Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer
                            SRSZ 1.2.2007  1  (Vom 27. April 1977)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  in  eine  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezial-  kommission,  beschliesst:  I. Steuerhoheit und Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Steuerhoheit
                            Die politischen Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes eine Hand-  änderungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Steuersubjekt
                            1   Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstü  ckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mehrere  Personen  oder  Mitglieder  einer  Personengemeinschaft  ohne  juristi-  sche  Persönlichkeit  haften  solidarisch,  ausgenommen  die  Erbengemeinschaft,  welche als Steuersubjekt gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Steuerobjekt
                            a) Grundstückbegriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grundstü  cke im Sinne dieses Gesetzes sind:  a)   Liegenschaften;  b)  im Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, wie Bau-,  Quellen- und Ausbeutungsrechte;  c)   Bergwerke;  d)   Miteigentumsanteile an Grundstü  cken;  e)   Dauerbauten  auf  fremdem  Boden,  welche  aufgrund  eines  übe  rtragbaren  dinglichen oder schuldrechtlichen Baurechtes erstellt oder beibehalten wer-  den dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestandteile  und  ortsübliche  Zugehör  eines  Grundstü  ckes  unterliegen  der  Besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Handänderungsbegriff
                            Handänderungen von Grundstü  cken im Sinne dieses Gesetzes sind:  a)   der zivilrechtliche Erwerb von Grundstü  cken;  b)  jede Übertragung eines Kauf- oder Kaufvorvertrages sowie eines Kauf- oder  Rückkaufrechtes,  sofern  der  Eigentumsübergang  im  Gr  undbuch  vollz  ogen  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)   der  Erwerb  von  Anteilsrechten  einer  Immobiliengesellschaft  oder  Immobi-  liengenossenschaft, sobald der Erwerber die Mehrheitsbeteiligung erworben  hat;  d)  Änderungen  im  Personenstand  einer  Gesamthandgemeinschaft  oder  die  wesentliche Veränderung von Beteiligungsrechten an solchen Gemeinschaf-  ten ohne Wechsel der Mitglieder;  e)   die  Errichtung  und  Übe  rtragung  von  in  §  3  Abs.  1  Buchstaben  b  und  e  erwähnten  Rechten,  sofern  dadurch  die  Bewirtschaftung  oder  Veräusserung  des belasteten Grundstü  ckes wesentlich beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3 4. Steuerbefreiungsgründe
                            a) Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Handänderungssteuer sind befreit:  a)   Personen,  die  nach  §  61  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar  2000  von  der  Steuerpflicht befreit sind;  b)  Handänderungen zwischen Ehegatten sowie zur Abgeltung scheidungsrecht-  licher  Ansprüche,  zwischen  Eltern  und  Nachkommen  sowie  zwischen  Ge-  schwistern;  c)   Handänderungen  an  den  überlebenden  Ehegatten  und  an  Erben  in  direkter  auf- oder absteigender Linie sowie an Geschwister und deren Nachkommen  infolge Erbteilung oder Vermächtnis;  d)   Handänderungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren,  soweit  der  Erwerber  zugleich  Pfandgläubiger  oder  Pfandbürge  ist  und  der  Veräusserungserlös  seine Forderung nicht deckt;  e)   Handänderungen  zwischen  eingetragenen  Partnerinnen  und  Partnern  im  Sinne  des  eidgenössischen  Partnerschaftsgesetzes,  Handänderungen  zur  Abgeltung  der  Unterhaltsbeiträge  und  der  verm  ögensrechtlichen  Ansprüche  bei  Auflösung  einer  eingetragenen  Partnerschaft  und  Handänderungen  an  den überlebenden eingetragenen Partner bzw. die überlebende eingetragene  Partnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Adoptiv- und Pfl  egekinder gelten als Nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 b) Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht
                            Von der Handänderungssteuer sind überdies befreit:  a)   der  Erwerb  von  Grundstü  cken durch Aneig  nung, Bildung neuen Landes und  Ersitzung (Art. 658/659 und 661/662 ZGB);  b)   der  Übergang  vom  Erblasser  an  die  Erbengemeinschaft,  ausgenommen  bei  Übergang eines Grundstü  ckes auf einen Alleinerben;  c)   der Erwerb von Grundstü  cken im Zusammenhang mit Güterzusammenlegun-  gen,  Grenzregulierungen  und  Landumlegungen,  welche  durch  die  Bundes-  oder kantonale Gesetzgebung vorgesehen sind;  d)  die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und um  gekehrt, ohne  dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern;  e)   die  körperliche  Teilung  von  gemeinschaftlichem  Grundeigentum,  soweit  die  zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  3  f)    Handänderungen   infolge   Umstrukturierung   sowie   Ersatzbeschaffung   im  Sinne der §§ 20 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 und 68 Abs. 1a des Steuergeset-  zes vom 9. Februar 2000. Bei einer Verletzung der Spe  rrfrist wird die Hand-  änderungssteuer nacherhoben. Die §§ 20 Abs. 2 und 67 Abs. 2 des Steuer-  gesetzes gelten sinngemäss.  II. Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 1. Steuersatz
