Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
                            (Vom 20. April 1955)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Das  kantonale  Grundbuch  wird  nach  Abschluss  der  Grundbuchvermessung  ge-  meindeweise durch das eidgenössische Grundbuch ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorarbeiten
                            Der  Einführung  des  eidgenössischen  Grundbuchs  geht  eine  Bereinigung  der  dinglichen Rechte und die Ablösung des überlangenden Kapitals voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Reihenfolge der Einführung
                            1  In  Notariatskreisen,  die  mehrere  Gemeinden  umfassen,  wird  in  der  Regel  gleichzeitig nur in einer Gemeinde das eidgenössische Grundbuch eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Reihenfolge.  Er  beachtet  dabei  die  Wünsche  der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Kosten
                            1  Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  tragen  die  Kosten  der  E  inführung  des  eidge-  nössischen  Grundbuches  zu  gleichen  Teilen.  Die  Gemeinden  können  durch  Beschluss  der  Stimmberechtigten  höchstens  30%  ihres  Kostenanteils  den  Grundeigentümern überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten,  die  durch  trölerisches  Verhalten  der  beteiligten  Personen  verursacht  werden, können diesen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflichten der Beteiligten
                            1  Die  beteiligten  Personen  sind  verpflichtet,  auf  Einladung  des  Bereinigungsbe-  amten  bei  der  Durchführung  der  in  den  §§  1  und  2  erwähnten  Arbeiten  mitz  u-  wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  diese  Vors  chrift  schuldhaft  verletzt,  wird  auf  Antrag  des  Bereinigungsbe-  amten gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schätzungen
                            1  Im eidgenössischen Grundbuch werden die für die Grundpfandbelastung mas  s-  geblichen Schätzungswerte angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden,  welche  diese  Schätzungswerte  ermitteln,  sind  verpflichtet,  sie  den  Grundbuchämtern mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Kantonsrat  erlässt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vor-  schriften, namentlich:  a)   über  die  Bereinigung  der  dinglichen  Rechte  und  die  Ablösung  des  überlan-  genden Kapitals;  b)   über die Aufnahme weiterer Schätzungswerte ins Grundbuch;  c)   über  die  Organisation  der  Notariate  und  Grundbuchämter  sowie  die  Wahl,  Prüfung, Sicherheitsleistung und Beaufsichtigung der Notare;  d)   über  geringfügige  Änderungen  gegenüber  der  eidgenössischen  Grundbuch-  ordnung, soweit sie von den Bundesbehörden genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  wird  im  Amtsblatt  ver  öffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  in  die  G  e-  setzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 13  -626   mit Änderungen vom 25. September 2013 (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung,  GS  23  -80z)    ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -97)  und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS   25  -10d  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Aug  ust 1955 mit 2627 Ja gegen 1705 Nein (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955 638).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift, Abs. 1  , 2   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Jan  uar 2014 (Abl 2013 2851)  , vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  und  vom  25.  Oktober  2017  am  1.  Juli  2018  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 498)   in Kraft getreten.