Planungs- und Baugesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom 14. Mai 1987)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  einer  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezialkom-  mission,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1    Dieses  Gesetz  bezweckt  die  haushälteris  che  Nutzung  und  eine  geordnete  B  e-  siedlung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwick-  lung  des  Kantons  an  und  berücksichtigt  die  Anliegen  des  Natur  -,  Land  schafts  -  und Ortsbildschutzes.  Il. Raumplanung  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 1. Planungspflicht
                            1   Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bundes-  gesetzes  über  die  Raumplanung.  Sie  informieren  die  Öffentlichkeit  frühzeitig  über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die B  evölkerung in  geeigneter Weise mi  twirken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts,  die  raumwirksame  öffentliche  Aufgaben  erfüllen,  sind  zur  Mitwirkung  bei  der  Planung  berechtigt  und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Begriffe
                            a) Richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Richtpl  äne  zeigen,  wie  die  raumwirksamen  Tätigkeiten  im  Hinblick  auf  die  anzustrebende  Entwicklung  aufeinander  abgestimmt  werden,  und  sie  geben  an,  in  welcher  zeitlichen  Folge  und  mit  welchen  Mitteln  vorgesehen  ist,  die  Aufga-  ben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richtpläne sind für   die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Nutzungspläne
                            1   Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Kantonalplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 1. Richtplanung
                            a)    Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen für die Erstellung des kantonalen  Richtplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  berücksichtigt  dabei  die  Konzepte  und  Sachpläne  des  Bundes,  die  Richt-  pläne  der  Nachbarkantone,  Planungen  der  Gemeinden  sowie  regionale  Entwick-  lungs  konzepte und Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  arbeitet  mit  den  Behörden  des  Bundes,  der  Nachbarkantone  sowie  der  B  e-  zirke  und  Gemeinden  zusammen,  soweit  sich  Aufgaben  berüh  ren.    Er  kann  sich  an  interkantonalen  und  regionalen  Planungen  beteiligen  und  mit  anderen  Pl  a-  nungsträgern Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Konsultation und Mitwirkung der Bezirke und Gemeinden
                            1    Der  Regierungsrat  gibt  den  Bezirken  und  Gemeinden  von  den  Grundlagen  Kenntnis und stellt ihnen den Entwurf des Richtplanes zu. Gleichzeitig fordert er  die  Bezirks  -  und  Gemeindebehörden  auf,  ihre  Pläne,  Vorhaben  und  Absichten  mit  räumlichen  Auswirkungen  bekanntzugeben  und  zum  Richtplanentwurf  Stel-  lung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Widerspricht  der  Richtplanentwurf  den  Plänen,  Vorhaben  und  Absichten  der  Bezirke  und  Gemeinden,  strebt  der    Regierungsrat  die  einvernehmliche  Bereini-  gung solcher Konflikte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung
                            1    Der  Regierungsrat  unterrichtet  die  Bevölkerung  periodisch  über  Stand,  Ablauf  und Ziele der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  ber  einigte  Richtplanentwurf  wird  samt  einem  Auszug  aus  den  Grundlagen  während  60  Tagen,  bei  einzelnen  Anpassungen  während  30  Tagen  öffentlich  auf  gelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  der  Auflagefrist  kann  sich  jedermann  dazu  schriftlich  beim  Regi  e-  rungsrat  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates
                            1   Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwick  lung  in einem Leitbild fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  nimmt  von  den  übrigen  Grundlagen  der  Richtplanung  und  vom  Richtplan  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  zuständige  Kom  mission  des  Kantonsrates  begleitet  die  Richtplanung,  gibt  Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7 e) Erlass und Anpassung des Richtplanes
                            Der  Regierungsrat  bestimmt  nach  Massgabe  des  Leitbildes  der  räumlichen  Ent-  wicklung  den  Inhalt  des  Richtplanes  und  passt  ihn  nötigenfalls  geänderten  Verhältnissen oder neuen Aufgaben an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 8 2. Kantonale Nutzungspläne
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  vom  Regierungsrat  bezeichnete  Departement  ist  befugt,  Nutzungspläne  mit den zugehörigen Vorschriften zu  erlas  sen für:  a)   schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeu  tung;  b)   öffentliche  Bauten  und  Anlagen,  die  zur  Erfüllung  wichtiger  kan  tonaler oder  regionaler Aufgaben erforderlich sind;  c)   Materialabbau  und  Deponien,    sofern  die  Standor  te  in  der  Deponieplanung  und im kantonalen Richtplan festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit    Zustimmung  der    Gemeinder  äte  der  betroffenen  Gemeinden    können  Nut-  zungspläne erlassen werden für  :  a)   regionale  Entwicklungs  schwerpunkte  und  die  Umnutzung  von  grösseren  Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird;  b)   Gebiete,  die  sich  im  kan  tonalen  Interesse  zur  Ansiedlung  von  Unternehmen  oder Institutionen eignen.  Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfah-  ren einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemei  nde vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  erheblicher  Veränderung  der  Verhältnisse,  spätestens  nach  fünfzehn  Jah-  ren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupas  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 9 b) Verfahren
                            1    Der  Entwurf  kantonaler  Nutzungspläne  ist  den  Gemeinderäten  zur  Stellung-  nahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hernach  wird  er  unter  Bekanntgabe  im  Amtsblatt  während  30  Tagen  in  den  betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während  der  Auflagefrist  können  die  betroffenen  Gemeinden  und  wer  durch  den  Nut  zungsplan  in  seinen  Interessen  berührt  ist,  beim  zuständigen  Depart  e-  ment  schriftlich  Einsprache  erhe  ben.  Gegen  den  Einspracheentscheid  können  sie die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz   ergrei  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies   juristische Personen befugt, die  zum  Zeitpunkt  der  Rechtsmitteleingabe  ihren  statutarischen  Sitz  nachweislich  seit  mindestens  zehn  Jahren  im  Kanton  Schwyz  haben.  Zudem  müssen  sich  diese  statutengemäss  zur  Hauptsache  dem  Natur  -  und  Heimatschutz  oder  ver-  wandten, rein ideellen Zwecken widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10 3. Planungszonen
                            1   Das zuständige Departement kann bis zum Erlass oder während der Änderung  von  kantonalen  Nutzungsplänen  Planungszonen  festlegen,  in  denen  nichts  un-  ternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Planungszonen  dürfen  für  längstens  drei  Jahre  bestimmt  werden.  Die  Gel-  tungsdauer  kann  in  begründeten  Fällen  um  höchstens  zwei  Jahre  verlängert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich.  Die  Auflage  ist  den  Grundeigentümern  schriftlich  mitzuteilen,  wenn  ihre  Adres-  sen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im  Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 bis 4.  C. Planung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 11 1. Kommunale Richtpläne
                            1    Die  Gemeinden  können  Richtpläne  erlassen  und  hiefür  Zuständigkeit  und  Verfahren regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere  Gemeinden  können  einen  gemeinsamen  Richtplan  erlassen  und  sich  auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. Der Regierungs  -  rat  kann  einzelne  Gemeinden  oder  mehrere  zusamm  en  zum  Erlass  eines  Richtplanes verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im  Sinne von § 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 12 2. Kommunale Planungszonen
