Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  Strassenverkehrsgesetz  1  (Vom 18. Dezember 1972)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben vom 20.  April 2011,  2  beschliesst:  A.  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prüfung der Fahrzeuge
§ 1 3
                            Die Berechnung der Gebühr für die Fahrzeugprüfungen erfolgt nach Zeitauf  wand.  Der  Ansatz  beträgt  pro  Verkehrsexperten-  Stunde  Fr.   132.  --.  Die  Minima  lgebühr  entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
§ 3 5
                            Der  Fahrzeughalter  hat  eine  Ausfallgebühr  für  die  Fahrzeugprüfung  zu  entrich-  ten, wenn er:  a)  sich nicht spätestens fünf Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin  abmeldet bzw. diesen verschiebt;  b)  unentschuldigt fernbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6
                            Es werden erhoben:  a)  für di  e Überprüfung einer Eigenabnahme durch die Garage  Fr. 2  5.--  b)  für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung  durch die Garage  Fr. 2  0.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfung der Fahrzeugführer
§ 5 7
                            1    Die  Berechnung  der  Gebühr  für  die  Führerprüfung  erfolgt  nach  Zeitaufwand.  Der A  nsatz pro Verkehrsexperten-  Stunde beträgt Fr.   120.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Gruppen werden pro Prüfung und Kandidat erhoben:  a)  Theorieprüfung  Fr.    30.--  b)  praktische Motorrad-  Führerprüfung  Fr.    90.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8
                            1   Der  Vorgeladene  hat  die  volle  Gebühr  für  die  Führerprüfung  zu  entrichten,  wenn er:  a)  sich nicht spätestens 15   Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab-  meldet bzw. diesen verschiebt;  b)  unentschuldigt fernbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Falle von Abs.   1 Bst.   a entfällt die Gebühr, wenn der freigewordene Pr  ü-  fungstermin sofort mit einer anderen Führerprüfung belegt werden kann.  B. Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lernfahrausweise und Zulassungen
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 10
                            1   Es werden erhoben:  a)   Für  die  erstmalige  Ausstellung  eines  Lernfahrausweises  oder einer Zulassungsbewilligung  Fr.      60.--  b)   für  d  ie  Ausstellung  eines  Lernfahrausweises  infolge  Ver-  lusts oder Zuzugs in den Kanton Schwyz  Fr.      25.  --  c)  für die Prüfung eines Gesuches um Umschreibung des  ausländischen Füh  rerausweises  Fr.      80.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesen Gebühren sind die Kosten für die nötigen Drucksachen  und für Ver-  längerungen inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übrige Ausweise
§ 8 11
                            1  Es werden erhoben:  a)  Für die   erstmalige Ausstell  ung  eines Führerausweis  es im  Kreditkartenformat (FAK)  Fr.   45.  --  b)  für die Ausstellung eines neuen FAK infolge Verlust  s,  Nachträgen,  freiwilligen    Verzicht  s  auf  Kategorien,  Ein-  trag  s oder Aufhebung von Befristungen, Auflagen oder Er-  gän  zungen  Fr.      2  5.--  c)  für die Ausstellung eines internationalen Führerauswei  ses  Fr.   40.  --  d)  für die Ausstellung eines ordentlichen oder befristeten  Fahrzeugausweises,  eines  Ausweises  für  ein  Ersatzfahr-  zeug oder eines Tagesausweises (24 Stunden ohne Vers  i-  cherungsprämie)  Fr.   50.  --  e)  für   die   Ausstellung   eines   Fahrzeugausweises   infolge  Verlust,  Namensänderung,  Versicherungswechsel,  Eintrag  oder  Aufhebung  von  Auflagen  oder  technischen  Daten,  Ablauf der Gültigkeitsdauer  Fr.   30.  --  f)  für die Ausst  ellung eines Mofa-  Ausweises  Fr.   20.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Neuanfertigung  eines  Ausweises  in  Papierformat  infolge  Adressände-  rung wird keine Gebühr erhoben.  C. Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 12
                            Es werden erhoben:  a)  Für die Bewilligung für zivile motor  - und radsportliche  Veranstaltungen (Wettfahrten)  Fr. 50.  -- bis Fr. 1000.  --  b)  für Sonderbewilligungen oder Streckenabklärungen bei  grenzüberschreitendem Verkehr eine Grund-   und eine  Zusatzgebühr:  -  Grundgebühr  wegen  Überschreitung  der  gesetzlichen  Masse und Gewichte  Fr.      50.  --  -  Zusatzgebühr   bei   Überschreitung   des   gesetzlichen  Höchstgewichtes je weitere angebrochene 10 t  Fr.      20.  --  -  Zusatzgebühr   bei   Überschreitung   der   gesetzlichen  Höchstbreite je weiteren angebrochenen halben Met  er  Fr.      10.  --  Für  die  Retourfahrt  innert  vier  Wochen  wird  die  Grund-  gebühr  nur  einmal  berechnet,  die  Zusatzgebühr  jedoch  auch für den Rücktransport.  