Jagd- und Wildschutzverordnung
                            (Vom 13. März 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben  -  der Säugetiere und Vögel und gestützt auf §§  3, 16 Abs.  1, 33 Abs.  3, 60 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 Abs. 3 des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom 25. Mai 2016 (JWG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeiten
                            a) Umweltdepartement  Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von § 4 JWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 b) Amt für Wald und Natur
                            1   Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Amtsvorsteher  unterstehen  der  Abteilungsleiter  Jagd  und  die  kantonale  Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt ist überdies zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaff  -  nung der Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die spezifische Weiterbildung der Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Jäger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienst  -  stellen und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 c) Wildhut
                            1   Die Wildhut unterstützt das Amt betreffend die in §  5 JWG genannten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt überdies folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erfassung und Überwachung der Wildbestände und deren Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erfassung und Bereitstellung von jagdlichen und wildbiologischen Grund  -  lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug der Jagdgesetzgebung in Ausübung ihrer jagdpolizeilichen Pflich  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kontrolle des Jagdbetriebs und Koordination des Einsatzes des Nachsu  -  chepikettdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verzeigung von Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Vornahme der Wildschadenschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Erlegen, Beseitigen oder Verwerten von schadenstiftenden Wildtieren und  Fallwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Mitarbeit bei wissenschaftlichen Erhebungen und Forschungsarbeiten im  Bereich Jagd und Wildtiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Jagdvereinen und  anderen Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die  Information  und  Beratung  der  Bevölkerung  bei  Fragen  zur  Jagd  und  zu  Wildtieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Beratung und Unterstützung der Jägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die Aufsicht und Betreuung in den Eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie  Wasser- und Zugvogelreservaten (WZV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die Beratung in Wildtierfragen bei Bauvorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die Beratung, Koordination und Mithilfe bei Hege- und Lebensraumverbesse  -  rungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Jagdausübung
                            A. Jagdausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            1   Die Jagdprüfungskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt Weisungen über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt den Ausbildungsstoff in den Ausschreibungsunterlagen zum Jagdlehrgang  fest und führt die Jagdprüfung durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt in einem Leistungsauftrag die Durchführung des Jagdlehrgangs, soweit  sie diese dem Schwyzer Kantonalen Patentjägerverband (SKPJV) oder Dritten  überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausschluss
                            1   Vom Jagdlehrgang und von der Jagdprüfung ausgeschlossen werden Personen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  denen im Wohnsitzkanton oder Wohnsitzland ein Patent verweigert oder die  Jagdberechtigung entzogen worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem hängigen Verfahren als Be  -  schuldigte wegen Verstössen gegen die Jagdgesetzgebung befinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, wegen  verbotener Handlungen an Tieren oder wegen Verbrechen oder Vergehen gegen  die Jagd- oder Waffengesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die über keine Berechtigung zum Erwerb von Waffen oder Munition verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  des  Jagdlehrgangs  oder  der  Jagdprüfung  kann  die  fehlbare  Person  ausserdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unwahrer  Angaben  bei  der  Anmeldung  zum  Jagdlehrgang  oder  zur  Jagdprü  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jagdlehrgang
                            a) Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Jagdprüfungskommission veröffentlicht den Jagdlehrgang im Amtsblatt und  legt die Teilnehmerzahl fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anmeldung umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Nachweis über eine ausreichende Jägerhaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Tragen von Jagdwaffen
                            1   Das Tragen von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings- und Prü  -  fungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Dauer des Jagdlehrgangs sind die Auszubildenden nicht berechtigt,  auf Wildtiere zu schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Pflichtleistungen