                            Die Handänderungssteuer beträgt ein Prozent des Handänderungswertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Handänderungswert
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Handänderungswert entspricht dem Gegenwert für den Erwerb des Gr  und-  stückes  bzw.  dem  im  Kaufrecht  oder  Rückkaufsrecht  vereinbarten  Preis.  Er  umfasst  alle  vermögenswerten  Leistungen,  welche  der  Erwerber  zu  erbringen  hat,  einschliesslich  der  für  die  Übertragung  von  Kauf-  oder  Kaufvorverträgen  bzw. Kauf- oder Rückkaufsrechte entrichteten Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Erwerber zeitlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, entspricht  der  Handänderungswert  dem  Barwert  dieser  Leistungen.  Der  Regierungsrat  bestimmt den Zinsfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) bei Tauschverträgen
                            Bei Tauschverträgen werden alle massgeblichen Leistungen oder Werte zusam-  mengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) bei Gesamteigentum
                            1   Gesamteigentum wird zur Berechnung der Steuer wie Miteigentum behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Höhe der Anteile nicht bekannt, wird vermutet, sie seien gleich gross.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Feststellung des Handänderungswertes
                            1    Der  Ermittlung  des  Handänderungswertes  ist  die  vom  Veräusserer  und  vom  Erwerber vereinbarte Gegenleistung zu Gr  unde zu l  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wurde eine ziffermässige Gegenleistung nicht vereinbart, liegt ganz oder teil-  weise  eine  Schenkung  vor,  oder  besteht  die  Vermutung  einer  unrichtigen  Wert-  angabe, ist der Verkehrswert des erworbenen Rechts massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  nichtlandwirtschaftlichen  Grundstü  cken  wird  vermutet,  dass  der  Steuer-  schatzungswert  dem  Verkehrswert  entspricht;  in  allen  andern  Fällen,  wo  keine  steueramtliche  Verkehrswertschätzung  vorliegt,  setzt  die  Veranlagungsinstanz  den Verkehrswert allenfalls auf Grund einer fachmännischen Begutachtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III. Steuerveranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 1. Vorbereitung der Veranlagung
                            1   Urkundspersonen, die kantonale Steuerverwaltung und das Handelsregisteramt  melden  nach  Massgabe  der  vom  Regierungsrat  zu  erlassenden  Weisungen  der  Veranlagungsbehörde  steuerbare  Handänderungen.  Der  Pflichtige  ist  auf  die  Steuer aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  steuerbaren  Handänderungen,  welche  eine  Grundbucheintragung  nicht  erfordern,  hat  der  Steuerpflichtige  der  Veranlagungsbehörde  innert  30  Tagen  nach Eintritt der Handänderung den Abgabetatbestand zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Steuerpflichtige  ist  verhalten,  der  Veranlagungsbehörde  die  zur  Veranla-  gung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 2. Veranlagung
                            1    Bei  Handänderungen,  die  im  Grundbuch  zum  Eintrag  gelangen,  nimmt  das  Grundbuchamt eine vorläufige Einschätzung vor und bezieht die Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die vorläufige Einschätzung wird rechtskräftig, wenn der Steuerpflichtige oder  die Gemeinde nicht innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung durch Mitteilung an  das Grundbuchamt eine Einschätzung des Gemeinderates verlangt. Darauf ist in  der vorläufigen Einschätzung des Grundbuchamtes hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Handänderungen, die im Grundbuch nicht zum Eintrag gelangen, sowie in  jenen Fällen, wo eine Einschätzung des Gemeinderates verlangt wird, trifft der  Gemeinderat jener Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, die Veranla-  gungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 5 3. Sicherstellung
                            Bei Handänderungen gemäss § 13 Abs. 1 verzichtet das Grundbuchamt auf den  sofortigen Bezug der Steuer, wenn die steuerpflichtige Person das Steuertreffnis  gemäss  vorläufiger  Einschätzung  durch  eine  unwiderrufliche  und  unbefristete  Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherstellt.  IV. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 1. Verletzung der Mitwirkungspflicht
