Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke
                            (Vom  25. Oktober 2017)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage  des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck und Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bestimmungen  über  die  Gemeinden  gelten  für  die  Bezirke  sinngemäss,  soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalt  en bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Gemeinden
                            1   Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung  ihrer Mittel   sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der  Schranken der Verfassung,  Gesetze  und Verordnungen  selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Bezirke
                            1   Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territ  o-  rium umfassen, nämlich:  a)   Bez  irk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal,  Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg,  Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;  b)   Bezirk Gersau;  c)   Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Gal  genen, Vorderthal,  Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg;  d)   Bezirk Einsiedeln;  e)   Bezirk Küssnacht;  f)   Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Bezirken  Gersau,  Küssnacht  und  Einsiedeln  erfüllen  die  Bezirksorgane  gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Bestandes a) von Gemeinden
                            1   Mit  einem  öffentlich-  rechtlichen  Vertrag  können  mehrere  Gemeinden  Bestan-  des  - und Gebietsänderungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemei  n-  den aufnimmt (Fusion) oder zwischen Gemeinden Gebietsänderungen erfol-  gen;  b)   den Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Gebietsänderung, die Gren-  zen und den Namen der neuen Gemeinde;  c)   die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten  der neuen Gemeinde;  d)   die Weiterbeschäftigung der  Mitarbeiter  ;  e)   die Übergangsordnung, die  namentlich die Weitergeltung und die Aufhebung  von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der betr  offen  en Gemei  n-  den  regelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde.  b) Zustimmung durch Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Haben  die  beteiligten  Gemeinden  dem  Vertrag  zugestimmt,  legt  der  Regi  e-  rungsrat dem Kantonsrat die Bestandes  - und  Gebietsänderung zur Beschlussfas-  sung  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Bestandes  -  und  Gebietsänderung  kann  erst  in  Kraft  treten,  wenn  der  Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) von Bezirken
                            Bezirke  können  Bestandes  -  und  Gebietsänderungen  sinngemäss  nach  §§  4  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Grenzbereinigungen
                            1   Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemei  n-  den    bedeuten,  können  von  den  Gemeinderäten  der  beteiligten  Gemeinden  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  der  betroffenen  Grundeigentümer  oder   der  kantonalen  Vermessungsorgane vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  der  Antrag  eines  Grundeigentümers  oder  der  Vermessungsorgane  abge-  lehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regi  e-  rungsrat.  Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezir  ke  A. Die Stimmberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 1. Allgemeines
                            1   Die  Stimmberechtigten  sind  das  oberste  Organ  der  Gemeinden  und  Bezirke.  Sie  üben  ihre  Befugnisse  an  der  Urne  aus  (Urnensystem),  soweit  nicht  die  G  e-  meindeversammlung oder die Bezirksgemeinde zuständig ist (Versammlungssys-  tem)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde;  die  Bezirksgemeinde  ist  die  Versammlung  der  Stimmberechtigten  eines Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stimmberechtigten  können  für  Wahlen  oder  Sachabstimmungen  an  Stelle  des Urnensystems generell  die Einführung des Versammlungssystem  s beschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Initiative
                            a) Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine  Initiative  ist  dem  Gemeinderat  schriftlich  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  gilt  als  Einzelinitiative,  wenn  sie  von  einem  einzelnen  Stimmberechtigten  unterzeichnet  ist .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  gilt  als  Pluralinitiative,  wenn  sie  von  fünf  Prozent  der  Stimmberechtigten,  jedoch  mindestens  von  fünf   und  höchstens  300 Stimmberechtigten,   unterzeich-  net ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 b) Gültigkeitsprüfung
                            1   Der Gemeinderat erklärt eine Initiative als ungültig, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich  nicht  auf  einen  Gegenstand  bezieht,  zu  deren  Behandlung  die  Stim  m-  berechtigten  zuständig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den   Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übergeordnetem Recht   widerspricht   oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen unmöglichen Inhalt aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  kann  Initiativen  als  unzulässig  erklären,  wenn  sie  sich  als  Wiederholung eines innert zwei Jahren von de  n Stimmberechtigten  behandelten  Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen  vorliegen, die eine nochmalige  Behandlung rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verfügungen  über  die  Gültigkeit  oder  Zulässigkeit  von  Initiativen  sind  den  Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch  ist zusammen mit dem Initiativtext im Am  tsblatt zu veröffentlichen. Sie können  innert  zehn  Tagen  mit  Beschwerde  beim  Verwaltungsgericht  angefochten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) Weiterbehandlung
                            1   Erklärt der Gemeinderat   eine Einzel  - oder Plurali  nitiative als gültig, legt er eine  Monaten  nach  Rechtskraft  der  Gültigerklärung  mit  seinem  Antrag  oder  seinem  Gegenvorschlag der Gemeindeversammlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  der  Gemeindeversammlung  sind  Abänderungsanträge  zu  Einzelinitiativen  zulässig,   zu Pluralinitiativen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stimm  en  die  Stimmberechtigten  einer  Initiative  in  der  Form  der  allgemeinen  Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Sachgeschäfte  aa)  generell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stimmberechtigten  beschliessen an der Urne über  :  a)   den Erlass   einer   Gemeindeordnung;  b)   den Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommuna-  lem Recht ein anderes Organ z  uständig ist;  c)   die Erteilung von  Ausgabenbewilligungen   und deren Erhöhung;  d)   den  Erwerb  und  die  Veräusserung  von  Grundstücken  mit  Ausnahme  gering-  fügiger Geschäfte;  e)   den  Erlass eines   Personal  - und Besoldungsreglement  s für  die Mitarbeiter   der  Gemeinde  und ihrer Anstalten;  f)   die  Errichtung  von  juristischen  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts und von  Zweckverbänden sowi  e über den Beitritt zu solchen;  g)   Bestandes  - und Gebietsänderungen;  h)   Zusammenarbeitsverträge  mit  anderen  Gemeinden,  mit  de  nen  hoheitliche  Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden;  i)   Initiativen und allfällige   Gegenvorschläge  zu Pluralinitiativen;  j)   weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie    können  den  Erlass  eines  Personal  -  und  Besoldungsr  eglements  dem  G  e-  meinderat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die übrigen Befugnisse sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bb) vorherige Beratung