Für  Mehrfachfahrten  wird  die  Grundgebühr  einmal,  die  Zusatzgebühr jedoch für jede Fahrt berechnet.  Bei Konvoifahrten ist für jedes Fahrzeug eine Bewill  igung  mit den ganzen Ansätzen erforderlich.  Für Sonderbewilligungen, welche gestützt auf eine Kom-  petenzdelegation   ausgestellt   werden,   wird   nur   die  Grundgebühr    verrechnet,  sofern  eine  Jahresbewilligung  für  die  bewilligte  Strecke  (ausgenommen  Teilstrecke  ASTRA) vorliegt.  c)   für Sonntags  - und Nachtfahrbewilligungen  -  für einen Sonntag oder eine Nacht  Fr.    50.  --  -  für jeden weiteren Sonntag oder jede weitere Nacht  Fr.        10.  --  -  für das ganze Jahr  Fr.  200.  --  d)   für Jahresbewilligungen  -  für die pauschale Bewilligung  Fr.    200.  --  -  Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen  Höchstgewichts je weitere ange  brochene 5 t    Fr.  150.  --  -  für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen     (Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder)  Fr.    50.  --  -  für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaft  -     lichen Fahrzeugen (Schneeräumung, Kehrichtabfuhr     usw.)  Fr.  100.  --  -  für Pisten  - und Raupenfahrzeuge  Fr.      50.  --  -  für Schaus  tellerfahrzeuge  Fr.  100.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  e)   für das Befahren von Strassen mit Beschränkungen  -  für ein bis zehn Tage  Fr.      50.  --  -  für einen Monat  Fr.  100.  --  -  Jahresbewilligung  Fr.  200.  --  f)  Kosten für besondere Aufwendungen  -  für Berechnungsarbeiten durch D  ritte hinsichtlich des  Befahrens von Kunstbauten oder von Bezirks  -, Gemein-  de-   und Privatstrassen  nach Aufwand  Der  Stundenansatz  beträgt  Fr.  120.  --.  Die  Minimalge-  bühr   entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.  g)   für andere, nicht ausdrücklich genannte  Sonderbewilli  gungen   Fr. 50.  -- bis Fr. 1000.  --  h)   für die erstmalige Erteilung einer Parkkarte für Behinder-  te  oder  für  die  Befreiung  von  der  Gurten-   oder Helmtrag-  pflicht  Fr.    30.  --  D. Übrige Gebühren und Materialkosten  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 14
                            1   Es werden erhoben:  a)   Für ein Kontrollschilderpaar  Fr.  35.  --  für ein Einzelschild  Fr. 20.  --  für ein Wunschschild oder  ein besonderes Schild, unter Vorbehalt von §  12a   Fr. 150.  -- bis Fr.   10  000.  --  b)   für die Wiederausgabe deponierter Schilder  Fr.   30.  --  c)   für eine Mofa-  Vignette  Fr.     20.  --  d)   für Verfügungen (Fahrzeugausweis  - und Schilderentzug)  Fr.12  0.--  e)   für den Einzugsauftrag von Ausweis und Schildern an die  Polizei    Fr.   120.  --  f)   für Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen,  Aberkennungen,  Fahrverbote,  Ver  warnungen,  Aufhebun-  gen usw.)  Fr. 50.  -- bis Fr.   750.  --  g)   für Expertisen nach Zeitaufwand je Stunde    Fr.   130.  --  h)   für Halterabfragen per SMS oder Internet pro Abfrage  Fr.     1.  --  i)     für die Kursdatenerfassung von VKU  - und PGS  -Kursen  durch das Verkehrsam  t (Fahrlehrer ohne SARI) pro Kurs    Fr.  20.  --  j)   für die Erfassung von Absolventen von VKU  - und PGS  -Kursen  durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Absol-  vent      Fr.  5.--  k)   für die verspätete SARI  -Eintragung oder Meldung von VKU  -  und PGS  -Kursen  sowie Kursabsolventen    Fr.  30.  --  l)   für andere in dieser Gebührenordnung  nicht erwähnte  Massnahmen und Dienstleistungen je nach Auf  wand  Fr.    30.  -- bis Fr. 2000.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versandkosten für Schilder, Expressporto, Drucksachen und Fotokopien wer  den  gesondert ver  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5  E. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 15
                            1  stattet, wenn:  a)  sie mit neuen Forderungen verrechnet werden können;  b)  das Guthaben weniger als Fr.   5.--   beträgt und innert zwei Jahren nicht mit  einer Forderung verrechnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Offene Forderungen werden dem Halter nicht nachverrechnet, wenn:  a)  sie mit neuen Guthaben verrechnet werden können;  b)  die Forderung weniger als Fr.   5.--   beträgt und innert zwei Jahren nicht mit  einem neuen Guthaben  bzw. einer neuen Forderung verrechnet    werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Barzahlungsgeschäften am Schalter gelangen die Mindestbeträge für Rück-  erstattungen und Nachverrechnungen nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 16