                            1   Während des Jagdlehrgangs haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistun  -  gen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hegetätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Teilnahme an den Instruktionskursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausbildungsveranstaltungen mit der Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Jagdbegleitung während der Hoch- und Niederwildjagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Nachweis über das Aufbrechen von Schalenwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Schiessprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  weitere vorgeschriebene Nachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erbrachten Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Ein  -  träge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jagdprüfungskommission bestimmt die Art und Erfüllung der Pflichtleistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jagdprüfung
                            a) Eintrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An der Eintrittsprüfung werden die Grundkenntnisse über die Jagd sowie über  die  Waffenhandhabung  und  Sicherheit  geprüft.  Die  Eintrittsprüfung  setzt  sich  zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Grundvoraussetzungen für den Jagdlehrgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Grundkenntnissen über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und  Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfung wird mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom betreffenden Jagdlehrgang und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schiessprüfung setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  praktische Schiessprüfung mit Büchse und Flinte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Prüfungsprogramm  sowie  die  Anforderungen  werden  mit  den  Ausschrei  -  bungsunterlagen veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) Theorieprüfung
                            aa) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Theorieprüfung setzt sich aus folgenden Fächern zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Jagdrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wildkunde und Wildkrankheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Waffen und Munition;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ökologie und Hege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Jagdausübung, Jagdhunde und Wildbrethygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 bb) Bewertung
                            1   Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit  den Noten 1 (schlechteste) bis 6 (beste). Halbe Noten sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Note eines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teil  -  note zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fä  -  cher. Diese gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht unter  -  schreitet und sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in keinem Fach eine Note von weniger als 4.0 erreicht wurde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht mehr als zwei aller mündlichen und schriftlichen Teilprüfungen mit einer
                        
                        
                    
                    
                    
                3.0 oder weniger bewertet wurden.
§ 13 cc) Nachprüfung
                            1   Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, aber in einem Fach eine Note unter
                        
                        
                    
                    
                    
                4.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal
                            wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung  nochmals abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird bei dieser Nachprüfung nochmals eine Note von weniger als 4.0 erreicht,  gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Jagdprüfungsausweis
                            Der Nachweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den Jagdprüfungsaus  -  weis erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren betragen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Jagdlehrgang  Fr. 600.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Eintrittsprüfung  Fr. 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schiessprüfung  Fr. 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Theorieprüfung  Fr. 300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine allfällige Nachprüfung  Fr. 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  müssen  jeweils  vor  Lehrgangs-  oder  Prüfungsantritt  beglichen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  ein  Kandidat  eine  Prüfung  nicht,  bricht  er  den  Jagdlehrgang  ab  oder  ergibt sich ein Ausschlussgrund, besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der be  -  zahlten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Anpassung Ausbildungsgebühren
                            Die Jagdprüfungskommission ist ermächtigt, die Ausbildungsgebühren um höchs  -  tens 50% anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kos  -  tendeckungsprinzip Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Beschwerde
                            Gegen  die  Verfügungen  der  Jagdprüfungskommission  kann  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  Beschwerde  beim  Regierungsrat  eingereicht  werden.  B. Jagdpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gesuch
                            Das Gesuch für das Jagdpatent ist auf dem amtlichen Formular innert folgenden  Fristen bei der Patentausgabestelle einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Hoch- und Niederwildjagd bis am 1. Juli;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Haarraubwild- und Winterjagd bis am 1. Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Patentinhalt
