Jagd- und Wildschutzgesetz
                            (Vom 25. Mai 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben  -  der Säugetiere und Vögel, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungs  -  rates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben des Staates
                            Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erhaltung gesunder Wildbestände, des Wildlebensraums und dessen Ver  -  netzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erhaltung der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Regelung und Überwachung der Jagd sowie die Organisation der Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald,  landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die  Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jagdregal und Jagdsystem
                            1   Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetz  -  gebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation und Zuständigkeiten
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt  die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anstellung des Jagdverwalters und der Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und  Entschädigung von Wildschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Bewilligung  des  Abschusses  einzelner  Schaden  stiftender  geschützter  Tiere  und  deren  Bestandesregulierung,  ausgenommen  geschütztes  Schalen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vögel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vernehmlassungen zuhanden des Bundes zu Bewilligungsgesuchen für Bau  -  ten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel be  -  einträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Mitwirkung an der Ausscheidung von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und  Zugvogelreservaten in der Zuständigkeit des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Ernennung der Jagd- und der Jagdprüfungskommissionsmitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Ausscheidung von Wildtierkorridoren, die in Richt- und Nutzungsplanung  zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Departement
                            1   Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätig  -  keit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vereidigung des Jagdverwalters und der Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass der jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Stre  -  ckenvorgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der  Wildvorweis- und Abschusskontrollpflicht der Jäger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalenwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausscheidung von kantonalen Jagdbanngebieten, Wasser- und Zugvogel  -  reservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Anerkennung  von  ausserkantonalen  und  ausländischen  Jagdprüfungen,  sofern  die  ausländischen  Jägerprüfungen  dieselben  Anforderungen  wie  die  schweizerische Jagdprüfung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amt
                            1   Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen  Zuständigkeiten  festgelegt  sind,  vollzieht  das  zuständige  Amt  die  Vorschriften  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Organisation, Führung und Ausrüstung der Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagd  -  berechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den  Schutz  und  die  nachhaltige  Bewirtschaftung  des  Wildbestandes  notwendig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Abfassung von Rechenschafts- und Jahresberichten sowie die Abrechnun  -  gen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Vereinbarungen mit  dem Bund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Führung einer Liste der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte  Tiere  präparieren  sowie  die  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen  für  den  Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vögel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Einfordern von Schadenersatz für Schäden, die dem Kanton durch Ver  -  gehen oder Übertretungen gemäss Jagdgesetzgebung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jagdkommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagdkommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Vorsteher des zuständigen Departements, der den Vorsitz führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Vorsteher des zuständigen Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sieben  durch  den  Regierungsrat  zu  ernennende  Mitglieder,  wobei  die  Wild  -  hüter,  der  kantonale  Forstdienst,  die  Waldeigentümer,  die  Landwirtschaft,  sowie die kantonalen Schutzverbände mit je einer Person und der kantonale  Patentjägerverband mit zwei Personen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Aufgaben
                            Der Jagdkommission obliegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beratung des Vorstehers des zuständigen Departements betreffend Jagd,  Wild- und Artenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Beiträge  an  Wildschadenverhütungsmass  -  nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseige  -  nen, nach Schutz- und Nutzinteressen paritätisch zusammengesetzten Aus  -  schuss übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jagdprüfungskommission
                            1   Die Jagdprüfungskommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Vorsteher des zuständigen Amtes, welcher den Vorsitz führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fünf  vom  Regierungsrat  für  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  ernannten  Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Jagdprüfungskommission  obliegt  die  Vorbereitung  und  Durchführung  des  Jagdlehrganges  und  der  Jagdprüfung  gemäss  den  geltenden  Jagdprüfungsvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jagdpolizei
                            1   Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie  sind Organe der gerichtlichen Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich die Ausweise vorzeigen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen und Jagdgeräte zu kontrollieren und  bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf ein Jagdvergehen sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei begründetem Verdacht auf ein Jagdvergehen den Inhalt von Rucksäcken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungen zu durchsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen  Strafverfolgungsbehörde  an,  sofern  nicht  das  Ordnungsbussenverfahren  zur  An  -  wendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Jagdausübung
                            A. Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Voraussetzungen
                            Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  keine Verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gültigkeitsdauer
                            Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist,  wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach  einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entzug der Jagdberechtigung