                            1   Über  die  der  Urnenabstimmung  unterstellten  Sachgeschäfte  ist  vorher  an  der  Gemeindeversammlung zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gelten  §§ 28 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Doppelanträge  können  nicht  an  die  Urnenabstimmung  überwiesen  werden.  Vorbehalten bleibt die gleichzeitige Überweisung einer Pluralinitiat  ive und eines  Gegenvorschlags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird eine Vorlage des Gemei  nderates durch die Vorberatung derart in wesentl  i-  chen  Teilen  abgeändert,  dass  der  damit  angestrebte  Zweck  offensichtlich  nicht  mehr verwirklicht werden kann, kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückzi  e-  hen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenabstimmung abs  e-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 cc) Abstimmungserläuterungen
                            Mit den Abstimmungsunterlagen   zu Sachgeschäften können die Gemeinden den  Stimmberechtigten  eine  Kurz  information  zustellen  oder  auf  die  schriftlichen  Erläuterungen  zur  beratenden   Gemeindeversammlung  verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen:  a)   den  Gemeindepräsidenten,  den  Säckelmeister,  die  übrigen  Mitglieder  des  Gemeinderates,  den  Vermittler  und  seine  Stellvertreter  sowie  die  Rec  h-  nungsprüfer;  b)   den Gemeindeschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Gemeinderat  vorgesehen ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmberechtigten der Bezirke wählen:  a)   den Bezirksammann, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Bezirks-  rates und die Rechnungsprüfer;  b)   den Land-   oder Ratschreiber, sofer  n nicht die Anstellung durch den Bezirks-  rat vorgesehen ist;  c)   den Präsidenten und die Richter des Bezirksgerichts;  d)   die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht  für  mehrere  Bezirke  ein  Bezirksgericht  oder  für  mehrere  Gemeinden  ein Vermittleramt  , bilden die beteiligten Bezirke oder Gemeinden einen gemein-  samen  Wahlkreis.  Für  diese  Wahlen  ist  das  Versammlungssystem  ausgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 4. Beschlussfassung an der Gemeindev ersammlung
                            a)    generell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeindeversammlung entscheidet über:  a)   die Fes  tsetzung des Voranschlag  es,   der Nachtragskredite und des Steuerfus-  ses sowie  die Kenntnisnahme der übrigen Teile des Finanzplanes;  b)   die Genehmigung der Jahresrechnung;  c)   Einbürgerungen, soweit diese  der Gemeindeversammlung übertragen  sind;  d)   weitere dur  ch das kantonale Recht ausdrücklich  der Gemeindeversammlung  vorbehaltene Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  diese  Sachgeschäfte  ist  eine  Beschlussfassung  an  der  Urne  ausgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 b) Ausnahmen für einzelne Sachgeschäfte
                            1   Ist  die  Gemeindeversammlung    generell  für  Sach  abstimmungen  zuständig,  hat  der  Gemeinderat  für  ein  bestimmtes  Sachgeschäft  die  Urnenabstimmung  anz  u-  ordnen, wenn fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens fünf und  höchstens  300  Stimmberechtigte,    sie  spätestens  am  fünften  Tag  vor  der  G  e-  meindeversammlung  schriftlich  verlangt,  oder  wenn  die  Gemeindeversammlung  sie  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon  ausgenommen  sind Sachgeschäfte gemäss § 1  6 Abs. 1  .  B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 1. Einberufung
                            a) ordentliche Gemeindeversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ge  meindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezem-  ber zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens Mitte   Mai   zur Gene  h-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) ausserordentliche Gemeindeversammlung
                            Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein:  a)   so oft er es für notwendig erachtet  ;  b)   wenn  dies  durch  Beschluss  einer  früheren  Gemeindeversammlung    verlangt  wurde;  c)   wenn die Behandlung  einer Pluralinitiative dies erfordert  ;  d)   wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 c) Form der Einladung
                            1   Die  Gemeindeversammlung  wird  einberufen  durch  ortsübliche  Publikation  so-  wie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmbe-  rechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe  von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunter-  lagen  (Rechnungen,  Berichte,  Pläne  usw.)  beizufügen.  Bei  Initiativen  s  ind  die  wesentlichen Argumente der Initianten darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  vollständigen  Unterlagen  zu  den  Geschäften  der  Gemeindeversammlung  sind,  soweit  sie  nicht  der  Geheimhaltung  unterliegen,  vom  Versand  der  Einl  a-  dung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzl  ei öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Vorbereitung
                            Der  Gemeinderat  hat  die  Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  vorzubereiten  und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 3. Öffentlichkeit
                            1   Die Gemeindeversammlung  ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   findet in der Regel abends statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Geschäftsbehandlung
                            a) Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen  stören, weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 b) Stimmenzähler
                            1   Auf  Vorschlag  des  Gemeindepräsidenten  oder  aus  der  Mitte  der  Versammlung  werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  bilden  zusammen  mit  dem  Gemeindepräsidenten  und  dem  Gemeind  e-  schreiber das Büro der Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  Anstände  entscheidet das Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 d) Reihenfolge der Geschäfte
                            1   Der  Gemeindepräsident  lässt  das  Geschäftsverzeichnis  durch  den  Gemeinde-  schreiber verlesen, wenn di  es von einem Stimmberechtigten verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  dessen  Genehmigung  oder  Bereinigung  bringt  er  die  Geschäfte  in  der  festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 e) Berichterstattung und Beratung