                            1    Das  Patent  enthält  die  genauen  Personalien  des  Inhabers,  die  Patentart,  die  Gültigkeitsdauer sowie ein Passfoto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusammen mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Umweltdepartement bestimmt im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften  die administrativen Pflichten der Patentinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zusatzpatent
                            1      Das    Amt    kann    Zusatzpatente    ausstellen,    um    das    Plansoll    gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Übersteigt  die  voraussichtliche  Nachfrage  nach  Zusatzpatenten  das  Angebot,  nimmt das Amt die Vergabe in der Reihenfolge der folgenden Kriterien vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pro Patent I, Ia oder II höchstens ein Zusatzpatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besondere, in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegte Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nachträgliche Gesuche, die bis spätestens zehn Tage vor Jagdende beim Amt  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Patentgebühren
                            1   Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton bezahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent I (Hochwild)  Fr. 600.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent Ia (Gams)  Fr. 350.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent Ib (Rotwild)  Fr. 350.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patent II (Niederwild)  Fr. 450.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Patent III (Haarraubwild)  Fr. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Patent IV (Wasserwild)  Fr. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Patent V (Schwarzwild)  Fr. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Zusatzpatent  Fr. 150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  während  49  Jagdperioden  ein  Jagdpatent  erworben  hat,  erhält  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                50. Jagdperiode das Patent gebührenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenter -
                            werber zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd deshalb nach  -  weislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr  abzüglich einer administrativen Gebühr von Fr. 50.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Gästekarte
                            a) Gesuch und Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte erfolgt auf dem amtlichen Formular  bei der Patentausgabestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr.  30.-- bis Fr.  100.-- pro Tag und wird  in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Pflichten des Gastgebers
                            1   Der jagdberechtigte Gastgeber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  instruiert  seinen  Jagdgast  über  die  geltenden  Jagdvorschriften  im  Kanton,  insbesondere über die Abschussvorgaben sowie die zugelassenen Waffen und  Munitionsarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist während des gesamten Jagdbetriebs für seinen Jagdgast verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  darf pro Patentart jeweils nur einen Jagdgast mitnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richtet sich der Umgang mit Jagdgästen nach den jährlichen Jagd  -  vorschriften für die Hoch- und Niederwildjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gefährdung Dritter oder Sachwerte
                            1   Als Gefährdung Dritter oder von Sachwerten bei der Ausübung der Jagd gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere:
                            a)  der  Einsatz  einer  Waffe  bei  Angetrunkenheit  oder  unter  Drogeneinfluss  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Strassenverkehrsgesetzes  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1958  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Missachtung von Sicherheitsvorschriften bei der Handhabung und beim  Einsatz von Waffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Widerhandlungen  gemäss  den  Strafbestimmungen  des  Waffengesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Juni 1997
                            4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Missachtung  von  jagdpolizeilichen  Anordnungen  oder  Anweisungen  der  Nachsucheführer bei Nachsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  bei  Verdacht  auf  Angetrunkenheit  oder  Drogeneinfluss  zieht  die  Wildhut zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kontrollschüsse während der Jagd
                            Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut vorgängig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Jagdgruppen
                            1   Bei der Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Personen  bestehen, wovon maximal acht Personen über ein Jagdpatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirsch  -  gang und höchstens von drei Personen, wovon mindestens eine über ein Jagdpa  -  tent verfügt, gedrückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Begleitpersonen  ohne  Jagd-  oder  Treiberberechtigung  dürfen  nur  auf  die  mit  Jägern besetzten Stände mitgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Treiber
                            a) Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Treiberbewilligung  berechtigt  Personen  nach  vollendetem  14.  Altersjahr,  sich ohne anerkannte Jagdprüfung während der laufenden Jagdsaison als Gehilfe  unter der Aufsicht des Patentinhabers an der Jagd zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt stellt die Bewilligung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Jagdhunde
§ 28 Fachgruppe Jagdhundewesen
