Grundstückgewinnsteuerverordnung
                            (Vom 29. Mai 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  122  Abs.   2,  187  Abs.   1,  188  und  200  Abs.   2  des  Steuerge-  setzes vom 9.   Februar   2000 (StG),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Ge genstand
                            Diese  Verordnung  enthält  die  Ausführungsbestimmungen  für  die  Veranlagung  und  den  Bezug  der  Grundstückgewinnsteuern  sowie  der  damit  in  Zusammen-  hang stehenden Nachsteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Verhältnis zu anderen Ausführungsbestimmungen
                            Soweit  diese  Verordnung  keine  Regelung  enthält,  finden  die  übrigen  Ausfüh-  rungsbestimmungen zum Steuergesetz sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3
II. Materielle Ausführungsbestimmungen
§ 4 1. Übertragung massgebender Beteiligungen an I mmobiliengesell -
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Beteiligung an einer   Immobiliengesellschaft gilt als massgebend im Sinne  von §  106 Abs.   2 Buchstabe  a StG, wenn sie für sich oder im Zusammenwirken  mit  Drittpersonen  die  stimmkraftmässige  Mehrheit  verschafft  oder  wenn  durch  die  Betei  ligung  Sonderrechte  an  einer  Wohneinheit  oder  Sondernutzungsrechte  einge  räumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebender  Veräusserungszeitpunkt  bei  einer  gestaffelten  Übertragung  ist  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  desjenigen  Anteils,  mit  dem  insgesamt  eine  massgebende Beteiligung als übertragen gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Erbteilung zelne oder mehrere Erben erfolgt ungeachtet allfälliger Ausgleichszahlungen
                            immer ein vollständiger Besteuerungsaufschub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Veräusserungen  mit  teilweisem  Erbvorbezug,  gemischter  Schenkung  oder  teilentgeltlichem  Vermächtnis  wird  die  Besteuerung  aufgeschoben,  sofern  der  Veräusserungserlös  75   %  des  Verkehrswerts  des  Grundstücks  nicht  über  steigt  und der Steueraufschub von den Parteien gemeinsam beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entspricht der Veräusserungserlös mehr als 75   Prozent des Verkehrswerts, wird  der ganze Grundstückgewinn besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  auf  Grundstücke  das  Bundesgesetz  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  5  Anwendung findet, entspricht der Ver  kehrswert dem erzielbaren Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  nichtlandwirtschaftlichen  Grundstücken  ist  grundsät  zlich  der  steuerliche  Verkehrswert  gemäss  rechtskräftiger  Schätzungsverfügung  massgebend,  ang  e-  passt um die seit dem Wertbasisstichtag gemäss dem steuerlich massgeben  den  Baukostenindex  geänderte  Teuerung.  In  begründeten  Fällen  kann  die  Veran-  lagungsbehörde vom ermittelten Wert abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6
§ 8 5. Ersatzbeschaffungen
                            a) Frist zur Ersatzbeschaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Frist  zur  Ersatzbeschaffung  im  Sinne  der  §§  108  und  109  StG  b  erechnet  sich  ab  dem  Zeitpunkt  der  Veräusserung,  für  welche  ein  Besteuerungsaufschub  geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ersatzbeschaffungen  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  für  Wohneigentum  bewirken  nur  dann  einen  nachträglichen  Aufschub,  wenn  sie  aus  wichtigen  Gründen  in-  nert  Frist  nicht  möglich  waren.  Gleiches  gilt  sinngemäss  bei  Vorausbeschaffun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7 b) Berechnung und Besteuerung des Aufschubs
