Justizverordnung (provisorische Publikation bis Januar 2011)
                            SRSZ 1.2.2011  1  (Vom 18. November 2009)  Schwarz: Inkraftgesetzt per 1. April 2010                                 Blau:       noch nicht in Rechtskraft  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 40 Buchstabe h der Kantonsverfassung  2   sowie in Ausführung der  Schweizerischen   Strafprozessordnung   vom   5.   Oktober   2007   (StPO),  3     der  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  vom  20.  März  2009  (JStPO)  4    und  der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO),  5  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Organisatio  n und die Zuständigkeiten der Justizbe-  hörden.  Vorbehalten  bleiben  Bundesrecht  und  ergänzendes  oder  abweichendes  kantonales Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  enthält  das  kantonale  Ausführungsrecht  zu  den  Schweizerischen  Prozess-  ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechts-  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsanwendung
                            1    Diese  Verordnung  findet  auf  alle  Justizverfahren  Anwendung,  soweit  keine  besonderen Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  finden  auch  auf  das  kantonale  Strafrecht  Anwendung.  Vorbehalten  bleiben  die  Vorschriften  der  kantonalen Ordnungsbussenverordnung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Justizbehörden
                            a) Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die obersten kantonalen Gerichte sind:  a)   das Kantonsgericht;  b)   das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erstinstanzlichen Gerichte sind:  a)   das kantonale Straf- und Jugendgericht;  b)   das Zwangsmassnahmengericht;  c)   die Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Strafverfolgungsbehörden
                            1   Untersuchungs- und Anklagebehörden sind:  a)   die   Oberstaatsanwaltschaft;  b)   die kantonale Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft;  c)   die Staatsanwaltschaften der Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit diese Verordnung nichts ande  res bestimmt und sich dies mit dem Sinn  und  Zweck  des  Bundesrechts  vereinbaren  lässt,  ist  jeder  Staatsanwalt  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Untersuchungs-  und  Anklagebehörde  im  Jugendstrafverfahren  ist  der  Jugend-  anwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind:  a)   die Kantonspolizei, soweit sie im  Bereich der Strafverfolgung tätig ist;  b)   Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Weitere Justizbehörden
                            Weitere Justizbehörden sind:  a)   die   Schlichtungsbehörden;  b)   die   Schätzungskommission;  c)   die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat;  d)   die Betreibungs- und Konkursämter und deren Inspektorat;  e)   die   Anwaltskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unabhängigkeit der Justiz
                            1    In  ihrer  Rechtsprechung  sind  die  Justizbehörden  unabhängig  und  nur  an  das  Recht  gebunden.  Sie  haben  über  das,  was  rechtens  sei,  keine  Weisungen  ent-  gegenzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und  die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kompetenzkonflikte
                            Zur  BeurteiIung  von  Kompetenzstreitigkeiten,  welche  trotz  Meinungsaustausch  zwischen  den  in  Frage  kommenden  Behörden  nicht  behoben  werden  können,  sind zuständig:  a)   der  Kantonsrat  für  Konflikte  zwischen  dem  Regierungsrat  und  Gerichten  sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und anderen Gerichten oder  selbstständigen Rekurskommissionen;  b)   der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden;  c)   das  Verwaltungsgericht  für  Konflikte  zwischen  von  ihm  beaufsichtigten  Be-  hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden;  d)   das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten;  e)    die  Oberstaatsanwaltschaft  für  Konf  likte  zwischen  Strafverfolgungsbehör-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Amtsgeheimnis
                            Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amts-  geheimnisses verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Titel: Justizbehörden
1. Kapitel: Gerichte
1. Abschnitt: Kantonsgericht
§ 10 Bestand
                            1   Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn Kan-  tonsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichts-  schreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1    Das  Kantonsgericht  behandelt  seine  Geschäfte  nach  Massgabe  der  gesetzli-  chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Ka  mmern  bestehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich-  tern beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft  dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw  ei Drittel der Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  beurteilt  Berufungen  und  Beschwerden  in  Zivil-  und  Schuldbetreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) als Aufsichtsbehörde
                            1   Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf- und Jugendgericht, das  Zwangsmassnahmengericht,  die  Bezirksgerichte,  das  Inspektorat  gemäss  §  6  Bst. c und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und  diejenige der ihnen unterstellten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Verwaltungsgericht
§ 14 Bestand
                            1   Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Ver-  waltungsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsgericht  wählt  Vizepräs  identen  aus  seiner  Mitte  und  stellt  Ge-  richtsschreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1    Das  Verwaltungsgericht  behandelt  seine  Geschäfte  nach  Massgabe  der  ge-  setzlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Kammern  oder  einzelrichter-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Ka  mmern  bestehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft  dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw  ei Drittel der Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  beurteilt  Verwaltungsgerichtsbeschwerden  und  verwal-  tungsgerichtliche  Klagen  nach  Massgabe  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  7   und der übrigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  Beschwerdeinstanz  im  Sinne  von  Art.  29  Abs.  3  des  Bundesgesetzes  über die Hilfe an Opfer von Straftaten  8  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) als Aufsichtsbehörde
                            1   Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Kantonales Straf- und Jugendgericht
§ 18 Bestand
                            1    Das  kantonale  Straf-  und  Jugendgericht  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sieben bis zwölf Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte  und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mass-  gabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Kammern  oder  einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Ka  mmern  bestehen  aus  fünf,  in  Jugend-  strafsachen aus drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft  dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw  ei Drittel der Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen  Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen:  a)  Verbrechen. Davon ausgenommen sind Art. 134 des Schweizerischen Straf-  gesetzbuches  (StGB)  9    sowie  folgende  Tatbestände  bei  einem  Deliktsbetrag  von weniger als Fr. 12 000.--:  -  Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 StGB)  -  Diebstahl (Art. 139 Ziffer 1, 2 und 4 StGB)  -  Unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB)  -  Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB)  -  Betrug (Art. 146 StGB)  -  Betrügerischer  Missbrauch  einer  Datenverarbeitungsanlage  (Art.  147  StGB)  -  Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB)  -  Ungetreue  Geschäftsbesorgung  (Art.  158  Ziffer  1  Abs.  3  und  Ziffer  2  StGB)  -  Hehlerei (Art. 160 StGB)  -  Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziffer 1 StGB)  -  Gläubigerschädigung  durch  Vermögensverminderung  (Art.  164  Ziffer  1  StGB)  -  Misswirtschaft (Art. 165 StGB)  -  Urkundenfälschung (Art. 251 Ziffer 1 StGB)  -  Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB)  b)  folgender Vergehen:  -  Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB)  -  Kindestötung (Art. 116 StGB)  -  Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 3 StGB)  -  Einfache  Körperverletzung  an  einem  Wehrlosen  (Art.  123  Ziffer  2  Abs. 2 StGB)  -  Ungetreue  Geschäftsbesorgung  (Art.  158  Ziffer  1  Abs.  1  und  2  StGB)  bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 StGB)  -  Kursmanipulation (Art. 161bis StGB)  -  Betrügerischer  Konkurs  und  Pfändungsbetrug  (Art.  163  Ziffer  2  StGB)  bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.--  -  Gläubigerschädigung  durch  Vermögensverminderung  (Art.  164  Ziffer  2  StGB) bei einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 12 000.--  -  Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziffer 4 StGB)  -  Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziffer 1 StGB)  -  Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldig-  ten (Art. 192 Abs. 1 StGB)  -  Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB)  -  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3 StGB)  -  Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziffer 1 Abs. 2 StGB)  -  Gefährdung  durch  Sprengstoffe  und  giftige  Gase  in  verbrecherischer  Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB)  -  Gefährdung   ohne   verbrecherische   Absicht,   fahrlässige   Gefährdung  (Art. 225 Abs. 2 StGB)  -  Verursachen  einer  Überschwemmung  oder  eines  Einsturzes  (Art.  227  Ziffer 1 Abs. 2 StGB)  -  Beschädigung  von  elektrischen  Anlagen,  Wasserbauten  und  Schutzvor-  richtungen (Art. 228 Ziffer 1 Abs. 2 StGB)  -  Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB)  -  Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB)  -  In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB)  -  Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne  Fälschungsabsicht (Art. 243 StGB)  -  Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB)  -  Staatsgefährliche Propaganda (Art. 275bis StGB)  -  Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB)  -  Aufforderung und Verleitung zur Verlet  zung militärischer Dienstpflichten  (Art. 276 Ziffer 1 StGB)  -  Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 StGB)  -  Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB)  c)  Steuervergehen nach Bundes- und kantonalem Verwaltungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) des Einzelrichters
                            Einzelrichterlich werden beurteilt:  a)  Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des  kantonalen Strafgerichts fallen;  b)  Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) als Jugendgericht
                            Das  kantonale  Strafgericht  als  Jugendgeric  ht  beurteilt  alle  strafbaren  Handlun-  gen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  7
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht
§ 23 Wahl
                            Der  Kantonsrat  wählt  den  Präsidenten  und  die  weiteren  Richter  des  Zwangs-  massnahmengerichts.   Sie   müssen   die   Wählbarkeitsvoraussetzungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 erfüllen.