                            1   Zu  jedem  Geschäft  wird  durch  einen  Sprecher  des  Gemein  derates  oder  einer  Spezialkommission,   zu   Voranschlag,   Ausgabenbewilligungen   und   Rechnung  zusätzlich durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beratung  wird  fortgesetzt,  bis  niemand  mehr  das  Wort  verlangt  oder  die  Versammlung Schluss der Diskussion  beschliesst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 f) Abstimmungen
                            aa)  Erläuterung und formelle Anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeindepräsident  erläutert  den  Stimmberechtigten  den  Abstimmungs-  vorgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Abstimmung  haben  Anträge  auf  Rückweisung,  Verschiebung  oder  Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung  beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In allen ander  en Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 bb) materielle Anträge
                            1   Zuerst  wird  über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegen-  überzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachv  orlage an der  Urne entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 cc) Feststellung des Ergebnisses
                            1   Bei der Abstimmung entscheidet  die Mehrheit   der Stimmenden; Stimm  enthal-  tungen  fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  bei  der  offenen  Abstimmung  die  Stimmenzähler  im  Zweifel  über  das  Mehr, wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Gemeindepräsident  stimmt  in  der  offenen  Abstimmung  nur  bei  Stimmen-  gleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 g) Durchführung der Wahlen
                            1   Werden für ein Am  t zwei Kandidaten vorgeschlagen, ist gewählt, wer die Mehr-  heit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, fällt bei jedem Wahlgang derj  e-  nige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 h) geheime Wahlen und Abstimmungen
                            1   Die  Gemeindeversammlung  trifft  Wahlen  und  fasst  Beschlüsse  im  offenen  Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stim  m-  berechti  gten  oder  des  Gemeindepräsidenten  im  Einzelfall  geheime  Wahl  oder  Abstimmung beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, erhält jeder Stimmberechti  g-  te  einen  amtlichen  Wahl  -  oder  Stimmzettel.  Diese  werden  durch  die  Stimmen-  zähler eingesammel  t oder sind in Urnen im   Versammlungslokal einzuwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  erforderliche  Wahl  -  und  Abstimmungsmaterial  ist  jederzeit  zur  Verfügung  zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Gemeindepräsident    nimmt  an  geheimen  Wahlen  und  Abstimmungen  teil.  Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit  , zieht er das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 5. Protokoll der Gemeindeversammlung
                            1   Der  Gemeindeschreiber  führt  das  Protokoll  der  Gemeindeversammlung.  Es  muss  Folgendes enthalten:  a)   die Namen der Mitglieder des Büros;  c)   zu jedem behandelten Geschäft:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Antrag des Gemeinderates,
2. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts,
3. die Namen der Redner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer Zusam-
                            menfassung der Begründung,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat der A b-
                            stimmung;  d)   zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Verhandlungen  können  zur  Unterstützung  der  Protokollierung  ele  ktronisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Protokoll  ist  dem  Gemeinderat  zur  Genehmigung  vorzulegen  und  vom  Gem  eindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind vorab Ergebnisprot  o-  kolle zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs  - und Wahl-  tag öffentlich aufzulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5
                            1   In der Gemeindeordnung kann ein Parlament vorgesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindeordnung regelt mindestens:  a)   die Wahl der Parlamentarier durch die Stimmberechtigten und das anwend-  bare Verhältniswahlverfahren (Proporz);  b)   die Zusammensetzung und die Befugnisse des Parlaments;  c)   das Initiativ  - und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem  Parlament  können  einzelne  Aufgaben  der  Stimmberechtigten,  der  G  e-  meindeversammlung  und  des  Gemeinderates    zur  vorläufigen  oder  endgültigen  Erledigung  übertragen  werden.  Vorbehalten  bleibt  das  Initiativ-    und  Referen-  dumsrecht der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Der Gemeinde- und Bezirks rat
§ 3 6 1. Allgemeines
                            a) Zus  ammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeinderat  besteht  aus  dem  Gemeindepräsidenten,  dem  Säckelmeister  und weiteren drei bis  sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Bezirksrat  besteht  aus  dem  Bezirksammann,  dem  Bezirksstatthalter  ,  dem  Bezirkssäckelmeister und weiteren zwei bis sechs Mi  tgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl
                            1   Die  Behörden  der  Gemeinden  werden  nach  dem  Mehrheits  wahlverfahren  (Ma-  jorz)   gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Amtsdauer  des  Gemeindepräsidenten  und  des  Gemeindesäckelmeisters  beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behördemitglieder vier Jahre. Sie sind wi  e-  der  wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 c) Wählbarkeit und Unvereinbarkeit
                            1   Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unvereinbar  ist  die gleichzeitige Einsitznahme:  a)   als  Gemeinderat  oder  Gemeindeschreiber   verschiedener Gemeinden;  b)   als  Regierungsrat    oder  Staatsschreiber  und  Gemeinderat  oder  Gemeind  e-  schreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im  ersten  oder  zweiten  Grad  verwandt  oder  verschwägert  sind,  dürfen  nicht  gleich-  zeitig  dem Gemeinderat angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 d) Erneuerungs wahlen
                            1   Sind  bei  einer  Erneuerungswahl  gleichzeitig  Gemeinderatssitze  mit  vier  -  und  zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reichen  die  Sitze  mit  entsprechender  Amtsdauer  hiefür  nicht  aus,  ist  die  höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verbleiben  hingegen  Sitze  für  beide  Amtsdauern,  werden  unter  den  weitern  Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmen-  zahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 e) Ersatz wahlen
                            1   Während  einer  Amtsdauer  freiwerdende  Gemeinderatssitze  sind  innert  sechs  Monaten  durch Ersatzwahlen neu zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als  sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 f) Amtsantritt
                            1   Nach  einer  Erneuerungswahl  treten  die  Behörden  ihr  Amt  bis  spätestens  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juli des Wahljahres an.