                            1   Bei Ersatzbeschaffungen im Sinne der §§  108 und 109 StG wird die Besteu  e-  rung  um  jenen  Anteil  am  Veräusserungsgewinn  aufg  eschoben,  um  welchen  die  massgebenden  Anlagekosten  des  Ersatzgrundstücks  bzw.  der  Ersatzbeteiligung  jene  des  veräusserten  Grundstücks  bzw.  der  veräusserten  Beteiligung  überstei-  gen.  Wurde  dem  Veräusserer  des  Ersatzgrundstücks  bzw.  der  Ersatzbeteiligung  ein  Steueraufschub nach §  107 StG gewährt, sind anstelle der Anlagekosten des  Ersatzgrundstücks  bzw.  der  Ersatzbeteiligung  der  vom  Erwerber  gezahlte  E  r-  werbspreis und die vom ihm getragenen Aufwendungen im Sinne von §  116 StG  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Veräusserung eines Ersatzgrundstücks bzw. einer Ersatzbeteiligung werden  nicht besteuerte Gewinne von den Anlagekosten in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  der  Berechnung  des  Besteuerungsaufschubes  gemäss  Abs.   1  ist  sowohl  beim  veräusserten  Grundstück  wie  auch  beim  Ersatzgrundstück  auf  die  grund-  buchlichen  Eigentumsverhältnisse  abzustellen;  bei  Gesamteigentum  ist  zusät  z-  lich die im Innenverhältnis geltende Quote beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für  die  Bestimmung  des  für  den  Besteuerungsaufschub  infolge  Ersatzbeschaf-  fung   massgebend  en   Veräusserungserlöses   eines   teilweise   fremdgenutzten  Grundstücks  ist  der  auf  die  Fremdnutzung  entfallende  Anteil  auszuscheiden.  Gleiches  gilt  sinngemäss  für  die  Bestimmung  der  massgebenden  Anlagekosten  eines  teilweise  fremdgenutzten  Ersatzgrundstücks.  Wurde  dem  Veräusserer  des  Ersatzgrundstücks  ein  Steueraufschub  nach  §  107  StG  gewährt,  sind  anstelle  der Anlagekosten des Ersatzgrundstücks der vom Erwerber gezahlte Erwerbspreis  und  die  vom  ihm  getragenen  Aufwendungen  im  Sinne  von  §  116  StG  massg  e-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei selbstgenutzten Grundstücken, die nur teilweise überbaut sind, gilt Abs.   1  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organisation und Verfahren
§ 11 1. Steuererklärung
                            1   Die  Nichtzustellung  einer  Steuererklärung  entbindet  nicht  von  der  Pflicht  zur  rechtzeitigen Deklaration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   § 142 StG gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Voraussichtlicher Steuerbetrag
                            a) Vorgängige Veräusserungsmeldung  Veräussernde und erwerbende Personen sind verpflichtet, zum Zwecke der Steu-  ersicherung  Veräusserungen,  die  einen  Grundbucheintrag  bewirken,  mindestens  fünf    Tage  im  Voraus  dem  zuständigen  Notariat  und  Grundbuchamt  zu  melden.  Bei nicht grundbuchlichen Veräusserungen hat die Meldung innert gleicher Frist  bei  der  kantonalen  Steuerverwaltung  zu  erfolgen.  §  15  ist  sinngemäss  anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 9 b) Festlegung und Mi tteilung
                            1   Der voraussichtliche Steuerbetrag wird unter Berücksichtigung der Angaben in  der Veräusserungsmeldung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Veranlagungsbehörde  teilt  den  im  Sinne  von  §  197  StG  festgelegten  vor  -  aussichtlichen  Steuerbetrag  der  veräussernden  Person  schriftlich  mit,  bei  Ver  -  äusserung  mit  Grundbucheintrag  auch  dem  Notariat  und  Grundbuchamt,  wel  -  ches  im  Falle  der  ungenügenden  Steuersicherung  die  Erwerber  nach  §  197  Abs.   3 StG schriftlich über die Rechtslage belehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei nicht grundbuchlichen Veräusserungen informiert die Veranlagungsbehörde  zusätzlich  die  erwerbende  Person  schriftlich  über  das  Bestehen  einer  Steuersi  -  cherungspflicht  (ohne  Betragsangabe),  die  Steuerhaftung  bei  Nichtleistung  und  die  Möglichkeit,  sich  vor  der  Veräusserung  bei  m  Amt  für  Finanzen  über  die  Leistung der erfor  derlichen Steuersicherung zu erkundigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 3. Mitwirkung anderer Behörden