                            1    Bei  der  Entrichtung  der  Motorfahrzeugsteuer  in  zwei  Raten  wi  rd  pro  Kontrol  l-  schild eine Gebühr von je Fr.   10.  --   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die zweite  Mahnung wird eine Gebühr von Fr.   20.  --   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 17
                            Kontrollschilder mit tiefen Nummern oder mit besonderen Ziffer  nkombinationen  werden in der Regel versteigert und an den Meis  tbietenden abgegeben.  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 18
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieser    Verordnung  wird  der  Regierungsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 1967 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeug-
                            führer  19   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 20
                            Diese  Verordnung  wird  im  Amt  sblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.  Sie   tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16  -207 mit Berichtigung (Abl 1972 1306) und Änderungen vom 2. November 1988 (GS 17  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            807),  vom  6.  Juni  1989  (GS  17  -836), vom 16. Juni 1992 (GS 18  -246), vom 8. Juni 1993 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  -367), vom 31. Mai 1994 (GS 18  -414), vom 7. Juni 1995 (GS 19  -45), vom 18. August 1998  (GS 19  -315), vom 4. Dezember 2001 (GS 20  -191), vom 10. September 2002 (GS 20  -26  2), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. November 2002 (GS 20 -338), vom 16. Dezember 2003 (GS 20 -476), vom 6. D ezember
                            2005  (GS  21  -46),    vom  27.  November  2007  (GS  21  -152)  ,  vom  29.  Oktober  2013  (RRB  Entla  s-  tungsprogramm  2014  -2017  ,  GS  23  -90d)    vom  17.  Dezember  2013  (RRB  A  npassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)  ,  vom 23. Juni 2015 (GS 24  -36)  , vom 21. März 2017 (GS 25  -1)  ,  vom  4. Dez  ember 2018 (GS 25  -38)   und vom 20. Dezember 2022 (GS 26  -96)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 782.300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 4  . Dezember 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben am 23. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 2  3. Juni 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2005  ; Bst. b in der Fassung vom 4  . Dezember 20  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 4. Dezember 2018  ; Abs. 2 Bst. a in der  Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 Einleitungssatz und B  st. b in der Fassung vom 2  3. Juni   2015  ; Abs. 1 Bst. a und Abs. 2  neu eingefügt am   21. März 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 6. Juni 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ; Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   am 27. November 2  007  ; bisherige Bst. d bis h werden zu Bst. c bis  g;    Abs.  2  in  der  Fassung  vom  6.  Deze  mber  2005  ;  Abs.  1  Bst.  d  in  der  Fassung  vom  und  Bst.  f  aufgehoben  am  4  .  Dezember  2018,  b  isheriger  Bst.  g  wird  zu  Bst.  f;  Abs.  1  Bst.  a  und  b  in  der  Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  , bisherige Bst. c bis g werden zu Bst. d bis  h; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 29. Oktober 2013  ; Abs. 1 Bst. f in  der Fas  sung vom und Bst.  h  neu  eingefügt  am  23.  Juni  2015,  bisherige  r  Bst. h wird zu Bst. i  ; Abs 1 Bst. i in der Fassung  vom und Bst. j bis l neu eingefügt am 21. März 2017, bisheriger Bst. i wird zu Bst. l  ; Abs. 1 Bst.  d in der Fassung vom 4. Dezember 201  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  ; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -444.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990, vom 8. Juni 1993 am 1. Januar 1994, vom 31. Mai 1994 am 1. Januar 1995, vom 7. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 am 1. Januar 1996 (Abl 1995 906), vom 18. Augu  st 1998 am 1. Januar 1999 (Abl 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1189), vom 4. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 1981), vom 10. September 2002  am 1. Oktober 2002 (Abl 2002 1524), vom 13. November 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1930), vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004, vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006  (Abl  2005  2024)  ,  vom  27.  November  2007  am  1.  Januar  2008  (Abl  2007  2252)  ,  vom  29.  Oktober am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2974)  , vom 23. Juni 2015 am 1. Juli 2015 (  Abl 2015 1431)  , vom 21. März 2017 am 1.  April  2017  bzw.  1.  Juli  2017  (Abl 2017 658),  vom 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 2771) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3080)  in Kraft getreten.