§ 24 Bestand
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  besteht  nebst  dem  Präsidenten  aus  mindes-  tens drei weiteren Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Zwangsmassnahmengericht  wählt  den  Vizepräsidenten  aus  seiner  Mitte  und bezeichnet die Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder Richter amtet einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der  gesetzlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Dreierbesetzung  oder  einzel-  richterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft  dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zw  ei Drittel der Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuständigkeit
                            a) im Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über:  a)   Genehmigung der Zusicherung der Anonymität (Art. 150 Abs. 2 StPO);  b)   Genehmigung  der  Einschränkung  des  freien  Verkehrs  mit  der  Verteidigung  (Art. 235 Abs. 4 StPO);  c)   Anordnung einer DNA-Massenuntersuchung (Art. 256 StPO);  d)   Zustimmung  zum  Aufschub  oder  zur  Unterlassung  der  Mitteilung  über  die  Überwachung (Art. 279 Abs. 2 StPO);  e)    Entscheid  über  die  Identität  im  Strafverfahren  bei  verdeckter  Ermittlung  (Art. 288 Abs. 3 StPO);  f)    Zustimmung  zum  Aufschub  oder  zur  Un  verdeckte Ermittlung (Art. 298 Abs. 2 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über alle anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit  des Jugendanwalts (Art. 26 Abs. 1  JStPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) im Ausländerrecht
                            1     Einzelrichterlich   beurteilt   werden     die   Anordnung   und   Verlängerung   von  Zwangsmassnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gemäss  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i  nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge-  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) bei Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal-
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einzelrichterlich  beurteilt  wird  di  e  Anordnung  von  Polizeigewahrsam  gemäss  Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver-  anstaltungen  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Konkordatsbestimmungen  und  dem  ent-  sprechenden kantonalen Ausführungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gemäss  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i  nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge-  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Bezirksgerichte
§ 29 Bestand
                            1   Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht aus einem Präsidenten, sechs Richtern und sieben Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Bezirksgericht  wählt  Vizepräsiden  r  aus  seiner  Mitte  und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen  Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Ka  mmern  bestehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft  dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig,  wenn sieben Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zuständigkeit
                            a) in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Bezirksgericht  beurteilt  alle  Zivilsachen,  soweit  sie  nicht  einer  anderen  Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es beurteilt einzelrichterlich:  a)   Familien- und Partnerschaftssachen;  b)   Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;  c)   die vereinfachten Verfahren;  d)   die summarischen Verfahren einschliesslich privatrechtliche Baueinsprachen  und gerichtliche Verbote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) in Strafsachen
                            1   Die Bezirksgerichte beurteilen unter  Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan-  wälte, der Jugendanwälte, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie der  Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die örtliche Zuständigkeit der Bezirks  gerichte bestimmt sich nach Art. 31 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einzelrichterlich beurteilt werden:  a)  Einsprachen  gegen  Strafbefehle  für  Delikte,  welche  nicht  gemäss  §  21  in  die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;  b)  Anklagen wegen Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 c) als Aufsichtsbehörde
                            1     Die   Präsidenten   der   Bezirksgerichte   beaufsichtigen   und   instruieren   die  Schlichtungsbehörden des Bezirks und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie beaufsichtigen die Konkurs- und Betreibungsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Gerichtswahlen
                            1   Als Richter wählbar sind in eidgenö  ssischen Angelegenheiten stimmberechtigte  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtspräsidenten  sowie  voll-  und  teilamtliche  Richter  werden  separat  ge-  wählt und müssen:  a)   ein  juristisches  Studium  mit  einem  Li  zenziat  oder  Master  einer  schweizeri-  schen  Hochschule  oder  einem  gleich  wertigen  Hochschuldiplom  eines  ande-  ren  Staates,  der  mit  der  Schweiz  die  gegenseitige  Anerkennung  vereinbart  hat, abgeschlossen haben, oder  b)   über ein Anwaltspatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,  welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  zuständige  Gericht  erstellt  ein  Anforderungsprofil  mit  den  persönlichen  und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen  sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen  Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die neu zu besetzenden Richterstellen sind öffentlich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Unvereinbarkeit
                            a) in der Person  Demselben  Gericht  können  nicht  gleichzeitig  Personen  mit  Richter-  oder  Ge-  richtsschreiberfunktion angehören, die mite  inander verheiratet sind, in eingetra-  gener  Partnerschaft  leben  oder  eine  faktische  Lebensgemeinschaft  führen,  im  ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
                            1    Die  Richter  sowie  die  Gerichtsschrei  ber  können  nicht  gleichzeitig  dem  Ge-  meinderat, dem Bezirksrat, dem Regierung  srat, dem Kantonsrat, einer Strafver-  folgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Richter sowie die Gerichtsschreibe  r des Kantons- und des Verwaltungsge-  richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteivertretung  vor  Gericht  ist  de  n  Richtern  sowie  Gerichtsschreibern  dieses Gerichts untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Amtsdauer
                            1   Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vi  er Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Frei gewordene Stellen werden für den  Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei  nebenamtlichen  Richtern  kann  von  einer  Ersatzwahl  abgesehen  werden,  wenn  die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswah-  len eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Konstituierung
                            1    Die  Gerichte  konstituieren  sich  selbst  .  Die  erstinstanzlichen  Gerichte  teilen  ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konstituierung  und  die  Zuständi  gkeiten  der  einzelnen  Kammern  sind  im  Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Amtshandlungen im Kanton
                            Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Präsidialbefugnisse
                            1   Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung,  namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der  Kammern,  die  Referatszuteilung  und  di  e  Sitzungspolizei  nach  Massgabe  des  Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Nichteintreten und Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesonde-  re vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege und Beweisabnahmen,  genehmigungsbedürftige  Verei  nbarungen,  die  Erstattung  von  Vernehmlassungen  und  unter  dem  Vorbehalt  des  Bundesrechts  über  nachträgliche  Verfahren  kann  präsidial entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Stellvertretung
                            1   Die Vorsitzenden der Kammern, die Refere  nten sowie die Einzelrichter üben im  Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident wird durch einen Vizepr  äsidenten vertreten. Sie können sich im  Verhinderungsfall durch ein anderes Mitg  lied des Gerichtes vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Verhinderung  des  Präsidenten  kann  in  dringenden  Fällen  auch  der  Ge-  richtsschreiber handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Gerichtskanzlei
                            1   Die Gerichtsschreiber redigieren in der  Regel die Entscheide und sorgen für die  Kanzleigeschäfte des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Verhandlungen  und  Beratungen  nehmen  sie  mit  beratender  Stimme  und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf ihren Beizug kann verzichtet werden  , wenn die Mitwirkung nicht als erfor-  derlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Sitzungen
                            1   Das Gericht hält so viele Sitzungen ab  , wie die rasche Erledigung der Geschäf-  te es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien,  die  innert  einer  halben  St  unde  nach  Verhandlungsbeginn  nicht  er-  scheinen  (Respektzeit),  gelten  als  säumig  und  werden  entschädigungspflichtig.  Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, brau  cht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  strafprozessualen  Bestimmungen  üb  er  die  polizeiliche  Vorführung  gelten  auch für die weiteren kantonalen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Beratung und Abstimmung
                            1   Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Richter sind verpflichtet, bei alle  n Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.  Ergibt sich bei gerader Zahl der Rich-  ter Stimmengleichheit, so macht jene Ansi  cht Recht, für welche sich die vorsit-  zende Person ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gerichte  können  Entscheide  auf  de  wirkenden Richter einem Antrag zustimme  n und keine Sitzung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Entscheide
                            1   In der Sache wird ein Urteil erlassen.  Andere Entscheide und die Zwischenent-  scheide  von  Kollegialbehörden  ergehen  al  s  Beschluss,  solche  von  Einzelbehör-  den  als  Verfügung.  Im  summarischen  Verfahr  en  wird  einzelrichterlich  auch  in  der Sache durch Verfügung entschieden.  Für die Verwaltungsrechtspflege gilt die  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  werden  durch  die  vorsitzende  Person  oder  den  Gerichtsschreiber,  Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gericht  kann  seinen  Entscheid  durch  Mitteilung  des  Dispositivs  eröffnen  und  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  oder  mit  Zustimmung  der  Parteien  auf  eine Begründung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beschwerdeentscheide  über  fürsorgerische  Freiheitsentziehung  können  münd-  lich  begründet  und  schriftlich  auf  das  Dispositiv  beschränkt  werden,  sofern  die  Parteien zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  Rechtsmittelentscheiden  kann  das  Gericht  auf  die  Darstellung  und  die  Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Gerichtsberichterstattung
                            1    Die  vorsitzende  Person  kann  zur  Gerich  tsberichterstattung  Einsicht  in  Verfah-  rensakten  gewähren.  Sie  berücksichtigt  insbesondere  öffentliche  oder  private  Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bild-  und  Tonaufnahmen  innerhalb  des  Gerichtsgebäudes  sowie  Aufnahmen  von  Verfahrenshandlungen  ausserhalb  des  Gerichtsgebäudes  sind  nicht  gestat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Jugendstrafverfahren ist die Berichte  rstattung in den Medien nur mit Bewil-  ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie  im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche  Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die  Persönlichkeitsrechte  der  Parteien,  insb  esondere  der  Opfer  und  Geschädigten,  sowie  allfälliger  Dritter  zu  wahren.  Die  vorsitzende  Person  kann  im  Einzelfall  Sperrfristen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft
1. Unterabschnitt: Oberstaatsanwaltschaft
§ 47 Zusammensetzung und Wahl
                            1   Die Oberstaatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:  a)   dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung;  b)   dem weiteren Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  wählt  den  Oberstaatsa  Amtsdauer  von  vier  Jahren.  Es  gelten  di  e  Wählbarkeitsvoraussetzungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 und 2.