                            1   Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von komm  u-  nalen  Nutzungsplänen  Planungszonen  festlegen,  in  denen  nichts  unternom  men  werden darf, was die Nutzungspl  anung erschweren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommunale  Planungszonen  dürfen  für  längstens  drei  Jahre  bestimmt  werden.  Die  Geltungsdauer  kann  in  begründeten  Fällen  um  höchstens  zwei  Jahre  ver  -  längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich.  Die  Auflage  ist  den  Grundeigentümern  schriftlich  mitzuteilen,  wenn  ihre  Adres-  sen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Während  der  Auflagefrist  von  30  Tagen  kann,  wer  dur  ch  die  Planungszone  in  seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den  Einspracheentscheid  sind  die  Rechtsmittel  gemäss  Verwaltungsrechtspflegege-  setz   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 13 3. Kommunale Nutzungspläne
                            a) Planungspflicht, Gemeindeautonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  Zonenpläne  und  Erschliessungspläne  samt  den zugehörigen Vorschriften zu erlassen.  Bei  Änderungen der Zonenordnung ist  der  Erschliessungsplan  zu  überprüfen  und  nötigenfalls  gleichzeitig  anzupas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  erhebli  cher  Veränderung  der  Verhältnisse,  spätestens  nach  fünfzehn  Jah-  ren,  sind  die  Zonen-    und  Erschliessungspläne  zu  überprüfen  und  nötigenfalls  anz  upassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Erfüllung  ihrer  Planungspflicht  sind  die  Gemeinden  im  Rahmen  der  Vorschriften  und  der  übergeordneten  Interessen  des  Bundes  und  des  Kantons  frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  begründeten  Fällen  kann  der  Regierungsrat  Gemeinden  von  der  Pflicht,  einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder tei  lweise befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14 b) Ersatzvornahme
                            aa) Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  R  egierungsrat  kann  der  Gemeinde  für  den  Erlass  oder  eine  notwendige  Änderung des Zonen-   oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht  nach,  kann  der  Regierungsrat  ein  Departement  mit  der  Erarbeitung  eines  Ent-  wurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage-   und Einspracheverfahrens nach  §§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15 4. Zonenplan
                            a) Inhalt im A  llgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinde  scheidet    im  Zonenplan  die  erforderlichen  Bau-  ,  Landwir  t-  schafts  -,  Schutz  -  und  Gefahrenzonen  aus    und  sichert  den  Raumbedarf  der  Fliessgewässer  . Schutz  - und Gefahrenzonen können ande  re Zonen überlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  können weitere Zonenarten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Zonenplan  können  auch  Gebiete  mit  dauernden  Bodenverschiebungen  (Art. 660a ZGB) bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 16 b) Bauzonen
                            1   Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend  überbaut  i  st  oder  voraussichtlich  innert  15  Jahren  benötigt  und  erschlossen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt wer  den:  a)   Wohnzonen;  b)   Kernzonen;  c)   Gewerbezonen;  d)   Industriezonen;  e)   Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;  f)  Grünzonen  für  die  Erhaltung  oder  Schaffung  von  Grünflächen  innerhalb  von  oder zwischen Siedlungen;  g)   lntensiverholungszonen  für  Bauten  und  Anlagen  zu  Erholungszwecken  wie  Camping-   und Zeltplätze, Sport  - und Reithallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  einzelnen  Zonen  können  weiter  unterteilt  werden.  Es  können  auch  ge-  mischte Zonen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 17 c) Landwirtschaftszonen
                            1   Landwirtschaftszonen  umfassen  Land,  das  sich  für  die  landwir  tschaftliche  Bewirtschaftung  oder    den  produzierenden  Gartenbau  ei  gnet  und  zur  Erfüllung  der  verschiedenen  Aufgaben  der  Landwirtschaft  benötigt  wird  oder  das  im  G  e-  samtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaf  tet werden soll. Soweit möglich wer  -  den grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Errichtung und Änderung von  Bauten und Anlagen in der  s-  zone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Immissionen  aus  der  üblichen  landwirtschaftlichen  oder  gartenbaulichen  Nut-  zung sind in benachbarten Bauzonen hinzuneh  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 18 d) Schutz - und Gefahrenzonen
                            1   Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stät  ten, Natur  - und  Kulturdenkmäler,  Ortsbilder,  besonders  schöne  Landschaften,  Fluss  -  und  See-  ufer sowie  für  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und N  utzung der kom-  munalen  Natur  -  und  Landschaftsschutzgebiete  sind  Bewirtschaftungsbei  träge  und Abgeltungen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten  Gefahrenkar  ten für jene  Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 19 5. Baureglement
                            1   Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschrei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens muss es Vorschriften enthalten über:  a)   die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen, wobei die zuläs-  sigen Nutzungsziffern in der Verordnung bestimmt werden;  b)   den Schutz des Orts  - und Landschaftsbildes;  c)   das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissi  onen;  d)   die  Pflicht  zur  Anlage  von  Kinderspielplätzen  und  von  Abstellplätzen  für  Motor  fahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  können  Leistungen  zur  Wohnbau-    und  Eigentumsförderung  einführen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbill  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 6. Erschliessungsplan
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  ordnen  die  Erschliessung  der  Bauzonen  durch  Pläne  über  die  Verkehrsanlagen,  die  Wasser  -  und  Energieversorgung  und  die  Abwasserbeseit  i-  gung.  Sie  erlassen,  soweit  sie  selbst  Träger  der  Versorgungswerke  sind,  die  er-  forderlichen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  Versorgungsaufgaben  nicht  durch  die  Gemeinde  oder  ihre  Anstalten  erfüllt  werden,  sind  die  Träger  der  Versorgungswerke  rechtzeitig  in  die  Planung  einz  ubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  berücksichtigt  die  Bedürfnisse  der  Landwirtschaftszonen  und  verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungs  werken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 20 b) Inhalt, Angaben
                            1    Der  Erschliessungsplan  legt  die  Groberschliessung  der  Bauzonen  gesamthaft  oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbaupr  ogramm  und die Kosten für die einzelnen Etappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Bedarf enthält er namentlich:  a)   die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlus  s-  stellen   der   Groberschliessungsstrassen   an   das   übergeordnete   Stras  sen-  netz;  b)   die  Linienführung  von  Groberschliessungsstrassen,  Fuss  -,  Rad-  ,  Ski  -  und  Schlittelwegen  s  owie  die  Lage  öffentlicher  Plätze  (Verkehrsanlagen);  dafür  können auch Baulinien fes  tgelegt werden;  c)   Baulinien  für  den  Ausbau  bestehender  Verkehrsanlagen  und  die  Änderung  der Erschliessungsfunktion bestehender Ver  kehrsanlagen;  d)   die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit  Wasser und Energie und für die Abwasser  beseitigung;  e)   Gleisanschlüsse  und  die  Anschlussstellen  der  Fein-    mit  der  Groberschli  es-  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sollen  gleichzeitig  mit  der  Genehmigung  des  Erschliessungsplanes  die  A  usga-  ben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen  und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Stimmberechtigten  bewilligen  die  notwendigen  Ausgaben  der  weiteren  Eta  ppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 21 7. Gestaltungsplan
                            1    Der  Gestaltungsplan  enthält  für  eine  zusammenhängende  Baulandfläche  von  mindestens 3000 m  2   Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan  und  in  Vorschriften  festgehalten  werden.  Für  die  Kernzone  können  die  Gemei  n-  den die Mindes  tfläche auf 1500 m  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern  die  Sonderbestimmungen  mindestens  die  Einhaltung  des  Minergie-  standards  für  Wohnbauten  vorschreiben  und  der  Gestaltungsplan  mehrere,  w  e-  sentliche  Vorteile  gegenüber  der  Normalbauweise  beinhaltet,  können  darin  Aus-  nahmen  von  den  kantonalen  und  kommunalen  Vorschriften  festgelegt  werden.  Ferner  kann  die  Durchmischung  der  Nutzung  zugelassen  werden,  sofern  Zweck  und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorteile  im  Sinne  von  Abs.  2  liegen  namentlich  vor,  wenn  eine  besonders  grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei  -, Spiel  - und Abstellflächen vorge-  sehen  ist,  preisgünstiger  Wohnraum  für  Familien  geschaffen  wird,  die  Bauten  sich  gut  in  die  Umgebung  einfügen,  ein  gutes  Gesamtbild  ergeben,  dank  ver-  dichtetem  Bauen  wenig  Land  verbrauchen  und  sich  architektonisch  besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gemeinden  können  im  Zonenplan  oder  Baureglement  für  bestimmte  Ge-  biete  oder  für  grössere  Bauten  und  Anlagen  die  Gestaltungsplanpflicht  einfüh-  ren.  D. Erlass kommunaler Nutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 22 1. Zonen- und Erschliessungsplan
