Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk
                            (Vom 29. Januar /17. Februar 1931)  2  Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug erteilen gemäss Artikel 6  des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und  den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Was-  serkräfte  der  Sihl  beim  Etzel  (Etzelwerkkonzession  3  )  dem  ihnen  vorgelegten  Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni 1930 unter folgenden Bedingungen die  Genehmigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Es  sind  noch  folgende  Detailpläne  in  genügender  Anzahl  zur  Genehmigung  vorzulegen:  Der Regierung des Kantons Schwyz:  a)  über die Anlagen im Gebiet zwischen Sihl und Minster, die Verbauung dieser  beiden Flüsse inbegriffen. Da der Kanton Schwyz beabsichtigt, den Nidlau-  bach zu verbauen und auf Kote 919 in die Minster einzuleiten, ist die Min-  sterverbauung bis zu dieser Kote vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages  des Kantons Schwyz);  b)  über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal, durch  die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Vereinbarung ersetzt  werden soll;  c)  über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Rickenthalba-  ches, sowie die Anlagen zwischen diesen beiden letzten Bächen;  d)  über die Strasse Birchli - Hühnermatt, die in Abänderung des Projektes nach  Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist.  Die Regierung des Kantons Schwyz wird je ein von ihr genehmigtes Planexem-  plar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons Zürich und der Regierung  des Kantons Zug zustellen.  Sämtlichen drei beteiligten Regierungen:  e)  Pläne der Staumauer in der Schlagen mit den statischen Berechnungen;  Pläne und Berechnungen des Grundablasses in der Staumauer; Pläne über die  Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen, wobei zu berücksichtigen ist,  dass der Überstau bei einem grössern Hochwasser als dem von 1910 und bei  vollem See nicht mehr als 30 cm betragen, das heisst Kote 892.90 nicht über-  schreiten darf.  Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1.6 m Durchmesser vergrössert wer-  den.  Die Konzessionärin des Etzelwerkes ist verpflichtet, die Bachverbauungen, Pum-  pen, Strassen, Brücken und übrigen Anlagen im Seegebiet dem zulässigen Hö-  herstau entsprechend zu gestalten.  f)  Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst Ablauf,  sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930 ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An den Strassen und Br  ücken sind gegenüber den Projektpl  änen folgende  Ände-  rungen vorzunehmen:  a) im Strassenzug H  öhport - R  üti sind die Radien der beiden Kurven bei der  Minsterbr  ücke auf 100 m zu vergr  össern;  b) an der Strasse H  öhport - Studenerbr  ücke ist alle 150 bis 200 m eine Aus-  weichstelle einzuf  ügen. An gefährlichen Stellen ist ein Gel  änder zu errich-  ten;  c) vom westlichen Kopf des Willerzellerviaduktes zum Haus Stollern an der  Bezirksstrasse ist für die Fussg  änger ein Verbindungsweg von 1 m Breite zu  erstellen;  d) bei der Auffahrt Horgenbergstrasse - H  ühnermattdamm ist der Radius bei  km 0.000 auf 80 m zu vergr  össern und die Steigung auf zwei Prozent her-  abzusetzen;  e) als Fahrbahnbreite der Br  ücken gilt der Abstand zwischen den Randsteinen.  Die Randsteine sind auf 25 cm zu verbreitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat f  ür die Entnahme des  Überwassers beim  Hühnermattdamm gem  äss Art. 14 des Einsiedler Vertrages dem Kanton Schwyz  Pläne  und  Kostenberechnung  vorzulegen.  Sie  hat  die  Einrichtungen  f  ür  die  Wasserentnahme jedoch nur auszuf  ühren, wenn der Bezirk Einsiedeln vor Be-  ginn der Arbeiten am H  ühnermattdamm erkl  ärt, dass er f  ür die dadurch entste-  henden Kosten aufkommen werde.  