                            3   Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Zuständigkeiten
                            a) Allgemeine Befugnisse  Die Oberstaatsanwaltschaft:  a)    kann  die  Zuständigkeit  ausnahmsweise  abweichend  von  der  gesetzlichen  Regelung festlegen;  b)   kann jederzeit Verfahren an sich ziehen;  c)   kann für bestimmte Verfahren ausserordentliche Staatsanwälte oder Jugend-  anwälte ernennen;  d)   vertritt  die  Interessen  der  schwyzerischen  Strafrechtspflege  gegenüber  den  Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit;  e)   regelt den interkantonalen Gerichtsstand;  f)    vertritt  die  kantonale  Staatsanwaltschaft,  die  Jugendanwaltschaft  und  die  Staatsanwaltschaften der Bezirke  in eidgenössischen Verfahren;  g)   ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig;  h)   kann   gegenüber   der   kantonalen   Staatsanwaltschaft,   der   Jugendanwalt-  schaft und den Staatsanwaltschaften der Bezirke generelle Weisungen erlas-  sen;  i)   erlässt generelle Weisungen gegenüber der gerichtlichen Polizei, insbesonde-  re über die Informationspflicht (Art. 307 Abs. 1, 2. Satz StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 b) Verfahrensbefugnisse
                            Die Oberstaatsanwaltschaft:  a)   erteilt oder verweigert die Genehm  nahmeverfügungen;  b)   kann gegen Strafbefehle Einsprache erheben;  c)   erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Ergreifung von Rechtsmitteln und  kann selber Rechtsmittel ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 c) Bezeichnung von Sachverständigen
                            Die  Oberstaatsanwaltschaft  kann  die  amtl  ichen  oder  dauernd  bestellten  Sach-  verständigen für den Bereich der forensischen Medizin, Bildgebung, Chemie und  Toxikologie sowie Molekularbiologie  bezeichnen, namentlich für:  a)   die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Per-  sonen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;  b)    die  Bestimmung  der  Blutalkoholkonze  ntration  oder  des  Reinheitsgrades  von  Stoffen  und  den  Nachweis  von  Betäubungsmitteln,  Giften  und  Medikamen-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
                            Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich-  keit.  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen    über  die  Gerichtsberichterstattung  gemäss § 46 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Aufsicht
                            a) fachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Staatsanwaltschaft,  di  e  Jugendanwaltschaft  und  die  Staatsan-  waltschaften  der  Bezirke  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Oberstaatsanwaltschaft.  Sie erstatten ihr jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Oberstaatsanwaltschaft  kann  vorbehältlich  der  Strafbefehlskompetenz  konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann generell oder im Einzelfall Auskünfte oder zusätzliche Berichte über  die   Tätigkeit   der   ihr   unterstellten  Behörden   verlangen   und   Visitatio-  nen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 b) Weitere Aufsichtsbefugnisse
                            1    Die  Wahl,  Wiederwahl  und  Entlassung  von  Staatsanwälten  der  Bezirke  bedarf  der Zustimmung der Ober  staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die personalrechtlichen Beurteilungen  der Oberstaatsanwaltschaft sind für die  Bezirke verbindlich. Vorbehalten bleiben  deren Finanzhoheit und Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann den Bezirken verbindliche Vorgaben für einen rationellen Geschäfts-  ablauf und die einheitliche Verwendung von Hilfsmitteln erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 c) über die Oberstaatsanwaltschaft
                            1    Die  Oberstaatsanwaltschaft  steht  unter  der  Aufsicht  des  Regierungsrates.  Sie  erstattet dem Regierungsrat jährlich Be  richt über ihre Tätigkeit und über dieje-  nige der ihr unterstellten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  im  Auftrag  des  Regierungsrates  oder  von  sich aus Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Oberstaats-  anwaltschaft   und   der   ihr   unterstellten     Behörden   verlangen   und   Visitatio-  nen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anwei-  sungen zu einzelnen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterabschnitt: Kantonale Staatsanwaltschaft
§ 55 Zusammensetzung und Wahl
                            1   Die kantonale Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:  a)   dem leitenden Staatsanwalt und der Stellvertretung;  b)   den   Staatsanwälten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  den  leitende  n  Staatsanwalt  und  die  Stellvertretung  sowie die Staatsanwälte auf eine Amtsdaue  r von vier Jahren. Es gelten die Wähl-  barkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der leitende Staatsanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann  Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil-  dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Zuständigkeit
                            1   Die kantonale Staatsanwaltschaft füh  rt die Verfahren, die in die Zuständigkeit  des kantonalen Strafgerichtes fallen. Vorbehalten bleiben Verfahrenshandlungen  im Rahmen des Pikettdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  für  das  gleiche  Verfahr  en  bleibt  bestehen,  wenn  sich  nach-  träglich ergibt, dass eine andere Staatsa  nwaltschaft im Kanton zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Leitender Staatsanwalt
                            Der  leitende  Staatsanwalt  kann  innerhalb  der  kantonalen  Staatsanwaltschaft  jederzeit Verfahren an sich ziehen oder   umteilen und vorbehältlich der Strafbe-  fehlskompetenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Untersuchungssekretäre
                            Die  Einvernahme  von  beschuldigten  Personen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen  kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterabschnitt: Jugendanwaltschaft
§ 59 Zusammensetzung und Wahl
                            1   Die Jugendanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem leitenden Jugendanwalt  und der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  wählt  den  leitenden  Jugendanwalt  und  die  Stellvertretung  sowie nach Bedarf Jugendanwälte auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Es gelten  die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der leitende Jugendanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann  Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil-  dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Zuständigkeit
                            Die Jugendanwaltschaft ist im Rahmen des Bundesrechts für den ganzen Kanton  zuständig.  Vorbehalten  bleiben  Verfahr  enshandlungen  im  Rahmen  des  Pikett-  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 61 Leitender Jugendanwalt
                            Der  leitende  Jugendanwalt  kann  innerhalb  der  Jugendanwaltschaft  jederzeit  Verfahren  an  sich  ziehen  oder  umteilen  und  vorbehältlich  der  Strafbefehlskom-  petenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Untersuchungssekretäre
                            Die  Einvernahme  von  beschuldigten  Personen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen  kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Unterabschnitt: Staatsanwaltschaften der Bezirke
§ 63 Bestand
                            1   Jeder Bezirk hat eine Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Führung  einer  gemeinsamen  Staat  sanwaltschaft  durch  mehrere  Bezirke  bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Zusammensetzung und Wahl
                            1    Die  Staatsanwaltschaft  des  Bezirks  setzt  sich  zusammen  aus  dem  leitenden  Staatsanwalt und der Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt von § 53 Abs. 1 wählt der Bezirksrat die leitenden Staatsan-  wälte  und  die  Stellvertretung  sowie  nach  Bedarf  Staatsanwälte  auf  eine  Amts-  dauer von vier Jahren. Es gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34  Abs. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der leitende Staatsanwalt stellt nach Bedarf das weitere Personal an und kann  Untersuchungssekretäre bezeichnen. Diese müssen über eine juristische Ausbil-  dung gemäss § 34 Abs. 2 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Genügt die personelle Ausstattung nicht, weist die Oberstaatsanwaltschaft den  Bezirksrat  auf  diesen  Umstand  hin.  Trif  ft  der  Bezirksrat  von  sich  aus  keine  Massnahmen, kann ihn der Regierungsrat dazu verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Zuständigkeit
                            1   Die Staatsanwaltschaft des Bezirks ist  für Verfahren zuständig, wenn weder die  kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons noch die Jugendanwaltschaft zustän-  dig  ist.  Vorbehalten  bleiben  Verfahr  enshandlungen  im  Rahmen  des  Pikett-  dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zuständigkeit  für  das  gleiche  Verfahr  en  bleibt  bestehen,  wenn  sich  nach-  träglich  ergibt,  dass  eine  andere  Staatsa  nwaltschaft  im  Kanton  zuständig  wä-  re.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatsanwaltschaft des Bezirks ist  befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet  des ganzen Kantons vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Leitender Staatsanwalt
                            Der  leitende  Staatsanwalt  kann  innerhalb  der  Staatsanwaltschaft  des  Bezirks  jederzeit Verfahren an sich ziehen oder   umteilen und vorbehältlich der Strafbe-  fehlskompetenz konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Untersuchungssekretäre
                            Die  Einvernahme  von  beschuldigten  Personen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen  kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei
§ 68 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat:  a)  erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafver-  folgungsbehörde  und  zur  personalrechtlichen  Stellung  der  vorübergehend  angestellten verdeckten Ermittler (Art. 287 Abs. 2 Bst. b StPO);  b)  kann  die  dafür  ausgebildeten  Angehörigen  der  Polizei  bestimmen,  welche  im Auftrag der Staatsanwaltschaft im  Einzelfall Zeugen einvernehmen kön-  nen (Art. 142 Abs. 2 StPO);  c)  kann  die  Befugnisse  der  Polizei,  Zwangsmassnahmen  anzuordnen  oder  durchzuführen,  Polizeiangehörigen  mit  einem  bestimmten  Dienstgrad  oder  einer bestimmten Funktion vorbehal  ten (Art. 198 Abs. 2 StPO);  d)  ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219  Abs. 5 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Schlichtungsbehörden
§ 69 Bestand und Aufgaben
                            1   Die Vermittlerämter sind als Schlichtung  sbehörden für alle Schlichtungsverfah-  ren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen   sind für die gesetzlich vorgesehenen  Mietverfahren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schlichtungsstelle für Diskrimini  erungsstreitigkeiten ist für die vorgesehe-  nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Titel: Justizverwaltung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 70 Oberaufsicht
                            1   Die Justizverwaltung steht unter  der Oberaufsicht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  und  sind  ihm  über  den  Geschäftsgang  der  Justizbehörden  zur  Auskunft  ver-  pflichtet. Vorbehalten bleibt die Berich  terstattung des Regierungsrates über die  Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besonde-  rer  Vorkommnisse  im  Geschäftsgang  der  Justizbehörden  unabhängige  Sachver-  ständige  einsetzen,  die  Einblick  in  al  le  Akten  und  Vorgänge  haben  und  Aus-  kunftspersonen  befragen  können.  Die  von  der  Untersuchung  betroffenen  Perso-  nen  und  Justizbehörden  haben  das  Recht  auf  Stellungnahme  zum  Untersu-  chungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Amtseinweisungen
                            1   Es werden vor der Aufnahme der  Funktion in ihr Amt eingewiesen:  a)   durch  den  Kantonsratspräsidenten:  die  Präsidenten  des  Kantons-,  Verwal-  tungs- und Strafgerichtes, der Oberst  aatsanwalt sowie die Stellvertretung;  b)  durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber  des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte;  c)   durch  den  Verwaltungsgerichtspräsidenten:  die  Mitglieder  und  Gerichts-  schreiber  des  Verwaltungsgerichtes  sowie  der  Präsident  der  Schätzungs-  kommission;  d)  durch den Präsidenten des jeweiligen  Gerichts: die Mitglieder und Gerichts-  schreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerich-  te;  e)   durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte des  Kantons und der Bezirke sowie die Jugendanwälte;  f)    durch  den  Präsidenten  des  Bezirksgerichts:  die  Schlichtungsbehörden  des  Bezirks und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet:  «Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  meine  Aufgabe  getreu  den  gesetzli-  chen  Bestimmungen  zu  erfüllen.»  bzw.  «Ich  gelobe,  meine  Aufgabe  getreu  den  gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Ausserordentliche Besetzung
                            1   Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das  Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kan-  tonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Rich-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  ein  anderes  Gericht  nicht  mehr  ordentlich  besetzt  werden  oder  liegen  andere zwingende Gründe vor, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache  einem anderen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Braucht eine Justizbehörde wegen Ausst  and oder sonstiger Verhinderung einen  ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  ausserordentlichen  Besetzungen  gilt  die  Unvereinbarkeit  nur  gegenüber  Mitgliedern eines vorinstanzlich befassten Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Ausnahmefall  kommt  zusätzlich  das  Gesetz  über  den  Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz  12   zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  19
