Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz
                            (Vom 18. Mai 2004)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  des  Bundesg  esetzes  über  Fuss  -  und  Wanderwege  (FWG)  vom  4.  Oktober 1985,  2   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst  :
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz  vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss  - und Wander  wege.  3  Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für Planung,  Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt und Markierung des öffentlichen Fuss  - und  Wanderwegnetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diesem  Gesetz    unterstehen  nur  jene  öffentlichen  Fuss  -  und  Wanderwege,  die  im  kantonalen  Wanderwegplan  und  in  den  Fuss  -  und  Wanderwegplänen  der  Gemeinden aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  öffentlichen  Wege  mit  privater  Unterhaltspflicht  4  ,  des  Strassengesetzes  5  und  des  Planungs  -  und Baugesetzes.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Aufgabenerfüllung
                            1  Kanton  und  Gemeinden  können  Aufgaben  oder  Leistungen  gemäss  diesem  Gesetz   durch geeignete Dri  tte erbringen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Aufgaben einem Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsver-  einbarung  mindestens  dessen  Aufgaben  und  die  Beitragsleistungen  des  G  e-  meinwesens festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes oder v  on Fachorg  a-  nisationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Rücksichtnahme und Zusammenarbeit
                            1  Die Behörden von Kanton, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich-  recht  -  lichen  Körperschaften  nehmen  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  auf  die  Fuss  -  und Wanderwege Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton  und  Gemeinden  arbeiten  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  untereinan-  der und mit Fach-   und Tourismusorganisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  berücksichtigen  andere  vorhandene  Interessen,  insbesondere  jene  der  Land-   und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Grundsätze und Einteilung der Fuss- und Wanderwege
                            1   Das öffentliche Fuss  - und Wanderwegnetz umfasst geeignete Wege, deren freie  und rechtlich gesicherte Begehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglich  und  sinnvoll,  bereits  bestehende  und  geeignete  Wege  in  Anspruch  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das öffentliche Fuss  - und Wanderwegnetz von Kanton und Gemeinden besteht  aus:  a)   den Hauptwanderwegen,  b)   den Verbindungs  wanderwegen und  c)   den übrigen öffentlichen Wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Kantonales Wanderwegnetz
§ 5 1. Einteilung und Festlegung
                            1   Das kantonale Wanderwegnetz besteht aus Haupt  - und Verbindungswanderw  e-  gen.  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  Haupt  -  und  Verbindungswanderwege  in  einem behördenverbindlichen Plan (Wanderwegplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hauptwanderwege sind national und kantonal bedeutsame Routen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verbindungswanderwege  sind  Wege  zu  den  Nachbarkantonen  und  regional  bedeutsame Routen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Hauptwanderwege
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  ist  für  die  im  Anhang  aufgeführten  Hauptwanderwege  verantwor  t-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Müssen  Hauptwanderwege  neu  angelegt  oder  bestehende  erheblich  geändert  werden, so wird die genaue Linienführung, soweit notwendig, in einem kantona-  len Nutzungsplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlass  und  Änderung  dieses  Plans  richten  sich  nach  dem  Verfahren  für  den  Erlass kantonaler Nutzungspläne (§§ 10 ff. PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für Planung, Bau, rechtliche Sicherung, Unterhalt  und Markierung der Hauptwanderwege,   soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  der  Stiftung  „Weg  der  Schweiz“  für  den  Weg  der  Schweiz im Rahmen des Voranschlages pauschale Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 3. Verbindungswanderwege
                            a) Zuständigkeit und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gem  einden sind für die Verbindungswanderwege verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton richtet den Gemeinden an Verbindungswanderwege Kantonsbeitr  ä-  ge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 8 b) Beitragsverfahren
                            1  Der  jährliche  Kredit  für  die  Kantonsbeiträge  wird  mit  dem  Voranschlag  bewi  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ge festgesetzt. Der Regierungsrat kann weitere Kriterien berücksicht  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  das  Beitragsverfahren  und  die  Kontrolle  der  beitrags-  berechtigten   Verbindungswanderwege.   Werden   Verbindungswanderwege   trotz  Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten,  so  kann  die  Beitragsleistung  bis  zur  Mängelbeseitigung  gekürzt  oder  eingestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Fuss - und Wanderwegnetz der Gemeinden
§ 10 1. Zuständigkeit und Einteilung
                            1  Die  Gemeinde  ist  für  ihr  Fuss  -  und  Wanderwegnetz  verantwortlich.  Der  G  e-  meinderat hält dieses Wegnetz in einem Fuss  - und Wanderwegplan fest, der bei  Änderungen im Wegnetz nachzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses  Wegnetz  umfasst  mindestens  die  Verbindungswanderwege.  Zudem  können nach Bedarf aufgenommen werden:  a)   wichtige öffentliche Fusswege gemäss § 1 des Gesetzes über die öffentlichen  Wege mit privater Unterhaltspflicht;  b)   notwendige  Fussgängerverbindungen  im  Siedlungsgebiet,  die  nicht    aus-  schliesslich privatem Gebrauch dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  wird  der  Fuss  -  und  Wander-  wegplan  behördenverbindlich.  Der  Regierungsrat  überprüft  den  Plan  auf  Über-  einstimmung  mit  kantonalen  Plänen  und  es  steht  ihm  die  Rechts  -  und  E  rme  s-  senskontrolle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Planungsverfahren