                            a) Notariate und Grundbuchämter  aa) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Notariate  und  Grundbuchämter  haben  im  Grundstückgewinnsteuerverfah-  ren folgende Aufgaben:  a)   Meldung voraussichtlicher Veräusserungen mit Grundbucheintrag;  b)   Mitwirkung bei der Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages;  c)   Entgegennahme und Ablieferun  g der Steuersicherungen;  d)   Belehrung der Erwerber über die Steuerhaftung;  e)   Meldung über grundbuchlich vollzogene Veräusserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitwirkung  hat  nach  den  Weisungen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 10 bb) Veräusserungsmeldung
                            1   Die  N  otariate  und  Grundbuchämter  machen  der  kantonalen  Steuerverwaltung  nach  deren  Weisung  Meldung  über  Veräusserungen  von  Grundstücken  oder  An-  teilen an solchen und Rechtsgeschäfte, die wie Veräusserungen wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Veräusserungsmeldung muss enthalten:  a)   Namen,  Geburtsdaten  und  Adressen  der  veräussernden  und  erwerbenden  Personen;  b)   Veräusserungsgegenstand  (Grundstücksgemeinde,  Grundbuch-  /Katasternum  -  mer, Fläche/Anteile, Beschrieb) und mit diesem subjektiv  -dinglich verbunde-  ne Rechte;  c)   Gegenleistung (Ver  äusserungspreis und weitere Leistungen);  d)   Erwerbsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Meldungen über voraussichtliche Veräusserungen müssen zusätzlich zu Abs.   2  enthalten:  a)   Voraussichtliche Daten der Beurkundung und des Grundbucheintrags;  b)   Anteil  der  veräussernden  Personen  an  den  Veräusserungskosten  (Notariats  -  und Grundbuchkosten);  c)   Datum  der  letzten  steuerbaren  Veräusserung  sowie  Personalien  der  damals  veräussernden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Meldungen  über  vollzogene  Veräusserungen  müssen  zusätzlich  zu  Abs.   2  die  Daten der öffentlichen Beur  kundung, des Grundbucheintrags und des Antrittst  a-  ges enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die kantonale Steuerverwaltung kann ergänzende Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Betreibungs - und Konkursbehörden
                            Im  Zwangsverwertungsverfahren  wirken  die  Betreibungs  -  und  Konkursbehörden  zum Zwecke der Steuersicherung und Veranlagung nach Weisung der kantonalen  Steuerverwaltung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Notariate und Grundbuchämter sowie die Betreibungs  - und Konkursbehör  -  den erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat regelt die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 11 4. Besteuerungsaufschub
                            a) Ersatzbeschaffung (neu)  aa) (neu) Geltendmachung bei vorgängiger Ersatzbeschaffung  Bei  vorgängiger  Ersatzbeschaffung  ist  der  Besteuerungsaufschub  für  einen  spä-  ter  erzielten  Veräus  serungsgewinn  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  Frist,  innert  welcher  Einsprache  gegen  die  Veranlagung  dieses  Veräusserungsgewinns  erho-  ben werden kann, geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a 12 bb) Verfügung bei nachträglicher Ersatzbeschaffung
                            Erfolgt  eine  Ersatzbeschaffung  mehr  als  30   Tage  nach  der  Veräusserung,  so  verfügt  die  Veranlagungsbehörde  den  Gewinn  zunächst  ohne  Berücksichtigung  der  Ersatzbeschaffung  und  nimmt  anschliessend  eine  Anpassung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 StG vor.