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung
§ 73 Geschäftsleitung
                            Der  Präsident  des  Gerichtes  sowie  der  Oberstaatsanwalt  sorgen  für  die  Ge-  schäftsleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere:  a)   die beförderliche Erledigung der R  echtsverfahren und Administrativgeschäfte  samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand;  b)  das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Perso-  nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung;  c)   die  Vertretung  nach  aussen  einschliesslich  Erstattung  von  Vernehmlassun-  gen;  d)   die sachgerechte Aufgabendelegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Geschäftskontrolle
                            Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  führ  eingeleiteten Rechtsverfahren  und die Art ihrer Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Besoldung
                            1   Die Besoldung bei den kantonalen Geri  kantonalen  Staatsanwaltschaft  und  der  Jugendanwaltschaft  richtet  sich  nach  dem Besoldungsrecht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Besoldung der übrigen Behörden   und des Personals bleiben besondere  gesetzliche  Bestimmungen  vorbehalten.  Der  Regierungsrat  legt  nach  Anhörung  der  Bezirke  und  Gemeinden  einheitliche  Besoldungsgrundlagen  für  Schlich-  tungsbehörden und Betreibungsämter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Akten und Archivwesen
§ 76 Aktenführung
                            1   Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden  in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe  und des Einganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Rückgabe
                            1    Originalakten  und  Gegenstände  werden  vorbehältlich  abweichender  Entschei-  dung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorzeitige  Herausgabe  darf  nur  aus  zureichenden  Gründen  bewilligt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Spruchbücher
                            Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesam-  melt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Aufbewahrung
                            1    Die  Spruchbücher  sind  dauernd  und  die  Protokolle  sowie  andere  Akten  30  Jahre  aufzubewahren.  Diese  Frist  beträgt  bei  Strafsachen,  welche  sich  auf  Ver-  gehen  oder  Verbrechen  beziehen,  50  Jahre.  Vorbehalten  bleiben  die  bundes-  rechtlichen Minimalfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschliess-  lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Verlorene Akten
                            1    Sind  Akten  abhanden  gekommen,  so  werden  sie  soweit  möglich  nach  den  Handakten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  sind  verpflichtet,  zu  diesem  Zweck  alle  Unterlagen  auszuhändi-  gen, welche die Sache betreffen. Ist die  Wiederherstellung auf diesem Weg nicht  möglich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Kosten
§ 81 Gebühren und Vollstreckungstitel
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  Gebühr  enordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege.  Die  Gebühren  betragen  höchstens  Fr.  200  000.--  zuzüglich  Aus-  lagen.  Bei  ausserordentlich  hohem  Aufwand  kann  der  Höchstbetrag  überschrit-  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  die  weiteren  Gebührentarife,  namentlich  einen  Ent-  schädigungstarif  für  Rechtsanwälte.  Er  regelt  insbesondere  die  Ansätze  für  die  amtliche  Verteidigung,  den  „Anwalt  der  ersten  Stunde“  und  die  unentgeltliche  Rechtsvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vollstreckbare  Entscheide,  die  auf  Bezahlung  von  Gebühren  und  Auslagen  gemäss  Gebührenordnung  gehen,  sind  einem  Gerichtsurteil  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  13    gleichge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Gebührenpflicht
                            1   Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine  Amtshandlung veranlasst hat. Abweichend  e Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Kostentragung in der Rechtspflege
                            1   Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht  auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kosten,  die  keine  Partei  veranlasst  hat  oder  durch  einen  offensichtlichen  Fehlentscheid  entstanden  sind,  werden  in  der  Regel  der  Gerichtskasse  aufer-  legt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Durch  Dritte  schuldhaft  verursachte  Kosten  können  diesen  nach  Anhörung  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  über  deren  Ausstand  entschieden  wird,  dürfen  keine  Kosten  aufer-  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Kostenbezug
                            1    Die  Justizbehörden  beziehen  ihre  Gebühren,  Auslagen  und  Ordnungsbussen  selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebühren,  Auslagen  und  Ordnungsbussen  fallen  der  Trägerschaft  der  je-  weiligen Justizbehörde zu, soweit kei  ne andere Regelung getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde
§ 85 Subsidiarität
                            Die  Aufsichtsbeschwerde  ist  unzulässig,  wenn  nach  eidgenössischem  oder  kan-  tonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Zulässigkeit und Zuständigkeit
                            1    Wegen  Rechtsverweigerung  und  Rechtsverzögerung  sowie  wegen  anderen  Ver-  letzungen  von  Amtspflichten  kann  bei  der  übergeordneten  Aufsichtsbehörde  Aufsichtsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Pflicht  der  Aufsichtsbehörde,  gegen  Missstände  von  Amtes wegen einzuschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Beschwerdefrist
                            1   Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder  eine  bestimmte  Handlung,  so  ist  sie  i  nnert  30  Tagen  seit  der  Mitteilung  oder  Kenntnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In anderen Fällen ist sie solange zulä  ssig, als ein schutzwürdiges Interesse des  Beschwerdeführers besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Verfahren
                            1   Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und  eine  Begründung  zu  enthalten.  Wenn  si  e  sich  nicht  sofort  als  unbegründet  er-  weist,  wird  sie  dem  betroffenen  Gericht,    der  betroffenen  Behörde  oder  den  be-  troffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schrift-  lichen Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sachverhalt  wird  von  Amtes  wegen  untersucht.  Im  Übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  die  Verwaltungsrechtspflege  sinngemäss  An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörde  oder  ihr  Vorsitz  kann  vorsorgliche  Massnahmen  anord-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Weiterzug
                            Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können  innert 30 Tagen seit der Mitteilung an di  e obere Aufsichtsbehörde weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Titel: Kantonales Prozessrecht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 90 Missbräuchliche Ausstandsbegehren
                            1    Ausstand  und  Ausstandsverfahren  richten  sich  nach  den  Schweizerischen  Prozessordnungen; für die Verwaltungsr  echtspflege gelten §§ 132 bis 139 dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Offensichtlich  missbräuchliche  Ausstandsbegehren  können  unter  Mitwirkung  der betroffenen Richter beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Verbot des Berichtens
                            1   Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des  Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer  Weise zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beeinflussungsversuche  sind  abzulehnen  und  die  in  der  Sache  zuständige  Behörde ist zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Verfahrenssprache
                            1   Verfahrenssprache ist deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Elektronische Übermittlung
                            Der  Regierungsrat  kann  Bestimmungen  über  die  elektronische  Form  von  Einga-  ben und Zustellungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Fristwahrung
                            1    Fristgerechte  Eingaben  und  Zahlungen  ,  die  an  eine  unzuständige  Gerichts-  oder  Verwaltungsstelle  gerichtet  sind,  gelten  als  rechtzeitig  eingegangen.  Die  Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus einer falschen Fristangabe darf  einer Partei kein Nachteil erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Adressänderungen
                            Die  Parteien  haben  Adress-  und  Änderungen  ihres  ständigen  Aufenthalts  wäh-  rend eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die  bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Protokollführung
                            Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen
                            1   Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein  wissenschaftliches  oder  ein  anderes  schützenswertes  Interesse  glaubhaft  ma-  chen  und  der  Einsichtnahme  keine  überwiegenden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlosse-  nen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Mitteilung an andere Behörden
                            Die  Justizbehörden  informieren  eidgenössische,  kantonale  oder  ausländische  Behörden über ihre Verfahren:  a)  b)  soweit  diese  zur  Erfüllung  ihrer  geset  zlichen  Aufgabe  auf  die  Information  angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber  den  Persönlichkeitsrechten  der  Parteien  überwiegt.  Betroffene  sind  nach-  träglich zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Zustellung durch Veröffentlichung
                            Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Zivilrechtspflege
§ 100 Zuständigkeit in Zivil- und Betreibungssachen
                            Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betre  ibungssachen einschliesslich Verfahrens-  art  richten  sich  nach  den  Einführungse  rlassen  zum  eidgenössischen  Recht,  soweit  sie  nicht  in  der  Zivilprozessordnung  und  in  der  vorliegenden  Verordnung  geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Schiedswesen
                            1  Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren  Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist der Einzelrichter des  Bezirksgerichts staatliche Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Vollstreckung
                            1  Kantonales  Vollstreckungsgericht  ist  der  Einzelrichter  des  Bezirksgerichts  im  summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gericht  und  im  Rahmen  gerichtlicher    Ermächtigung  die  mit  der  Vollstre-  ckung betraute Person können die Hilfe der Staatsanwaltschaften oder der Kan-  tonspolizei in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatsanwaltschaften oder die Kanton  spolizei haben die Vollstreckungshilfe  im Rahmen ihrer Möglichkeiten so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls  nehmen sie mit dem Vollstreckungsgericht Rücksprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung
                            1   Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstatt-  liche  Erklärung  (Affidavit)  abgenommen,  des  Kantons  notwendig  ist.  Verlangt  das  auswärtige  Recht  die  Abnahme  vor  einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsgerichts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt  der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag einer  beteiligten Person in eine fremde Sprache übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Strafrechtspflege
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Strafprozessordnung und zum
                            Strafgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Ausnahme vom Verfolgungszwang
                            Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des  Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in  den  Verhandlungen  des  Kantonsrates  und  seiner  Kommissionen  rechtlich  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Der  Kantonsrat  kann  die  Immunität  aufhe-  ben, wenn sie missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Rechtshilfe
                            Unter  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  zur  nationalen  Rechtshilfe  können  die  Strafbehörden  anderen  Kantonen  auch  in  Strafsachen  des kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Schutz gefährdeter Personen
                            1    Bei  dringendem  Verdacht  auf  Straftaten,  insbesondere  gegen  Leib  und  Leben  oder  die  sexuelle  Integrität,  informier  en  die  Staatsanwaltschaften  die  gefährde-  ten oder in Schulen, Heimen, Spitälern  oder Freizeitorganisationen verantwortli-  chen  Personen,  wenn  dies  zum  Schutz  der  gefährdeten  Personen  erforderlich  erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Information  muss  die  Unschuldsve  rmutung  und  so  weit  möglich  die  Per-  sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 Zustellung an andere Behörden
                            1   Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer  Verwahrung  (Art.  64  StGB)  oder  einer  Schutzmassnahme  (Art.  12  bis  15  des  Jugendstrafgesetzes  14  )  ist  der  Entscheid  der  zuständigen  Vormundschaftsbehör-  de unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Anzeige oder der Rapport von eine  r Behörde erstattet worden, so wird ihr  der Entscheid auf Verlangen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen
                            1   Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1  StPO,  die  nach  Abschluss  des  Verfahren  s  noch  gefährdet  sind,  die  geeigneten  Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  sie  insbesondere  mit  einer  Legende  im  Sinne  von  Art.  288  Abs.  1  StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Aussetzung von Belohnungen
                            Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine  Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Anzeigepflicht
                            1   Mitarbeitende des Kantons, der Bezi  rke und Gemeinden sind verpflichtet, von  Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtli-  chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Amtliche Bekanntmachungen
                            1   Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange-  ordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitteilungen an die Strafregisterbehörd  en besorgen die urteilenden Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
                            Das Antragsrecht bei Vernachlässigung vo  n Unterhaltspflichten gemäss Art. 217  Abs. 2 StGB steht der Vormundschafts- und der Fürsorgebehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Strafregister
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwe  ndigen  Ausführungsbestimmungen  zum  Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide
§ 114 Vollzugsbehörden
                            1   Das zuständige Departement vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch  kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesge-  setz  über  internationale  Rechtshilfe  in  Strafsachen  15    vollstreckbar  erklärten  ausländischen Strafentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit  kann der Regierungsrat eine besondere  Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirke bestimmen die zuständige Be  hörde für den Vollzug der Strafen und  Massnahmen,  die  durch  das  Bezirksgeric  ht,  die  Einzelrichter  des  Bezirks  und  die  Staatsanwaltschaft  des  Bezirks  aus  gefällt  worden  sind.  Sie  können  dem  Kanton die Vollzugsaufträge gegen Kostenvergütung abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Mass-  nahmen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Bezug und Verwertung
                            1    Die  zuständige  Vollzugsbehörde  bezieht  Geldstrafen,  Bussen  und  Kosten.  Ihr  obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erlös  fällt  dem  Kanton  zu;  vorbeh  alten  bleibt  der  Erlös  aus  Entscheiden  von Bezirksbehörden, der dem Bezirk zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Bewährungshilfe
                            Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  für  die  Durchführung  der  Bewährungshilfe  zuständige  Verwaltungsstelle  oder  Institut  ion.  Er  kann  dieser  weitere  Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 Nachträgliche selbstständige Entscheide
                            1    Die  Vollzugsbehörde  ist  zuständig  für  Entscheide,  die  im  Strafgesetzbuch  vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen:  a)  zur  Anordnung  des  Vollzugs  einer  Ersatzfreiheitsstrafe  (Art.  36  Abs.  5  StGB);  b)  gemäss  Art.  95  Abs.  4  StGB,  sofern  die  Vollzugsbehörde  die  Bewährungs-  hilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6 StGB);  c)  zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d StGB);  d)  zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3 StGB);  e)  zur  Fortsetzung  oder  Aufhebung  der  Behandlung  (Art.  63a  Abs.  1  und  2  StGB);  f)  zum Vollzug der aufgeschobenen Freihe  itsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB);  g)  zur  bedingten  Entlassung  aus  der  Ve  rwahrung,  Entscheid  gemäss  Art.  95  Abs. 4 StGB (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b StGB);  h)  zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64c  Abs. 1 und 2 StGB);  i)  zur Einschränkung oder Aufhebung des  Berufsverbots (Art. 67a Abs. 3 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 StGB);  j)  zur  Bestimmung  der  Vollzugsform  für  Freiheitsstrafen  (Art.  77  bis  80  StGB);  k)  zur bedingten Entlassung aus de  m Strafvollzug (Art. 86 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Nachträgliche Entscheide des Gerichts
                            1   Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, wel-  ches das erstinstanzliche Urteil   gefällt hat, zuständig zur:  a)  Verlängerung  der  Zahlungsfrist,  Herabsetzung  des  Tagessatzes,  Anordnung  gemeinnütziger  Arbeit  bei  unverschuldetem  Nichtbezahlen  der  Geldstrafe  (Art. 36 Abs. 3 StGB);  b)  Umwandlung  der  gemeinnützigen  Arbeit  in    eine  Ersatzfreiheitsstrafe  oder  Geldstrafe (Art. 39 Abs. 1 StGB);  c)  Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme  (Art. 62 Abs. 4 StGB);  d)  Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB);  e)  Anrechnung  der  ambulanten  Behandlung  auf  die  Strafe  und  Aufschub  des  Vollzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB);  f)  Verwendung  zugunsten  des  Geschädigten  ausserhalb  des  Strafurteils  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 StGB);  g)  Verlängerung  der  Probezeit,  Verlängerung  oder  Neuanordnung  von  Weisun-  gen (Art. 87 Abs. 3 StGB);  h)  Vollstreckung der Busse (Art. 107 Abs. 3 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bezirksgericht entscheidet einzel  richterlich über Anträge von Verwaltungs-  behörden  auf  Anordnung  von  Ersatzfreiheitsstrafen  für  Bussen  und  Geldstrafen  (Art.  36  Abs.  2  und  106  Abs.  5  StGB).  Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf-  recht.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Strafgericht entscheidet einzel  richterlich über Anträge auf Anordnung von  Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Nachträgliche Entscheide im Jugendstrafvollzug
                            1    Die  Jugendanwälte  sind  zuständig  für  die  nachträglichen  richterlichen  Ent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:  a)   Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 12 bis 14 JStG in eine Un-  terbringung;  b)   Widerruf eines bedingt ausgesprochenen   Freiheitsentzuges von mehr als drei  Monaten;  c)    Rückversetzung  in  den  Strafvollzug  nach  bedingter  Entlassung,  wenn  die  Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;  d)  Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbrin-  gung;  e)    bei  Übergangstätern  für  die  durch  die  Strafprozessordnung  dem  Gericht  zugewiesenen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptver-  handlung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Rechtsmittel
                            1    Verfügungen  der  Vollzugsbehörden  können  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Jugendstrafvollzug richten sich  die Rechtsmittel nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Vollzugskosten
                            1   Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verurteilte  Person  hat  die  Kosten  des  Straf-  und  Massnahmenvollzugs  zu  ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten  bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  notw  endigen  Ausführungsbestimmungen  über  den  Straf-  und  Massnahmenvollzug  sowie  den  Vollzug  der  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  insbesondere  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaftierten,  ihre  Be-  schwerdemöglichkeiten, das Disziplinarr  echt sowie die Aufsicht über die Haftan-  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Disziplinarsanktionen sind:  a)  b)  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel,  der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens drei Mona-  te, im Wiederholungsfall vier Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  29  c)  die Busse bis Fr. 500.--; sowie  d)  der Arrest bis 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  der  Beurteilung  von  Disziplinarvergehen  werden  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen Teils des Strafgeset  zbuches sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Begnadigung
§ 123 Zuständigkeit
                            Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:  a)  bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung  und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zu-  sammenhang stehen, vom Kantonsrat;  b)  in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Verfahren
                            a) Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das  zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des  Strafgesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  holt  die  Akten  des  Strafverfahrens,  die  Stellung-  nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt  hat, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige  Kommission des Kantonsrates weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 b) Wirkung
                            1   Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  die  Vollstreckung  aufschieben,  wenn  das  Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 126 c) Entscheid
                            1   Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge-  hen  gegen  den  Staat  und  die  Landesverteidigung  und  bei  Straftaten,  die  mit  einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch  und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem  Gesuch entsprochen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  entscheidet  über  das  Begnadigungsgesuch  in  geheimer  Ab-  stimmung endgültig. Eine Di  skussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsra-  tes endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieser Verordnung  gelten  sinngemäss  auch  für  das  Begnadigungsverfahren.  Über  ein  streitiges  Ausstandsgesuch  entscheidet  die  Begnadigungsbehörde  in  Abstand  der  betrof-  fenen Mitglieder selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Wirkungen
                            1   Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Begnadigung  bedingt  aus  gesprochen,  bestimmt  die  Begnadigungs-  behörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrecht-  lichen Folgen der strafbaren Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege
1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe
§ 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons
                            1   Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer  Vornahme geltenden Rechts zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtshandlungen  erfolgen  nach  schwyzerischem  Recht,  soweit  nicht  das  am Ort ihrer Vornahme geltende  Recht seine Beachtung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden
                            1    Behörden  anderer  Kantone  haben  für  Amtshandlungen  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Schwyz  eine  Bewilligung  des  Präsidenten  des  Verwaltungsgerichts  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  der  zuständigen  Bundesbehörde  können  auch  Amtshandlun-  gen  ausländischer  Behörden  bewilligt  werden,  wenn  wichtige  Gründe  es  erfor-  dern  und  nicht  schutzwürdige  Interessen  der  betroffenen  Person  entgegenste-  hen.  Auf  Verlangen  der  betroffenen  Person  hat  der  Präsident  des  Verwaltungs-  gerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überwachen, dass der Rahmen  der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe
                            1    Ordnungsgemässen  Rechtshilfebegehren  betreffend  Verwaltungssachen  wird  entsprochen,  wenn  die  Rechtshilfehandlung  in  den  Aufgabenbereich  des    Ver-  waltungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische  Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unt  er Bedingungen oder Auflagen gewährt  werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der  Schweiz  von  den  Behörden  des  ersuchenden  Staates  nur  insoweit  verwendet  werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Verfahren der Rechtshilfe
                            1    Die  Rechtshilfe  wird  unter  Anwendung  des  schwyzerischen  Rechts  von  den  Behörden  nach  Massgabe  ihrer  Zuständigkeit  gewährt.  Auf  Verlangen  der  ersu-  chenden Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch  ein anderes Verfahren eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtshilfe  kann  von  der  Leistung  eines  Kostenvorschusses  oder  einer  Kostengutsprache abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes  bestimmt  ist,  wird  der  Verkehr  mit  ausländischen  Behörden  durch  die  Bundes-  behörden vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Ausstand
§ 132 Ausstandsgründe
                            Richter,  Gerichtsschreiber  sowie  das  Kanzleipersonal  sind  von  der  Ausübung  ihres Amtes ausgeschlossen:  a)   in  eigener  Sache  und  in  Sachen  von  Personen,  mit  denen  sie  verheiratet  oder verlobt sind, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebenspart-  nerschaft leben, ihrer Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in  gerader Linie und bis zum 4. Grad der Se  itenlinie, ferner, wenn sie oder eine  dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen haben;  b)   in Sachen ihres Mündels oder Pflegekindes;  c)   in Sachen ihres Verbeiständeten;  d)   in Sachen einer juristischen Person, deren Verwaltung sie angehören;  e)   wenn sie in der Sache an einem Ents  cheid unterer Instanzen mitgewirkt oder  als Schiedsrichter teilgenommen haben,   sowie wenn sie als Bevollmächtigte  gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben haben;  f)   wenn sie von einer Partei oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem  Verfahren ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil  annahmen oder sich versprechen liessen;  g)  wenn ein Rechtsanwalt, der in der gleichen Praxis arbeitet, als bevollmäch-  tigte Parteivertretung auftritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Ablehnung
