Feuerschutzgesetz
                            (Vom  12. Dezember 2012)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            Der  Feuerschutz  umfasst  die  baulichen,  technischen  und  organisatorischen  Massnahmen  des  vorbeugenden  Brandschutzes  sowie  den  abwehrenden  Brand-  schutz (Feuerwehrwesen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  in  diesem  Erlass  und  in  den  dazugehörigen  Vollzugsbestimmungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 3 1. Gemeinden
                            1   Der  Feuerschutz  obliegt  den  Gemeinden,  soweit  weder  Bundesrecht  noch  kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  setzen  im  Bereich  des  vorbeugenden  Brandschutzes  einen  eigenen oder gemeinsamen Brandschutzexperten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Kanton
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über sämtliche Bereiche des Feu-  erschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  erfüllt die ihm in diesem Erlass übertragenen Aufgaben und erlässt nament-  lich in den folgenden Bereichen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen:  a)   Anforderungen an kommunale Brandschutzexperten;  b)   Pflichten zur Reinigung und Wartung der Feuerungsanla  gen;  c)   Bemessung der Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  zuständige  Departement  nimmt  für  den  Regierungsrat  die  Aufsicht  über  den  Feuerschutz  und  die  Tätigkeiten  der  damit  beauftragten  Behörden,  Amt  s-  stellen und Dritten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  erfüllt  die  ihm  nach  der  Gesetzgebung  zustehenden  Aufgaben  und  ist  z  u-  ständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erlass von allgemeinen Weisungen und Richtlinien über die Ausbildung,  Ausrüstung und den Einsatz der Feuerwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Koordination der Alarmierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Amt
                            1   Das  zuständige  Amt  vollzieht  die  Aufgaben  nach  diesem  Erlass  und  dessen  Ausführungsbestimmungen,  soweit  sie  nicht  einer  anderen  Behörde  oder  Amt  s-  stelle zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:  a)   den  Erlass  von  technischen  Weisungen  und  Richtlinien  im  Bereich  des vo  r-  beugenden und abwehrenden Brandschutzes;  b)   den  Erlass  von  technischen  Weisungen  und  Richtlinien  für  die  Aus  -  und  Weiterbildung  der  Angehörigen  der  Feuerwehren,  Feuerwehrspezialisten,  -kader,  -instruktoren,  -fachinstruktoren  und  der  Fachorgane  von  Betrieben  und öffentlichen Gebäuden und Anstalten;  c)   die Ausbildung und Ausrüstung der Chemiewehren und der Verantwortlichen  der Strahlenwehr;  d)   die Aufsicht und Koordination der Ausrüstung der Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  kann  in  Ausnahmefällen  und  unter  Verrechnung  der  effektiv  anfallenden  Kosten Aufgaben der Gemeinden im vorbeugenden Brandschutz übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zusammenarbeit
§ 7 Formen
                            1   Die  Gemeinden,  der  Kanton  und  die  Partnerorganisationen  streben  in  allen  Bereichen  des  vorbeugenden  und  abwehrenden  Brandschut  zes  eine  wirksame  und einvernehmliche Zusammenarbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  bestimmte  Aufgaben  der  Feuerwehr  gemeinsam  erfül-  len oder eine gemeinsame Feuerwehr betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Feuerwehren  und  Partnerorganisationen  stellen  bei  gemeinsamen  Einsät-  zen eine koordinierte Führung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vorbeugender Brandschutz
§ 8 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            1   Der  Entstehung  von  Bränden  und  Explosionen  sowie  der  Ausbreitung  von  Flammen,  Hitze  und  Rauch  ist  ausreichend  vorzubeugen.  Die  Sicherheit  von  Personen und eine  wirksame Brandbekämpfung müssen gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften  dieses  Erlasses  sowie  nach  den  Brandschutzvorschriften,  welche  sich  auf  die  Interkantonale  Vereinbarung  zum  Abbau  t  echnischer  Handel  s-  hemmnisse  vom  23.  Oktober  1998  (IVTH)  2    abstützen,  zu  erstellen  und  zu  un-  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Unterhaltspflicht
                            1  Die  Eigentümer  und  die  Nutzerschaft  von  Bauten  und  Anlagen  sind  dafür  ver-  antwortlich, dass Einrichtungen für den vorbeugenden Brandschutz sowie haus-  technische  Anlagen  bestimmungsgemäss  in  Stand  gehalten  und  jederzeit  be-  triebsbereit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerungsanlagen sind periodisch zu reinigen und zu warten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Betrieblicher Brandschutz