                            a) Vorprüfung, Auflage-   und Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gemeinderat  informiert  die  Öffentlichkeit  über  die  Zielsetzungen  seiner  Planungen  und  nimmt  dazu  E  inwendungen  und  Vorschläge  entgegen.  Nach  Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen-   und Erschliessungs-  pläne  sowie  für  die  zugehörigen  Vorschriften  aus  und  unterbreitet  ihn  dem  z  u-  ständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodi  sch zu informi  e-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hernach  wird  der  Entwurf  unter  Bekanntgabe  im  Amtsblatt  und  in  den  örtl  i-  chen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedermann  kann  während  der  Auflagefrist  beim  Gemeinderat  gegen  den  Ent-  wurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Behandlung der Einsprachen; Rechtsmittelverfahren
                            1   Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  den  Einspracheentscheid  können  Personen,  die  durch  ihn  berührt  sind  und  an  seiner  Aufhebung  oder  Änderung  ein  schutzwürdiges  Interesse  haben  sowie die in § 11 Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss Verwal-  tungsrechtspflegegesetz   erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Haben  die  Entscheide  im  Einsprache-   oder Beschwerdeverfahren eine wes  ent-  liche Änderung des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Auf-  lage-   und Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 23 c) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
                            1   Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den  Entwurf  den  Stimmberechtigten  zur  Beschlussfassung  vor.  Er  kann  jedoch  all  jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten gebli  e-  ben  sind,  den    Stimmberechtigten  vorzeitig  zur  Beschlussfassung  vorlegen,  s  o-  fern  dies  planerisch  sinnvoll  ist.  Das  vom  Regierungsrat  bezeichnete  Amt  ist  vorgängig anzuhö  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  der  Gemeindeversammlung  sind  Abänderungsanträge  zu  Zonen-    und  E  r-  schliessungsplänen sowie den zugehörigen Vor  schriften unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  Beschlüsse  der  Stimmberechtigten  kann  innert  zehn  Tagen  seit  dem  Ver  sammlungs  -   oder   Abstimmungstag   Beschwerde   beim   Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9  Vorbereitung oder Durch  führung der Abstimmung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 d) Genehmigung des Regierungsrates
                            1    Die  Pläne  und  die  zugehörigen  Vorschriften  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit  der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  überprüft  Pläne  und  Vorschriften  auf  ihre  Rechtmässigkeit  und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 24 e) Nachträgliche Änderungen
                            1    Das  Verfahren  für  den  Erlass  von  Zonen-    und  Erschliessungsplänen  und  die  zugehörigen  Vorschriften  findet  grundsätzlich  auch  auf  nachträgliche  Änderun-  gen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat    ist  befugt,  an  unzweckmässig  verlaufenden  Zonengrenzen  oder  Festlegungen  im  Erschliessungsplan  geringfügige  Korrekturen  anzubringen  und  ungenaue  Zonengrenzen  oder  Linienführungen  im  Erschliessungsplan  ver-  bindlich  festzulegen.  Die  durch  solche  Änderungen  Betroffenen  sind  vorgängig  anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 25 2. Gestaltungsplan
                            a) Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzugs-  gebietes vom Gemeinderat erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere  Grundeigentümer  und  können  sich  diese  nicht  auf  einen  Gestaltungsplan  eini-  gen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindes-  tens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Entwurf  von  Gestaltungsplänen  samt  Sonderbauvorschriften  ist  unter  B  e-  kanntgabe  im    Amtsblatt  und  in  den  örtlichen  Publikationsorganen  während  20  Tagen  öffentlich  aufzulegen.  Darauf  gestützte  Baugesuche  können  gleichzeitig  aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  durch  den  Plan  oder  die  Sonderbauvorschriften  berührt  ist  und  an  deren  Aufhebung  oder  Änder  ung  ein  schutzwürdiges  Interesse  hat,  kann  während  der  Auflagefrist beim Gemeinderat Ei  nsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegen  Entscheide  des  Gemeinderates  über  den  Plan  und  die  Sonderbauvor-  schriften  kann   Beschwerde   gemäss   Verwaltungsrechtspflegegesetz     erho  ben  werden.    Über  das  Baugesuch  darf  erst  entschieden  werden,  wenn  der  Gestal-  tungsplan genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Gestaltungspläne  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit  der  Genehmigung  des  Regierungsrates  nach  §  28  Abs.  2.  Mit  der  Genehmigung  wird  der  Gestaltungs-  plan für alle Grundei  gentümer des Einzugsgebietes verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31  26  b)  Änderung und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  gentümer,  dem  oder  denen  mindestens  zwei  Drittel  des  Einzugsgebiets  gehört,  vom Gemeinderat geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer Grundei-  gentümer,  dem  oder  denen  mindestens  die  Hälfte  des  Einzugsgebiets  gehört,  vom Gemeinderat geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung  des  Gemeinderates  aufgehoben  werden,  wenn  innert  fünfzehn  Jahren  seit  In-  krafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Stimmberechtigten  können  beim Erlass oder bei der Änderung des Zonen-  planes  die  Aufhebung  von  Gestaltungsplänen  beschliessen,  sofern  dadurch  der  Grund  satz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.  E. Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 27 1. Abtretungspflicht
                            1   Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentl  i-  che Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abz  u-  treten und die erforderlichen ding  lichen Rechte einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Enteignungsrecht  kann  vom  Gemeinderat  auch  für  solche  Anlagen  der  Groberschliessung  ausgeübt  werden,  die  von  öff  entlich-    oder  privatrechtlichen  Versorgungswerken  oder  von  Grundeigentümern  nach  §  39  Abs.  3  erstellt  wer-  den. Die Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffen  den  Versorgungs  werkes oder der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 2. Eigentumsbeschränkung
                            1   Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte und  das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut  werden.  An  bestehenden  Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  die  zum  Unterhalt  erfo  rderlichen Arbeiten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörden  und  ihre  Beauftragten  sind  befugt,  zur  Projektierung  von  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Bauten  und  Anlagen  fremde  Grundstücke  zu  betreten  und  darauf  vorbereitende  Handlungen  vorzunehmen.  Der  Grundeigen-  tümer  ist  vorher  zu  benachrichtigen;  das  Grundeigentum  ist  möglichst  zu  scho-  nen, Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 28 3. Übernahmepflicht
                            1  Der  Eigentümer  eines  Grundstückes,  das  teilweise  für  öffentliche  Bauten  oder  Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten G  rundst  ü-  ckes  verlangen,  wenn  die  bestimmungsgemässe  Verwendung  des  verbleibenden  Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  11  bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht   oder unverhältnismässig er  schwert,  so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des gan  zen  Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 29 4. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums
                            1    Das  interessierte  Gemeinwesen  hat  für  Abtretungen  und  für  Eigentums  be-  schränkungen,  die  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung  gleichkommen,  volle  Ent-  schädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beträgt  die  Entschädigungsforderung  für  die  Einräumung  beschränkter  dingl  i-  cher  Rechte  oder  für  Eigentumsbeschränkungen  mehr  als  zwei  Drittel  des  Ver-  kehr  swertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann  das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum ver  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 5. Bausperre
                            1    Nach  Eröffnung  des  Auflageverfahrens  (§§  11  Abs.  2,  25  Abs.  2)  kann  das  Departement  bzw.  der  Gemeinderat  Bauvorhaben  allgemein  oder  im  Einzelfall  entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder  Vorschriften widerspr  echen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten  Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.  F. Baulandmobilisierung und Mehrwertabgabe  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 31 1. Verfügbarkeit von Bauland
                            a) Boden-   und Baulandpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  fördern  die  Verwirklichung  ihrer  Planungen  durch  eine  den  örtlichen Verhältnissen angepasst  e aktive Boden-   und Baulandpol  itik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vertragliche Regelungen sind erst nach  erfolgter Zonenplanänderung gestattet.  Diese Verträge sind öffentlich und im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b 32 b) Baupflicht
                            1   Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das  öffentliche  Interesse  rechtfertigt,  den  Grundeigentümern  eine  Frist  von  zwölf  Jahren  für  die  Überbauung  eines  baulich  nicht  genutzten  Grundstücks  setzen.  Die Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Frist    steht  still,  wenn  sich  der  Baubeginn  aus  Gründen,  welche  die  Bau-  herrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen sind  insbesondere  für   Firmenerweiterungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vier Jahre vor Ablauf der Frist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach unbenutz  tem   Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur  entschädigungslosen Auszonung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36d 34 2. Mehrwertabgabe
                            a) Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertab-  gabe  geschuldet.  Bei  der  Einzonung  von  Wald  richtet  sich  die  Mehrwertabgabe  nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  können  für  Um  -  oder  Aufzonungen  in  Gebieten  mit  Gestal  -  tungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgt  die  Ein-  ,  Um  -  oder  Aufzonung  für  ein  Gemeinwesen,  ist  keine  Mehr-  wert  -abgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36e 35 b) Entstehung und Abgabepflicht
                            1   Der  Anspruch  auf  die  Mehrwertabgabe  entsteht  im  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  der  Zonenplanänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  der  Genehmigung  der  Zonenplanung  stellt  der  Regierungsrat  die  Abgabe-  pflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer   oder der Baurechtsnehmer   zu diesem  Zeitpunkt.  Bei  einem  Eigentumswechsel,  welcher  die  Fälligkeit  nicht  auslöst,  geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolger   über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36f 36 c) Höhe, Bemessung
                            1   Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um  - oder  Aufzonungen max  imal 20% des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer  -,  Um  - oder Aufzonung weniger als Fr.   30  000.  --, wird keine Abgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Mehrwert  bemisst  sich  nach  der  Differenz  zwischen  den  Verkehrswerten  unmittelbar  vor  und  nach  der    Zonenplanänderung.    Er  wird  durch  eine  amtliche  Verkehrswertschätzung  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der bei der Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der  innert  fünf  Jahren  zur  Beschaffung  einer  landwirtschaftlichen  Ersatzbaute  zur  Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Mehrwertabgabe  bei  Einzonungen  steht  zu  einem  Drittel   dem  Kanton  und  zu  zwei  Dritteln  derjenigen  Gemeinde  zu,  in  der  das  betreffende  Grundstück  liegt. Bei Um  - oder Aufzonungen steht die Mehrwertabgabe der Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36g 37 d) Festlegungsverfahr en
                            1   Gestützt  auf  die  amtliche  Verkehrswertschätzung  legt  der  Gemeinderat  die  Höhe der Mehrwertabgabe fest  . Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an,  bevor er die Höhe der Mehrwertabgabe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemer  kt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  13  richt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36h 38 e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde
                            1   Der  Gemeinderat  kann  bei  Einzonungen  sowie  Um  -  oder  Aufzonungen  anstatt  den Gemeindeanteil der Mehrw  ertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infr  a-  strukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  der  Abgabepflichtige  mit  einer  vertraglichen  Lösung  nicht  einverstanden,  kann er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Infrastrukt  urverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36i 39 f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung
                            1   Zur  Sicherung    der  Mehrwertabgabe  besteht  zu  Gunsten  des  Kantons  und  der  Gemeinden  ein  gesetzliches  Grundpfandrecht  im  Sinne  von  §  77a  EGzZGB  40  .  Das Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der  Bauabnahme  durch  die  Gemeinde  fällig.  Als  Veräusserung  gelten  ebenfalls  Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wir  t-  schaftlich  wie  eine  Veräusserung  wirken.  Die  steueraufschiebenden  Veräuss  e-  rungstatbestände  nach  §  107  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar  2000  41   lösen  die  Fälligkeit  der  Mehrwertabgabe  nicht  aus  .  Die  Notariate  teilen  dem  Gemei  n-  derat den Zeitpunkt der Veräusserung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mehrwertabgabe  verjährt  zehn  Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  sie  fällig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36j 42 g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung
                            1   Die  Mehrwertabgaben  sind  zweckgebunden  für  Beiträge  an  Entschädigungen  aus materieller Enteignung gemäss § 36k, an  Landumlegungen  und  an die Kos-  ten raumplanerischer   Massnahmen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Raumplanerische Massnahmen sind abschliessend:  a)   Infrastru  ktur  - und Erschliessungsanlagen;  b)   Schaffung von Grünanlagen und A  ufwertung von öffentlichem Raum;  c)   Lärmschutzmassnahmen;  d)   Verkehrsprojekte;  e)   Revitalisierungen von Fliessgewässern;  f)  Planungskosten im Zusammenhang mit einer Zonenplanrevision;  g)   Erwerb von Grundstücken zur Umsetzung raumplanerischer Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erträge der Mehrwert  abgaben sind einer Spezialfinanzierung zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es  besteht  kein  Rechtsanspruch  auf  Ausrichtung  von  Beiträgen.  Eine  Rücker-  stattung bereits geleisteter Mehrwertabgaben erfolgt   nur ausnahmsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36k 43 3. Ersatz für planerische Nachteile
                            a) Entschädi  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Grundeigentümer angemessen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Entschädigung   bemisst   sich   nach   der   Differenz   zwischen   den   Ver  -  kehrswerten  unmittelbar  vor  und  nach  der  Planungsmassnahme.  Si  e wird durch  eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36l 44 b) Verfahren nach Enteignungsgesetz
                            Das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach dem Ent-  eignungsgesetz vom 22. April 2009  45  .  III. Erschliessung  A. Allgemeine Bestim  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Begriffe