                            2   Nach  einer  Ersatz  wahl  bestimmt  der  Gemeinderat  den  Amtsantritt  des  neu  gewählten Mitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 2. Stellung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat ist das oberste  leitende und vollziehende Organ der Gemei  n-  de. Er vertritt die Gemeinde nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihm stehen alle Befugnisse zu,   sofern sie nicht durch kantonales oder komm  u-  nales  Recht  einem  ander  en  Gemeindeorgan  vorbehalten  sind  und  er  sie  nicht  nach § 4  3 übertragen  hat  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Gemeindepräsident  führt  mit  dem  Gemeindeschreiber  namens  des  G  e-  meinderates  die  rechtsverbindliche  Unterschrift.  Diese  Unterschriftsberecht  i-  gung kann mit Gemeinderatsbeschluss für bestimmte Bereiche generell an ande-  re  Mitglieder  des  Gemeinderates,  Verwaltungsstellen  oder  Mitarbeiter    delegiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 b) Kompetenzdelegation
                            1   Der  Gemeinderat  kann  die  folgenden  ihm  zustehenden  Befugnisse  einzelnen  Mitglieder  n, Kommissionen  oder  Verwaltungs  stelle  n sowie  Mitarbeitern  zur sel  b-  ständigen Erledigung übertragen  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den  Erlass  von  Verfügungen,  sofern  es  sich  um  eine  Vielzahl  gleichartiger  Fälle handelt und die Beschwer  de an den Gemeinderat vorbehalten bleibt;  b)   die  Anstellung  von  Mitarbeitern,  ausgenommen  jene  des  Gemeindeschrei-  bers;  c)   Verwaltungshandlungen,  die  nicht  auf  Rechtswirkungen  ausgerichtet  sind  (Realakte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindekanzlei führt ein öffentliches Register über die vom Gemeinderat  delegierten Befugnisse zum Erlass von Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 3. Einberufung
                            1   Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Ge-  schäfte nötig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeindepräsident  ist  ferner  verpflichtet,  den  Gemeinderat  einzuberufen,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Mitglieder  unter  Angabe  der  zu  behandelnden  Gegenstände die Einberufung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung einge-  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Mitglieder  dürfen  ohne  wichtige  Gründe  und  ohne  Entschuldigung  der  Sitzung nicht fernbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 4. Geschäftsgang im Gemeinderat
                            a) Verhandlungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleich-  heit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 b) Anträge und Abstimmung
                            1   Geschäfte,  die  erstmals  aufliegen,  müssen  auf  Antrag  von  einem  Drittel  der  anwesenden Mitglieder auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  beendigter  Beratung  hält  der  Gemeindepräsident    die  gestellten  Anträge  fest  und  bringt  sie  zur  Abstimmung.  Dabei  sind  §§  28  ff.  sinngemäss  anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anträge,  zu  denen  kein  Gegenantrag  vorliegt,  werden  ohne  Abstimmung  zum  Beschlus  s des Gemeinderates erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Gemeinderat  besteht  Stimmpflicht  und  wird  mit  offenem  Handmehr  ge-  stimmt.  Bei  Wahlen  ist  auf  Begehren  eines  Mitgliedes,  bei  Sachabstimmungen  auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beschlüsse  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefasst.  Auf  einen  gefassten  B  e-  schluss ist zurückzukommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 5. Protokoll
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeindeschreiber  hat  über  die  Verhandlungen  des  Gemeinderates  das  Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es e  nthält die Namen der anwesenden Personen, der in den Ausstand getret  e-  nen Behördemitglieder sowie die an der Sitzung gefassten Beschlüsse mit Sach-  verhalt und allfälligen Erwägungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf  Verlangen  sind  neben  den  zum  Beschluss  erhobenen  Anträgen  auch  die  ander  en Anträge der einzelnen Mitglieder   aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck wird es zwei Tage vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnah-  me  zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 c) Eröffnung
                            1   Die Beschlüs  se des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form  von Protokollauszügen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Protokollauszüge  haben  den  Sachverhalt  ,  die  zur  Beschlussfassung  mas  s-  gebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss mit   allfälliger  Rechts  mittelbelehrung wiederzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 d) Veröffentlichung und Information
                            1   Der  Gemeinderat  kann  die  Veröffentlichung  seiner  Beschlüsse  in  geeigneter  Form anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er oder in seinem Auftrag andere Personen orientieren die Öffentlichkeit peri  o-  disch oder aus besonderem Anlass über seine Tätigkeit und jene der Gemeind  e-  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  das  Amtsgeheimnis  und  entgegenstehende  öffentliche  oder private Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 6. Archiv
                            1   Urkunden,  Protokolle  und  andere  wichtige  Akten  der  Gemeinde  müssen  im  Archiv aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. November 2015  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 7. Ausschüsse, Experten
                            1   Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern  oder Ausschüssen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu  seinen  Beratungen  kann  er  Experten  oder  Personen  aus  der  Verwaltung  beiziehen.  E. Weitere Behörden und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 1. Allgemeine Bestimmungen
                            a) Pflicht zur Bestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen weit  e-  ren  Behörden und K  ommissionen zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  ist  befugt  und,  soweit  die  Gemeindeordnung  oder  ein  B  e-  schluss  der  Stimmberechtigten    es  anordnet,  verpflichtet,  Kommissionen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der weiter  en  Behörden  und  Kom-  missionen,  soweit  sie  nicht  schon  durch  Gesetz,  Gemeindeordnung  oder  B  e-  schluss der Stimmberechtigten  festgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 c) W ählbarkeit