                            1   Die Eigentümer und die Nutzerschaft   von Bauten und Anlagen haben die not-  wendigen  organisatorischen  und  personellen  Massnahmen  zur  Gewährleistung  der Brandsicherheit zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt kann im Einzelfall für grössere Betriebe Massnahmen wie  Sicherheitsbeauftragte,  Löschgruppen,    Evakuationsgruppen  und  Betriebsfeuer-  wehren vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  fördert  die  Aus  - und  Weiterbildung  der  Sicherheitsbeauftragten  von  Betri  e-  ben sowie öffentlichen Gebäuden und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 4. Brandschutzbewilligungspflicht
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Erstellung  und  Änderung  sowie  die  Umnutzung  von  Gebäuden  oder  G  e-  bäudeteilen mit normaler Brandgefahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstellung und Änderung von Feuerungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  öffentliche Anlässe, die in Räumen oder Anlagen stattfinden,   bei denen mit  der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens 100 Personen zu rechnen ist  und bei denen eine Anlassbewilligung nach dem Gesetz über das Gastgewer-  be und den Handel mit alkoholischen Getränken  vom 10. September 1997  3  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer    Brandschutzbewilligung  des  zuständigen  Amtes  bedürfen  die  Erstellung  und  Änderung  sowie  die  Umnutzung  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen  mit  hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die Gebäude und Gebäudeteile mit normaler und  hoher Brandgefahr sowie grosser Personengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Verfahren
                            1   Die  Brandschutz  bewilligung  wird  mit  der  Baubewilligung  erteilt,  sofern  darin  nicht eine technische Bewilligung im Sinne von § 81 Abs. 3 des Planungs  - und  Baugesetzes vom 14.   Mai 1987 (PBG)  4   vorbehalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils anwendbaren Verfahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Verwal-  tungsrechtspflegegesetzes   vom 6. Juni 1974.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 5. Kontrolle
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinde  und  das  zuständige  Amt  sind  dafür  besorgt,  dass  in  ihrem  Zu-  ständigkeitsbereich  die  Einhaltung  der  Brandschutzvorschriften  und  die  Erfül-  lung der Unterhaltspflicht kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können für technische Kontrollen externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt kann Kontrollaufgaben an die Gemeinde übertragen, wenn  organisatorische Vorteile dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Mängelbehebung
                            1   Bei  Beanstandungen  und  Mängeln  ordnet  die  für  die  Kontrolle  zuständige  Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die fachgemässe Ausführung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt die pflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann die für die  Kontrolle zuständige Behörde die Ersatzvornahme anordnen oder die Benützung  der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht  eine  unmittelbare  Brand-    oder  Explosionsgefahr  und  ist  die  pflichtige  Person nicht in der Lage oder nicht willens, der Gefahr wirksam und zeitgerecht  zu  begegnen,  hat  die  für  die  Kontrolle  zuständige  Behörde  die  notwendigen  Sofortmassnahmen auf Kosten der pflichtigen Person zu treffen und deren Vol  l-  zug zu überprüfen.  V.  Abwehrender Brandschutz  A. Gemeindefeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 1. Grundsatz
                            1   Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  Feuerwehren  zu  organisieren,  auszurüsten  und aufrechtzuerhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organisation und Ausrüstung richten sich nach den Mindestvorgaben des Ka  n-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Amt  inspiziert  die  Führung,  Einsatzfähigkeit,  Ausbildung  und  Ausrüstung der Feuerwehren und Brandschutzorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Aufgaben
                            a) Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastr  o-  phen,  Elementarereignissen,  Öl  -  und  Wasserschäden  sowie  bei  Ereignissen,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  führt  die  Sofortmassnahmen  bei  Chemie-    und  Strahlenwehreinsätzen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Dienstleistungen
                            1   Die Feuerwehr kann zu Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit   herang  e-  zogen  werden,  insbesondere  zum  Verkehrsdienst,  für  Zutrittskontrollen  oder  Feuerwachen bei öffentlichen Veranstaltungen, soweit dadurch die Erfüllung der  Aufgaben nach § 16 nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über entsprechende Einsätze entscheidet das Feuerwehrkommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dienstleistungen  zugunsten  anderer  Träger  von  öffentlichen  Aufgaben  dürfen  nur in deren Auftrag ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) weitere Aufgaben