                            Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen Ver  -  urteilung durch einen Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre  entzogen, wenn der Jagdberechtigte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Jagdberech  -  tigter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder  den Versuch dazu unternimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein in Art.  17 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildle  -  benden Säugetiere und Vögel vom 20.  Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG) genann  -  tes Vergehen fahrlässig begeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wiedererlangen der Jagdberechtigung
                            1   Beim Entzug der Jagdberechtigung nach §  11 Bst.  a kann die Jagdberechtigung  erst durch das erneute Bestehen des vollständigen Jagdlehrganges und der Jagd  -  prüfung wieder erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Entzug der Jagdberechtigung nach §  11 Bst.  b kann die Jagdberechtigung  erst durch das erneute Bestehen des ganzen oder eines Teils des Jagdlehrganges  wieder erworben werden. Das zuständige Amt bestimmt im Einzelfall die zu be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1    Jagdpatente  sind  persönlich,  nicht  übertragbar  und  werden  nur  an  Personen  abgegeben, die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind und sofern keine Patent  -  verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig  und müssen jährlich erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den  Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet  die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Patentarten
                            1   Es werden folgende Patente ausgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent I: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Mur  -  meltiere, Füchse und Dachse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent II: Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild, Füchse  und Dachse, ausgenommen Schwarzwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent III: Haarraubwildjagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patent IV: Jagd auf Wasserwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Patent V: Jagd auf Schwarzwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch  als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent  Ia:  Hochwildjagd  auf  jagdbares  Rotwild,  Schwarzwild,  Murmeltiere,  Füchse und Dachse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent Ib: Hochwildjagd auf jagdbares Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere,  Füchse und Dachse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Patentgebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals  mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Rahmenansätze
                            1   Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent I Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent II Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent III Fr. Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patent IV Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Patent V Fr. 400.-- bis Fr. 700.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rah  -  menansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Patentbewerber,  die  im  Zeitpunkt  der  Gesuchseinreichung  nicht  mindestens  sechs  Monate  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  haben,  sind  den  ausserkantonalen  Patentbewerbern gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Pflichten des Patentinhabers
                            Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis- und Ab  -  schusskontrollpflichten termingerecht, wahrheitsgetreu und vollständig wahr  -  zunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei der Wildschadenverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tier  -  seuchen mitzuhelfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweige  -  rungsgründe Änderungen ergeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Jagd weid- und tierschutzgerecht auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den periodischen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Kontingentierung
                            Das zuständige Departement kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstzahlen für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale  Jäger erteilten Patente, festlegen, wenn ein übermässiger Jagddruck entsteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patentarten  nach  Anzahl  oder  Art  der  Wildtiere  einschränken,  wenn  hegeri  -  sche oder jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gästekarten
                            1   Die Gästekarte erlaubt jagdberechtigten Personen die Teilnahme an der ordent  -  lichen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagd  -  patents ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie berechtigt zum Abschuss von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jagdbarem Gams- und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein anderer  anwesender Jäger seine Abschussberechtigung (Marke) zur Verfügung stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jagdbarem Haarraubwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlegte Tiere gemäss Abs.  2 Bst.  a sind unmittelbar nach dem Abschuss durch  den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten
                            1   Das zuständige Amt kontrolliert die eingereichten Gesuche, holt bei Bedarf In  -  formationen bei den mitwirkungspflichtigen Bewerbern oder den zuständigen kan  -  tonalen und kommunalen Amtsstellen ein und erteilt die Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gibt die Patente und Gästekarten ab oder kann Dritte mit dieser Aufgabe be  -  trauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung min  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welchen die Jagdberechtigung entzogen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo  -  naten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzuges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebüh  -  ren noch nicht bezahlt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  wegen  körperlichen  oder  geistigen  Krankheiten  für  eine  weidgerechte  Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  welche  falsche  Angaben  zu  ihren  Personalien  oder  ihrer  Jagdberechtigung  machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Be  -  werber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden  verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht die Jagdbe  -  rechtigung entzogen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  wegen  Verstössen  gegen  die  Tierschutzgesetzgebung  verurteilt  worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte
                            1   Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zustän  -  digen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzu  -  holen hinsichtlich von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorstrafen und hängigen Strafverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erwachsenenschutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hinderungsgründen nach Art.  8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu  -  behör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG).  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt  die Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Pa  -  tentinhaber  während  der  Jagd,  hat  die  angefragte  kantonale  oder  kommunale  Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kontrolle
                            1   Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverwei  -  gerungsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehrgang Nachweise  einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent oder die Teilnahme am  Jagdlehrgang verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Patententzug
                            1   Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Sachwerte gefährdet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenterteilung eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  einem  vorsorglichen  Patententzug  darf  der  betroffene  Patentinhaber  die  Jagd nicht wieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten, bis  der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnah  -  men rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Jagdausbildung
§ 27 Jagdlehrgang
                            1   Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Bedingungen  zum  Erwerb  eines  Jagdpatents  gemäss  §  10  Bst.  c  und  d  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von  der Teilnahme ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Jagdprüfung
                            1   Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des Jagd  -  lehrganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen  Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer theo  -  retischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, verliert  sie ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Jagdausübung
§ 29 Jagdzeiten
                            Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständi  -  gen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Jagdbare Arten
                            Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen  Jagdvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung
                            a) Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  bestimmt  in  den  jährlichen  Jagdvorschriften  die  erlaubten Jagdwaffen, die dazugehörige Munition und die Ausrüstung, insbeson  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen und in einem  schiesstüchtigen Zustand zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann das zuständige De  -  partement unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ausnahmsweise die Verwen  -  dung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Einschiessen und Mittragen von Waffen
                            1   Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen ist nur auf bewilligten An  -  lagen  gestattet.  Vorbehalten  bleibt  das  Einschiessen  während  der  Jagdzeit  bei  Problemen mit der Waffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschliesslich zwecks siche  -  ren Deponierens für die am Folgetag aufzunehmende Jagd erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Jagdhunde
                            a) Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zulässig sind alle Jagdhunderassen und deren Mischlinge, sofern sie folgende  Bedingungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf der Hochwildjagd (Patent I): alle Jagdhunde die über eine Schweiss- oder  Ablege-  und  Gehorsamsprüfung  verfügen  und  nicht  zum  Stöbern  verwendet  werden, sowie alle Jagdhunde auf der Schweisshundepikettliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf der Niederwildjagd (Patent II): lautjagende Hunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Nachsuche, Bau- und Wasserwildjagd sowie für die Schwarzwildjagd:  alle Jagdhunde, die über eine anerkannte Prüfung im entsprechenden Einsatz  -  bereich verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im Patent  einzutragen und vorschriftsgemäss zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt den Einsatz der Jagdhunde und die Prüfungsanforde  -  rungen im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 b) Organisation und Ausbildung
                            Das zuständige Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt  Leistung  und  Qualität  mittels  jährlicher  Übungs-  und  Weiterbildungs  -  angebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwild  -  jagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit be  -  auftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Falknerei
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beizjagd  sowie  das  freie  Fliegenlassen  von  Greifvögeln  sind  grundsätzlich  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  falknerische  Haltung  von  Greifvögeln  bedarf  folgender  Bewilligungen  der  zuständigen Stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kantonale Berechtigung zur Falknerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kantonale Jagdberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) Ausnahmen
                            1   Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greif  -  vögeln können erteilt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Vermeidung von Wildschäden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falk  -  nerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechti  -  gung im Kanton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Transportmittel
                            a) Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet  werden und sind zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  von  Luftfahrzeugen  für  die  Jagdausübung  ist  grundsätzlich  untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 b) Spezialfälle
                            1   Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für  das Bergen von Schalenwild erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  Vorbehalt  der  Jagd  auf  Wasserwild,  der  Baujagd,  der  Nachsuche  durch  Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erleg  -  tem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags  zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vor  -  herigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Verbotene Methoden und Hilfsmittel
                            Neben den Beschränkungen gemäss Art.  2 der Verordnung über die Jagd und den  Schutz  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  vom  29.  Februar  1988  (Jagdverord  -  nung, JSV)  3   sind nachfolgende Methoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung  untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugel  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Durchführung  von  Treib-  und  Drückjagd  durch  Personen,  die  weder  im  Besitz  eines  Jagdpatents  oder  einer  kantonalen  Treiberberechtigung  sind,  noch den Jagdlehrgang absolvieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausübung der Jagd auf Skiern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Unweidmännisches Verhalten
