Gesetz über die Wirtschaftsförderung
                            (Vom 27. November 1986)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  einer  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezialkom-  mission,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Grundsatz
                            1    Der  Kanton  sorgt  für  günstige  wirtschaft  liche  Rahmenbedingungen  und  betei-  ligt sich an Massnahmen, die der Förderung einer vielfältigen Wirtschaftsstruktur  und der regional ausgewogenen Entwicklung seiner Wirtschaft dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Massnahmen  zur  Wirtschaftsförderung  werden  nur  ergriffen,  wenn  die  Mittel  privater  Initiative  nicht  ausreichen  und  nicht  genügend  gesetzliche  oder  anderweit  ige Hilfen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ist zu respektieren, Wettbewerbs-  verzerrungen  sind  zu  vermeiden,  und  die  natürlichen  Lebensgrundlagen sind zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Ziele
                            1   Die Massnahmen zur Wirtschaftsförderung verfolgen den Zweck:  a)   die  Entwicklung  bestehender  und  den  Zuzug  neuer  Betriebe  zu  erleichtern,  um damit Arbeits  - und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;  b)   Innovation  und  Wertschöpfung  in  den  Regionen  zu  stärken  und  deren  Wet  bewerbsfähigkeit zu verbessern;  c)   die Vorzüge des Kantons Schwyz als Wirtschafts  - und Fremdenverkehrsge  biet  bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massnahmen, die in wirtschaftlich schwächeren Gebieten w  irksam werden, ist  Priorität einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Massnahmen der Wirtschaftsförderung
                            1   Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beitr  ä-  gen und Zinsverbilligungen erbringen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die wirtschaftliche und touristische Standortwerbung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Beteiligung  an  Organisationen  und  Projekten,  welche  die  Wirtschaftsför-  derung,  den  Technologietransfer  oder  die  angewandte  Forschung  und  Ent-  wicklung zum Hauptzweck haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung;  d)   den  Erwerb  von  Grundstücken  für  Gewerbe-  , Industrie  - und Dienstleistungs-  zwecke durch die Gemeinden;  e)   die Verbilligung der Erschliessung von Grundstücken für Gewerbe-  , Indus  trie -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betri  eben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  koordiniert  die  Wirtschaftsförderung  der  Bezirke  und  Gemeinden  insbesondere in den Bereichen der Information, der Kontaktvermittlung und der  Anbietung  guter Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 6 Massnahmen der Regionalpolitik
                            1   Der Kanton entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Gewährung  von  Finanzhilfen  oder  Darlehen  gemäss  Bundesgesetz  über  Regionalpolitik  (Art.  15 Abs. 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  sich  im  Rahmen  des  Voranschlags an der Finanzierung von Massnah-  men  beteiligen  (Art.  7  Abs.  2  Bst.  b  und  16  Abs.  2  Bundesgesetz  über  Regi  o-  nalpolitik)  und  Finanzhilfen  an  Entwicklungsträger  gewähren  (Art.  5  Bundesge-  setz über Regi  onalpolitik).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Leistungsgewährung
                            1   Auf Leistungen  des Kantons gemäss §§ 3 und 3a besteht kein Rechtsan  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  die  Leistungen  können  Bedingungen  und  Auflagen  geknüpft  werden,  um  namentlich Spekulationen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungen  an  die  Gemeinden  nach  §  3  Abs.  1  Buchstabe  d  und  e  setzen  ein  begründetes  Gesuch  und  eine  Beteiligung  der  Standortgemeinden  entsprechend  ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Zuständigkeiten
                            1   Der Regierungsrat ist zuständig  für:  a)  den  Abschluss  von  Programmvereinbarungen  mit  dem  Bund  (Art.  16  Abs.  2  Bundesges  etz über Regional  politik);  b) den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den regionalen Entwicklungs-  trägern (Art. 5 und 15 Abs. 2 Bundesgesetz über Regi  onalpolitik);  c)  die  Regelung  der  weiteren  Zuständigkeiten,  namentlich  für  die  Zusiche  rung  von Leistungen nach §§ 3 und 3a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d  und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinde  rat  übertragen  und  ihn  ermächtigen,  Grundstücke  zu  Gewerbe-  ,  Industrie  -  und  Dienst  leistungszwecken  an  Interessenten  zu  bestimmten  Bedingungen  abzuge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 Wirtschaftsrat schafts -, Struktur- und Regionalpolitik berät.
§ 7 10
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er besti  mmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  17  -657  mit  Änderung  en  vom  13.  März  2002  (GS  20  -244)  ,  vom  17.  Dezember  2007  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -161)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kanto  nsverfassung,  GS  23  -80ac)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)    und  vom  25.  Oktober 2017 (GOG; GS 25  -10f  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  21.  Juni  1987  mit  7781  Ja  gegen  5700  Nein  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 604) und Änderung vo  m 13. März 2002 am 2. Juni 2002 mit 26 520 Ja gegen 8 993 Nein  (Abl 2002 917).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überschrift und  Abs. 1 Bst.  a, b, c und f in der Fass  ung vom 17. Dezember 2007.   Abs. 1 Bst. g  und h sowie Abs. 2   aufg  ehoben am 17. Dezember 2007; b  isheriger Abs. 3 wird   zu Abs. 2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Neu eingefügt am 17. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung v  om 17. Dezember 2007  ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift in der Fassung vom 17. Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs. 1   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    1.  Januar  1988  (GS  17  -659);  Änderu  ngen  vom  13.  März  2002  am  1.  Juli  2002  (Abl  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1090)  , vom 17. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 419)  , vom 25. September 2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974)   und vom 25. Oktober 2017 am 1.   Juli 2018 (Abl 2018 498  ) in Kraft getreten.