Gebührentarif für Rechtsanwälte
                            (Vom 27. Januar 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf § 81 Abs. 1 des  Justizgesetzes   vom 18.  November 2009,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1 3
                            1   Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts  -,  Untersuchungs  -  und  Anklagebehörden  sowie  den  Verwaltungsbehörden  in  Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz umfasst das Honorar und die Ausl  a-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vergütung  wird  gegenüber  der  kostenpflichtigen  Gegenpartei  nach  den  Vorschriften dieses Tarifes bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verhältnis des Anwaltes zu seinem Auftraggeber sind die privatrechtl  i-  chen Vereinbarungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            1   Im  Rahmen  der in diesem Tarif festgesetzten Mindest  -  und Höchstansätze ist  die Vergütung nach der Wichtigkeit der   Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem  Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu  bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  die  Vergütung  pauschal  zugesprochen,  gilt  die  Mehrwertsteuer  als  in  diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf-  wand, ist die Mehr  wertsteuer zusätzlich zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5
                            Ist für die Vergütung der Streitwert massgebend, so wird dieser nach den Vor-  schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung ermittelt; die Streitwerte von  Klage und Widerklage werden jedoch zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6
                            1   Wird ein Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, oder  fällt das Anwaltsmandat aus einem anderen Grunde dahin, so ist die Vergütung  unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens, des bisherigen Arbeitsauf-  wandes und des Streitwertes festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mehrkosten  wegen  eines  Anwaltswechsels  können  der  entschädigungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter  von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so  beträgt der Stundenansatz nach  Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.  -  bis Fr. 220.  -. Die Auslagen werden zusät  z-  lich vergü  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Trägerschaft  der  zuständigen  Justizbehörde  garantiert  dem  Anwalt  der  ersten Stunde für seinen ersten Einsatz die Vergütung gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8
                            1   Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre  Auslagen  einreichen.  Erscheint  sie  angemessen,  ist  sie  der  Festsetzung  der  Ver gütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemäs  -  sem Erme  ssen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Rechnungsstellung darf kein Honorar verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Angemessenheit der Kostennote nach diesem Tarif ist zu befinden:  a)  wenn  die  Anwaltskosten  ganz  oder  teilweise  der  Gegenpartei  überbunden  werden;  b)  wenn der Anwalt als amtlicher Verteidiger, unentgeltlicher Rechtsvertreter  oder Anwalt der ersten Stunde tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Zur Kostennormierung gegenüber der eigenen Partei auf Begehren des Anwalts  oder  der  Partei  ist  jene Instanz befugt, vor der die Streitsache während der  Dauer des Anwaltsmandates noch oder zuletzt anhängig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Anwalt die Partei aus demselben Auftrag in verschiedenen Verfahren  und vor verschiedenen Instanzen vertreten, so können sich Anwalt und Partei  darauf  einigen,  das  Mass  des  Gesamtanspruches  durch  das  Kantonsgericht  bestimmen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Regel  ist das Moderationsgesuch schriftlich zu begründen und vom  Gesuchsgegner  schriftlich  zu  beantworten.  Beweismittel  sind  geltend  zu  m  a-  chen; sie können von Amtes wegen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Gesuchsteller trägt die Kosten der Normierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Moderationsentscheid bildet keinen Rechtsöffnungstitel und ist für den  Richter, der in einem  Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber die Ansprüche  des Anwalts zu beurteilen hat, nicht verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Honorar im Zivilverfahren
§ 8 9
                            1   Für die Führung von  Zivilprozessen  vor erster oder einziger Instanz ist das Ho-  no rar bei einem Streitwert von w  eniger als Fr. 2 000.  -  in der Regel nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung der Sache Fr. 180.  -  bis Fr. 220.  -, das Gesamthonorar höchs  tens  Fr.  1 500. -.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 2 000.  -  beträgt das Grundhonorar:  von    Fr.    2 000. -  bis Fr.       4 000. -  :    Fr.    440.-  bis Fr.      1 650. -  von    Fr.    4 001. -  bis Fr.      10 000.  -  :    Fr.    500.-  bis Fr.      2 000. -  von    Fr.   10 001.  -  bis Fr.      20 000.  -  :    Fr.   1 100. -  bis Fr.      3 300. -  von    Fr.   20 001.  -  bis Fr.      50 000.  -  :    Fr.   1 650.  -  bis Fr.      6 600. -  von    Fr.   50 001.  -  bis Fr.     100 000.  -  :    Fr.   3 300. -  bis Fr.      9 250. -  von    Fr.   100 001.  -  bis Fr.    1 000 000.  -  :   Fr.   5 500. -  bis Fr.     39 600.  -  über Fr. 1 000 000.  -       1 -  3.5 % des Streitwertes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10
                            1   Für  Ehe-  und    Vaterschaftssachen  beträgt  das  Honorar  Fr.  1  000.  -  bis  Fr. 10    000.-. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über  Fr. 100  000.-  streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung  nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 11
                            In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.  -  bis Fr. 4 800.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12