                            Als unweidmännisch gilt und ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  absichtliche  Beschiessen  von  spitz  zustehendem  oder  wegflüchtendem  Wild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  Unterlassen  der  Nachsuche  nach  einer  Schussabgabe  bei  der  das  Wild  nicht aufgefunden werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche an  den Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vor  -  gabe der Jagdverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder  von Sachwerten während der Jagdausübung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wiederholte Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Irrtums- und Fehlabschuss
                            a) Allgemeines Schalenwild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeior  -  gane verzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Tier irrtümlich erlegt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten Wertersatz  bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 b) Führende Tiere
                            1    Anerkennt  der  Erleger  eines  führenden  Tieres  den  Befund  des  Kontrollorgans  über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Ge  -  säuge wissenschaftlich begutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger  die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schutz von Besitz und Eigentum
                            Ohne  die  Bewilligung  des  Berechtigten  darf  die  Jagd  nicht  ausgeübt  werden  in  Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park-  und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Ge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen  und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den  Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des  zuständigen  Amtes  gestattet,  Massnahmen  gegen  jagdbares  Haarraubwild  und  Vogelarten gemäss der Jagdverordnung zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von  jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jagdtaugliche Munition für den Abschuss der Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung  zu töten und zu entsorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten
                            A. Wildlebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schutz des Lebensraumes
                            Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von  Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Wildtierkorridore
                            a) Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wildtierkorridore,  die  als  überregional  und  regional  eingestuft  werden,  sind  durch  den  Regierungsrat  raumplanerisch  mittels  Richt-  und  Nutzungsplanung  und unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind zu erhalten oder mit entsprechenden Bauwerken und Leitstrukturen wie  Über- und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen zu sanieren, falls sie bereits  beeinträchtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Insbesondere  bei  der  Sanierung  und  beim  Ausbau  von  Verkehrsträgern  ist  die  Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 b) Bauten und Anlagen
                            1    Die  Errichtung  und  Änderung  von  Bauten  und  Anlagen,  welche  die  Erhaltung  eines Wildtierkorridors konkret gefährden, ist nur zulässig, wenn daran ein gegen  -  über der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors gleich- oder höherwer  -  tiges nationales Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein nach Abs.  1 unzulässiges Projekt geeignete Massnahmen zur Minimie  -  rung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet, kann das zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Wildlebende Säugetiere und Vögel
                            a) Einfangen und Halten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Einfangen wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Haltung und Pflege  geschützter  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  bedürfen  einer  Bewilligung  des  zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfordert die Haltung zusätzlich eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzge  -  bung,  ist  vorgängig  eine  entsprechende  Bewilligung  bei  der  dafür  zuständigen  Behörde einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 b) Aussetzen
                            1   Das Aussetzen ursprünglich wildlebender Säugetiere und Vögel bedarf einer Be  -  willigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Streunende Hunde und Katzen
                            1   Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbannge  -  biet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der  für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Kat  -  zen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Jagende Hunde und Katzen
                            1   Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nach  -  stellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Tier nicht eingefangen werden kann und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vorgängig  schriftlich  eine  Verwarnung  des  Tierhalters  durch  das  zuständige  Amt erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  vorgängige  schriftliche  Verwarnung  des  Tierhalters  ist  nicht  erforderlich  wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln  angetroffenen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Schutz der Wildtiere
                            1   Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene  Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die  notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstösse mit Strassenbenüt  -  zern möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bekämpfung von Tierseuchen
                            1   Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut  die erlegten Wildtiere untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Amt  hat  Auffälligkeiten  im  Wildbestand  nachzugehen  und  bei  Bedarf  nach  Absprache  mit  dem  Kantonstierarzt  geeignete  Massnahmen  zu  er  -  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Hegeabschüsse
                            1   Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu  erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten  Wildtiere zu erlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und auf Anweisung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hege  -  abschüsse für sie zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Fallwild
                            1   Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden.  Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Wildtiermanagement
§ 56 Information
                            Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der  wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über  die Bedeutung der Jagd informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Bestandesregulierung