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt setzt für das Jagdhundewesen eine Fachgruppe ein, welcher angehö  -  ren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zwei Vertreter des Schwyzer Kantonalen Patentjägerverbands (SKPJV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachgruppe kann bei Bedarf externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) Aufgaben
                            Die Fachgruppe Jagdhundewesen ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Beratung  des  Amtes  im  Bereich  der  Ausbildung  und  des  Einsatzes  der  Jagdhunde im Jagdbetrieb, insbesondere im Nachsuche- und Apportierwesen,  der Bodenjagd sowie beim Einsatz von spur- und fährtenlauten Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aus- und Weiterbildung der Nachsucheführer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass von Vorschriften für Jagdhundeprüfungen, sofern keine Prüfungen  nach dem Standard der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ),  Rassehundeclubs oder der technischen Kommission Jagdhunde (TKJ) ange  -  boten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vorbereitung und Durchführung von Jagdhundeprüfungen als Mitglied bei  der TKJ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Organisation und Sicherstellung des Schweisshundepikettdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  weitere Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Jagdhundewesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Anerkennung von Jagdhundeprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Erstellen des jährlichen Budgets und die Berichterstattung über die Nach  -  sucheeinsätze zuhanden des Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Versicherungs- und Entschädigungswesen für den Einsatz der Nachsuche  -  hunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Zusammenarbeit mit der Polizei und anderen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 c) Finanzierung
                            1   Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikett  -  dienstes werden aus den Patentgebühren finanziert und umfassen folgende Leis  -  tungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzierung des Schweisshundepikettdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entschädigung der Nachsucheführer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Versicherung der Nachsuchehunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aus- und Weiterbildungskosten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des  Schweisshundepikettdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachgruppe  beantragt  die  Höhe  der  benötigten  Mittel  und  deren  Verwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Departementsvorsteher  entscheidet  im  Rahmen  der  jährlichen  Jagdvor  -  schriften über die Beiträge für die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen  und des Schweisshundepikettdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Jagdhundeausbildung
                            a) Anlernen von Hunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hunde ohne Prüfung dürfen zu Ausbildungszwecken in Begleitung eines geprüf  -  ten Hundes zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenen und verletzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdzeit ist in den Monaten Juli und August in den offenen Jagdgebieten erlaubt.  Näheres wird in den jährlichen Jagdvorschriften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Bewilligungen
                            1   Das Amt erteilt die Bewilligungen für die Durchführung von Jagdhundeübungen  und -prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung  des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Jagdhundeeinsatz
                            1   Die Jagdhunde dürfen ausschliesslich zu Jagdzwecken und nur durch Jagdbe  -  rechtigte, Jagdlehrgänger oder Personen mit einer Treiberberechtigung geschnallt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jagdhunde  müssen  mit  signalfarbenen,  mit  dem  Namen  des  Hundes  und  der  Telefonnummer  des  Hundehalters  gekennzeichneten  Halsbändern  oder  Westen  ausgerüstet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Anwendung von §  33 Abs.  1 Bst.  b JWG dürfen auf der Niederwildjagd nur  geprüfte spur- bzw. fährtenlaute Hunde eingesetzt werden.  E. Nachsuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Organisation
                            1    Nachsuchen  sind  grundsätzlich  mit  den  Nachsuchegespannen  des  Schweiss  -  hundepikettdienstes durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Bewilligung der Wildhut können bei Bedarf auch geprüfte Hundegespanne,  die  nicht  dem  Schweisshundepikettdienstes  angehören,  sowie  Nachsuchege  -  spanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nachsucheführer des Schweisshundepikettdienstes dürfen für den Nachsuche  -  einsatz  ein  Motorfahrzeug  verwenden,  Strassen  mit  Fahrverboten  befahren  und  das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Einsatz
                            1    Auf  beschossene  Wildtiere  ist  unter  Leitung  des  Nachsucheführers  eine  fach  -  gerechte Nachsuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über das Ergebnis  der Nachsuche unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Anweisungen des Nachsucheführers und der Wildhut ist Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Erlegung von verletzten Wildtieren
                            1   Verletzte Wildtiere sind tierschutz- und fachgerecht zu erlösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zulässig, offensichtlich verletzte oder kranke Wildtiere, welche spitz zu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fachgruppe Jagdhundewesen organisiert einen Grundkurs und mindestens  fünf jährliche Übungs- oder Weiterbildungsangebote für die Nachsucheführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundkurs ist für Nachsuchegespanne des Nachsuchepikettdienstes obliga  -  torisch.  F. Selbsthilfemassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Voraussetzungen