                            Ausserdem kann eine Person abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlan-  gen:  a)   in Sachen einer juristischen Person, de  ren Mitglied sie ist; dies gilt nicht für  die  Zugehörigkeit  zum  Kanton,  zu  einem  anderen  Gemeinwesen  oder  zu  ei-  ner Allmeindkorporation;  b)   wenn  sie  Rat  gegeben,  Gutachten  erstattet,  als  Zeuge  gehandelt  oder  noch  zu handeln hat;  c)   wenn  zwischen  ihr  und  einer  Partei  Freundschaft,  Feindschaft  oder  ein  Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;  d)   wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Obliegenheiten der betroffenen Person
                            1   lst die betroffene Person von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, oder  liegt gegen sie ein Ablehnungsgrund vor, so zeigt sie dies ohne Verzug an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erkl  ärt sie, ob sie selber den Ausstand  verlange.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt sie die Ablehnung den Parteien anhe  im, so wird ihnen hiefür eine kurze  Frist angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Begehren Dritter
                            Das  Ausstandsbegehren  kann  von  einer  Partei  oder  von  jedem  Mitglied  der  Ge-  richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Verzögerung des Begehrens
                            Wer  durch  ungerechtfertigte  Verzögerung  des  Begehrens  zusätzliche  Umtriebe  verursacht,  wird  dafür  kosten-  und  entschädigungspflichtig  und  kann  mit  Ord-  nungsbussen bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Verfahren
                            1   Das Begehren ist zu begründen und gleich  zeitig durch Urkunden oder schriftli-  che  Auskünfte  von  Amtsstellen  zu  belegen.  Fehlen  solche  Beweismittel,  wird  aufgrund  einer  gewissenhaften  Erklärung  der  abgelehnten  Person  entschieden.  Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Derjenigen Person, die den Ausstand se  lber verlangt, darf er auf die gewissen-  hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgr  und vorliege, nicht verweigert werden.  Der  Ausstand  kann  ihr  auch  aus  anderen  zureichenden  Gründen  bewilligt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Entscheid
                            1   Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Betrifft  es  Richter  des  Verwaltungsgeric  htes,  so  befindet  das  Gericht  in  Ab-  stand der betroffenen Richter selbst. Kann sich das Gericht nicht mehr konstitu-  ieren, so befindet das Kantonsgericht über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent-  scheidet das Verwaltungsgericht selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Nichtbeachten des Ausstandes
                            1   Soweit die Parteien nicht auf den Ausstand verzichtet haben, sind das Verfah-  ren  vor  einer  ausgeschlossenen  oder  mit  Erfolg  abgelehnten  Person  und  jener  Entscheid, an welchem sie teilgenommen hat, anfechtbar. Bei Ablehnung wirkt  die Anfechtbarkeit jedoch erst von der Stellung des Begehrens an. Die Anfech-  tung erfolgt auf dem Rechtsmittelweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Verletzung der Meldepflicht  über das Vorliegen eines Ausschluss- oder  Ablehnungsgrundes erst nach Eröffnung des Endentscheides entdeckt, kann die  zur  Ablehnung  berechtigte  Person  die  Aufhebung  des  Entscheides  auf  dem  Rechtsmittelweg verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anfechtbarkeit  erlischt  in  jedem  Fall  mit  dem  Ablauf  der  ordentlichen  Rechtsmittelfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Verfahren
§ 140 Öffentlichkeit
                            1    Die  Verhandlungen  und  die  mündliche  Eröffnung  der  Entscheide  sind  öffent-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsgericht  kann  die  Öffentlichkeit  zudem  ausschliessen,  wenn  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  oder  von  Sitte  und  Anstand  zu  befürchten  ist,  sowie  wenn  die  schutzwürdigen  Interessen  einer  beteiligten  Person  es  erfordern.  Vorbeh  alten  bleibt  auch  der  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  aufgrund  spezieller  Bestimmungen  betreffend  das  Steuerstrafver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Protokollinhalt im Allgemeinen
                            1   Verhandlungen sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ins Protokoll sind aufzunehmen:  a)   die  Darstellung  aller  wesentlichen  Verfahrensvorgänge  bezüglich  Ort,  Zeit,  Inhalt und mitwirkender Personen;  b)  die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie  die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusse-  rungen;  c)   der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten;  d)   die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse;  e)   die Entscheide im Dispositiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Form des Protokolls
                            1   Der Protokollführer führt in den Verh  andlungen das Protokoll und unterzeichnet  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich-  nungsgeräte verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rechtsmittelinstanz  und,  bei  Tragung  der  Kosten,  jede  Partei  können  verlangen,  dass  das  Protokoll  in  Reinschrift  niedergeschrieben  und  in  Abschrift  ausgehändigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Beweiskraft
                            1   Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand-  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Begehren  um  Berichtigung  des  Pr  otokolls  entscheidet  das  Verwaltungs-  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen
§ 144 Form
                            1   Vorladungen werden schriftlich erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich  vorgeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Inhalt
                            Die Vorladung enthält:  a)   die  Bezeichnung  der  Person,  an  die  sie  gerichtet  ist,  und  die  Angabe,  in  welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird;  b)   die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache;  c)   Ort und Zeit des Erscheinens;  d)  die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen  unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens;  e)   für die Parteien: den Zweck der Verhandlung;  f)   Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Frist
                            Vorladungen  sind  mindestens  fünf  Tage  vor  dem  Termin  auszuhändigen.  In  dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Vorführbefehl
                            Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum sofor-  tigen Erscheinen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Zustellung
                            1    Hat  die  Partei  eine  Vertretung,  so  wird  die  Vorladung  dieser  zugestellt.  Wird  das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zuge-  stellt, der Vertretung eine Kopie mit eingeschriebenem Brief.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach  Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Zustellungsorgane
                            1   Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten oder ausnahms-  weise durch die Polizei zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch  Vermittlung  der  zuständigen  Behörde  ihre  Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 Gescheiterte Zustellung
                            1    Kann  die  Zustellung  nicht  erfolgen,  so  wird  sie  wiederholt.  Wird  die  zweite  Zustellung bei der Post nicht abgeholt, gilt sie als zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustellung gilt auch als erfolgt,   wenn der Adressat die Zustellung schuld-  haft verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Beweis der Zustellung
                            Die  Vorladung  wird  eingeschrieben,  gegen  Empfangsschein  oder  amtliche  Be-  scheinigung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Anzeigepflicht
                            Wer  eine  Vorladung  zu  persönlichem  Erscheinen  nicht  befolgen  kann,  hat  sich  sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall  ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Öffentliche Vorladung
                            1    Kann  einer  Partei  die  Vorladung  trotz  sachdienlicher  Nachforschungen  nicht  zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen  geeigneten Blättern veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine im Ausland notwendige Zustell  ung undurchführbar, so tritt die öffentli-  che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Andere Zustellungen
                            Die  Bestimmungen  über  die  Vorladung  gelten  sinngemäss  für  andere  gerichtli-  che Zustellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Fristen
§ 155 Gesetzliche Fristen
                            1   Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  nur  erstreckt  werden,  wenn  eine  Partei  oder  ihre  Vertretung  im  Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Richterliche Fristen
                            Richterliche  Fristen  sollen  der  Bedeutung  des  Streitfalles  entsprechend  ange-  setzt  werden  und  in  der  Regel  nicht  weniger  als  zehn  und  nicht  mehr  als  30  Tage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Stillstand der Fristen
                            1    Keine  Verhandlungen  finden  statt,  und  gesetzliche  und  richterlich  bestimmte  Fristen stehen still:  a)  b)  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;  c)  vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vorschrift gilt nicht für Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorg-  liche Massnahmen, das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und  Bausachen sowie nach Steuergesetz, Rechtsmittelverfahren bei einer fürsorgeri-  schen  Unterbringung  und  betreffend  die  Aufnahme  in  Schulen,  die  Promotion  und den Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung, das öffentliche Beschaf-  fungswesen  sowie  Verhandlungen  und  Fristansetzungen  im  Einvernehmen  mit  den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Fristberechnung
                            1   Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entschei-  des wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  letzte  Tag  einer  Frist  ein  Samstag  oder  ein  öffentlicher  Ruhetag,  oder  kann  die  Post  an  diesem  Tage  nicht  wie  gewöhnlich  benützt  werden,  so  endigt  die  Frist  am  nächsten  Werktag.  Samstage  und  öffentliche  Ruhetage  während  laufender Fristen werden mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Einhaltung
                            Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen  wird.  Schriftliche  Eingaben  müssen  spätestens  am  letzten  Tag  der  Frist  an  die  Bestimmungsstelle  gelangen  oder  für  si  e  der  Schweizerischen  Post  übergeben  sein.  Zahlungen  müssen  spätestens  am  letzten  Tag  der  Frist  zugunsten  der  Bestimmungsstelle  der  Schweizerischen  Po  st  übergeben  oder  einem  Post-  oder  Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche
                            1    Die  Verschiebung  einer  Verhandlung  oder  die  Erstreckung  einer  richterlichen  Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist  gestellt  werden.  Verschiebungsgesuche  können  abgelehnt  werden,  wenn  sie  nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Androhung der Säumnisfolgen
                            1    Wo  das  Gesetz  die  Folgen  der  Säumnis  einer  Frist  oder  Verhandlung  nicht  festsetzt, bestimmt sie das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des  Prozesses es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Kosten bei Säumnis
                            1   Kann wegen Säumnis einer Partei eine Ve  rhandlung nicht stattfinden, so wird  der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ferner  kann  die  säumige  Partei,  falls  sie  nicht  andere  prozessuale  Nachteile  treffen,  mit  Ordnungsbusse  bestraft  werden,  wenn  sie  sich  innert  Frist  nicht  genügend zu entschuldigen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 Wiederherstellung
                            1    Das  Verwaltungsgericht  kann  auf  Antrag  der  säumigen  Partei  eine  Frist  wie-  der  herstellen,  eine  Verhandlung  neu  ansetzen  und  einen  Endentscheid  aufhe-  ben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verschulden  einer  Hilfsperson  der  Partei  oder  ihrer  Vertretung  wird  der  Partei  zugerechnet,  wenn  nicht  gehörige  Sorgfalt  bei  der  Wahl  und  Instruktion  der Hilfsperson nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Wiederherstellungsgesuch  ist  spätestens  zehn  Tage  nach  Wegfall  des  Hindernisses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  das  Verfahren  bei  einer  oberen  Instanz  rechtshängig,  so  entscheidet  diese  über die Wiederherstellung und Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Entscheide
§ 164 Zustellung
                            1    Die  Vorschriften  über  die  Vorladung  finden  sinngemäss  Anwendung  auf  die  Mitteilung der Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die öffentliche Mitteilung beschränkt si  ch auf den Urteilsspruch. Sie kann sich  auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Ent-  scheides  und  der  laufenden  Fristen  beschränken  mit  dem  Hinweis,  dass  der  Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
§ 165 Erläuterung
                            1   Ist ein Entscheid unklar oder enthält er   Widersprüche, so wird er vom Verwal-  tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich  einzureichen. Die beanstandeten Stellen  und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  ein  Entscheid  auf  das  Erläuterungsbegehren  hin  anders  gefasst,  so  wer-  den die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Berichtigung
                            Offenkundige  Versehen,  wie  Schreibfeh  ler,  Rechnungsirrtümer  und  irrige  Be-  zeichnung  der  Parteien,  werden  vom  Gerichtsschreiber  im  Einverständnis  mit  dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Abschnitt: Kosten
§ 167 Bestandteile