                            1    Die  Jagdplanung  bezüglich  des  Schalenwildes  ist  insbesondere  aufgrund  der  Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen  Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich  differenziert erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen  natürlichen  Alters-  und  Geschlechtsaufbau  sowie  eine  gebietsange  -  passte Bestandesdichte zum Ziel haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen für den Lebensraum sowie die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wild  -  bestand anstreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, ins  -  besondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie  die  natürliche  Verjüngung  mit  standortgemässen  Baumarten  und  vermeidet  un  -  tragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige  Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Verhütung und Entschädigung von Wildschäden
                            Der  Kanton  leistet  an  Massnahmen  zur  Verhütung  von  Wildschäden  sowie  an  Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten, im Rahmen der Bun  -  desgesetzgebung eine angemessene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Fütterung von Wildtieren
                            1    Das  Füttern  von  Wildtieren,  insbesondere  das  Errichten  von  Fütterungsstellen  für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  private  Winterfütterungen  von  Singvögeln  in  Hausnähe  sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Amt  kann  Ausnahmen  für  Fütterungsstellen  von  Schalenwild  bewilligen,  wenn  dies  für  das  Überleben  der  Wildtiere  oder  der  Reduktion  von  Wildschäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren
                            1   Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet  sich dabei nach den Konzepten des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und  stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventions  -  massnahmen und Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Verfahren und Rechtsschutz
§ 61
                            1  Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei  -  den richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.  Juni 1974 (VRP).  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abweichende  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  des  Bundesrechts  bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 5 Übertretungen
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Jagdpatent bezieht oder verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein (§§  14  und 23);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Abschuss nicht rechtzeitig meldet (§ 19 Bst. a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt (§ 19 Bst. a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt (§ 19 Bst. d);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Jagd- und Schussabgabezeiten oder die Schonzeiten missachtet (§ 29);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  unerlaubte Jagdwaffen oder Munition verwendet (§§ 31 und 32);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§  31  Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  einen nicht zugelassenen Hund auf der Jagd mitführt oder jagen lässt (§  33);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  einen Hund auf der Jagd mitführt, der nicht im Jagdpatent eingetragen oder  nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31 und 33);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  das Verbot der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von Greifvögeln miss  -  achtet (§ 35);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die  Vorschriften  des  Transportmitteleinsatzes  zur  Jagdausübung  (inklusive  Bergung) missachtet (§§ 37 und 38);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verwendet (§  39);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  das Verbot unweidmännischen Verhaltens missachtet (§ 40);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt (§ 41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  ohne  Bewilligung  des  Berechtigten  die  Jagd  in  oder  auf  dessen  Besitz  oder  Eigentum ausübt (§ 43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  die Vorschriften über die Selbsthilfe missachtet (§ 44);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s)  mutwillig Wildtiere stört (§ 52 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t)  Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet (§ 59 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Mitteilungspflichten
                            1   Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf  die Strafbestimmungen nach §  62 oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zu  -  ständigen Amt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechti  -  gung dem Bundesamt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen
§ 64 Aufhebung von Erlassen
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 2009  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bst. g und h (neu)
                            (Der  Regierungsrat  erlässt  Schutzbestimmungen  und  bezeichnet  die  zulässigen  Gerätschaften. Er regelt namentlich:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der  Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Führung der Fangstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Bst. l und m (neu)
                            1   (Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit  -  führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)  9  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot
                            (§ 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum  Schutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]  10  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze
                            des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA]  11  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum
                            Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]  12  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum
                            Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung
                            zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des  Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]  14  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung
                            betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm  vom 6. September 2007 [VMR]  15  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze
                            der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried,  Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig  vom 29. August 1994 [VSR]  16  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung
                            betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg  vom 18. Dezember 2008 [VSI]  17  )                                                150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot (§ 3 Abs. 2 Bst. d
                            i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b
                            i.V.m. § 19 Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d
                            i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR;
