Bürgerrechtsverordnung
                            (Vom  5. Juni 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bür-  gerrechts vom 29.   September 1952 (BüG)  2   und gestützt auf §  4 Abs.    3, §   7  Abs.   3  sowie  §  22  Abs.   3  des  Bürgerrechtsgesetzes  vom  20.   April  2011  (KBüG),  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
§ 1
                            Diese Verordnung regelt Zuständigkeiten und Verfahren bei Einbürgerun  gen und  legt die Voraussetzungen für den Erwerb des Kantons  -  und Gemeindebürger-  rechts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 2 Regierungsrat
                            Der Regierungsrat ist zuständig:  a)   für die Bestimmung des Gemeindebürgerrechts des erleichtert eingebürger-  ten Ausländers, der irrtümlich als Schweizer Bürger behandelt worden ist  (Art. 29 Abs. 2 BüG);  b)  für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 41 Abs. 2 BüG);  c)  für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 42 Abs. 2 BüG);  d)  für die Feststellung des Gemeinde-  , Kantons  -  und Schweizer Bürgerrechts  (Art. 49 Abs. 1 BüG);  e)  zur  Beschwerdeführung  gegen  Entschei  de  der  Verwaltungsbehörden  des  Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Departement des Innern
                            1   Das Departement des Innern ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Bericht und Antrag zuhanden des Bundes um Erteilung der eidgenöss  i-  schen Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 f. BüG) sowie zur Wiedereinbürge-  rung (Art. 25 BüG) und erleichterten Einbürgerung (Art. 32 BüG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Entgegennahme von Erhebungsaufträgen des Bundes (Art. 37 BüG) und  deren Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde oder Polizei (§  15 Abs.   2  KBüG );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung durch die Bun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 16 K  BüG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für den Vollzug der   ordentlichen Einbürgerungen und für das Mitteilungsver-  fahren in Bürgerrechtsfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es trifft überdies alle anderen Anordnungen, welche zum Vollzug des eidgenös-  sischen und kantonalen Rechts erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einbürgerungsbehörden
                            Die  Einbürgerungsbehörden  können  die  Polizei  mit  dem  Erstellen  von  Erhe-  bungsberichten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ordentliche Einbürgerung
                            A. Materielle Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Deutschkenntnisse
                            1   Der Gesuchsteller muss  mindestens  über schriftliche  Deutschkenntnisse auf  Referenzniveau  B1   und mündliche Deutschkenntnisse auf  Referenzniveau B2  des g emeinsamen europäischen Referenzrahmens  für Sprachen des Europarates  verf  ügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutsch-  kenntnisse ist erfüllt, wenn der Gesuchst  eller:  a)  deutscher Muttersprache ist;  b)  während mindestens sieben Jahren in der Schweiz den Unterricht auf Volks-  schulstufe  oder Sekundarstufe II in deutscher Sprache besucht hat und eine  Bestätigung über den Unterrichtsbesuch vorlegt;  c)  über einen Abschluss einer Mittelschule, Hochschule oder Universität im  deutschsprachigen Raum und in deutscher Sprache verfügt oder  d)  über ein Sprachdiplom verfügt, das die Deutschkenntnisse auf dem geforder-  ten Referenzniveau ausdrücklich bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesellschaft liche und politische Grundkenntnisse
                            1   Der  Gesuchsteller  muss  über  Grundkenntnisse  der  gesellschaftlichen  und  politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde  verfügen. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen:  a)  Geschichte und Geographie;  b)  Demokratie und Föderalismus;  c)  politische Rechte;  d)  soziale Sicherheit;  e)  Schule und Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einbürgerungsbehörde beurteilt die Grundkenntnisse im Rahmen der per-  sönlichen Anhörung oder verpflichtet den Gesuchsteller  ,  auf seine Kosten bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fung über die Grund  kenntnisse abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzielle Verhältnisse
                            1   Geordnete finanzielle Verhältnisse sind im Zeitpunkt der Einreichung des G  e-  suchs gegeben, wenn  a)  das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlus  scheinen und Betreibungen auf  weist;  b)  alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind;  c)  in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhi  lfege-  setz bezogen   wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche  Hilfe vol  lständig zurückbezahlt ist; und  d)  die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkom  men,  Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte ge  deckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geor dnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungs-  verfahrens vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leumund