                            1   Wer Selbsthilfemassnahmen nach §  44 JWG anwenden will, hat der Wildhut ein  Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wildhut entscheidet über die zulässigen Selbsthilfemassnahmen und erteilt  dem Berechtigten die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Selbsthilfemassnahmen  können  in  Absprache  mit  der  Wildhut  Personen  beigezogen werden, die über eine im Kanton anerkannte Jagdberechtigung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Einschränkungen
                            1   Muttertiere sind während der Brut- und Aufzuchtzeit geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss Art.  5 des Bun  -  desgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel  vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Abschuss dürfen nur zulässige Jagdwaffen und Munitionsarten verwen  -  det werden. Ausnahmen können von der Wildhut in Absprache mit dem Amt be  -  willigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Wildlebensräume, Wildschutz und Hege
§ 40 Schutz der Lebensräume
                            1   Störungen durch touristische, sportliche und weitere Freizeitaktivitäten in den  Lebensräumen  der  wildlebenden  Säugetiere  und  Vögel  sind  soweit  möglich  zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  den  Bedürfnissen  der  Wildtiere  nach  Nahrung,  Deckung  und  Schutz  ent  -  sprechen zu können, treffen das Umweltdepartement, das Amt und die Wildhut  im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wildgerechte Lebensräume zu erhalten und aufzuwerten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten und zur Verhinderung von  Wildschäden zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Örtliche Beschränkungen der Jagd
                            1   Die Jagd ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und Wasser- und Zugvogelreserva  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den jährlichen Jagdvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Hege
                            a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hege dient der Erhaltung, der Pflege und dem Schutz des einheimischen  Wildtierbestands und dessen natürlichen Lebensraumes sowie der Begrenzung der  Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hege unterstützt die Wildschadensverhütungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jäger sind verpflichtet, die Wildtiere zu hegen und die Erhaltung und Vielfalt  der Lebensräume zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Organisation
                            1   Das Amt ernennt in Absprache mit dem SKPJV einen kantonalen Hegeobmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der kantonale Hegeobmann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt unter Einbezug des Amtes, der Hegeobmänner der Vereine sowie der  Jagdkommission nach Region und Bedarf Hege- und Notfütterungskonzepte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  koordiniert, bearbeitet und plant hegerische Themen und Massnahmen und  spricht diese mit den Hegeobmännern der Jagdvereine und dem SKPJV ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie von Schutzorganisationen  beiziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über hegerische Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt die hegerischen Massnahmen um oder delegiert diese Aufgabe an Jagd  -  vereine oder Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erarbeitet die Budgetplanung und den Tätigkeitsbericht zuhanden des Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  verfügt über die zugewiesenen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  berät und informiert Behörden und Bevölkerung über hegerische Themen und  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Hegemassnahmen
                            Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sicherung,  Pflege,  Gestaltung  und  Unterhalt  natürlicher  Lebensräume  und  Äsungsangebote für Wildtiere, Vögel und Kleinlebewesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pflege von Waldrändern, Hecken, Freihalteflächen, Brut- und Äsungsgehölzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bewirtschaftung von Brachland, Wiesen, Waldwiesen und Weiden, jeweils im  Einverständnis mit den Grundeigentümern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rehkitzrettung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Notzeitmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Wildtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Finanzierung
                            1   Die Hegemassnahmen werden aus den Patentgebühren finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von Jagdvereinen oder Dritten geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Ma  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährlichen Jagdvorschriften publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Wildtiermanagement
§ 46 Jagdplanung
                            1   Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  geschätzten  Wildbestände  aufgrund  der  Frühjahrszählungen  ohne  Jung  -  tiere und der Herbstzählungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Abschuss- und Fallwildzahlen von mindestens der vergangenen fünf Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Wildschadensituation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Wildlebensraumsituation wie Witterung, Äsung oder Störungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie zeigt die folgenden Vorgaben auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Wildschadenregulierungsbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geplante Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Kontingentierung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Gebieten für ausgewiesene  Flächen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen die Abschüsse in einem Jahr über dem Plansoll, werden diese der Strecke  des nächsten Jahres angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Zielerreichung