§ 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--
3.4 Verstoss gegen das Reitverbot (§ 4 Bst. e i.V.m.
§ 15 Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m.
§ 26 Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR;
§ 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--
3.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das
                            Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten  Fahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m.
§ 15 Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN;
§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und
§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c
                            VMR; § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.--
3.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem
                            Motorfahrzeug (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c  VSF; § 7 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3  i.V.m.  § 12 VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR;
§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und
§ 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.--
3.7 Verstoss gegen das Badeverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m.
§ 19 Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA;
§ 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;
§ 3 Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50.--
3.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und
                            Durchfahrverbot (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m.
§ 12 VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB;
§ 6 Abs. 2 i.V.m.§ 14 Abs. 1 VSS) 100.--
3.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und
                            Beeren (§ 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m.
§ 12 VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;
§ 4 Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50.--
4.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der
                            Gästekarte bei der Jagdausübung (§§ 14 Abs. 3 und 21  i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. a des Jagd- und  Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG]  18  )                             50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Unterlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung
                            (§ 19 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der
                            Abschussmeldung (§ 19 Bst. a i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. d JWG) 50.--
4.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der
                            Jagdteilnehmenden (§ 31 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. hJWG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Unerlaubtes Mitführen eines nicht zugelassenen
                            Hundes auf der Jagd (§ 33 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. i JWG) 150.--
4.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während
                            der Jagdausübung (§ 33 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. j JWG) 150.--
4.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im
                            Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht  vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§§ 31und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33Abs. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. k JWG)  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Missachtung des Verbots der Beizjagd oder des freien
                            Fliegenlassens von Greifvögeln  (§ 35 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9 Nichtkennzeichnen des Motorfahrzeuges bei der
                            Ausübung der Jagd (§ 37 Abs. 1 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--
4.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel
                            hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des  Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts  (§§ 37 und 38i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln
                            bei der Selbsthilfe (§ 44 i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Abs. 1 Bst. r JWG) 50.--
4.12 Mutwillige Störung von Wildtieren (§ 52 Abs. 2 i.V.m.
                            § 62 Abs. 1 Bst. s JWG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Fischereiausübung (§ 11 des Kantonalen  Fischereigesetzes vom 18. März 2009 [KFG]  19  i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. l KFG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Nicht fachgerechte oder vorschriftsgemässe
                            Handhabung und Verwendung von Köderfischen  sowie untermassiger und gefangener Fische  (§ 19 Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG  und Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 KFG) 100.--
5.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder
                            mittels unerlaubter Fangmethoden (§ 20 Bst. a i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen
                            der Konkordate i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG)  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Fischen während der Schonzeiten, in Schutz- oder
                            Schongebieten oder unter Missachtung der Schonmasse  (§ 20 Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und  Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 KFG) 200.--
5.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen
                            (§ 20 Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und  Ausführungsbestimmungen der Konkordate  i.V.m. § 2 Abs. 2 KFG)  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6 wird aufgehoben
5.7 Nicht oder nicht vorschriftsgemässes Führen der
                            Fangstatistik bei der Ausübung der Fischerei  (§ 20 Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG)  50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Ge  -  nehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 922.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom und Bst. a und j aufgehoben am 17. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 16 -132.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 722.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 722.112.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 722.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 722.114.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 722.211.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 722.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 722.313.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SRSZ 722.314.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ 761.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 771.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   1.    Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17.  November 2021 am 1.  April 2022 (Abl 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821) in Kraft getreten.