                            Die  Gemeinden  können  der  Feuerwehr  den  Seerettungsdienst  und  das  sanität  s-  dienstliche Ersteinsat  zelement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Beanspruchung von Sachen
                            1   Die  Feuerwehr  ist  berechtigt,  zu  Übungs  - und  Einsatzzwecken  öffentliche  und  private Grundstücke zu benützen und geeignete Lokale zur Unterbringung geret-  teter Personen, Tiere und Sachen in Anspruch z  u nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen und sie  sind durch die Einsatz  - bzw. Übungsleitung zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde bzw. der Betrieb haben dem Berechtigten den Schaden zu erset-  zen,  der  ihm  aus  der    Beanspruchung  seiner  Sache  durch  die  Feuerwehr  er-  wächst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Löschmittel und Löscheinrichtungen
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Amt  überwacht  den  Ausbau  einer  effizienten  Löschwasserver-  sorgung  und  koordiniert  nötigenfalls  die  Versorgung  zwischen  mehreren  Eige  n-  tümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Versorgung
                            1   Soweit  die  Gemeinden  nicht  selbst  Träger  der  Trink-   und  Brauchwasserversor-  gung  sind,  übertragen  sie  dem  Versorgungswerk  in  der  nach  §  38  PBG  abz  u-  schliessenden  Konzession  auch  die  Pflicht  zur  Sicherstellung  des  notwendigen  Löschwassers  und  regeln  die  Kostentragung  für  die  der  Löschwasserversorgung  dienenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  abgelegenen  Ortsteilen,  in  denen  ein  Anschluss  an  die  zentrale  Wasserver-  sorgung  und  die  Erstellung  einer  eigenen  Hydrantenanlage  einen  übermässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mässigkeit  für  ortsfeste  Löschwasserreserven  oder  andere  zweckdienliche  Was-  serbezugsorte an stehenden und f  liessenden Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Duldungs - und Mitwirkungspflicht
                            1   Die  Grundeigentümer  haben  die  Erstellung,  den  Unterhalt  und  die  Benützung  der  erforderlichen  Wasserbezugsorte  für  die  Feuerwehr,  wie  Hydranten  oder  Löschwasserreserven, entschädigungslos zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Eigentümer  von  Löschwassereinrichtungen,  Löschwasser  und  Spezial-  löschmitteln sind verpflichtet, diese den Feuerwehren für Einsatz  - und Übungs-  zwecke  zur  Verfügung  zu  stellen.  Speziallöschmittel  werden  gleichwertig  ersetzt  oder entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Wasserversorgungswerke  stellen  dem  zuständigen  Amt  die  Standortdaten  der Hydranten kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 5. Kostentragung
                            a) bei Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hilfeleistungen  der  Feuerwehr  sowie  unter  Feuerwehren  sind  unter  Vorbehalt  der nachfolgenden Ausna  hmen und abweichender Bestimmungen unentgeltlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  Verursacher  trägt  die  effektiv  anfallenden  Kosten,  wenn  er  das  Ereignis  vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einsatzgemeinde trägt die Kosten für Verpflegung und Verbrauchsmater  i-  al.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Verursacher  bzw.  der  nach  der  Spezialgesetzgebung  Pflichtige  trägt  die  effektiv anfallenden Kosten bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einsätzen der Öl  -, Chemie-   und Strahlenwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hilfeleistungen bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht  gedeckte  Kosten  trägt  unter  Vorbehalt  von  §  30  Abs.  2  die  Einsatzge-  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 b) bei anderen Einsätzen
                            1   Die effektiv anfallenden Kosten von Dienstleistungen werden demjenigen über-  bunden, welcher die Dienste der Feuerwehr in Anspruch genommen hat  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kosten,  welche  beim  Ausrücken  der  Feuerwehr  zufolge  Fehl  - oder  Falsch-  alarms  entstehen,  können  unter  Vorbehalt  eines  anderen  Verursachers  dem  Eigentümer der Alarmanlage auferlegt   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden regeln die Kosten von Einsätzen nach § 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 6. Feuerwehrpflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des 20. Altersjahres und endet am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember des 52. Altersjahres.