                            1   Werden die Jagdstrecken gemäss den Zielvorgaben nicht erreicht, kann das Amt  die Jägerschaft zur Erfüllung des Plansolls beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  ergreift  weitere,  für  das  Erreichen  der  Ziele  der  Jagdplanung  nötige  Massnahmen oder zeigt den dafür zuständigen Stellen den Handlungsbedarf auf  und beantragt die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Wildschaden
                            A. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Wildschadenausschuss
                            1   Der Wildschadenausschuss ist ein Organ der Jagdkommission und setzt sich aus  den folgenden Vertretern zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Abteilungsleiter Jagd als Vorsitzender;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem Vertreter der Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einem Vertreter des kantonalen Forstdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einem Vertreter der Waldeigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einem Vertreter der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einem Vertreter der Jägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsmassnahmen  und  Entschädigungen  bei  Wildschäden  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeiten der Wildhut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Budgetplanung für Schutzmittel und Beiträge an Wildschadenverhütungs  -  massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Behandlung  von  Streitigkeiten  über  die  Erstellung  und  Beseitigung  von  Verhütungsmassnahmen,  wobei  er  eng  mit  den  zuständigen  Ämtern  zusam  -  menarbeitet und bei Bedarf Dritte beiziehen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Behandlung von Nachschätzungsgesuchen, wozu er bei Bedarf Dritte bei  -  ziehen kann.  B. Wildschadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Grundsatz
                            1   Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden treffen im Rahmen ihrer  Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Erhalt von lebensraumverträglichen Wildbeständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Vermeidung oder Beseitigung von Störungen von Wildtieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Erhaltung nachhaltig nutzbarer, wildgerechter Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eigentümer und Berechtigte haben zur Verhütung von Wildschäden zumutbare  und rechtmässige Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen zu treffen und die ange  -  ordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden umzu  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Kosten  der  betreffenden  Massnahmen  kleiner  sind  als  die  dadurch  be  -  wirkte Verringerung des möglichen Schadens oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge der öffentlichen Hand an Verhütungsmassnahmen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Beratung und Unterstützung
                            1   Das Amt berät die Land- und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung  von  Wildschäden  und  kann  bei  Bedarf  Sachverständige  der  zuständigen  Ämter  oder externe Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wildhut kann Schutzmittel an Waldbewirtschafter und Landwirte kostenlos  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss und im Rah  -  men der verfügbaren Mittel weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Wildschadenverhütung im Wald
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten soll durch Wildtiere  nicht gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die natürliche Verjüngung gefährdet, ist ein Wald-Wild-Lebensraumkonzept  zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen  Walderhaltung ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bestockungsziel erreicht werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regional auf mindestens 75% der Waldfläche die natürliche Verjüngung und  der Aufwuchs mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist und das Be  -  stockungsziel erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 b) Massnahmen
                            1   Um den Einfluss der Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können,  haben  die  Waldbesitzer  auf  Anordnung  des  Amtes  für  Wald  und  Naturgefahren  (AWN) Kontrollzäune im Wildschadenperimeter zu erstellen. Dabei berücksichti  -  gen sie die mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der Kontrollzäune.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlt der Aufwuchs im betreffenden Perimeter ausschliesslich wegen Einwirkun  -  gen  von  Wildtieren,  sind  Pflanzungen  im  Endabstand  vorzunehmen  und  mit  Schutzeinrichtungen zu versehen. Massgebend für die Ausführung und die Ent  -  schädigung sind die Weisungen des AWN.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn der Jungwald nicht mehr ge  -  fährdet ist oder wenn sie mangels Unterhalt ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 6 c) Beiträge
