Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
                            (Vom 19. April 2000)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung von Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichter-  satz (WEPG), auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zuständigkeit
§ 1 Departement
                            Das  zuständige  Departement  übt  die  Aufsicht  über die Erhebung des Wehr-  pflichtersatzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kreiskommando
                            1  Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig  erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über den Wehrpflicht-  ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinne von Art. 22 Abs. 2  WPEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwaltungsgericht
                            Das  Verwaltungsgericht  ist  Rekurskommission  im  Sinne  von  Art.  22  Abs.  3  WPEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung sämt-  liche Angaben gemäss Art.15 Abs. 2 der Verordnung über den Wehrpflichter-  satz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat sie ihr von den Ersatzpflichtigen bekannt zu geben:  a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe-  standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn  keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;  b) das  Ergebnis  von  Zwischenveranlagungen  und  Revisionen  für  die  direkte  Bundes- oder die Kantonssteuer;  c) die  Eröffnung  und  das  Ergebnis  von  Nachsteuerverfahren für die direkte  Bundes- oder die Kantonssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung bezüglich der Ersatzpflichtigen  Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer und  ermöglicht ihr den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug des Wehr-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 Aufhebung eines Erlasses
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung  zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz vom 4. Mai 1961  3   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 635 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfas-  sung, GS 23-80at) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 14-474.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung  vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In Kraft getreten am 1. Juli 2000 (Abl 2000 930); Änderungen vom 25. September 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974) in Kraft getreten.