                            1   In  Behörden  und  Kommissionen,  die  vom  kantonalen  Recht  vorgesehen  sind,  sind  nur  in  kantonalen  Angelegenheiten  stimmberechtigt  e  Personen  wählbar  ,  sofern das kantonale Recht nicht Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  die übrigen Kommissionen  der Gemeinden können auch in eidgenössischen  Angelegenheiten stimmberechtigte Personen  und Ausländer mit Niederlassungs-  bewi  lligung  gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 d) Amtsdauer
                            1   Die  Mitglieder  der  Rechnungsprüfungskommission  werden  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  von  den  Stimmberechtigten  gleichzeitig  mit  dem  Gemeinderat  ge-  wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle  übrigen  ständigen  Behörden  und  Kommissionen  werden  durch  den  G  e-  meinderat  zu  Beginn  seiner  Amtsperiode  je  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  ge-  wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  nicht  ständigen  Kommissionen  werden  nach  Bedarf  für  solange  gewählt,  bis  die  ihnen  gestellte  Aufgabe  erfüllt  ist,  längstens  jedoch  bis  zur  Gesamter-  neuerung der   Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 e) Konstituierung
                            1   Der Gemeinderat bezeichnet  mindestens  die Präsidenten und die Protokollfüh-  rer der weiteren Behörden und Kommissionen mit Ausnahme  der Rechnungspr  ü-  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Übrigen  konstituieren  sich  die  weiteren  Behörden  und  Kommissionen  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 f) Geschäftsbehandlung
                            1   Die  weiteren  Behörden  und  Kommissionen  haben,  soweit  ihnen  nicht  durch  Bundesrecht  oder  kantonales  Recht  Entscheidungsbefugnisse  eingeräumt  sind,  dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Beschlussfassung  gelten  die  Vorschriften  für  den  Geschäftsgang  im  Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 g) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters
                            Der  Gemeindepräsident  und  der  Säckelmeister  haben  das  Recht,  an  allen  Si  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeinderat  kann  den  Präsidenten  einer  Kommission,  der  nicht  Mitglied  des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn  Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kommissionspräsident  kann  verlangen,  dass  er  zur  Begründung  eines  Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 2. Rechnungsprüfungskommission
                            1   Die  Rechnungsprüfungskommission  besteht  aus  mindestens  drei  Mitgliedern.  Ihr  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Gemeinderates  und  Mitarbeiter    der  Gemeinde  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  kann  zur Unterstützung  externe Fachleute bei  ziehen.  F. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 1. Gemeindepräsident
                            a) Aufgaben  Der  Gemeindepräsident  leitet  die  Gemeindegeschäfte  und  erfüllt   die  ihm  durch  kantonales  und kommunales   Recht übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 b) Stellvertretung
                            Der  Gemeinderat  wählt  aus  seiner  Mitte  den  Vizepräsidenten,  der  bei  Abwesen-  heit  oder  Verhinderung  den  Gemeindepräsidenten  in  dessen  amtlichen  Funkti  o-  nen  vertritt.  Ist  auch  der  Vizepräsident  verhindert,  tritt  das  vom  Gemeinderat  bestimmte  Mi  tglied  des  Gemeinderates  oder  das  nach  Amtsjahren  älteste  Mi  t-  glied des Gemeinderates an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 c) vorsorgliche Verfügungen
                            1   Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, ist der Gemeinde-  präsident  zu  vorsorglichen  Verfügungen  und  Anordnungen  verpflichtet.  Für  die  Stellvertretung gilt § 6  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solche  Verfügungen  hat  er  dem  Gemeinderat  in  der  nächsten  Sitzung  zur  G  e-  nehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  gleiche  Regelung  gilt  für  vorsorgliche  Verfügungen  der  Präsidenten  von  weiteren  Behörden  und  Kommissionen,  denen  selbständige  Entscheidungs  be-  fugnisse zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Säckelmeister
                            1   Der  Säckelmeister  steht  der  Finanzverwaltung  und  dem  Rechnungswesen  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.  G. Der Gemeindeschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 1. Voraussetzungen
                            a)    Wählbarkeit und Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  Gemeindeschreiber  kann  gewählt  oder  angestellt  werden,  wer  in  eidgenös-  sischen Angelegenheiten stimm  - und wahlberechtigt ist und über einen Fachab-  schluss verfügt oder eine Prüfung bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt   die Anerkennung von Fachabschlüssen  und die Durc  h-  führung der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stelle  des  Gemeindeschreibers  wird  im  kantonal  en  Amtsblatt  und  in  den  allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das  Amt durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers neu zu besetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 b) Wahl oder Anstellung
                            1   Die  Stimmberechtigen wählen  den Gemeindeschreiber   auf eine  Amtsdauer   von  vier Jahren.   Er ist wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können diese Befugnis dem Gemeinderat übertragen,   der   den   Gemeind  e-  schreiber mit öffentlich-  en kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 2. Stellvertreter
                            Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des   Gemeindeschreibers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 3. Stellung
                            1   Der  Gemeindeschreiber  besitzt  im  Gemeinderat    sowie    in  den  weiteren  Behör-  den  und  Kommissionen,  deren  Protokollführer  er  ist,  Antragsrecht  und  kann  an  den Beratungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  weiteren  Behörden  und   Kommissio  nen, denen er als Mitglied angehört,  besitzt   er auch das Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 4. Aufgaben