                            1   Die  Feuerwehrpflicht  wird  durch  den  Feuerwehrdienst  in  der  Gemeinde-  ,  Stützpunkt  - oder anerkannten Betriebsfeuerwehr in der Wohnsitz-   oder Nachbar-  gemeinde erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Feuerwehrpflichtigen haben die notwendigen Ausbildungen zu absolvieren  und  können  zur  Teilnahme  an  Kader  -  und  Spezialistenkursen  sowie  zur  Über-  nahme der entsprechenden Funktion verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Befreiungsgründe
                            1   Von der Feuerwehrpflicht sind befreit:  a)   Personen,  die  wegen  schwerer  Behinderung  keinen  Feuerwehrdienst  leisten  können;  b)   Personen,  die  infolge  gesundheitlicher  Schädigung  durch  Feuerwehrdienst  für den aktiven Dienst untauglich geworden sind;  c)   Personen, die 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben;  d)   Ehegatten  und  Partner  von  Feuerwehrdienst  Leistenden  sowie  von  Befreiten  gemäss  Buchstaben  a,  b  und  c,  sofern  sie  in  ungetrennter  Ehe  oder  einge-  tragener Partnerschaft leben;  e)   Angehörige des Polizeikorps des Kantons Schwyz;  f)   Angehörige  des  Seerettungsdienstes  und  des  sanitätsdienstlichen  Erstein-  satzelementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Feuerwehrpflicht können auf Gesuch hin Alleinerziehende, die Kinder  im Vorschul  - oder Primarschulalter betreuen, befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 7. Feuerwehrreglement
                            1   Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über das Feuerwehrwesen, in welchem  er insbesondere regelt:  a)   Organisation und Einsatz der Feuerwehr;  b)   Dienstpflicht;  c)   Aufgaben des Feuerwehrkommandos;  d)   Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr;  e)   Aus  rüstung und Ausbildung;  f)   Rapportwesen;  g)   Alarmwesen;  h)   Übungs  - und Einsatzdienst;  i)   Besoldung und Versicherung;  j)   Finanzierung der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.  B. Betriebsfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufgaben
                            1   Den  Betriebsfeuerwehren  obliegen  in  ihrem  Betriebsareal  dieselben  Aufgaben  wie  den  Gemeindefeuerwehren.  Sie  können  von  den  Gemeindefeuerwehren  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sätzen deren Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Betri  ebe  müssen  die  vom  zuständigen  Amt  vorgeschriebenen  Einrichtu  n-  gen,  Ausrüstungen,  Geräte,  Maschinen,  Fahrzeuge  und  Gerätelokale  bereitstel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Träger der Betriebsfeuerwehren erlassen ein Betriebs  -Feuerwehrreglement,  das die Anforderungen von § 2  8 zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Stützpunktfeuerwehren
§ 30 1. Grundsatz
                            1   Der Regierungsrat bestimmt Gemeindefeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren,  die eingesetzt werden:  a)   zur wirksamen Bekämpfung von grossen Bränden;  b)   zur personellen oder materiellen Unterstützung von Gemeinde-   und Betriebs-  feuerwehren;  c)   zur  Erfüllung  besonderer  Aufgaben,  namentlich  zur  Bewältigung  von  Unfäl-  len mit chemischen Stoffen oder Ereignissen, die den Einsatz von Spezialge-  rätschaften verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  trägt  die  Kosten  der  besonderen  A  usbildung  und  Ausrüstung  der  Stützpunktfeuerwehren und entschädigt anteilsmässig ihre Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 2. Aufgaben
                            a) Ölwehr  Bei  grösseren  Ölwehreinsätzen  kann  die  Hilfeleistung  der  zuständigen  Stüt  z-  punktfeuerwehr beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Chemiewehr
                            1   Die  Chemiewehr  leistet  in  ihrem  Stützpunktbereich  den  Gemeinde-    und  B  e-  triebsfeuerwehren  bei  Havarien,  Bränden,  Transport  - und  weiteren  Unfällen  mit  chemischen Stoffen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Vorbereitung der Einsatzunterlagen sowie bei Schadenereigni  ssen kann  sie die Hilfe des kantonalen Chemiestabes beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 c) Einsätze bei Ereignissen auf Nationalstrassen
                            1   Die  Stützpunktfeuerwehr  leistet  Hilfe  bei  Ereignissen  auf  N  ationalstrassen,  soweit der Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  bei  Bedarf  weitere  Feuerwehren  aufbieten  und  ihrer  Einsatzleitung  unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten solcher Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufgaben
                            1   Die  Strahlenwehr  leistet  in  ihrem  Einsatzgebiet  den  Stützpunkt  -,  Gemeinde-  und allenfalls Betriebsfeuerwehren bei Bränden sowie bei Transportunfällen mit  radioaktiven Stoffen Hilfe. Sie kann die Unterstützung des kantonalen Strahlen-  wehrexperten und weiterer   Spezialorganisationen in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Organisation der Strahlenwehr. Er kann zu diesem  Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton übernimmt die ungedeckten Kosten der Einsätze der Strahlenwehr.  E. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 1. Zuständigkeiten
