Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
                            (Vom 25. Oktober 1979)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 1975
                            2    und  die  Binnenschifffahrtsverordnung  vom  8.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich
§ 1 Grundsatz
                            1    Dieses    Gesetz    regelt  die  Schifffahrt    auf  den  schiffbaren  Gewässern  des  Kan-  tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  ergänzenden  und  abweichenden  Bestimmungen  der  interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständige Behörden
§ 2 4 1. Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt   im Kanton Schwyz  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist insbesondere befugt:  a)   zum  Erlass  des  Verbots  oder  der  Eins  chränkung  der  Schifffahrt    und  zur  Bundesgesetzes);  b)   zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge-  setzes);  c)   zum  Erlass  von  Vorschriften  für  Anlagen,  die  der  Schifffahrt    dienen  (Art.  8  Abs.  1  des  Bundesgesetzes;  Art  160  Abs.  1  der  Binnenschifffahrtsveror  d-  nung);  d)   zum  Erlass  besonderer  Vorschriften  zur  Gewährleistung  der  Sicherheit  der  Schifffahrt   oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes)  ;  e)   zum  Erlass  zusätzlicher  Vorschriften  für  den  Sturmwarndienst  (Art.  26  Abs. 1 des Bundesgesetzes);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zur  Festsetzung  der  Gebühren  für  die  Verrichtungen  des  zuständigen  Amtes  (Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes);  g)   zur  Aufhebung  der  Höchstgeschwindigkeit  in  der  äussern  Uferzone  (Art.  53  Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);  h)   zur Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das  vom  Regierungsrat  bezei  chnete  Departement  führt  die  Aufsicht  über  die  Schifffahrt   und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 3. Zuständiges Amt
                            Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die  Binnenschifffahrt  und  die  dazugehörenden  Erlasse  den  Kantonen  übertragen  oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses   Gesetz   oder eine andere kant  o-  nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Amtliche Verwahrung
§ 5 7 Verwahrungsgründe
                            Auf   Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung  genommen:  a)   Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;  b)   Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mah-  nung  vom  Halter  nicht  entfernt  werden,    oder  deren  Halter  unbekannt  oder  nicht er  reichbar ist;  c)   die  Schi  fffahrt  hindernde  Schiffe,  die  trotz  Mahnung  vom  Halter  nicht  ent-  fernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Verschiedene Vorschriften
§ 6 Sturmwarn - und Seerettungsdienst
                            1    Für  den  Zürichsee,  den  Zugersee,  den  Vier  waldstättersee  und  den  Sihlsee  unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst (Art. 26 des Bundesgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Seerettungsdienst  ist  Sache  der  Gemeinden.  Sie  können  diese  Aufgabe  getrennt oder gemeinsam lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind ver  pflichtet, am Seerettungsdienst  mitzuwirken (Art. 26 des Bundesgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Segelschulen
                            Gewerbsmässiger  Segelunterricht  darf  nur  von  Personen  erteilt  werden,  die  das
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von S e-
                            gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schleppangelfischerei
                            Auf  Schiffe,  aus  denen  die  Schleppangelfischerei  ausgeübt  wird,  findet  Art.  53  Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung  keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Boote mit Motoren über 6  Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl  -, dem Wägit  a-  ler - und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtsmittel
§ 10 Beschwerde
                            Verfügungen  und  Entscheide,  die  auf  Grund  der  Schifffahrtsgesetzgebung    des  Bundes  oder  des  Kantons  ergehen,  können  nach  Massgabe  der  Gesetzgebung  über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  werden  die  Ver  ordnung  über  die  Schif  f-  fahrt auf dem Lauerzer  -, dem Sihl  - und dem Wägitalersee vom 23. März 1972  9  sowie  die  Verordnung  über  einschränkende  Massnahmen  für  die  Schifffahrt  auf  dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 1973  10   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollz  ug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  -181  mit  Änderung  en vom 29. Jun  i 2006 (GS 21  -82)  , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpa  s-  sung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)   und vom 14. Dezember 2016 (GS 24  -91)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 747.201.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassu  ng vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 29. Juni 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 16  -128.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 16  -293.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs. 1  , 2   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oktober 2006 (Abl 2006 1570)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und   vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.