                            1   Dem  Gemeindeschreiber  stehen  alle  ihm  durch  Rechtssatz  oder  durch  den  Gemeinderat  übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  steht  der  Gemeindeverwaltung  vor  und  führt  die  Geschäfte  der  Gemeind  e-  kanzlei,  sofern  die  Stimmberechtigten  oder  der  Gemeinderat  nicht  eine  andere  Organisation beschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            1   Der  Gemeinderat  stellt  die zur Aufgabenerfüllung  erforder  lichen  Mitarbeiter   an,  soweit   für die Anstellung  nicht   andere Stellen zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Arbeitsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht  , soweit für ausgelager-  te Bereiche nicht eine privatrechtliche  Anstellung  beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Enthält  das  Personal  -  und  Besoldungsrecht  der  G  emeinde  keine  Bestimmun-  gen,  richtet  sich  das  Arbeitsverhältnis  der    Mitarbeiter    der  Gemeinde  in  Bezug  auf Begründung, Dauer und Beendigung  sowie allgemeine Rechte und Pflichten  nach dem Personal  - und Besoldungsrecht des Kantons.  J. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 1. Amtseinweis und Amtseid
                            1   Der Gemeindepräsident  wird   nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittel-  bar  in  der  vorangegangenen  Amtsperiode  das  gleiche  Amt  bekleidet  hat,  unter  der  Leitung  des  Bezirksammanns  in  das  Amt  eingewiesen  und  vereidigt.    Der  Bezirksammann wird vom zuständigen Regierungsrat vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeindepräsident  vereidigt  hernach  die  Mitglieder  des  Gemeinderates  und  den  Gemeindeschreiber,  sofern  sie  nicht  schon  in  der  vorangegangenen  Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während  der  Amtsperiode  gewählte  Mitglieder  des  Gemeinderates  oder  G  e-  meindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidi-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 2. Ausstandspflicht
                            Die  Ausstandspflicht  von  Mitgliedern  des  Gemeinderates  und  des  Gemeinde-  schreibers  oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie  der  Mitarbeiter der  Gemeinde richtet   sich nach dem Justizgesetz   vom 18. November 2009  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 3. Beschlussfähigkeit
                            1   Gemeinderat, weitere Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn  die Mehrheit der stimmberechtigten  Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann  diese  Zahl  in  ausserordentlichen  Fällen  wegen  des  Ausstands  mehrerer  Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die  Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 4. Besoldung
                            Die  Gemeinderäte  sind  befugt,  im  Rahmen  des  Voranschlags  Sitzungs  -  und  Taggelder sowie Pauschalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates sowie  der weiteren Behörden und Kommissionen  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Behörden,  Kommissionen,  Verwaltungsstellen  und  Anstalten  der  Gemeinden,  Zweckverbände  sowie  Dritte,  soweit  ihnen  von  der  Gemeinde  öffentliche  Aufga-  ben  übertragen  wurden,  sind  verpflichtet,  bei  der  Bearbeitung  von  Daten  die  zum  Schutz    der  Grundrechte  der  betroffenen  Person  und  zur  Datensicherheit  notwendigen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwal-  tung  und den Datenschutz vom 23. Mai 2007  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Aufgabenerfüllung
§ 77 1. Formen
                            1   Die  Gemeinden  erfüllen  ihre  öffentlichen  Aufgaben  selbst,  übertragen  sie  einem Dritten oder arbeiten mit ander  en Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu können sie:  a)   juristische  Personen  des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich  daran beteiligen  (Aus  gliederung)  ;  b)   mit  Leistungsvereinbarungen  Aufgaben  Dritten  übertragen  (Leistungsüber-  tragung)   oder   von diesen beziehen (Leistungseinkauf) sowie  c)   mit  anderen  Gemeinden  die  gemeinsame  Aufgabenerfüllung  vereinbaren  (Zusammenarbeit)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 2. Ausgliederung s owie Leistungsübertragung und -einkauf
                            1   Die  Gemeinde  kann  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  juristische  Personen  des  öffentlichen oder privaten Rechts errichten oder sich an solchen  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausgliederung  erfordert  einen  Beschluss    der  Stimmberechtigten  ,  in  we  l-  chem    insbesondere  die  übertragenen  Aufgaben,  die  Rechtsform  des  Aufgaben-  trägers,  die  Organisation,  die  Finanzierung  sowie  die  Aufsicht  und  der  Recht  s-  schutz geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit  einer  Leistungsvereinbarung  kann  der  Gemeinderat  die  Erfüllung  einer  Aufgabe  einem  Dritten  übertragen  oder  Leistungen  zu  deren  Erfüllung  von  ihm  beziehen. Hoheitliche Aufgaben können die  Stimmberechtigten  nur  in der Form  eines   Rechtssatz  es oder  einer  Konzession  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 3. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden
                            a)    Zweckverbände  aa) Beitritt   und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gründung eines Zweckverbandes und der Beitritt zu einem solchen bedür-  fen  der  Zustimmung  der  Stimmberechtigten  der  beitretenden  Gemeinden  sowie  der G  enehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Bestimmungen  betreffend  die  Aufsicht  über  die  Gemeinden  sind  sinnge-  mäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein  Zweckverband  verfügt  mindestens  über  eine  Delegiertenversammlung,  einen Vorstand und eine Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über:  a)   den N  amen, den Sitz und die Aufgaben;  b)   die Organe sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten;  c)   das  Stimmrecht  in  der  Delegiertenversammlung  sowie  das  Initiativ-    und  Referend  umsrecht  der  Stimmberechtigten  und  allenfalls  der  beteiligten  G  e-  meinden;  d)   die Finanzierung,  den Finanzhaushalt, den Kostenver  teiler und die Haftung;  e)   das anwendbar  e Personal  - und Besoldungsrecht;  f)   die Befugnis, allenfalls Rechtssätz  e und Verfügungen zu erlassen;  g)   den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes  mit deren vermögensrechtlichen Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlass,  Änderung  und  Aufhebung  der  Statuten  treten  frühestens  mit  der  Ge-  nehmigung d  es Regierungsrates in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 b) gemei nsame Einrichtungen