                            1    Wildschadenverhütungsbeiträge  werden  an  Massnahmen,  die  dem  Schutz  der  natürlichen  und  künstlichen  Verjüngung  von  standortgerechten  Baumarten  die  -  nen, ausgerichtet, wenn keine oder nur beschränkte Beiträge von Dritten fliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des  AWN. Das zuständige Amt richtet diese im Rahmen der verfügbaren Mittel aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Verhütungsmassnahmen,  die  das  AWN  anordnet  und  die  im  Rahmen  von  forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Bei  -  träge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 7 Wildschadenverhütung in der Landwirtschaft
                            a) Grundsatz  Die Bewirtschafter erstellen nach den Vorgaben des zuständigen Amtes und des  Amtes  für  Landwirtschaft  die  notwendigen  und  zumutbaren  Wildschadenverhü  -  tungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 b) Beiträge
                            1   Beiträge für Schutzmassnahmen können ausgerichtet werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Obst- und Beerenkulturen, Hecken (Neuanlagen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gemüse ohne Konservengemüse, Kartoffeln und andere Kulturen mit hohem  Deckungsbeitrag, wenn erste Wildschäden aufgetreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besonders  wildschadengefährdete  Wiesen,  in  welchen  wiederholt  Schäden  durch Rotwild verursacht worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beitrag, sofern durch die Abwehrmassnahmen grosse Schäden verhindert und  diese nicht in andere Gebiete verlagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Stelle von Beiträgen nach Abs.  1 Bst.  c kann ein pauschaler Flächenbeitrag  ausgerichtet werden. Bei pauschalen Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf  die Vergütung von Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Beiträge werden geleistet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das  Einzäunen  von  Liegenschaften  zur  Nutzung  durch  Nutz-  und  Haustiere  sowie Geflügel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen im Rahmen von Projekten, für die bereits anderweitige Beiträge  geleistet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zumutbare Schutzmassnahmen gemäss § 49 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaftsgebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schutzmassnahmen an Hausgärten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Umzäunungen von Vorweiden, Weiden oder Alpweiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  anderweitige Vorkehrungen, wenn der Abstand zwischen dem Waldrand und  dem schützenswerten Objekt fünf Meter unterschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Ermittlung von Wildschäden
§ 56 Wildschaden
                            1   Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten  Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen und  dadurch dem Bewirtschafter ein Nutzungsausfall entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bagatellschäden sind Schäden unter einem Betrag von Fr.  150.-- und werden  nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Grossraubwild und geschützte Arten gelten die Regelungen gemäss Art.  9  bis  ,  Art.  10 und Art.  10  ter   der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Meldung des Schadens
                            1   Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und eine Entschädigung be  -  ansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan gemäss §  58 nach Feststellung  des Schadens unverzüglich Meldung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Geschädigte  hat  das  Entschädigungsgesuch  auf  dem  amtlichen  Formular  auszufüllen und reicht dieses dem zuständigen Schätzungsorgan ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Entschädigungsgesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis  und zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Schätzungsorgane
                            1   Zuständig für die Behandlung von Schadenmeldungen und Entschädigungsge  -  suchen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Schäden im Wald der Revierförster und die Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Schäden in der Landwirtschaft die Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Schäden in der Landwirtschaft an Spezialkulturen die Wildhut zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Fr.  3000.--, übergibt die Wildhut den Schadenfall dem Wildschadenauschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Wildschadenausschuss hat die Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens  beizuziehen. Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Schätzung
                            1   Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Wegleitung  für  die  Schätzung  von  Kulturschäden  des  Schweizerischen  Bauernverbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Pauschalisierungstabelle und die Wegleitung des AWN.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern nötig, sind in den Waldverjüngungs- und Schadenperimetern die Schaden  -  schätzungen betreffend Verbiss- und Fegeschäden nach vier Jahren zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Mitwirkungspflichten
                            1   Der Geschädigte oder die ihn vertretende Person hat bei der Schätzung anwe  -  send zu sein und an der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Schätzungsorgan  eröffnet  dem  Geschädigten  das  Schätzungs  -  ergebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Geschädigte trägt die eigenen Kosten für die Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Nachschätzung
                            1   Ist der Geschädigte mit dem Schätzungsergebnis nicht einverstanden, kann er  innert  20  Tagen  nach  Erhalt  des  Entscheids  beim  Wildschadenausschuss  eine  Nachschätzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Nachschätzung wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. Alle an der  vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zu  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Nachschätzungsentscheid