                            1   Ein en  tadellosen  Leumund besitzt, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethi-  schen Ver  pflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist im Zeitpunkt der Einreichung des  Gesuchs gegeben, wenn  a)  der Strafregisterauszug für Privatpersonen  keinen Eintrag  aufweist  ;  b)  der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht  wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über  Fr.  1000.--  verurteilt wurde; und  c)  gegen den Gesuchsteller kein Strafverfah  ren hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfah  rens  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Charta
                            1   Jeder volljährige Gesuchsteller hat eine Charta mit folgendem Inhalt zu unter-  zeichnen:  „Ich  anerkenne  die  demokratische  und  rechtsstaatliche  Grundordnung  der  Schweiz und die grundlegenden Werte der schweizerischen Bundes  verfassung  wie die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und Gleichberecht  igung von Mann  und Frau, die Meinungsfreiheit und persönliche Freiheit jedes Men  schen sowie  das Gewaltmonopol des Staates.  Ich halte mich an die Gesetze von Bund, Kanton und Gemeinde, kenne mei  ne  Rechte als Bürger und will alle Pflichten eines Bürgers gewissenhaft erfül  len.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einbürgerungsbehörde bestimmt, ob die Charta zusammen mit dem G  e-  such  unterzeichnet  einzureichen  ist  oder  ob  die  Unterzeichnung  erst  an  der  persönlichen Anhörung er  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Minderjähr  ige und Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträcht  i-  gung haben die Voraussetzungen entsprechend ihren Fähigkeiten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einbürgerungsbehörden  können im Einzelfall von den materiellen Voraus-  setzungen abweichen, wenn ausserordentliche sachliche oder persönliche U  m-  stände vorliegen, insbesondere aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit  des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei   Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in  einer schwyzerischen Gemeinde beantragen,  bestim   mt die Einbürgerungsbehör-  de, auf welche Nachweise verzichtet werden kann.  B. Formelle Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gesuch
                            1   Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zusammen mit den  erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde der Wohnsitzgemeinde  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einbürgerungsbehörde stellt dem Depart  ement des Innern eine Kopie des  Formulars zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein gemeinsames Einbürgerungsgesuch können einreichen:  a)  Ehepaare;  b)  Personen in einer eingetragenen Partnerschaft;  c)  Eltern mit ihren minderjährigen Kindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Unterlagen
                            1   Dem Gesuch sind insbesondere die folgenden aktuellen Unterlagen beiz  ulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personenstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstam  mung  und Zivilstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lebenslauf mit einer Aufstellung über die Aufenthalts  -  und   Schulorte sowie  die Arbeitsstellen in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  allenfalls  Familienausweis  bzw.  Ausweis  über  den  registrierten  Personen-  stand oder Personenstandsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnsitzbescheinigungen der letzten zwölf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kopien der Niederlassungsbewilligung  (Ausweis C) u  nd  des Reisepasses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Auszug aus dem Betreibungsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bescheinigungen der Steuer  -  und der Fürsorgebehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Auszug  aus  dem  Schweizerischen  Strafregister  und  Erklärung  betref  fend  hängiger Strafverfah  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Ausweis über ausreichende Deutschkenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Angabe  von Referenzpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  unterzeichnete Charta, sofern die Unterzeichnung nicht an der persönlichen  Anhörung erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausweis über die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, sofern  diese nicht an der persönlichen  Anhörung beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer amtlich beglaubigten Überset  zung ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach  Einreichung  des  Gesuchs  eintretende  Änderungen  im  Personen-  und  Familienstand, im Namen, im Bürgerrecht und in der Adresse sowie Geburt  en  und Todesfälle in der Familie sind der Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 6 Publikation
                            1   Innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs ist dieses im  Amt  sblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   S ind die Voraussetzungen von § 7 Abs.  2 KBüG nicht erfüllt, tritt die Einbürge-  rungsbehörde oder bei Zuständigkeit der Gemeindeversammlung der  Gemeinde-  rat ohne Publikation auf das Gesuch nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Nichteintretensbeschluss kann innert 20 Tagen nach  dem  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz    vom  6.  Juni  1974  7    beim  Verwaltungsgericht  angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anhörung