                            1   Mehrere  Gemeinden  können  zur  gemeinsamen  Erfüllung  von  Aufgaben  jurist  i-  sche Personen  des öffentlichen oder privaten Rechts errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern nicht bereits gesetzlich vorgegeben, sind i  m Errichtungsbeschluss   min-  destens   zu regeln:  a)   der  Name  und  Zweck,  die  Rechtsform  und  allf  ällige  Beteiligungsverhält  -  nisse;  b)   die Organisation sowie die Or  gane und deren Zus  tändigkeiten;  c)   die  Beschlussfassung in den Organen;  d)   die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Führung des Finanzhaushal-  tes;  e)   das  anwendbare  Personal  - und Besoldungsr  echt;  f)   der Rechtsschutz sowie  das anwendbare Verfahrensrecht;  g)   das Verfahren und die finanziellen Folgen bei Ein-   und Austritt von Gemei  n-  den sowi  e der Auflösung der Einrichtung;  h)   die Haftung der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Errichtungsbeschluss   bedarf der Zustimmung der St  immberechtigten jeder  Gemeinde  sowie  der G  enehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 c) Zusammenarbeitsvertrag
                            1   Mehrere  Gemeinden  können  durch  Zusammenarbeitsvertrag  die  gemeinsame  Erfüllung  öffentl  icher  Aufgaben  vereinbaren  oder  eine  Gemeinde  mit  der  Erfül-  lung öffentlicher Aufgaben für andere Gemeinden beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusammenarbeitsverträge  werden  durch  die  Gemeinderäte  der  beteiligten  Gemeinden abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der  Stimmberechtigten, sofern im Vertrag  hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 1. Pflicht der Gemeinde
                            1   Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Erfül-  lung öffentlicher Aufgaben durch Dritte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Treten  Ordnungswidrigkeiten  auf,  klärt  der  Gemeinderat  die  Angelegenheit  ab  und trifft die geeigneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 2. Aufsicht durch den Regierungsrat
                            1   Der  Regierungsrat    übt  die  Aufsicht  über  die  Organisation  und  die  Verwaltung  der  Gemeinden  aus  und  wacht  über  die  Erhaltung  des  Vermögens  der  Gemei  n-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  die  ihm  nötig  scheinenden  Weisungen  an  die  G  e-  meinderäte  über  den  richtigen  Vollzug  von  Rechtssätzen  des  Bundes  und  des  Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 3. Aufsicht sbereiche
                            a) Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sämtliche  von  den  Stimmberechtigten  getroffenen  Wahlen  sind  dem  Regi  e-  rungsrat  durch  Zustellung  eines  Wahlprotokolls  oder  eines  Auszuges  aus  dem  Gemeindeversammlungsprotokoll  sowie  mi  t  dem  Erwahrungsbeschluss  anzuzei-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  prüft,  ob  keine  offensichtlichen  Verfassungs  -  oder  Geset  z-  widrigkeiten vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente
                            aa) allgemein  Die  Gemeindeordnung  und  die  durch  das  kantonale  Recht  vorgeschriebenen  Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 bb) Überprüfungsbefugnis
                            1   Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ermessenskontrolle steht   ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befug-  nis ausdrücklich zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die  Gemeinde  zurück;  unwesentliche  Mängel  kann  er  im  Genehmigungsbeschluss  durch Abänderung des Reglementes beheb  en.  cc) Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeindeordnung  und  Reglemente  können  auf  der  Gemeinde  kanzlei  ei  n-  gesehen und bezogen werden. Sie werden zudem elektronisch veröffentlicht und  zugänglich gemacht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 4. Prüfung der Gemeindetätigkeit
                            a)    Jahres  bericht   und  Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Jahres  bericht    und  der  Finanzplan  der    Gemeinde  sind  innert  zehn  Tagen  nach  der   Gemeindeversammlung   dem  Regierungsrat  einzurei  chen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellt  der  Regierungsrat  eine  mangelhafte  oder  ordnungswidrige  Vermögens-  verwaltung  oder  Rechnungsablage  fest,  gibt  er  dem  Gemeinderat  davon  Kennt-  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 b) Kommunaluntersuch
                            1   Der  Regierungsrat  kann  von  Amtes  wegen  oder  auf  Aufsichtsanzeige  hin  die  Tätigkeit der Gemeindebehörde  und  -verwaltung  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  Prüfungen  in  einzelnen  Gemeinden  oder  systematische  Prüfungen  in  allen Gemeinden vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann mit der Durchführung einzelne Departemente oder Amtsstellen beauf-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 5. Au fsichtsanzeige
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde oder  einer  juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine öffent-  liche Aufgabe erfüllt, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Aufsichtsbehörde  kann    der  anzeigenden  Person  eine  schriftliche  Antwort  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten kann  ver-  pflichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die anzeigende Person, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet   ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Gemeinde  oder  die  juristische  Person  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts, wenn  aufsichtsrechtliche Massnahmen durch den Regierungsrat   ge-  troffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 b) Untersuchung und Massnahmen
                            1   Die  Aufsichtsbehörde  klärt  den  Sachverhalt  ab  und  trifft  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie   kann insbesondere:  a)   Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;  b)   widerrechtliche Erlasse und Verfügungen sowie andere Beschlüsse aufheben;  c)   Ersatzvornahmen treffen;  d)   weitere  notwendige  Anor  dnungen  treffen,  die  geeignet  sind,  einen  festge-  stellten Missstand zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse  und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 b) Verfahren
                            1   Beschwerden  gegen  Wahlen  und  Abstimmungen  sind  innert  zehn  Tagen  seit  dem Wahl  - und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen g  elten  das Verwaltungsrechtspflegegesetz   vom 6. Juni 1974  6   sowie  das Wahl  - und Abstimmungsgesetz   vom 15. Oktober 1970  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 7. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane
                            1   Soweit  Verfassung,  Gesetz  oder  Verordnung  nichts  anderes  vorschreiben,  kön-  nen  Beschlüsse  und  Verfügungen  von  Behördemit  gliedern,  Kommissionen,  Ver-  waltungs  stellen  sowie  Mitarbeitern  der  Gemeinde  innert  20  Tagen  beim  G  e-  meinderat  als erster Beschwerdeinstanz   und  sämtliche  Beschlüsse des Gemei  n-  derates  mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das V  erfahren  gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset-  zes  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 96 1. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