                            Die  Parteien  haben  nach  den  Bestimmungen  über  die  Kostenauflage  zu  bezah-  len:  a)   eine   Gerichtsgebühr;  b)   die   Barauslagen;  c)   die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ordnungsbussen
                            1    Ordnungsbussen  gemäss  diesem  Kapitel  dürfen  im  Einzelfall  den  Betrag  von  Fr. 1000.-- nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an  die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Verjährung
                            Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschrif-  ten des Obligationenrechts   sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Titel: Schlussbestimmungen
§ 170 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Allgemeine Verbote
                            1   Allgemeine Verbote, die nach bisher  igem kantonalem Prozessrecht ausgespro-  chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalte  n bleibt die Einsprache nach Art. 260  ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer  einmaligen, generellen Publikation durch  das Kantonsgericht im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts    begangene  Widerh  andlungen  werden  gestützt  auf  Art.  258  ZPO  geahndet;  es  gilt  die  bisher  verfügte  und  publizierte  mildere Strafandrohung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
                            1    Diese  Verordnung  tritt  zusammen  mit  de  n  Schweizerischen  Prozessordnungen  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann einzelne Besti  mmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft  setzen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  gelten  die  Übergangsbestimmungen    der  Schweizerischen  Prozessordnun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Fakultatives Referendum und Publikation
                            1   Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der  Kantonsverfassung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.  Anhang  I. Aufhebung von Erlassen  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974  19  b)  Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974  20  c)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  zum  interkantonalen  Konkordat  betreffend  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für  die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903  21  d)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20. Februar 1970  22  e)  Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar-  keit vom 6. April 1970  23  f)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 11. Sep-  tember 1975  24  g)  Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung)  vom 28. August 1974  25  h)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe  und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung  der Gerichtsordnung vom 23. März 1994  26  i)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat  über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977  27  j)  Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche  vom 18. Mai 1972  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  II. Änderung von Erlassen  Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonales Gesetz zum Bundesgeset z über die Ausländerinnen und Ausländer
                            und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1
                            1    Sieht  das  Bundesrecht  die  richterlic  he  Überprüfung  einer  Zwangsmassnahme  oder  die  Zustimmung  zu  einer  Zwangsmassnahme  vor,  so  urteilt  als  kantonale  richterliche Behörde die Einzelrichterin  oder der Einzelrichter des Zwangsmass-  nahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anordnung  der  Durchsuchung  von  Wohnungen  und  Räumen  nach  einem  erstinstanzlichen  Entscheid  (Art.  70  Abs.  2  AuG)  ist  die  kantonale  Staatsanwaltschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  beurteilt  einzelrichterlich  die  Anordnung  und  Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verfügungen  und  Entscheide  des  Zwangsmassnahmengerichts  über  Zwangs-  massnahmen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gemäss  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege i  nnert 20 Tagen beim Verwaltungsge-  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
                            Funktionäre vom 20. Februar 1970  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Verbrechen,  Vergehen  oder  Übertretungen,  welche  Funktionäre  in  Ausübung  ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweize-  rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt § 104 der Justizverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996
§ 4 Abs. 1
                            1   Der Regierungsrat wählt für eine vier  jährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.  Ihre  Zusammensetzung  richtet  sich  nach  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2
                            2   Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Streitigkeiten über Diskriminierungen im  Erwerbsleben werden im vereinfachten  Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
                            1977  32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des  Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in  den  Verhandlungen  des  Kantonsrates  und  seiner  Kommissionen  rechtlich  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Der  Kantonsrat  kann  die  Immunität  aufhe-  ben, wenn sie missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bst. e
                            (Durch geheime Wahlen werden gewählt:)  e)   der Staatsschreiber sowie der Ober  staatsanwalt und die Stellvertretung.  Anhang:  Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates  Rechts- und Justizkommission  –  Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der  Justizverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 Bst. f
                            (  1   Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:)  f)   den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
                            das Beschwerdeverfahren  Soweit  dieses  Gesetz  oder  dessen  Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  vorschreiben,  gelten  hinsichtlich  Vorbereitung  und  Durchführung  der  Hauptver-  handlung  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  und  im  Übrigen  die  Bestimmungen  über  das  Be  schwerdeverfahren  vor  Verwaltungsge-  richt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Abs. 1
                            1   Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen  Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einführungsgesetz zum schweizerisc hen Zivilgesetzbuch vom 14. September
                            1978  35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Summarisches Verfahren
                            1  Das Bezirksgericht beurteilt einzelrich  den  in  Art.  249,  271,  302  und  305  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  erwähnten Angelegenheiten:  a)      Personenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. b) Familienrecht:
1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2
                            ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einräumung von Zahlungs fristen (Art. 11 SchlTZGB)
                            c)   Erbrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB)
2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-
                            gen (Art. 570 und 574-576 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB)
4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
                            des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung
                            einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
                            lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
                            nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            618 ZGB)  d)   Sachenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB)
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitun-
                            gen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691-693 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB)
4. Fristansetzung zur Sicherstellung be i Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
                            Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB)
6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 und 852 ZGB)
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült
                            (Art. 861 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
                            ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  im  summarischen  Verfahren  auf-  grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten:  a)   Zustimmung  zur  Eintragung  der  Partn  erschaft  einer  entmündigten  Person  (Art. 3 Abs. 2 PartG)  b)   Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG)  c)   Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bst. b
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10,  der  Staatsschreiber  und  die  vom  Regierungsrat  bezeichneten  Mitarbeiter  der  Staatskanzlei,  der  Staatsarchivar,  die  Gerichtsschreiber  der  schwyzerischen  Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Urkunds-  und  Beglaubigungspersonen  treten  in  den  Ausstand,  wenn  ein  Aus-  schlussgrund  gemäss  den  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessord-  nung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai 2000
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 Bst. c
                            (  1   Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnota-  re innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser)  c)   wenn  ein  Ausstandsgrund  gemäss  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5
                            5    Für  den  Beizug  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung,  und  bezüglich  deren  Ausstand  §  14  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetzbuch  sinngemäss  anzu-  wenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und
                            Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958  37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Die  Klage  ist  bei  dem  nach  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  zuständi-  gen Gericht anhängig zu machen.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März
                            1996  38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 4
                            4    Gegen  den  Einspracheentscheid  ist  unabhängig  vom  Streitwert  die  Beschwer-  de  gemäss  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  an  das  Kantonsgericht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2
                            2   Im Übrigen finden die Verordnung über  das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizeri-  sche Zivilprozessordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und
                            zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen vom 25. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  39
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Summarisches Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  im  summarischen  Verfahren  auf-  grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen-  heiten:  a)   gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);  b)   gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs. 1 OR);  c)   Leitung  des  Vorverfahrens  (Art.  202  OR  und  Art.  5  Abs.  1  der  Verordnung  betreffend  das  Verfahren  bei  der  Gewährleistung  im  Viehhandel,  vom  14.  November 1911);  d)   Bewilligung  der  Selbsthilfeveräusserung  (namentlich  Art.  93  Abs.  1,  204  Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR);  e)   Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR);  f)   Ausweisung von Mietern und Pächtern;  g)   Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072  OR; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag);  h)   Widerruf  der  Vollmachten  des  Vertrete  rs  der  Anleihensgläubiger  (Art.  1162  Abs. 3 OR).  §§ 4 und 5  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1
                            1    Die  Schlichtungsstelle  ist  in  den  vom  Bundesrecht  bezeichneten  Fällen  zu-  ständig.  §§ 18-18e  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Das Kantonsgericht ist einzige kantonale   Instanz gemäss Art. 5 der Schweizeri-  schen Zivilprozessordnung.  §§ 20 bis 22  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Anwendung der Justizverordnung
                            1    Die  Bestimmungen  über  den  Ausstand,  über  Vorladungen  und  andere  Zustel-  lungen,  Fristen,  Erläuterung  und  Berich  tigung  sowie  die  allgemeinen  Bestim-  mungen  des  kantonalen  Prozessrechts  in  der  Justizverordnung  gelten  sinnge-  mäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständi-  gen Rekursbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justiz-  verordnung  anwendbar,  soweit  diese  Verordnung  das  Verfahren  nicht  selbst  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zi  vilprozessordnung  über  die  Streitgenos-  senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe-  hörden,  den  selbständigen  Rekurskommissionen  und  dem  Verwaltungsgericht  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2
                            2   Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen  Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Be  hörde die Akten auf sein Gesuch hin zur  Einsichtnahme  zu.  Sie  sieht  von  der  Aktenzustellung  ab,  wenn  dadurch  das  Verfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.  (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3
                            3    Die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zi  vilprozessordnung  über  die  Beweisab-  nahme und die Beweissicherung  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1