Durch die Entnahme dieses Wassers und dessen Verwendung darf jedoch die  Bestimmung von Art. 1, Absatz 2, der Etzelwerkkonzession nicht verletzt wer-  den. Es wird darauf hingewiesen, dass f  ür die Dotierung der Sihl aus dem Stau-  see f  ür die Konzession  ärin Bedingung 1 des Regierungsrates des Kantons Z  ürich  für die Bestätigung der Etzelwerkkonzession vom 14. November 1929 mitbe-  stimmend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die Konzession  ärin des Etzelwerkes hat daf  ür zu sorgen, dass der Wasserstand  des Brunnenbaches bei der Studeners  äge nach Erstellung des Etzelwerkes ge-  genüber dem heutigen Zustand nicht erh  öht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Wenn es ohne verh  ältnism  ässig hohe Kosten m  öglich ist, hat die Konzession  ärin  den von den Bachverlegungen herr  ührenden Aushub zur Ausfüllung der alten  nicht offen gehalten werden m  üssen und die Konzessionärin den Aushub nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das in Art. 20 der Etzelwerkkonzession dem Kanton und den Bezirken einge-  räumte Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen und Privaten ausge  übt  werden k  önnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen und  deren Bedienung gelten folgende Vorschriften:  a) Die Stauseeregulierung hat mit H  ülfe einer Stauklappe und vier Tauchschüt-  zen derart zu erfolgen, dass Schwallbildungen im Seeabfluss und Vergr  össe-  rungen im Hochwasserabfluss vermieden werden. Stauklappe und Tauch-  schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote  von 892.70 (R. P. N. 376.86) zusammen 230 m  3  /Sek. abzuf  ühren vermö-  gen, wovon auf die Stauklappe im Maximum 60 m  3  /Sek. entfallen sollen. F  ür  die Regulierung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend.  b) Bei Hochwasser bis zur Gr  össe desjenigen vom Jahre 1910 darf der See-  spiegel die Kote 892.83 nicht  überschreiten und es sollen bei diesem See-  stand 250 m  3  /Sek. zum Abfluss gelangen.  Sollte ausnahmsweise trotz Innehaltung der vorgeschriebenen Regulierung  diese Kote (892.83)  überschritten werden, so ist dies ein Zeichen dafür,  dass das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910  übersteigt und es soll des-  halb ein weiteres  Öffnen der Sch  ützen erfolgen bis zur gesamten  Öffnungs-  möglichkeit, welche so zu bemessen ist, dass bei einem Wasserspiegel auf  Kote 892.90 eine Maximalwassermenge von 290 m  3  /Sek. abfliessen kann.  c) Bei  einem  Anstieg  des  Seespiegels  über  die  normale  Stauhaltung  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                892.60 hat vorerst die Stauklappe die Regulierung allein zu übernehmen.
                            Mit der Absenkung der Tauchsch  ützen darf erst begonnen werden, nachdem  der Seespiegel auf Kote 892.70 angestiegen ist und die Stauklappe ihre  volle Leistung von 60 m  3  /Sek. abgibt. Von diesem Augenblick an darf nur  noch mit H  ülfe der Tauchsch  ützen reguliert werden und zwar derart, dass  der  Seestand  auf  Kote  892.70  bei  vollst  ändig  niedergelegter  Stauklappe  solange konstant gehalten wird, bis alle Tauchschützen bis zu der einem Ab-  fluss von 230 m  3  /Sek. entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss ge-  öffnet oder bei sinkendem Zufluss wieder geschlossen sind. Bei weiterem  Ansteigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m  3  /Sek. bei Seestand  auf Kote 892.70 entsprechende Sch  ützenstellung nicht mehr verändert wer-  den, es sei denn, der Seestand  überschreite die Kote 892.83, worauf nach  Entfernung der in Bedingung 7 d vorgeschriebenen Arretierungen der Tauch-  schützen letztere mit dem Steigen des Sees bis zur gesamten  Öffnungsm  ög-  lichkeit zu  öffnen und so lange offen zu halten sind, bis der Seestand wie-  derum auf Kote 892.83 abgesenkt ist. Diese Kote soll dann bei weiterem  Zurückgehen der Zufl  üsse konstant gehalten werden, bis s  ämtliche Tauch-  schützen wieder vollst  ändig geschlossen sind. Von hier an soll die weitere  Absenkung des Sees nur mit H  ülfe der Stauklappe erfolgen.  