Gesetz über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze
                            (Vom 10. Dezember 1959)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf den Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Wer einen öffentlichen Zeltplatz errichten und betreiben will, bedarf einer Be-  willigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Bewerber hat seine genauen Personalien anzugeben und dem Gesuch ein  Leumundszeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überdies sind dem Gesuch Pläne über die Gesamtsituation des Platzes und  der zur Verfügung stehenden Einrichtungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Bewilligung für Errichtung und Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf  erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:  a) Der Platz muss sich eignen. Er darf sich in der Regel nicht im Dorfkern oder  nahe bei Kirchen oder Schulhäusern befinden.  b) Die  Einrichtungen  müssen  den  hygienischen  Anforderungen  entsprechen.  Vor allem sind gut unterhaltbare Toiletten zu erstellen.  c) Auf jedem Platz muss einwandfreies Trinkwasser vorhanden sein. Abwässer  müssen geklärt und zweckmässig abgeleitet werden.  d) Für Abfälle sind gedeckte Behälter bereitzustellen. Die Abfuhr ist sicherzu-  stellen.  e) Es muss ein Zeltplatz-Reglement, das die Weisungen des schweizerischen  Camping-Club-Verbandes  berücksichtigt,  aufgestellt  und  öffentlich  ange-  schlagen werden.  f) Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ist ein verantwortlicher  Platzwart zu ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2
§ 5
                            1   Der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart haben auf dem  Platze für Ordnung, Ruhe, Anstand und Sittsamkeit sowie für vollständige Ruhe  von 22.00 bis 7.00 Uhr zu sorgen. Zuwiderhandelnde sind vom Platze wegzu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Inhaber des Zeltplatzes und der Platzwart sind verpflichtet, von den Gäs-  ten des Platzes Anmeldescheine mit Angabe der genauen Personalien sowie der  Dauer  des  Aufenthaltes  ausfüllen  zu  lassen  und  diese  den  Polizeibehörden  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Gemeinden, in denen eine Kurtaxe eingeführt ist, muss nebst der Gebühr  für die Benützung des Platzes auch die Kurtaxe eingezogen und der berechtig-  ten Stelle abgeliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3
                            Die Zeltplätze und ihr Betrieb unterstehen der Aufsicht der Polizeiorgane. Das  Sicherheitsdepartement ist befugt, bei Missständen einen Zeltplatz sofort zu  sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-292 mit einer Änderung vom 1. März 1974 (GS 16-400) und vom 17. Dezember 2013 (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben durch § 73 Buchstabe d des Gesetzes vom 1. März 1974 über das Gastgewerbe und  den Handel mit alkoholischen Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.