                            1   Für die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr, der Feuerwehrspezialisten,  -kader,  -instruktoren,  -fachinstruktoren  und  der  Fachorgane  ist  das  zuständige  Amt verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Weiterbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die Gemeinden und  Betriebe  besorgt.  Für  die  Weiterbildung  der  Feuerwehrspezialisten,  -  kader,  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Amt  führt  insbesondere  für  Feuerwehr  -  und  Fachinstruktoren  Instruktions  -  und  Weiterbildungskurse  durch,  welche  von  ihm  als  obligatorisch  erklärt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 6 2. Anforderungen
                            1   Die  Gemeinde-  ,  Betriebs  - und  Stützpunktfeuerwehren  sind  gemäss  den  kant  o-  nalen  Vorgaben  so  aus  -  und  weiterzubilden,  dass  sie  rasch  und  wirkungsvoll  eingesetzt werden können. Die Gemeinden und Betriebe beteiligten sich hälftig  an den Kosten der von den Angehörigen ihrer Feuerwehren absolvierten Aus  - und  Weiterbildungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ernennung  und  Beförderung  von  Feu  erwehrspezialisten,  -kader,  -instruk-  toren und -  fachinstruktoren setzen das erfolgreiche Bestehen der vorgeschriebe-  nen Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die   Ernennung   und   Beförderung   der   Feuerwehrinstruktoren   und   -  fach-  Beförderungen sind Sache der Gemeinden und Betriebe.  F. Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Alarmzentrale
                            1   Der Kanton betreibt eine Alarmzentrale, die:  a)   Meldungen  über  Ereignisse  entgegennimmt,  die  den  Einsatz  der  Feuerwehr  erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wehr und allenfalls weiterer Kräfte auslöst und  c)   nach Möglichkeit den Einsatz der aufzubietenden Kräfte koordiniert, solange  der Einsatz nicht vor Ort geleitet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungs  rat regelt die Zuständigkeiten und die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Finanzierung des Feuerschutzes
§ 38 1. Ersatzabgabe
                            a) Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Feuerwehrpflichtige,  die  keinen  Feuerwehrdienst  leisten,  haben  in  der  Woh  n-  sitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht  die  Abgabepflicht  nur  während  eines  Teils  des  Jahres,  ist  eine  an-  teilsmässige Ersatzabgabe geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jah-  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 b) Bemessung
                            1   Die Bemessung der Ersatzabgabe erfolgt nach d  em steuerbaren Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  sind  befugt,  eine  nach  Einkommensstufen  festzusetzende  Pauschale zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können für Ersatzpflichtige, die der Besteuerung an der Quelle unterliegen,  ebenfalls eine abgestufte Pauschale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 7 2. Feuerwehrbeitrag
                            1   Die  Gemeinden  können  durch  Beschluss  der  Stimmberechtigten  einen  Feuer-  wehrbeitrag  einführen,  der  von  den  Gebäude-    und  Anlageeigentümern  erhoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Feuerwehrbeitrag  wird  nach  dem  Neubauwert  bemessen.  Er  darf  0.25  Promille di  eses Wertes nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gebäude-    und  Anlageeigentümer  sind  verpflichtet,  der  Gemeinde  die  für  die  Veranlagung  des  Feuerwehrbeitrages  notwendigen  Unterlagen  zur  Verfügung  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Veranlagung
                            1   Der Gemeinderat veranlagt die Ersatzabgabe und den Feuerwehrbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Veranlagung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache an  den Gemeinderat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen  den  Einspracheentscheid  kann  innert  20  Tagen  seit  der  Zustellung  Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Ertrag  der  Ersatzabgabe,    des  Feuerwehrbeitrages    und  der    Entschädigung  aus  den  Einsätzen  der  Feuerwehr  nach  §§  16  –    17  sind  zweckgebunden  zu  verwenden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausrüstung, die Aus  - und Weiterbildung sowie den Betriebsaufwand der  Feuerwehr,  ausgenommen  davon  sind  der  Seerettungsdienst  und  das  sani-  tätsdienstliche Ersteinsatzelement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Feuerwehrlokale und –  fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Löschwasserversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kosten des vorbeugenden Brandschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ertrag hat unter Berücksichtigung der Kantonsbeiträge und unter Vorbehalt  besonderer  Haushaltsvorschriften  für  die  Gemeinden  den  Gesamtaufwand  nach  Abs. 1 zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gemeinderat  legt  die  Sätze  der  Ersatzabgabe  und  des  Feuerwehrbeitrages  im Rahmen dieser Vorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 5. Besoldung und Versicherung
                            1  Die  Gemeinden  haben  die  Hilfe-    und  Dienstleistungen  der  Gemeinde-    und  Stützpunktfeuerwehren angemessen zu besolden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und die Betriebe mit einer Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet,  die  für  die  Feuerwehr  notwendigen  Personen-  ,  Sach-    und  Haftpflichtversiche-  rungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 9 6. Kantonsbeiträge