                            1    Land  ist  erschlossen,  wenn  es  für  die  betreffende  Nutzung  genügend  zugäng-  lich  ist  und  die  erforderlichen  Wasser  -,  Energie-    sowie  Abwasserleitungen  so  nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rück-  sicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinrei-  chende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinrei-  chend  ist  eine  Zufahrt,  wenn  sie  verkehrssicher  und  so  beschaffen  ist,  dass  sie  der  zu  erwartenden  Beanspruchung  durch  Benützer  und  öffentliche  Dienste  gewachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Groberschliessung  besteht  in  der  Ausstattung  des  Baugebietes  mit  den  Hauptsträngen der Strassen-  , Wa  sser  -, Energie-   und Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Feinerschliessung  verbindet  die  einzelnen  Baugrundstücke  mit  den  Anl  a-  gen der Groberschliessung.  B. Erschliessungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 1. Groberschliessung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  für  die  Groberschliessung  der  B  auzonen  verantwortlich.  Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungspl  änen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können in den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschri  f-  ten  bestimmen,  dass  die  Grundeigentümer  die  Groberschliessung  von  abgelege-  nen Zonen und von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten  Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder  ihre  Anstalten  erfolgt,  obliegt  die  Pflicht  zur  Groberschliessung  dem  betreffen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  15  schaft, Elektrizität  swerk).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  den  Fällen  von  Absatz  3  ist  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Gemeinde  und  Versorgungswerk  durch  Konzession  zu  regeln.  Die  Konzession  muss  mindestens  Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigen-  tum  der  Gemeinde  für  die  Durchführung  von  Leitungen  und  die  Erstellung  von  Anlagen,  über  das  Tätigkeitsgebiet,  die  Leistungspflichten  und  die  Grund  sätze  der    Abgabenordnung  des  Konzessionärs  sowie  über  die  Dauer  der  Konzes  sion  oder das Kündigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 46 b) Durchführung der Groberschliessung
                            1    Die  Gemeinde  führt  die  Groberschliessung  in  Zusammenarbeit  mit  andern  Erschliessungsträgern   nach   Ausbauprogramm   und   baulicher   Entwicklung  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bauwillige  Grundeigentümer  können  mit  der  Gemeinde  die  vorzeitige  Er  -  schliessung  vereinbaren.  Die  Erstellung  der  Erschliessungsanlagen  erfolgt  dies-  falls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erschliesst  die  Gemeinde  die  Bauzonen  nicht  fristgerecht,  so  können  die  Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten  Plänen  selbst  vornehmen  oder  bevorschussen.  Die  Gemeinde  hat  den  Grund-  eigentümern  die  geleisteten  Vorschüsse  innert  fünf  Jahren  nach  Erstellung  der  Erschliessung  zurückzuerstatten.  Mit  der  Rückerstattung  geht  die  Erschli  es-  sungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender privater Groberschliessungsan-  lagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach § 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Bewilligungsverfahren  für  Bauten  und  Anlagen  der  Groberschliessung  richtet sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 47 2. Feinerschliessung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Feinerschliessung  der  Baugrundstücke  obliegt  den  Grundeigentümern,  soweit  sie  nicht  nach  den  einschlägigen  Gemeindevorschriften  oder  durch  E  r-  satzvornahme von der Gemeinde besorgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Bewilligungsverfahren  richtet  sich  nach  diesem  Gesetz.  Private  Erschlies-  sungsanlagen  dürfen  den  Erschliessungsplänen  der  Gemeinde  nicht  zuwiderlau-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanl  a-  gen,  die  mehreren  Grundstücken  dienen,  vertraglich  regeln  oder  zu  diesem  Zweck  eine  öffentlichrechtliche  Flurgenossenschaft  im  Sinne  von  §  68  des  Ei  n-  führungs  gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41  48  b) Mitbenützung durch Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  der  privater  Erschliessungsanlagen,  die  Mitbenützung  und  den  Ausbau  durch  Dritte  gegen  volle  Entschädigung  zu  dulden,  sofern  dies  zumutbar  und  für  eine  landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Können  sich  die  Beteiligten  nicht  einigen,  enteignet  der  Gemeinderat  die  er-  forderlichen  Rechte  zugunsten  des  interessierten  Dritten  und  veranlasst  nach  Bezahlung der Entschädigung die Ei  ntragung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  wird,  sofern  sich  die  Beteiligten  darauf  nicht  einigen  kön-  nen, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach  dem  Enteignungsrecht  zuständigen  Schätzungskommission  festgesetzt.  Sie  legt  auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 49 c) Ersatzvornahme
                            1   Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bau-  land  auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer   durch, wenn diese die  Kosten für das Projekt vorschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein  dringender  Bedarf  an  baureifem  Land  besteht  oder  die  Feinerschliessung  sonst  im öffentlichen   Interesse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 50 d) Verf ahren der Ersatzvornahme
                            1    Der  Gemeinderat  verfügt  die  Ersatzvornahme  und  legt  den  Kreis  der  mitwi  r-  kungspflichtigen Grundeigentümer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Rechtskraft  dieser  Verfügung  lässt  er  ein  Projekt  mit  Kostenvoranschlag  ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau-   und Unterhalt  s-  kosten.  Die  Kostenverteilung  erfolgt  nach  §  45  Abs.  1  und  der  entspr  echenden  Verordnung des Kan  tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Ausführungsprojekt  mit  Kostenvoranschlag  und  der  Kostenverteilplan  werden  während  20  Tagen  unter  Bekannt  gabe  an  die  Betroffenen  zur  Einsicht  aufge  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Kosten-  verteilplan Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Ist nur der Kosten-  verteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewi  lligung mit dem Ausfüh-  rungsprojekt begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Übrigen  findet  das  Gesetz  über  die  Flurgenossenschaften  vom  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  51    sinngemäss  Anwendung.  Der  Gemeinderat  nimmt  bis  zur  Fertigstellung  der  Anlagen  die  den  Organen  einer  Flurgenossenschaft  obli  egenden  Aufgaben  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge gelei  s-  tet  haben,  sind  entsprechend  ihrer  Beitragshöhe  nach  Bruchteilen  Miteigent  ü-  mer der Anlagen.  C. Erschliessungsbeiträge und -  gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 1. Strassenerschli essungsbeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  17  Erstellung  oder  den  Ausbau  von  Groberschliessungsstrassen  ein  wirtschaftlicher  Sondervorteil erwächst, ange  messene Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem  Gemeingebrauch  dienen.  Sie  legt  im  Erschliessungsplan  ihren  Kostenanteil  für  die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem Reglement, wie sich  ihr Kostenanteil bemisst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 52 b) Beitragsplan
                            1    Die  Strassenerschliessungsbeiträge  sind  auf  die  Grundeigentümer  nach  Mas  s-  gabe  der  ihnen  erwachsenden  Sondervorteile  und  unter  Berücksichtigung  all  -  fäll  iger  Nachteile  zu  verlegen.  Der  Kantonsrat  erlässt  hiezu  die  grundsätzlichen  Besti  mmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der  beitragspflichtigen   Grundeigentümer   und   legt   die   Treffnisse   der   einzelnen  Grundeigentümer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitragsplan ist während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in  den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen. Den beitragspflichtigen  Eigentümern  ist  die  Auflage  und  ihr  Treffnis  überdies  schriftlich  mitzuteilen,  wenn ihre Adressen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach  dem Verwaltungs-  rechtspflegegesetz   Einsprache an den Gemeinderat erhoben wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtl  i-  chen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 53 c) Schuldpflicht, Fälligkeit
