Gesetz über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden
                            (Vom 25. März 1981)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  77 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetz-  buch,  2   auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1   Die Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus  gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern, sofern der Versicherungs-  wert des einzelnen Objektes Fr. 5000.-- übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versicherer  sind  zur  Gewährung  von  Versicherungsschutz  verpflichtet.  Findet sich keine Gesellschaft zur Übernahme eines Risikos bereit, so wird der  Schutz durch die Versicherer gemeinsam gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat schliesst mit den im Kanton Schwyz die Feuerversicherung  betreibenden Versicherungsgesellschaften eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen den  Vertragspartnern aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beginn der Versicherungspflicht
                            Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten sind mit dem Beginn der  Bauarbeiten zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Versicherungswert
                            1   Der Versicherungswert bestimmt sich nach Art. 49 des Bundesgesetzes über  den Versicherungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  auf  Grund  freier  Vereinbarung  zwischen  Versicherer  und  Versiche-  rungsnehmer, in der Regel durch fachmännische Schatzung, festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu  versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Versicherungsschutz
                            Die  Versicherung  deckt  Feuer-  und  Elementarschäden  im  Rahmen  der  vom  Bundesamt  für  Privatversicherungswesen  genehmigten  Allgemeinen  Versiche-  rungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prämientarif
                            Anwendung finden die vom Bundesrat für Privatversicherungswesen genehmig-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pfandgläubiger von versicherungspflichtigen Objekten sowie Dritte, die ein  schützenswertes  Interesse  nachweisen,  können  beim  Versicherungsnehmer  Einsicht  in  die  jeweils  massgebenden  Versicherungsunterlagen  nehmen.  Im  Weigerungsfall ordnet der Einzelrichter diese Einsichtnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pfandgläubiger sind im weitern gehalten, ihre Pfandrechte im Sinne von  Art.  57  des  Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag beim Versicherer  anzumelden. Eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4 Folgen bei Prämienausstand
                            Wird die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, so besteht die Leis-  tungspflicht des Versicherers weiter. Dieser hat das Betreibungsverfahren auf  Pfändung oder Konkurs durchzuführen. Gegen Vorweisung des Verlustscheines  hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Objekt befindet, die Prämie  samt Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen. Der Versicherer tritt das For-  derungsrecht an die Gemeinde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Folgen bei Vertragsauflösung
                            1    Wird  ein  bestehender  Versicherungsvertrag  ersatzlos  aufgehoben  oder  der  Versicherungswert  ohne  Einverständnis  des  Pfandgläubigers  herabgesetzt,  so  benachrichtigt der Versicherer jene Pfandgläubiger, die ihm ihre Rechte gemel-  det haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der bisherige Versicherungsschutz besteht in diesem Fall noch während zwei  Monaten weiter. Diese Frist beginnt nach Eingang der Benachrichtigung beim  Pfandgläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Begehren eines Pfandgläubigers ordnet der Einzelrichter im summarischen  Verfahren die Zwangsversicherung an. Für die Nachprämie haftet der Versiche-  rungsnehmer oder im Falle von § 7 die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Entschädigung
                            Die Versicherungsleistung ist dem anspruchsberechtigten auszurichten, sofern  alle Pfandgläubiger zustimmen. Im andern Fall ist die Versicherungsleistung  beim Einzelrichter sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schutz des Pfandgläubigers
                            1    Hat  der  Versicherungsnehmer  oder  der  Anspruchsberechtigte  die  Versiche-  rungsleistung ganz oder teilweise verwirkt, so kann der Versicherer diese Einre-  de dem Pfandgläubiger nicht entgegenhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit der Pfandgläubiger aus der Versicherungsleistung befriedigt wird, tritt  der Versicherer als Pfandgläubiger an dessen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5 Strafbestimmung
                            Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Versicherungsgesellschaften entrichten dem Kanton jährlich einen Feuer-  löschbeitrag. Dieser entspricht mindestens 5 Rappen pro 1000 Franken Versi-  cherungssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:  a) das Gesetz betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen  Feuerschaden vom 1. Februar 1917;  6  b) die Einführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 11. September 1917.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  w  urde  als  dem  f  akultativen  Refere  ndum  unterstehe  nde  Vero  rdnung  erla  ssen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-  304  mit  Ä  nde  rungen  vom  26.  Oktober  1994  (GS  19-  11),  vom  18.  November  2009  (JV,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22-  82a  h),  vom  25.  Se  ptember  2013  (  KRB  A  npa  ssung  an  neue  Ka  nton  sve  rfa  ssung,  GS  23-80p )  nd vom  17.  Dezember  2013 (  RRB A  npa  ssung an neue Ka  nton  sve  rfa  ssung  , GS 23-  97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ  210.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs  . 3 in der Fa  ssung vom  18.  November  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs  . 2 am  26.  Oktober  1994 a  ufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fa  ssung vom  25.  Se  ptember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 9-  139.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 9-  145,  GS 14-  425.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1  und 2 in der Fa  ssung vom  25. Se  ptember  2013; Übersc  hri   ft    und  A  bs. 3 in der Fa  ssung  vom  17.  Dezember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Am  1.  Ja  nuar  1982  in  Kra  ft   getreten  (GS 17-  306); Ä  nde  rungen vom  26. Oktober  1994 am 1.  November  1995  (Abl  1995  1525),  vom  18.  November  2009  am  1.  Ja  nuar  2011  (Abl  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1508),  vom  25.  Se  ptember  2013 am 1. Ja  nuar  2014 (Abl  2013  2851)  und vom  17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1  . Ja nuar  2014 (Abl  2013  2974) in Kra  ft   getreten.