                            1   Jeder Gesuchsteller wird von der Einbürgerungsbehörde oder einer Delegation  persönlich angehört. D  avon ausgenommen sind Kinder unter dem 12. Alters  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eingegangene Einwände und Bemerkungen werden dem Gesuchsteller in ano-  nymisierter Form eröffnet, sofern sie nicht offensichtlich haltlos sind, keinerlei  Zusammenhang mit dem konkreten Gesuch haben oder die Persönlichkeitsrech-  te des Gesuchstellers offensichtlich verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gesuchsteller  kann  dazu  an  der  Anhörung  münd  lich  oder  nachträglich  schriftlich Stellung neh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Personenstandsregister
                            1   Ist  der  Gesuchsteller  im  schweizerischen  Personenstandsregister  „Infostar“  noch nicht eingetragen, lässt er sich im Verlaufe des kommunalen Einbürg  e-  rungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt registri  eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einbürgerungsbehörde koordiniert die Registrierung mit dem zuständigen  Zivilstandsamt und dem Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Abschluss des Verfahrens
§ 16 Verlauf
                            1   Nach rechtskräftiger Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die Einbürge-  rungsbehörde die Ei  nbürgerungsakten dem Departement des Innern zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement leitet die Akten nach deren Prüfung an das Bundesamt für  Migration zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt der Regi  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Rechtskraft der Einbürgerung stellt der Regierungsrat dem Neubürger eine  Bürgerrechtsurkunde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Weitere Bürgerrechtsverfahren
§ 18 Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung
                            Gesuche um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung sind auf  amtl  ichem Formular beim Bundesamt für Migration einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bürgerrechtsentlassung
                            1   Gesuche  um  Entlassung  aus  dem  Kantons  -  und  Gemeindebürgerrecht  sind  beim Departement des Innern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es legt die einzureichenden  Unterlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gebühren
§ 20
                            1   Sowe it  für  die  gebührenpflichtigen  Verrichtungen  der  kantonalen  Behörden  nicht die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton  Schwyz vom 20. Januar 1975  8   massgebend ist, werden je nach Arbeitsaufwand  folgende Gebühren erhoben:  a)  ordentl   iche Einbürgerung Einzelpersonen      Fr. 100.  --    bis    500.--  b)  ordentliche Einbürgerung Ehepaare,     registrierte Partnerschaften und Familien      Fr. 100.  --    bis   1   000.--  c)  Einbürgerung von Schweizern  die Hälfte der Maximalg  ebühren  d)  Entlassung aus dem Bürgerrecht  Fr. 100.  --    bis      500.--  e)   weitere Bürgerrechtsverfahren oder  -vorgänge    Fr. 100.  --    bis    500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höchstansätze dieser Gebühren dürfen bis 100   % überschritten werden,  wenn die Behandlung eines Gesuchs einen überdurchschnittlichen Arbeitsauf-  wand    erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vom Gemeinderat erlassene Gebührenordnung für das kommunale Einbür-  gerungsverfahren bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmung
                            1   Für Gesuchsteller, die im Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieser Verordnung die  eidgenössische Einbürgerungsbewilligung besitzen, wird das Einbürgerungsver-  fahren unter Vorbehalt von §§ 7 und 8 nach bisherigem Recht fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Zuständigkeit und Rechtsmittelverfahren gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung früheren Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen und kantonalen Gesetz über  Erwerb und Verlust des Bürgerrechts vom 7. Dezember 1970  ;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regierungsratsbeschluss  betreffend  den  Eid  oder  das  Handgelübde  der  Neubürger vom 5. Juni 1943  ;  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürger-  rechts vom 26. August 2003  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23   -36 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 11. Juni 2014 (GS 24  -13)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 141.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 110.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 11. Juni 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Juni 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 11. Juni 2014  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 15   -825; SRSZ 110.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 12   -324; SRSZ 110.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 20   -409; SRSZ 110.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abl 2012 1386; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und vom 11. Juni 2014 am 1. Juli 2014 (Abl 2014  1682  ) in K raft getreten  .