                            1   Müssen  öffentliche  Wege  neu  angelegt  oder  bestehende  erheblich  geändert  werden, so legt der Gemeinderat die genaue Linienführung, soweit notwendig, in  einem kommunalen Nutzungsplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richtet sich Erlass und Änderung dieses Plans nach dem Verfahren  für den Erlass kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Finanzierung
                            Die  Gemeinden  finanzieren  Planung,  Bau,  rechtliche  Sicherung,  Unterhalt  und  Markierung ihres Wegnetzes, soweit dafür nicht Dritte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 1. Rechtliche Sicherung
                            1  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  sorgen  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich  für  die  rechtliche  Sicherung  des  öffentlichen  Zugangs  zum  gesamten  Fuss  -  und  Wan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chen Rechte oder nach den entsprechenden besonderen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  Rechte  nicht  freihändig  erworben  werden,  können  sie  nach  den  Bes  t-  immungen des kantonalen Enteignungsrechts enteignet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2. Ersatz von Wegen
                            1   Muss  ein  öffentlicher  Fuss  -  oder  Wanderweg,  der  im  kantonalen  Wanderwe  g-  plan oder im Fuss-   und Wanderwegplan der Gemeinde enthalten ist, aufgehoben  und ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  den  Ersatz  bei  Hauptwanderwegen  entscheidet  die  kantonale  Fachstelle,  bei den übrigen Wegen der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt  die  Verlegung  oder  Neuanlage  wegen  höherer  Gewalt,  so  trägt  bei  Hauptwanderwegen  der  Kanton,  bei  den  übrigen  Wegen  die  Standortgemeinde  die Kosten. Vorbehalten bleiben die Verpflichtungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 3. Unterhalt
                            1  Der Unterhalt der öffentlichen Fuss  - und Wanderwege obliegt grundsätzlich den  bisher pflichtigen Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton oder die Gemeinden übernehmen den Unterhalt:  a)   bei neuen Wegen, sofern Dritte dafür nicht aufkommen;  b)   bei  bestehenden  Wegen,  soweit  regelmässig  ausserordentlicher  Aufwand  entsteht,  der  den  bisher  pflichtigen  Grundeigentümern  nicht  mehr  zugem  u-  tet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 4. Markierung
                            1  Fuss-    und  Wanderwege  sind  entsprechend  ihren  Anforderungen  einheitlich  zu  ma  rkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Anl  a-  gen  angebracht  werden.  Berechtigte  Interessen  von  Grundeigentümern  und  Anstössern sind zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 5. Kantonale Fachstelle
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese berät zusammen mit den Fachorganisationen Behörden, Amtsstellen und  Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 6. Verfahren
                            1   Das  Bewilligungsverfahren  für  den  Bau  o  der  die  Änderung  von  Wegen  richtet  sich nach der Planungs  - und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den  Bestimmungen  des   Verwaltungsrechtspflege  gesetzes  .  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 1. Frist für den Erlass der kommunalen Fuss - und Wanderweg-
                            pläne  Die Gemeinderäte erlassen ihre Fuss  - und Wanderwegpläne (§ 10 Abs. 2) innert  zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses   Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2. Ausnahme von der Ersatzpflicht
                            1   Über den Ersatz von Wand  erwegen oder Wanderwegabschnitten, die zum Zei  punkt  des  Inkrafttretens  dieses  Erlasses  auf  befestigten  Abschnitten  verlau  fen,  wird im Planungsverfahren entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehende  befestigte  Wege  sind  von  einer  Rückführung  und  Ersatzpflicht  ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 3. Übergangsrecht
                            1  Kantonsbeiträge an Fuss  - und Wanderwege gemäss § 66 des   Strassengesetzes  werden  ausgerichtet,  sofern  sie  vor  Inkrafttreten  dieses  Erlasses    rechtskräftig  zugesichert worden sind, und das Vorhaben innert zwei Jahren nach Inkraf  ttreten  dieses Erlasses   ausgeführt und abgerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  15  Abs.  1  Bst.  a  gilt  für  neue  Wege,  die  nach  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 4. Änderung eines Erlasses
                            Das  Expropriationsgesetz  des  Kantons  Schwyz  vom  1.  Dezember  1870  10    wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bst. a
                            [Jeder  Grundeigentümer  ist  pflichtig,  dem  Kanton,  den  Bezirken  und  den  G  e-  meinden  für  nachstehende  Zwecke  den  erforderlichen  Grund  und  Boden,  sowie  Gebäude und Bäume abzutreten:]  a)   zur  Anlegung  neuer  oder  zur  Korrektion  und  Verbreit  erung  schon  bestehe  n-  der Strassen und öffentlicher Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 11 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Hauptwanderwege im Sinne von § 6 gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jakobsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grynau  - Hohle Gasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siebnen  - Innerthal  - Muotathal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bru  nnen  - Bisistal  - Kantonsgrenze Braunwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Waldstätterweg  - Brunnen  - Riemenstalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Innerthal  - Euthal  - Alpthal  - Sattel und  Euthal  - Unteriberg  - Oberiberg  – Illgau  - Muotathal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wollerau  - Rothenthurm  - Sattel  - Steinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  906  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 704.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   FWG, SR 704; FWV, SR 704.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 443.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 442.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom   17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Mit Ausnahme der §§ 8 und 9 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; §§ 8 und 9 treten am 1.  Janua  r  2007  in  Kraft  (Abl  2004  2195);  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.