                            1   Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorga-  nisationsgesetz, GOG) vom 29. Oktober 1969  9   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)    Wahl  - und Abstimmungsgesetz vom 15. Oktober 1970  10  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1 Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch
                            für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der  Gemeinden und Bezirke  anwen  d-  bar.  b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000  11  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Abs. 3 (neu)
                            3  Besondere  Aufgaben  wie  das Vollstreckungsverfahren  können mit Genehmigung  des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955  12  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            1  Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  tragen  die  Kosten  der  Einführung  des  eidge-  nössischen  Grundbuches  zu  gleichen  Teilen.  Die  Gemeinden  können  durch  Beschluss  der  Stimmberechtigten  höchstens  3  0%  ihres  Kostenanteils  den  Grundeigentümern überbinden.  d)  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  den  Grundstückerwerb  durch  Personen im Ausland vom 26. August 1987  13  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            1  Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss  der  Stimmberechtigten  den  Erwerb  von  Ferienwohnungen  und  von  Wohneinhei-  ten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.  e) Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 1986  14  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2
                            2  Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d  und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeind  e-  rat  übertragen  und  ihn  ermächtigen,  Grundstücke  zu  Gewerbe-  ,  Industrie  -  und  Dienstleistungszwecken  an  Interessenten  zu  bestimmten  Bedingungen  abzug  e-  ben.  f) Kurtaxengesetz (KTG) vom 14. September 2016  15  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 Einleitungssatz
                            1  Die  Stimmberechtigten  erlassen  ein  Reglement  über  die  Erhebung  von  Kurt  a-  xen, in welchem insbesondere zu regeln ist:  Bst. a -   e unverändert.  g) Planungs  - und Baugesetz v  om 14. Mai 1987  16  :  Ersatz eines Ausdrucks  In  den  §§  23  Abs.  4,  27  Abs.  1  und  3,  31  Abs.  2,  76  Abs.  1  Satz  2  wird  der  Ausdruck   „Gemeindeversammlung“   durch   „Stimmberechtigte“   ersetzt   und  werden  die  damit  zusammenhängenden  grammatikalischen  Änderungen  vorge-  nom  men.  h) Feuerschutzgesetz (FSG) vom 12. Dezember 2012  17  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 1
                            1  Die  Gemeinden  können  durch  Beschluss  der  Stimmberechtigten  einen  Feuer-  wehrbeitrag  einführen,  der  von  den  Gebäude-    und  Anlageeigentümern  erhoben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 Ziff. 4
                            (  1  Öffentliche Ruhetage sind:)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.
                            j) Gesundheitsgesetz (GesG) vom 16. Oktober 2002  19  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 Satz 1
                            3  Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglem  ent.  k)  Personal  -  und  Besoldungsgesetz  für  die  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  (PGL) vom 27. Juni 2002  20  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 und 2 (neu)
                            Bisheriger einziger Absatz wird zu Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer  Lehrperson vorgängig anzuhören.  l) Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 2000  21  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1
                            1  Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.  m)  Einführungsgesetz  zum  Gewässerschutzgesetz  (EGzGSchG)  vom  19.  A  pril
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  22  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1
                            1  Die  Stimmberechtigten  erlassen  ein  Reglement  über  die  Siedlungsentwäss  e-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 2. Übergangsbestimmungen
                            Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:  a)   In  Gemeinden  und  Bezirken,  in  denen  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttreten  s  die-  ses    Gesetzes  für  Sachgeschäfte  oder  Wahlen  das  Versammlungssystem  an-  wendbar ist, gilt dieses bis zu einem  gegenteiligen  Beschluss der Stimmb  e-  rechtigten an der Urne weiterhin.  b)   §  65  des  Gemeindeorganisationsgesetzes  vom  29.  Oktober  1969  gilt  bis  zum  Erlass  neuer   gesetzlicher  Bestimmungen  im  Finanzhaushaltsgesetz  für  die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994  23   weiter.  c)   Die  Zweckverbände  haben  ihre  Statuten  innert  fünf   Jahren  nach  Inkrafttr  e-  ten dieses Gesetzes an die Mindestvorgaben gemäss § 8  0 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten  in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  25  -10  mit  Änderungen  vom  14.  März  20  18  (KRB  betr.  die  Zusammenarbeit  der  Justizb  e-  hörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25  -25c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abs.  1  Bst.  a  und  Abs.  2  Bst.  c  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  3  neu  eingefügt  am14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            3   SRSZ 140.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ   120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 15  -683.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 213.400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 213.700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 311.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 314.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SRSZ 530.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ 545.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 571.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SRSZ 711.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 712.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SRSZ 15  3.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   1. Juli 2018 (Abl 2018 498)  ; Änderungen vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2836) in Kraft getreten.