d) Bei den Tauchsch  ützen sind Arretierungen anzubringen, welche eine  Öff-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren. Ein weiteres  Öffnen der Sch  ützen, das jedoch nur bei einem Hochwas-  ser gr  össer als demjenigen von 1910 zulässig ist, soll erst nach der Entfer-  nung der Arretierungen, welche von einer durch die beteiligten Regierungen  bezeichneten Amtsstelle zu plombieren sind, m  öglich sein. Diese Arretierun-  gen sind nach allf  ällig notwendiger Entfernung wieder einzusetzen und zu  plombieren.  e) Bei der Regulierung mit H  ülfe der Tauchsch  ützen darf, sowohl beim  Öffnen  als auch beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze gleichzeitig in Bewe-  gung sein. Sowohl der manuelle, als auch ein eventueller elektromotorischer  Antriebsmechanismus  der  Tauchsch  ütze  sollen  die  maximale  Hub-  und  Senkgeschwindigkeit derart beschr  änken, dass diese einer grösstm  öglichen  Abflussver  änderung von 40 m  3  /Sek. innerhalb einer Stunde entspricht.  f) Die Stauklappe ist derart zu konstruieren, dass die Bewegung der Klappe  eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 angestiegen ist. Mit  weiter steigendem Seestand hat sich sodann die Klappe langsam und stetig  zu senken, so dass sie bei einem Anstieg des Seespiegels auf Kote 892.70  ihre tiefste Stellung erreicht.  Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der Klappe im  Wasserablauf Schwallbildungen hervorgerufen werden, so ist die Konzessio-  närin  verpflichtet,  die  Konstruktion  der  Klappe  entsprechend  abzu  ändern  oder durch ein anderes Organ zu ersetzen, wor  über gegebenenfalls an die  Regierungen der Kantone Schwyz und Z  ürich die notwendige Planvorlage zur  Genehmigung einzureichen ist.  g) Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei der Staumauer im See, ausserhalb  des durch die Regulierorgane entstehenden Senkungsbereiches des Wasser-  spiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten.  Der eine dieser Limnigraphen dient zur kontinuierlichen Aufzeichnung der  allgemeinen Seespiegelschwankungen vom tiefsten bis zum höchsten See-  stand im H  öhenmassstab 1 : 20, der zweite ist für die pr  äzise Ermittlung der  Seespiegelschwankungen  über Kote 892.50 im H  öhenmassstab 1 : 2 einzu-  richten.  h) Für die Kontrolle der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird, sofern  das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft es gestattet, vorl  äufig der eid-  genössische Limnigraph Untersiten benutzt. Sollte sich jedoch zeigen, dass  damit zu wenig zuverl  ässige Anhaltspunkte erhalten werden, so hat die Kon-  zessionärin auf Verlangen einer der beiden Regierungen der Kantone Schwyz  und Zürich an geeigneter Stelle unterhalb der Staumauer das Sihlbett zum  Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Aufstellung  und Kontrolle der Abflussmengenkurve notwendig erscheinenden Messun-  gen, sowohl für die Station Untersiten als auch für eine eventuelle Ersatzsta-  tion, sind auf Kosten der Konzession  ärin vom eidgen  össischen Amt f  ür Was-  serwirtschaft oder einer andern neutralen Stelle auszuf  ühren.  Sollte das eidgen  össische Amt für Wasserwirtschaft die Station Untersiten  zur Beobachtung nicht mehr zur Verf  ügung stellen, hat die Konzessionärin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lierungsvorrichtungen inklusive Grundablass mit genauen Angaben  über die  Zeitdauer und den Grad der  Öffnung der einzelnen Schleusen vorzunehmen.  Falls diese Rapporte ein ungenügendes Bild  über den Regulierungsvorgang  ergeben sollten, so sind die Regierungen der Kantone Schwyz und Z  ürich be-  rechtigt, gemeinsam nachtr  äglich den Einbau von automatischen Registrier-  vorrichtungen zu verlangen.  k) Die Registrierstreifen s  ämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen, sowie die  Rapporte  über die Stellung der Reguliervorrichtungen usw. sind dem Baude-  partement des Kantons Schwyz und der Baudirektion des Kantons Z  ürich  von der Inbetriebnahme des Werkes an allw  öchentlich zuzustellen.  l) Die Konzession  ärin hat vor Baubeginn die den obigen Bedingungen entspre-  chenden Detailpl  äne für Reguliervorrichtungen und Limnigraphen den Regie-  rungen der Kantone Schwyz und Z  ürich zur Genehmigung vorzulegen. Letz-  tere behalten sich das Recht vor, anl  ässlich dieser Plangenehmigung even-  tuell weitere notwendig erscheinende Bedingungen zu stellen.  