                            1    Den  Beitrag  schuldet,  wer  im  Zeitpunkt  der  Vollendung  der  Verkehrsanlage  Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Gemeinden  steht  für  die  Beiträge  der  Grundeigentümer  an  den  beitrags-  pflichtigen  Grundstücken  ein  gesetzliches  Pfandrecht  gemäss  §  77a  Einfüh-  rungsgesetz zum schweizerischen Zivilge  setzbuch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitrag wird nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig.  Nach Massgabe des Planungs  - und Baufortschritts können von den Eigent  ümern  der beitragspflichtigen Grundstücke Teilzahlungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 d) Vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen
                            1    Die  Gemeinde  hat  eine  Verkehrsanlage  vor  dem  im  Ausbauprogramm  festge-  setzten  Zeitpunkt  zu  erstellen,  wenn  die  bauwilligen  Grundeigentümer  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge  entrichten  und  die  restlichen  Kosten  vorschiessen.  Das  Ver  fahren  nach  §  45  ist  auch  im  Falle  der  vorzeitigen  Erstellung  durchz  u-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden vor der Rückerstattung des Vorschusses weitere Grundstücke über  baut,  hat  deren  Eigentümer  der  Gemeinde  bei  der  Bewilligungserteilung  den  auf  ihn  entfallenden  Beitrag  und  den  seinem  Beitragstreffnis  entsprechenden  Anteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  tenvorschusses  jenen  Grundeigentümern  aus,  welche  die  Anlagen  vorfinanziert  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  hat  den  Grundeigentümern  die  geleisteten  Vorschüsse  im  Zei  t-  punkt,  zu  dem  die  Verkehrsanlage  gemäss  Ausbauprogramm  hätte  erstellt  wer-  den müssen, längstens aber nach fünfzehn Jahren zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 e) Stundung der Beiträge im allgemeinen
                            1    Fällige  Beiträge  können  für  höchstens  f  ünfzehn  Jahre  ganz  oder  teilweise  ge-  stundet oder während dieser Frist amortisiert werden, wenn deren Bezahlung für  die Eigentümer eine Härte bedeu  ten würde und wenn:  a)   das  beitragspflichtige  Grundstück  wesentlicher  Bestandteil  eines  landwir  t-  schaftlichen  G  ewerbes  bildet  und  es  seit  längerer  Zeit  vom  gleichen  Eigen-  tümer oder Pächter oder ihren Nachkommen bewirtschaftet wurde, oder  b)   die  Ausnützung  des  Sondervorteils  dem  Eigentümer  aus  andern  wichtigen  Gründen zur Zeit nicht zuzumuten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gestundete Beitr  äge sind zum Zinssatz der Kantonalbank für bestehende, erste  Wohnhaushypotheken zu verzinsen. Der Zins wird mit der Beitragsschuld fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Stundung  fällt  dahin,  sobald  das  Grundstück  veräussert  oder  überbaut  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 f) Stundung bei vorzeitiger Ers chliessung
                            Bei vorzeitiger Erschliessung (§ 47) werden die Beiträge nicht vorschusspflicht  i-  ger  Eigentümer  bis  zur  Überbauung  ihrer  Grundstücke,  oder  falls  Grundstücke  bis  dahin  nicht  überbaut  worden  sind,  bis  zur  Rückzahlung  des  Vorschusses  zinslos gestundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 54 g) Anmerkung
                            Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkung gestundeter Beiträge (§§ 48 und 49)  im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Anschlussbeiträge oder - gebühren für andere Erschliessungs -
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  erheben  für  den  Anschluss  an  die  Ver  -  und  Entsorgungsnetze  der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlus  s-  gebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schuldpflicht,  Voraussetzungen  und  Höhe  der  Abgaben  sind  in  den  Grundsät-  zen in einem Reglement festzulegen.  IV. Kantonale Bauvorschriften  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonalen  Bauvorschriften  gelten  als  Mindestvorschriften  in  allen  G  e-  meinden. Abweichende kantonale B  estimmungen blei  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden  können grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschri  f-  ten  vorschreiben.  Sie  können  zudem  im  Zonenplan  oder  in  den  zugehörigen  Vorschriften geringere Masse festl  egen:  a)   generell für Grenz  - und Gebäudeabstände in Kernzonen sowie reinen Gewer-  be-   und Industriezonen;  b)   in begründeten F  ällen für einzelne  Strassen-  , Gewässer  - und Waldab  stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  definiert  die  Baubegriffe,  Messweisen  und  Verfahrensabläu-  fe,  die  für  alle  Gemeinden  verbindlich  sind.  Er  kann  harmonisierte  Baubegriffe  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 2. Baureife
                            Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  auf  gemäss  §  37  Abs.  1  erschlossenen  Grund-  stücken errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 56 3. Sicherheit und Gesundheit
                            1    Bauten  und  Anlagen  sind  so  zu  erstellen  und  zu  unterhalten,  dass  sie  weder  Personen noch Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bauten  und Anlagen  müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderun  gen  des Gesundheitsschutzes en  tsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 4. Emissionen und Immissionen
                            1   Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen  und zu unterhalten, dass  sie  sowenig  Lärm,  Rauch,  Dünste,  Gerüche,  Erschütterungen  und  andere  Emi  s-  sionen  erzeugen,  wie  dies  technisch  und  betrieblich  möglich  und  wir  tschaftlich  tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Baubewilligung  ist  zu  verweigern,  wenn  der  bestimmungsgemäs  se  G  e-  brauch  einer  Baute  oder  Anlage  für  die  Nachbarschaft  nach  Lage  und  Ortsge-  brauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 5. Schutz des Landschafts - und Ortsbildes
                            1   Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das  Landschafts  -, Orts  -, Quartier  - und Strassenbild nicht stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die besonderen Vorschriften über den Natur  - und Heimatschutz bleiben vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57  57  6. Behindertengerechtes Bauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  gen des Bun  desrechts zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugäng-  lichen  Bauten  sind  die  dem  Publikum  zugänglichen  Berei  che  so  zu  gestalten,  dass sie für Menschen mit Behinderungen  zugänglich und benu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrfamilienhäuser  mit  sechs  und  mehr    Wohneinheiten  und  Gebäude  mit  mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedür  f-  nissen  von  Menschen  mit  Behinderungen  angepasst  werden  kön  nen.  Entstehen  dadurch unverhältnismässige Mehrkost  en oder überwiegen ande  re Interessen, so  kann  auf  Vorkehren  für  Menschen  mit  Behinderungen  ganz  oder  teilweise  ver-  zichtet wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
                            1   Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstel  l-  flächen  für    Motorfahrzeuge  auf  privatem  Grund  zu  schaffen  und  dauernd  zu  diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderun  gen  bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstel  l-  flächen  im  Umfang  des  durch  die  baulichen  Vorkehren  geschaffenen  Mehrbe-  darfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund  nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die  Gemeinde  zu  leisten,  die  zweckgebunden  für  den  Bau  und  Betrieb  öffentlicher  Parkierungsanlagen zu verwenden ist.  B.  Begriffe und Messweisen  58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 1. Grenzabstand
                            a) Begriff und Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Grenzabstand  ist  die  kürzeste  Verbindung  zwischen  Grenze  und  Fassade.  Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken  mit dem kleineren Radius  gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Fassade  vorspringende  Gebäudeteile,  wie  Dachvorsprünge,  Balkone,  Erker  usw.  werden  nur  insoweit  mitberechnet,  als  ihre  Ausladung  1.50  m  über-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 59 b) Mass und Ermittlung