                            1    Der  Wildschadenausschuss  eröffnet  dem  Geschädigten  seinen  Entscheid  in  Form einer Verfügung und unter Beilage des Protokolls der Nachschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er setzt die beteiligten Amtsstellen über seinen Entscheid in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird das Schätzungsergebnis des zuständigen Schätzungsorgans bestätigt oder  gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Wildschadenentschädigung
§ 63 Grundsätze
                            1   Wildschadenentschädigungen werden nur für direkte Wildschäden ausgerichtet.  Indirekte  Kosten  wie  Umtriebe,  Arbeitsaufwand  und  dergleichen  werden  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen ist, dass der Geschädigte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Schaden nicht unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen  Schätzungsorgan gemeldet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Einleitung  und  Durchführung  des  Schätzungsverfahrens  grundlos  verzö  -  gert und dadurch Massnahmen durch das zuständige Amt oder die Schätzung  erschwert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wildschadenverhütungsmassnahmen,  für  welche  er  Beiträge  erhalten  hat,  trotz einer vorhersehbaren Gefährdung des geschädigten Objekts nicht durch  -  geführt, diese nicht ordnungsgemäss kontrolliert oder unterhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wildschadenverhütungsmassnahmen nicht zugelassen hat, obwohl deren Dul  -  dung zumutbar gewesen wäre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Unterhalt üblicher Einrichtungen zur Haltung und zum Schutz von Nutz  -  tieren oder deren Obhut vernachlässigt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  nicht standortgerechte Baumarten angepflanzt und nicht geschützt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnah  -  men eingetreten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  in  Waldungen  mit  Weidgang,  in  Baumschulen  sowie  in  Waldungen  des  Kantons, der Bezirke und Gemeinden verursacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss §  44 JWG er  -  griffen werden können, verursacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  durch  andere  als  in  Art.  7  Abs.  1  JSG  genannte  geschützte  Tiere  verur  -  sacht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die auf nicht landwirtschaftlichen Nutzflächen, Weiden, Alpweiden, Streurie  -  dern und Hecken entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Wildschadenentschädigung im Wald
                            1   Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wildtierbedingten Ein  -  flusses vorgenommen werden (Baumartenentmischung), sind diese in der Regel  gemäss Pauschalisierungstabelle und Wegleitung des AWN zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  jagdbare  Wildtiere  verursachter  Verbiss-,  Fege-  und  Schälschaden  an  Waldbeständen  wird  gemäss  Pauschalisierungstabelle  des  AWN  durch  das  Amt  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Wildschadenentschädigung in der Landwirtschaft
                            1   Der durch jagdbare Wildtiere verursachte Frass-, Tritt-, Kot-, Fege- und Schlag  -  schaden an Kulturen, Kulturland, Heuwiesen und Wiesen sowie Schäden an Nutz  -  tieren wird durch das Amt entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Wegleitung für die Schätzung  von  Kulturschäden  des  Schweizerischen  Bauernverbands  sowie  bei  Nutztieren  nach  den  aktuellen  Richtwerten  bzw.  Marktpreisen  der  Bauernvereinigung  des  Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Übergangsbestimmung
                            1   Für Jagdhunde, welche nach dem 31.  Dezember 2012 geboren wurden und für  die Baujagd, das Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf Schwarzwild ein  -  gesetzt werden, muss eine Prüfung gemäss Art.  2 Abs.  2bis Bst b JSV vorgewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hunde,  die  gemäss  §  33  Abs.  3  eingesetzt  werden,  benötigen  eine  Prüfung,  sofern sie nach dem 1. Januar 2019 geboren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Änderung von Erlassen
                            Die  Vollzugsverordnung  zum  Kantonalen  Waldgesetz  vom  18.  Dezember  2001  9  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 Bst. e
                            e)  zur  Nachsuche  durch  Nachsucheführer  des  Nachsuchepikettdienstes,  zur  Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jähr  -  lichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Aufhebung von Erlassen
                            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reglement über die Jägerprüfung vom 10. Dezember 1991  10  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wildschadenreglement vom 12. März 1991  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Publikation, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Mai 2018 in Kraft  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  25-21  mit  Änderungen  vom  3.  Juni  2020  (RRB  Anpassung  diverser  Erlasse  aufgrund  der  Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7k) und vom 10. November 2020 (GS 26-27).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 922.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 3. Juni 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 922.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 313.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 18 -156.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 18 -120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Abl  2018  705;  Änderungen  vom  3.  Juni  2020  am  1.  Juli  2020  (Abl  2020  1478)  und  vom