Referendum, Genehmi gung
                            1  Dieses Gesetz unt  erliegt   dem    Referendum  gemä  ss  §§  34  oder 35  der Kantons-  verfa  ssung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regi  erung  srat holt die Genehmi   gung   des Bunde  srates ein.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 29 Publikat ion, In krafttre ten
                            1  Dieses  Gesetz  wird  im  Amt   sblatt    veröffe  ntlic  ht  und  nach    Inkrafttre  ten  in  die  Gesetzsa  mml  ung   aufgen  omme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regi  erung  srat wird mi   t dem    Vollz  ug beau  ftragt.  Er bestimmt  den Zeitpunk  t  des  Inkrafttre  tens.  30    Die  kan  tonale  Vollz  iehung  sve  rordnung    zum  Bund  esges  etz  übe  r  Jagd    und  Vogel  schut  z  und  zum  Gesetz  übe  r  die  Jagd    im  Kanton  Schwyz  vom    8. Ma  i 1973  31   wird auf diesen Zeitpunk  t hin aufge  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  wurde    als  dem  faku  ltativen  Referendum    unte  rstehende    Verordnung    erlasse  n:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-1 und  Ände  rungen   vom 8. Mai 1996  (GS 19-126)  , vom 21.   Oktober 1998  (GS 19-334)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Nov ember 2003 (GS 20-449) , vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115j ), vom 19.
                            Septe  mber  2007  (GS  21-146d),    vom  18.    Februa  r  2009  (KOBV  ,  GS  22-60e  ),  vom  26.    Okt  ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  (Ve  terinärverordnung  ,  GS  23-16b),    vom  25.    Septe  mber  2013  (KRB  Anpa  ssung    an  neue  Kanto  nsve  rfa  ssung  ,  GS  23-80a  q)  und  vom  17.    Dezember  2013  (RRB  Anpa  ssung    an  neue  Kan-  tonsve  rfa  ssung  , GS 23-97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 922.  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 922.  01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 761.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 Bst  . o neu eingefüg  t am 28.  März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bst  . e und  f neu eingefüg  t am 26.  Oktober 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Tierseuchenges  etz (TS  G) vom 1. Juli   1966,  SR 916.  40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung   vom 21.  Oktober 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgeh  oben am 21.  Oktober 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 Bst  . a, b und  c in der Fassung   vom 26.  Nov  ember 2003  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 3 aufgeh  oben am 26.  Nov  ember 2003.  Bisheriger   Abs. 4 wird    zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 2 in der Fassung   vom 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung   vom 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu   eingefüg  t am 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu   eingefüg  t am 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu   eingefüg  t am 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Gemäss    Berichti   gung   (Abl 1990  115)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Aufgeh  oben am 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung   vom 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 in der Fassung   vom 26.  Nov  ember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 3 und  6 (ne  u)    in der Fassung   vom 26.   Nov  ember 2003;   bisherige  Abs. 3 und  4   werde  n zu  Abs. 4 und  5; bisheriger   Abs. 5 wird    aufgeh  oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs. 4 neu eingefüg  t am 18.  Februa  r 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abs. 2 in der Fassung   vom 18.  Februa  r 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abs. 1 Bst  . a in der Fassung   vom 25.  Septe  mber 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs. 1 in der Fassung   vom 25.  Septe  mber 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Vom Bunde  srat am 19.  Juni   1990  gen  ehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Abs. 1 in der Fassung   vom 25.   Septe  mber 2013  ; Überschri   ft   und  Abs. 2 in der Fassung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 .
                            30    Am  1.  März  1991  in  Kraft    getre  ten  (Abl  1990  1129)  ;  Ände  rungen    vom  8.  Mai  1996  am  1.  Janua  r 1997  (Abl 1996  1738)  , vom 21.  Oktober 1998  am 1. Janua  r 1999  (Abl 1999  8), vom 26.  Nov  ember 2003  am 1. August 2004  (alle   ausse  r § 7 Abs. 1 Bst  . c) bzw.   am 1. Janua  r 2005  (§ 7  Abs. 1 Bst  . c) (Abl. 2004  141)  , vom 28.   März 2007  am 1. Janua  r 2008  (Abl 2007  2398)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Septe mber 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) , vom 18. Februa r 2009 am 1. Septe mber
                            2009  (Abl  2009  1986)  ,  vom 26.   Oktober 2011  am 1. Janua  r 2012  (Abl 2011  2678)  , vom 25.  Septe  mber  2013  am  1.  Janua  r  2014  (Abl  2013  2851)  und  vom  17.    Dezember  2013  am  1.  Janua  r 2014  (Abl 2013  2974)   in Kraft   getre  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   GS 16-257.