                            1    Die  Rechtsmitteleingabe  ist  der  zuständigen  Rechtsmittelinstanz  im  Doppel  einzureichen.  Sie  darf  weder  ungebührlichen  Inhalts  noch  weitschweifig  oder  schwer lesbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)
                            3    Werden  andere  Mängel  nicht  behoben,  so  bleibt  die  Eingabe  unbeachtet  und  die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fehlende  Ausfertigungen  sind  nachzuverlangen  oder  auf  Kosten  der  Partei  zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
                            Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 und 3
                            2    In  den  unter  Abs.  1  Buchstaben  a  bis  f  erwähnten  Streitigkeiten  bleiben  be-  sondere  Vorschriften,  welche  eine  andere  Behörde  als  zuständig  bezeichnen,  vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Ka  nton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a  ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchK  G beurteilen die Zivilgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Widerklagen  im  Sinne  der  Schweizerisc  hen  Zivilprozessordnung  sind  zulässig,  sofern  der  Gegenstand  der  Widerklage  auch  Gegenstand  einer  verwaltungsge-  richtlichen Klage sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            Für  das  Verfahren  sind  die  §§  9  bis  33  sowie  60  dieser  Verordnung  und  im  Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbeson-  dere jene über die Widerklage, die R  echtshängigkeit der Klage und die Säumnis,  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 2
                            2    Urteile  des  Verwaltungsgerichtes  in  Klagefällen  werden  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vollstreckt,  soweit  sich  aus  der  Natur  der Sache nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März
                            1999  41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für  die  Kantonspolizei,  die  Staatsanwaltschaft  und  den  Vollzug  von  Haft  und  von  Freiheitsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  47
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
                            Konkurs vom 25. Oktober 1974  42
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  ohne  Rücksicht  auf  den  Streitwert  die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:  a)   Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;  b)   Klagen  auf  Rückschaffung  von  Retentionsgegenständen  (Art.  284  SchKG)  und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von  Retentionsgegenständen verlangen;  c)   Widerspruchsklagen  (Art.  107,  108  SchKG)  sowie  Klagen  über  die  Lasten  auf einer zu versteigernden Li  egenschaft (Art.   140 SchKG);  d)  Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeistände-  ten und Pfründern an einer Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners ge-  gen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;  e)   Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokati-  onsplanes (Art. 148, 157 SchKG);  f)    Klagen  über  Eigentumsansprachen  und  Anfechtung  des  Kollokationsplanes  im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensab-  tretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);  g)   Anfechtungsklagen (Art. 214, 286-288 SchKG);  h)   Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Summarisches Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrich  terlich  im  summarischen  Verfahren  nebst  den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegen-  heiten:  a)   Anerkennung  eines  ausländischen  Konkursdekretes  sowie  Anordnung  si-  chernder  Massnahmen,  Anerkennung  eines  ausländischen  Kollokationspla-  nes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens  (Art. 166 bis 175 IPRG);  b)   einseitige  Vollstreckbarerklärung  im  Sinne  von  Art.  31  LugÜ,  sofern  diese  ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei  Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpro-
                            zessordnung  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der  Justizverordnung und der Schweizeri-  schen Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 43
§ 25
                            Der  Einzelrichter  entscheidet  zivilrechtl  iche  Streitigkeiten  über  das  Kaufs-  und  Vorkaufsrecht  der  Verwandten  (Art.  25  und  42  BGBB)  sowie  das  Vorkaufsrecht  des Pächters (Art. 47 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            Der Einzelrichter entscheidet zivilrecht  liche Streitigkeiten aus Verträgen über die  landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses  (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
                            1998  44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a
                            Wer  einem  Feuer-  oder  Feuerwerksverbot  nach  §  14a  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  bestraft,  sofern  nicht  ein  mit  ei  ner  höheren  Strafe  bedrohter  Straftatbe-  stand des Bundesrechts erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10.
                            November 1970  45
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2
                            2    Verfahren  und  Zuständigkeit  richten  sich  nach  der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
                            Dampfgefässen vom 14. Januar 1926  46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1
                            1   Ist eine Explosion erfolgt, so ist der  Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug  der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten.  Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand  nicht  verändert  werden,  es  sei  denn  zur  Verhütung  weiteren  Schadens  und  zur  Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  49
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen,
                            Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953  47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Übertretungen der für die Aufstellung od  er Einrichtung der in § 1 bezeichneten  Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse  bis  Fr. 500.-- gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Gesetz über die Prämienverbilli gung in der Krankenpflegeversicherung
§ 24 Abs. 2
                            2    Es  ist  auch  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  Zusatzversicherungen  zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2 und 4
                            2   Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  bei  der  Bewilligungsbehörde,  privatrechtliche  Einspra-  chen  nach  Massgabe  der  Justizverordnung  beim  zuständigen  Einzelrichter  für  den Ort der gelegenen Sache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligungsbehörde  beurteilt  öffent  lich-rechtliche,  der  Einzelrichter  im  summarischen  Verfahren  privatrechtliche  Einsprachen.  Beide  Verfahren  sind  in  der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1
                            1   Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau-  bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Jus-  tizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000.--  bestraft.  Bei  Gewinnsucht  ist  die  Strafbehörde  an  den  Höchstbetrag  der Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März
                            2005  50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1
                            1   Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Auf-  rechterhaltung  der  Rechtspflege  infolge  äusserer  Umstände  nicht,  kann  die  gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein  anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlas-  senen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschrif-  ten  der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer-
                            und Elementarschäden vom 25. März 1981  52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3
                            3   Ist eine Einigung nicht möglich, so setz  t der Einzelrichter des Ortes, wo das zu  versichernde  Objekt  liegt,  den  Versicherungswert  im  summarischen  Verfahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen
                            Zwecken vom 25. Januar 1946  53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand-  lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Hält  die  Staatsanwaltschaft  nach  Abkl  ärung  des  Tatbestandes  die  Ausfällung  einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus-  senentscheid selber aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Verfahren  und  den  Weiterzug  gelten  die  Justizverordnung  und  die  Schweizerische Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfäl  lung einer Busse von über 100 Franken  für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach den Vo  rschriften der Schweizerischen Strafpro-  zessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    In  jedem  Fall  beschlagnahmt  die  Staatsanwaltschaft,  ohne  Rücksicht  auf  die  Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmi  ttel und Naturalien, die ohne Bewilli-  gung gesammelt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Abschluss  der  Untersuchung  überweist  die  Staatsanwaltschaft  die  be-  schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewil-  ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam-  melergebnisses zugunsten eines wohl  tätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2011  51
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 2
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Obduktion  n  schen  Strafprozessordnung  und  aus  wichtigen  Gründen,  namentlich  bei  schwe-  ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 3
                            3    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen    der  Schweizerischen  Strafprozessord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54
                            Das  Verfahren  richtet  sich,  soweit  es  nicht  bundesrechtlich  geregelt  ist,  nach  den  Bestimmungen  für  die  verwaltungsgerichtliche  Klage  gemäss  der  Verord-  nung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justiz-  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 4
                            4   Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter-  liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche  Fälle  hat  die  Lehrperson  der  Schulleitung  zur  Weiterleitung  an  die  zuständige  Untersuchungsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BBl 2007 6977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BBl 2009 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   BBl 2009 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 233.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 312.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 520.230.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SRSZ 512.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 311.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 351.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 313.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18    §§  23,  24,  34,  47,  48  Bst.  h  und  i,  50,  53  bis  55,  59,  63,  Anhangs Ziffer 4 am 1. April 2010 (Abl 2010 643) in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SRSZ 231.110; GS 16-427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SRSZ 232.110; GS 16-563.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SRSZ 232.210; GS 4-348.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SRSZ 232.220; GS 15-720.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SRSZ 232.221; GS 15-721.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SRSZ 232.230; GS 16-696.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SRSZ 233.110; GS 16-509.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SRSZ 233.220; GS 18-392.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SRSZ 270.310; GS 17-13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SRSZ 270.320; GS 16-140.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SRSZ 111.210; GS 22-8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SRSZ 140.100; GS 15-733.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SRSZ 140.310; GS 19-116.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SRSZ 142.110; GS 16-841.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SRSZ 145.210; GS 20-551.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   SRSZ 172.200; GS 19-492.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SRSZ 210.100; GS 17-79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   SRSZ 210.210; GS 19-597.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   SRSZ 213.410; GS 14-82.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   SRSZ 214.110; GS 19-509.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SRSZ 217.110; GS 16-549.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   SRSZ 234.110; GS 16-455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   SRSZ 250.110; GS 20-1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   SRSZ 270.110; GS 16-545.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   SRSZ 312.100; GS 20-452.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   SRSZ 313.110; GS 19-329.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   SRSZ 314.110; GS 15-784.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   SRSZ 351.510; GS 10-323.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SRSZ 351.520; GS 13-486.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   SRSZ 361.100; GS 21-145.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   SRSZ 400.100; GS 17-685.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   SRSZ 512.100; GS 21-18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   SRSZ 530.110; GS 18-381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   SRSZ 531.110; GS 17-304.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   SRSZ 544.110; GS 12-444.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SRSZ 571.110; GS 20-364.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   SRSZ 611.210; GS 21-38.