                            1    Für  Bauten  bis  und  mit  3  0  m  Ge  bäudehöhe  beträgt  der  Grenzabstand  50  %  der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der  Fassadenmitte  bis  zum  Schnittpunkt  der  Fassade  mit  der  Dachhaut,  bei  Flach-  dächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht berücksichtigt werden:  a)  die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;  b)   Aufbauten  bei  Schräg-    und  Flachdächern,  sofern  sie  nicht  mehr  als  einen  Drittel der Fassadenlänge einnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  21  seite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen  sowie auf der Längsseite  mit  Ausnahme  von  maximal  einem  Drittel  dieser  Fassadenlänge  um  das  Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurück-  versetzt sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Dachneigungen  über  45  Grad  wird  das  Mehrmass,  das  sich  bei  einem  45  Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe ge  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  in  der  Höhe  gestaffelten  Bauten  wird  die  Gebäudehöhe  jedes  Baukörpers  gesondert bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 c) Nebenbauten, unter irdische Bauten
                            1    Nebenbauten  sind  eingeschossige,  unbewohnte  Bauten,  wie  Garagen,  Klei  n-  bauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60  m  2   Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unterirdische  Bauten,  die  das  gewachsene  Terrain  nicht  oder  um  nicht  mehr  als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Nebenbauten  und  unterirdische  Bauten  kann  die  Bewilligungsbehörde  bei  schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Ba  uen bis an die Grenze gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 d) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
                            Bei  Einhaltung  des  Gebäudeabstandes  können  die  Grenzabstände  durch  einen  Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die  Dienstbarkeit  ist  im  Grundbuch  einzutragen;  sie  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 2. Gebäudeabstand
                            a) Im A  llgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gebäudeabstand  ist  die  kürzeste  Entfernung  zwischen  zwei  Fassaden;  er  entspricht der Summe der Grenzabstände ge  mäss §   59 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Abstand  zwischen  zwei  Gebäuden  auf  dem  gleichen  Grundstück  wird  ge-  messen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Steht  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  dem  Nachbargrundstück  bereits  eine  Hochbaute  in  geringerem  Abstand  zur  Grenze,  als  dieses  Gesetz  oder  das  Gemeinde-  Baureglement  vorschreiben,  genügt  anstelle  des  Gebäudeabstandes  die Einhaltung des Grenzabstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 b) Geschlossene Bauweise
                            1    Die  Gemeinden  können  die  geschlossene  Bauweise  in  bestimmten  Zonen  vor-  schreiben oder sie zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen best  e-  hen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Abstand  gegenüber  öffentlichen  Strassen  richtet  sich  nach  den  Vorschri  f-  ten der Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zw  ischen  Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhal  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 60 4. Gewässerabstand
                            1  Bauten  und Anlagen haben gegenüber Seen einen Mindestabstand von 15 m ab  Grenze der Wasserzone einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Fliessgewässern  entspricht  der  Gewässerabstand  dem  Gewässerraum  nach  dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991  61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sofern  die  Gemeinde  im  Zonenplanverfahren  auf  die  Festlegung  eines  Gewäs-  serraums  verzichtet  hat,  beträgt  der  Gewässerabstand,  von  der  ober  en  Bö-  schungskante aus gemessen, mindestens 5 m  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist zulässig, wenn:  a)  die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;  b)  der  Zugang  und  die  ungehinderte  Zufahrt    zum  Gewässer  für  den  Unterhalt  sichergestellt oder nicht erforderlich sind  und  c)  keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:  a)  Baubewilligungen im Gewässerraum;  b)  die  Unterschreitung des Mindestabstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist im Zonenplan sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 62 5. Waldabstand
                            1    Bauten  und  Anlagen  haben  gegenüber  Wäldern  einen  Mindestabstand  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 m ab Waldgrenze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter  - und Forststrassen sind  im Abstandsbereich zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 63 6. Andere Abstandsvorschriften
                            1    Abstandsvorschriften  anderer  Erlasse  des  Bundes  und  des  Kantons  sowie  ab-  weichende  Abstandsvorschriften  der  Gemeinden  im  Sinne  von  §  52  bleiben  vorbe  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvor  schriften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter  mehreren  anwendbaren  Abstandsvorschriften  geht  jene  vor,  di  e  den  grössten  Abstand  vorsieht.  Gegenüber  öffentlichen  Strassen  ist  allein  der  Stras-  senabstand anwendbar.  C. Besondere Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69  64  1. Hochhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  23  Zulassung  eines  oder    mehrerer  Hochhäuser  setzt  einen  besonders  geeigneten  Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische  Gestaltung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  legt  in  der  Baubewilligung  namentlich  die  Erschli  es-  sung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplät-  ze  fest  und  bestimmt  im  Einzelfall  die  Grenz  -  und  Gebäudeabstände  unter  B  e-  rücksichtigung  des  Schattenwurfes,  der  Interessen  der  Nachbarn  und  der  örtl  i-  chen Ver  hältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 65 2. Wohnwagen, Mobilheime
                            1    Wohnwagen,  Mobilheime  und  dergleichen  dürfen  zur  Benützung  für  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden nur auf bewilligten Campingplätzen aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  kann  Fahrenden  das  Aufstellen  von  Wohnwagen  und  deren  Benützung  ausserhalb  von  Campingplätzen  an  geeigneten  Standorten  gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 66 3. Anlagen zur Materialgewinnung und - ablagerung
                            1    Anlagen  zur  Materialgewinnung  und  zur  Materialablagerung  wie  Kavernen,  Steinbrüche,  Kiesgruben,  Deponien  und  dergleichen  dürfen  in  entsprechenden  Zonen  errichtet  und  betrieben  werden,  wenn  sie  den  Anforderungen  des  eidge-  nössischen und kantonalen Rechts entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bewilligungsnehmer  sorgt  für  einen  Abbauvorgang  ohne  Schädigung  von  Mensch,  Umwelt  und  Allgemeinheit.  Er  hat  Gewähr  für  eine  rasche,  angemes  -  sene  Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 67 4. Bestehende Bauten und Anlagen;
                            Änderung, Wiederaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bestehende,  rechtmässig  erstellte  Bauten  und  Anlagen,  die  den  neuen  Vor-  schriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehende  gewerbliche  und  industrielle  Betriebe  und  Anlagen,  die  in  einer  nicht  für  sie  bestimmten  Bauzone  liegen,  dürfen  bei  Einhaltung  der  übrigen  Bauvorschriften  im  Rahmen  höchstens  mässig  störender  Auswirkungen  ange-  messen erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  ein  bestehendes  Gebäude  abgebrochen  oder  durch  höhere  Gewalt  zer-  stört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre  lang  das  Recht,  es  im  früheren  Umfang  wieder  aufzubauen.  Die  Sonderbesti  m-  mungen der Str  assengesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz  - und G  ebäudeabstände um jenes  Mass  unterschreiten,  das  für  eine  ausrei  chende  Wärmedämmung  notwendig  ist.  Ebenso  wird  die  dafür  erforderliche  Grundfläche  bei  der  Berechnung  des  Nut-  zungsmas  ses nicht berücksichtigt.  D. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 1. Innerhalb der Bauzonen
                            1    Die  zuständige  Bewilligungsbehörde  kann  für  Bauten  und  Anlagen  innerhalb  der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschri  ften  der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit beson-  dere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:  a)   sonst eine unzumutbare Härte einträte;  b)   dank  der  Abweichung  wegen  der  örtlichen  Gegebenheiten  eine  bessere  Lösung erzielt werden kann;  c)   Art,  Zweckbestimmung  oder  Dauer  des  Gebäudes  eine  Abweichung  nahel  e-  gen oder  d)   dadurch ein Objekt des Natur  - und Heimatschutzes besser geschützt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Ausnahmebewilligung  muss  mit  den  öffentlichen  I  nteressen  vereinbar  sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 68 2. Ausserhalb der Bauzonen