                            1   Der Kanton richtet den Gemeinden und Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr  Beiträge aus an:  a)   den Neubau und die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;  b)   die  Beschaffung  von  persönlichen  Ausrüstungen,  Kommunikationsmittel,  Lösch-   und Rettungsmaterial sowie von Fahrzeugen für die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voraussetzungen  für  eine  Beitragsleistung  sind  das  ausgewiesene  Bedürfnis,  die Eignung der Baute  n, Fahrzeuge und Gerätschaften sowie deren Einbezug in  die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Beiträge  werden  Pauschalsätze  festgesetzt.  Sie  betragen  15%  und  können  bis  auf  50%  erhöht  werden,  wenn  ein  Objekt  oder  eine  Beschaffung  einem regionalen N  utzen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 7. Gebühren
                            Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  gebührenpflichtigen  Tätigkeiten  des  zuständi-  gen Amtes und legt die Gebührenansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 1. Strafbestimmung
                            1   Mit Busse bis Fr. 50   000.  -- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Brandschutzvorschriften missachtet (§ 8 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Unterhaltspflicht verletzt (§ 9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den betrieblichen Brandschutz missachtet (§ 10);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegen die Brandschutzbewilligungspflicht verstösst (§ 11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den behördlichen Anordnungen  zur Mängelbehebung zuwiderhandelt (§ 14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Duldungs  - und Mitwirkungspflicht verletzt (§ 2  2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Feuerwehrpflicht verletzt (§ 25  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  das  Verhalten  auch  nach  einem  anderen  Erlass  strafbar,  namentlich  nach  dem  Planungs  -  und  Baugesetz  vom  14.  Mai  1987  ,  10    gilt  die  vorliegende  Straf-  bestimmung nur subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Strafverfolgung  verjährt  in  sieben  Jahren.  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 2. Übergangsbestimmungen
                            1  Bestehende  Bauten,  Anlagen  und  Einrichtungen,  die  vor  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  erstellt  wurden,  sind  in  dem  Umfang  den  Brandschutzvorschriften  anzupassen,  als  es  für  eine  angemessene  Verminderung  der  Brandgefahr  not-  wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  bestehende  Ba  uten  und  Anlagen  baulich  oder  betrieblich  verändert,  erweitert oder umgenutzt, sind sie verhältnismässig den Brandschutzvorschriften  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  wird  die  Verordnung  über  die  Schaden-  wehr vom 27. Januar 1994  12   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)   Steuergesetz vom 9. Februar 2000  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bst. f
                            (Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:)  f)   der  Sold  für  Milizfeuerwehrdienst  bis  zum  Betrag  von  jährlich  Fr.  5000.  --,  der Sold für Militär  - und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;  b)   Verordnung über die Kantonspolizei vom 22. März 2000  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bst. b
                            (Die  Kantonspolizei  kann  vorübergehend  Personen  von  einem  Ort  wegweisen  oder fernhalten, wenn sie):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behindern;  c)   Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom 19. April 2000  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Überschrift, Abs. 1 und 3 1. Feuerwehr
                            1  Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilf  e-  leistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  gilt   die  Verordnung über   den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012  sowie  das  Gesetz  über  den  Bevölkerungsschutz  und  den  Zivilschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. März 2005.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 17 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt  und  bestimmt  den  Zei  t-  punkt des   lnkrafttretens.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -61  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97),  vom  21.  Mai  2014  (KRB  Entlastungsprogramm  2014  -2017,  GS  24  -10d)  und  v  om
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10i).
                            2   SRSZ 311.410.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 333.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 18  -381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 712.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 512.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18    Am  1.  Januar  2013  in  Kraft  getreten  (Abl    2013  813);  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2178)  und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.