                            Steuerpflichtige, welche die ihnen nach § 12 Abs. 2 und 3 obli  egenden Mitwir-  kungspflichten  schuldhaft  verletzen,  werden  mit  10  bis  300  Franken  gebüsst,  sofern nicht einer der in § 16 erwähnten Straftatbestände erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Steuerhinterziehung und Hinterziehungsversuch
                            1    Wer  als  Steuerpflichtiger  durch  Verletzung  der  ihm  obliegenden  Mitwirkungs-  pflichten  oder  durch  Verschweigen  von  Tatsachen  oder  durch  unrichtige  Anga-  ben  schuldhaft  bewirkt,  dass  keine  oder  eine  zu  niedrige  Steuer  erhoben  wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  5  wird  nebst  der  Nachzahlung  der  vorenthaltenen  Steuer  mit  einer  Busse  belegt,  welche den Steuerbetrag nicht überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  vorsätzlich  begangene  Steuerhinterzie  hungsversuch  wird  mit  einer  Busse  geahndet, welche die Hälfte des Steuerbetr  ages nicht überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 6 3. Zuständige Behörde
                            Der Gemeinderat erlässt die Nachzahlungs- und Strafverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 7 4. Anwendbarkeit von Bestimmungen des Steuergesetzes
                            Die  §§  175  bis  177,  204  und  208  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar  2000  sind sinngemäss anwendbar.  V. Rechtsmittel und Bezug der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 1. Beschwerde
                            Gegen  die  Veranlagungs-,  Nachzahlungs-  und  Strafverfügung  kann  nach  den  Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsge-  richt erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Entrichtung der Steuer
                            1    Die  Steuer  ist,  soweit  sie  nicht  bereits  hinterlegt  ist,  innert  30  Tagen  nach  rechtskräftiger Veranlagung zu entrichten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Steu-  erbetrag zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  zuviel  hinterlegter  Steuerbetrag  wird  innert  der  gleichen  Frist  nebst  Zins  dem Steuerpflichtigen zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 8 3. Stundung und Erlass
                            1  Der Gemeinderat kann die Steuer unter den in § 194 Abs. 1 des Steuergeset-  zes  vom  9.  Februar  2000  umschriebenen  Voraussetzungen  ganz  oder  teilweise  stunden oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verfügungen sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Verjährung
                            1    Die  Handänderungssteuer  verjährt  innert  5  Jahren  seit  der  rechtskräftigen  Veranlagung, in jedem Fall aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Handände-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Stundungsdauer ruht die Verjährungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 1. Anwendung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die fakulta-  tive Handänderungssteuer zugunsten der Gemeinden, vom 4. Dezember 1920,  9  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Steuertatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten  sind, ist das bisherige Recht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Volksabstimmung, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkra  fttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bezeichnet den Zeitpunkt des Inkra  fttretens.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-863 mit Änderungen vom 23. März 1994 (GS 18-412), vom 9. Februar 2000 (Steuerge-  setz, GS 19-492) und vom 23. November 2005 (Steuergesetz, GS 21-40).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 4. Dezember 1977  mit 10601 Ja  gegen 9  416 Nein  (AbI 1977 1003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 9. Februar 2000; Abs. 1 Bst. e neu eingefügt am 23.  November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bst. f in der Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 9. Februar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 9. Februar 2000, Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 23. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung   vom 9. Februar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 9-616.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Inkrafttreten: 1. Januar 1978 (AbI 1977 1062); Änderungen vom 23. März 1994 am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (Abl 1994 1377), vom 9. Februar 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1529) und vom 23.  November  2005  am  1.  März  2006  (§§  6  Bst.  f  und  17a)  bzw.  am  1.  Januar  2007  (§  5  Abs.  1  Bst. e; Abl 2005 1937/2006 275).