                            Im Berufungs  -  und im Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der  in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze,   wobei der noch vor der Berufungs  -  und  Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 13
                            Für das Beschwerdeverfahren sowie für das Erläuterungs  -  und Berichtigungsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Honorar im Strafverfahren
§ 13 14
                            In Strafsachen beträgt das Honorar:  a)  vor der Untersuchungs  -  und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem B  e-  zirksgericht und dem kantonalen Straf  -  und Jugendgericht   Fr. 300.  -  bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   000.-;  b)  vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 180.  -  bis Fr. 5 000.  -;  c)  vor dem Kantonsgericht als Berufungs  -  und Revisionsinstanz Fr. 300.  -  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis Fr. 5000.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Honorar im Verwaltungsstreitverfahren
§ 14 15
                            Im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommi  s-  sionen beträgt das Honorar Fr. 300.  -  bis Fr. 8 400.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 16
                            Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar Fr. 180.  -  bis Fr. 5 000.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 17
                            Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das  Honorar Fr. 200.  -  bis Fr. 4 800.  -.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Ausnahmen
§ 16 18
                            1   In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das  Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst  sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstan-  sätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an  besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren  Verhandlungen teilnehmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Strei  t-  wert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach di  esem  Tarif anwendbaren Honoraransatz und der vom Anwalt tatsächlich geleist  eten  Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Auslagen
§ 17 19
                            1   Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Porti, Telefon-  und Reis  e-  spesen, bezahlte Gerichtskosten und dergleichen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Benützung eines Autos beträgt die Kilometer  -Entschädigung 70 Rap-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  und  Recht  sschr  iften,    welche  der    Anwalt  für  sich,    seine  Klient  en  oder    das  Gericht    anf  erti  gt,    können  mit  maximal  Fr.    1.-  je  Seite  in  Rechnung  ges  tellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussb estimmung
§ 18
                            1    Dieser  Tar  if wird im Amtsblatt    veröffent  licht   und  in die Gesetzsa  mmlung  auf-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er tri  tt mit der  Ver  öffent  lichung  in Kraft.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  dem    Inkr  afttre  ten  wird  die  Gebühr  enor  dnung  für  Recht  sanw  älte  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 1967
                            21   auf  gehoben.  Übergangs  bes  timmung  zur Änder  ung  vom 11.  März 2008  22  Für   den  Aufwand,   den  der   Anwalt vor Inkr  afttre  ten  dieser Änder  ung  gel  eistet hat,  wird die Ver  güt  ung  nach  bisher  igem   Recht  bem  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-647  mit Änder  ungen   vom   22.   Juni   1982  (GS 17-355)  , vom   30.   Juni   1992  (GS 18-247)  ,  vom   11.  Mär  z 2008  (GS 22-3) und  vom   7. Dez  em  ber   2010  (Umset  zung  JV, GS   22-129e)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingr  ess  in der   Fassung  vom   7. Dez  em  ber   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der   Fassung  vom   30.  Juni   199  2 und  Abs. 3 in der   Fassung  vom   11.   Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der   Fassung  vom   und  Abs. 2 neu   ei  ngef  ügt   am   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 2 neu   ei  ngef  ügt   am   7. Dez  em  ber   2010. Bi  sher  iger   Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung  vom   30.  Juni   1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der   Fassung  vom   und   Abs. 2 neu   ei  ngef  ügt   am   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Abs. 1 in der   Fassung  vom   30.   Juni   1992  und  Abs. 3 Bst. b in der   Fassung  vom   7. Dez  em  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                2010.
                            9   Abs. 1 und  2 in der   Fassung  vom   11.   Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 in der   Fassung  vom   11.  Mär  z 2008  und  Abs. 2 in der   Fassung  vom 22.  Juni   1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung  vom   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung  vom   22.  Juni   1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung  vom   7. Dez  em  ber   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung  vom   7. Dez  em  ber   2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung  vom   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu   ei  ngef  ügt   am   7. Dez  em  ber   2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung  vom   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 1 in der   Fassu  ng   vom   11.  Mär  z 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    Abs.  1  in  der    Fassung  vom    30.    Juni    1992  und  Abs.  2  und  3  in  der    Fassung  vom    11.    Mär  z
                        
                        
                    
                    
                    
                2008.
                            20   31.   Januar   1975.   Änder  ungen   vom   11.   Mär  z 2008  sind  am   1. Mai   2008  (Abl 2008  656)   und  vom   7. Dez  em  ber   2010  am   1. Januar   2011  (Abl 2010  2719)   in Kraft  getret  en  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   GS 15-453.