§ 19 13 b) Umstrukturierung
                            1   Fallen die bei einer Umstrukturierung im Sinne von §  107 Bst.   d StG für einen  fortdauernden  Besteuerungsaufschub  notwendigen  Voraussetzungen  vorzeitig  dahin, ist der Gewinn auf den Zeitpunkt der Veräusserung, für die ein Aufschub  gewährt wurde, nachzubesteuern. Die gemäss §§  20 Abs.   2 StG oder 67 Abs.   2  StG  veräusserte  Beteiligung  an  einer  Immobiliengesellschaft  muss  ihrerseits  nicht massgebend im Sinne von §  4 sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügungen, die auf der Grundlage eines früheren Besteuerungsaufschubs er  -  folgten, sind anzupassen. Im Anfechtungsverfahren kann nur die unrichtige An-  passung geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren richtet sich nach den §§  175  ff. StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 14 5. Steuerbezug
                            a) Bezugsorgan  Das  Amt  für  Finanzen  ger  egelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 15 b) Fälligkeit und Zahlungsfrist
                            1   Die Grundstückgewinnsteuern und Nachsteuern werden 30 Ta  ge nach der Ver  -  äusserung fällig und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bezug der Nachsteuern wird für die Dauer eines Einsprache-   oder gericht-  lichen Verfahrens aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aa) Vergütungszinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbeträge, die auf  grund einer Mitteilung über den voraussichtlichen Steu-  erbetrag  oder  ei  ner  Rechnung  bezahlt  wurden,  sind  von  Amtes  wegen  bis  zum  Eintritt  der  Fälligkeit  vollumfänglich,  danach  in  dem  den  definitiven  Steuerbe-  trag überschiessenden Umfang zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vergütungszins  ist  vom  Tage  der  Steuer  zahlung  (Eingangsvaluta)  bis  zum  Eintritt der Fälligkeit bzw. bis zur Rückzahlung zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt §  173 Abs.   2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 17 bb) Verzugszinsen
                            1   Auf  Steuern  und  Nachsteuern  wird  ab  Eintritt  der  Fälligkeit  ein  Verzugszins  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ver  zugszinsen  werden  mit  dem  Forderungsbetrag  oder  nach  dessen  Ein-  gang in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 d) Geringfügigkeit
                            1   Steuern,  Steuernachforderungen  und  Zinsen  werden  nicht  eingefordert,  wenn  sie gesamthaft pro Veräusserung 30   Franken nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachsteuern werden immer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 e) Steuerrückerstattung und Verrechnung
                            Steuerguthaben werden, soweit keine Verrechnung möglich ist, rückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 18 6. Steuersicherung
                            a) Sicherungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerhinterlagen  im  Sinne  von  §  197  Abs.   1  StG  müssen    in  bar  oder  mit  Check  einer  in  der  Schweiz  domizilierten  Bank  geleistet  werden,  wobei  der  Bankcheck   spätestens   fünf   Tage   vor   Ablauf   der   Vorlegungsfrist   gemäss  Art.  1116  Abs.   1  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  19    der  Einreichungs  -  stelle übergeben werde  n und zu Gunsten des zuständigen Notariats und Grund-  buchamtes oder des Amtes für Finanzen  ausgestellt sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuersicherstellungen  durch  Bankgarantien  oder  Bankbürgschaften  im  Sinne  von  §  197  Abs.   1  StG  müssen  zu  Gunsten  des    Amtes  für  Finanzen  ausg  estellt  sein  und  dürfen  gegenüber  den  Bestimmungen  des  Schwei  zerischen  Obligati  o-  nenrechts  keine  zu  Ungunsten  des  Gläubigers  abweichende  Formulierungen  enthal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die kantonale Steuerverwaltung kann die zu verwendenden Texte und Formula-  re vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 20 b) Einreichungsstelle
                            1   Steuersicherungen  für  Veräusserungen  mit  Grundbucheintrag  sind  gegenüber  den  zuständigen  Notariaten  und  Grundbuchämtern  und  für  die  übrigen  Veräus  -  serungen gegenüber dem Amt für Finanzen  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser  Verordnung  nicht  genügen,  sind  nur  unter  dem  ausdrücklichen  Vermerk  der   ungenügenden   Steuersicherung   entgegenzunehmen.   Die   Erwerber   sind  schriftlich darüber zu belehren, dass sie bei Vollzug der Veräusserung nicht von  der Steuerhaftung entbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 21 c) Weiterleitung
                            1   Die  Notariate  und  Grundbuchämter  überweisen  hinterlegte  Steuerbeträge  in-  nert  30  Tagen  an  das  Amt  für  Finanzen.  Bei  verspäteter  Überweisung  wird  ein  Ver  zugszins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bankgarantien  und  Bankbürgschaften  sind  unverzüglich  der  kantonalen  Steu-  erverwaltung  weiterzuleiten, welche diese nach Eröffnung der Veranlagungsverfü-  gung an das   Amt für Finanzen  übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 22 d) Geltendmachung
                            1   Steuerhinterlagen durch Bankchecks si  nd unverzüglich nach Erhalt einzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuersicherstellungen  durch  Bankgarantien  und  Bankbürgschaften  sind  spä-  testens  mit  der  Eröffnung  der  Veranlagung  geltend  zu  machen  (Versand  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 1. In -Kraft -Treten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt  die  Verordnung  betreffend  die  Erhebung  der  Grundstückgewinnsteuer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. November 1997.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 2. Übergangsbestimmung
                            1   Die  Verordnung  betreffend  die  Erhebung  der  Grundstückgewinnsteuer  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. November 1997 24 bleibt anwendbar für Veräusserungen, die vor dem 1.