m) Die Konzession  ärin hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es die Ver-  hältnisse erlauben, nach vorheriger Verst  ändigung der Regierungen der Kan-  tone Schwyz und Zürich den Nachweis zu leisten, dass die Regulierungsor-  gane vorstehenden Bedingungen hinsichtlich Leistungsf  ähigkeit und Betrieb  in  jeder  Hinsicht  entsprechen.  S  ämtliche  Kosten  der  hief  ür  notwendigen  Versuche und Pr  üfungen gehen zu Lasten der Konzession  ärin.  Zeigen die Versuche, dass die Regulierorgane die gestellten Bedingungen  nicht erfüllen, so ist die Konzession  ärin verpflichtet, alle n  ötigen Ab  ände-  rungen oder Erg  änzungen an der Staumauer und an den Regulierorganen zu  treffen, bis die vollst  ändige Einhaltung der vorhandenen Regulierbedingun-  gen und die Leistungsf  ähigkeit der Regulierorgane gew  ährleistet ist.  n) Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzession  ärin nicht gem  äss  vorstehenden Bedingungen durchgef  ührt oder ungen  ügend gehandhabt wer-  den, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berechtigt, die Abflussregulie-  rung auf Kosten der Konzession  ärin selber durchzuf  ühren, ohne dass sie je-  doch f   ür den aus ihrer Stauregulierung entstehenden Schaden haftbar ge-  macht werden k  önnen, solange die Abflussregelung nach vorstehenden Be-  stimmungen erfolgt.  aus Anwendung dieser Regulierungsvorschriften  Übelstände ergeben, diese  Vorschriften nach Anh  örung der Konzession  ärin gemeinsam abzu  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die der Erstellung des Etzelwerkes im Wege stehenden Privatrechte auf dem  Gebiete der Kantone Z  ürich, Schwyz und Zug sind von der Konzession  ärin auf  Grund des eidgenössischen Enteignungsgesetzes zu erwerben.  Wegverbindungen, Wasserversorgungen, Drainagen und Tr  änkstellen, die unter-  brochen oder aufgehoben werden, sind in zweckm  ässiger Weise wieder herzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu messen.  Die Hagpflicht an Strassen und B  ächen ist im Enteignungsverfahren zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Um die Einwirkung der Ableitung der Sihl in den Obersee festzustellen, hat die  Konzessionärin im Einvernehmen mit dem  «Verband der Grundbesitzer am Z  ü-  richsee und Linthgebiet  » Erhebungen  über den gegenw  ärtigen Stand des Ober-  sees zu machen und diese nach Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abkl  ärung  der Verh  ältnisse fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Der Zustand der Sihl unterhalb der Staumauer in der Schlagen ist vor Staube-  ginn von der Konzessionärin durch L  ängen- und Querprofile und photographi-  sche Aufnahmen festzustellen  Sollten sich nachteilige Ver  änderungen des Sihlbettes zeigen, die auf Anlage  und Betrieb des Etzelwerkes zur  ückzuf ühren sind, so hat die Konzessionärin f  ür  allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzu-  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Regierungen das Bauprogramm des  Werkes zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Das  Projekt  der  Konzession  ärin  f   ür  einen  Ausgleichweiher  bei  H  ütten  nebst  Wassermessstation wird von der Plangenehmigung ausdr  ücklich ausgenommen.  Über die Art und Weise der Durchführung der Dotierung der Sihl hat die Konzes-  sionärin mit der Regierung des Kantons Z  ürich, vorbeh  ältlich der Bedingungen  letzterer vom 14. November 1929, eine besondere Regelung zu treffen, wobei  für die Erstellung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Z  ürich  die Vorschriften des z  ürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901  massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 11-105.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Regierungsrat des Kantons Z  ürich am 29. Januar 1931, vom Regierungsrat des Kantons  Schwyz am 13. Februar 1931 und vom Regierungerat des Kantons Zug am 17. Februar 1931  unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 10-558.