                            Januar  2001  ins  Grundbuch  eingetragen  wurden.  Für  Veräusserungen  ohne  Grundbuch  eintrag  ist  das  Datum  des  Übergangs  der  Verfügungsgewalt  oder  der  Beteili  gungsrecht  e massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  §§  247  bis  249  Abs.   1  StG  sowie  spezialgesetzliche  Regelungen über die Verteilung der Erträge der Grundstückgewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 25 2a. Teilrevision 2006
                            Umstrukturierungen  und  Ersatzbeschaffungen,  welche  nach  dem  28  . Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 vorgenommen werden, richten sich nach neuem Recht. Im Übrigen fi  nden  die ge  änderten Bestimmungen auf Veräusserungen Anwendung, bei welchen der  Grundbucheintrag  bzw.  der  Übergang  der  Verfügungsgewalt  oder  der  Beteil  i-  gungsrechte nach dem 31.   Dezember   2006 stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§  9 Abs.   1 und 10 Abs.   1 finden erstmals auf Veräusserungen Anwendung, bei  welchen der Grundbucheintrag bzw. der Übergang der Verfügungsgewalt oder der  Beteiligungsrechte nach dem 31.   Dezember 2017 s  tattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 3. Veröffentlichung
                            Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20  -97 mit Änderung vom 19. Dezember 2006 (GS 21  -109)  , vom 10. Dezember 2013 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -96b)  , vom 21. Oktober 2014 (RRB Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuerg  e-  setz,  GS  24  -19b)  ,  vom  9.  Dezember  2015  (FHV,  GS  24  -60f)  ,vom  13.  Dezember  2016  (RRB  Anpassung von Ausführungsbe  stimmungen zum Steuergesetz und der Verordnung über die Rück-  erstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika, GS 24  -86b)  und  vom  12.  Dezember  2017  (RRB  Anpassung  von    Ausführungsbestimmungen  zum  Steuerg  e-  setz, GS 25  -12b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben am 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben am 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Abs.  2  und  3  (neu)  in  der  Fassung  vom  19.  Dezember  2006  ,  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  12.  Dezember 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift in der Fassung vom 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Neu eingefügt am 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Übersc  hrift und Abs. 1 in der Fassung vom 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abl  1997 1683;   Änderungen vom 19. Dezember 2006 am 1. Mär  z 2006 (§§ 9, 18a und 19)  und am 1. Januar 2007 (restliche Bestimmungen; Abl 2006 2299)  , vom 10. Dezember 2013 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2014 (Abl 2013 2981) , vom 21. Oktober 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452) ,
                            vom  9.  Dezember  2015  am  1.  Januar  2016  (Abl  2015  2849)  ,  vom  13.  Dezember  2016  am  1.  Januar  2017  (Abl  2016  28  69  )  und  vom  12.  Dezember  2017  am  1.  Januar  2018  (Abl  2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2856)  in Kraft getr  eten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abl 1997 1683.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Neu eingefügt am 19. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Neu eingefügt am 12. Dezember 2017.