                            1   Die  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen  für  die  Errichtung  oder  Zweckände-  rung  von  zonenwidrigen  Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzonen  richtet  sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Rahmen  des  Bundesrechts  können  insbesondere  Ausnahmen  bewilligt  werden bei:  a)   landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen,  b)   schützenswerten Bauten und Anlagen,  c)   Bauten in Streusiedlungsgebieten,  d)   landschaftsprägenden Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen  von  anderen  kantonalen  und  kommunalen  Bauvorschriften  beur-  teilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsät  zen von § 73.  V. Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 69 1. Bewilligungspflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  mit  behördlicher  Bewilligung  errichtet  oder  geändert  werden.  Die  Bewilligung  wird  im    Melde-  ,  vereinfachten  oder  ordentl  i-  chen Verfahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  25  umgestaltet,  erweitert,  e  rheblich  umgebaut  oder  einer  neuen,  baupolizeilich  bedeutsamen Zweckbestimmung zuge  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze,  soweit  diese  nicht  von  untergeordneter  Bedeutung  sind,  erhebliche  Geländever-  änderungen, Silos, offene Materiall  agerplätze und ortsfeste Krananlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5a 70 b) Ausnahmen
                            1   Bauten  und  Anlagen,  für  deren  Erstellung  oder  Änderung  andere  Erlasse  ein  besonderes  Bewilligungsverfahren  vorsehen,  bedürfen  keiner  Baubewilligung  nach diesem Gesetz. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden,  die  während  der  Ausführung  von  Bauten  und  Anlagen  als  Bauinstallation  benö-  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein  der  zuständigen  Bewilligungsbehörde  gemeldetes  Bauvorhaben  innert  20  Tagen  seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde  kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauver  waltung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Meldepflicht  unterstehen  Solaranlagen  auf  Dächern  und  an  Fassaden  in  Industrie-    und  Gewerbezonen  sowie  in  Zonen  für  öffentliche  Bauten  und  Anla-  gen,  auch  wenn  sie  nach  Art.  32a  der  Raumplanungsverordnung  vom  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  71   nicht genügend angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 72 2. Zuständigkeit
                            1    Bewilligungsbehörde  ist  der  Gemeinderat.  Die  Stimmberechtigten  können  des  sen  Kompetenzen  ganz  oder  teilweise  einer  Baukommission  übertragen.  Der  Gemeinderat  wählt  die  Baukommission,  die  von  einem  Mitglied  des  Gemeinde-  rates präsidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzonen  bedürfen  einer  Raumplanungs-  bewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehör-  de  der  Gemeinde  beurteilt  solche  Bauvorhaben  auf  Einhaltung  der  baupolizeil  i-  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewi  l-  ligungsbehörde  der  Gemeinde  zuständig  ist,  bedürfen  der  vorgängigen  Zusti  m-  mung des zuständigen Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 73 3. Verfahren
                            a) Baugesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Bewilligungsgesuch  für  Bauten  und  Anlagen  ist  der  Gemeinde  einz  u-  reichen.  Es  muss  eine  Beschreibung  des  Vorhabens,  Situations  -  und  Baupläne,  einen  Katasterplan,  Angaben  über  die  Grundeigentumsverhältnisse  und  den  Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  erforderlich,  kann  die  Bewilligungsbehörde  weitere  Unterlagen  verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bedarf  das  Bauvorhaben  auch  der  Bewilligung  oder  Zustimmung  weiterer  I  n-  stanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vol  lständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  rat  bezeichnete  kantonale  Amtsstelle  weiter.  Diese  sorgt  für  die  beförderliche  und  koordinierte  Zustellung  und  Behandlung  des  Baugesuches  durch  alle  z  u-  ständigen  Instanzen  des  Bundes,  des  Kantons  sowie  des  Bezirks  und  stellt  die  kantonale  Baubewilligung  zusammen  mit  den  weiteren  Bewilligungen  der  G  e-  meinde zur Eröffnung an die Parteien zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 74 b) Auflage, Publikation, Baugespann
                            1    Die  Gemeinde  legt  das  Baugesuch  während  20  Tagen  öffentlich  auf.  Sie  gibt  die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu  erstellen,  das  die  künftige  Gestalt  und  räumliche  Ausdehnung  der  Baute  oder  Anlage  sowie  die  Terrainveränderungen  aufzeigt.  Für  Strassenbauten  und  Was-  serverbauungen ist kein Baugespann erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Baugespann  muss  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  Baugesuches  stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung  gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 75 c) Vereinfachtes Verfahren
                            1   Die  Bewilligungsbehörde  bewilligt  kleinere  Bauvorhaben  oder  Ände  rungen  bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche  Einverständnis  der  direkten  Anstösser  und  der  zuständigen  Bewilligungsinstan-  zen des Kantons und des Bezirks vorliegt. Sie dispensiert in solchen und ande-  ren begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Bauge  spannes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie zeigt die Bewilligung de  n direkten Anstösser  n und  den  zuständigen   Bewi  lli-  gungsinstanzen des Kantons und des B  ezirks   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlt das schriftliche Einverständnis eines direkten Anstös  mit  der  schriftlichen  Anzeige  eine  Frist  von  20  Tagen  angesetzt  mit  dem  Hi  n-  weis, dass innert dieser Frist Ei  nsprache erhoben  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 76 d) Einsprache
                            1   Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvor-  haben  öffentlich-  rechtliche  Einsprache  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrecht  s-  pflegegesetzes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Spätere  Einsprachen  sind  zulässig,  wenn  die  baulichen  Vorkehren  aus  dem  Baugespann  und  den  aufgelegten  Plänen  nicht  deutlich  ersichtlich  waren  oder  ihnen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zivilrechtliche  Ansprüche  sind  nach  Massgabe  der  Schweizerischen  Zivilpr  o-  zessordnung  77  ahren  ist  in  der  Regel  unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine beför-  derliche  und  koordinierte  Behandlung  der  Baugesuche.  In  der  Regel  hat  die  Bewilligungsbehörde  das  Baugesuch  innert  zwei  Monaten  nach  Einreichung  der  genügenden Unterlagen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Baugesuch und allfällige öffentlich-  rechtliche Einsprachen ist gleichzei  tig  Beschluss  zu  fassen.  Die  kommunale  Baubewilligung  und  der  Einspracheent-  scheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleich-  zeitig zuz  ustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In der Baubewilligung können technische Bewilligungen vorbehalten und nach  Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 79 f) Beschwerde; Missbräuchliche Einsprachen und Rechtsmittel
                            1   Gegen  die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheent-  scheid  kann  nach  den  Vorschriften  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes    Be-  schwerde an den Regierungsrat erho  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer  offensichtlich  unbegründete,  böswillige  oder  trölerische  Einsprachen  oder  Rechtsmittel  gegen  ein  Bauvorhaben  erhebt,  hat  dem  Bauherrn  nach  den  Vor-  schriften des Bundeszivilrechtes (Art. 41 ff. OR) Schadenersatz zu leisten. Über  Schadenersatzbegehren  entscheidet der Zivilrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 80 4. Kantonale Baubewilligung
                            1   Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantona-  ler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der kantonalen Baubewilligung wird fest  gestellt, ob ein Bauvor  haben allen  anwendbaren öffentlich-  rechtlichen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 81 5. Beratung und Vorentscheide
                            1    Die  Gemeinde  berät  auf  Anfrage  den  Gesuchsteller  unverbi  ndlich  über  die  Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Abklärung  wichtiger  Baufragen  kann  der  Bewilligungsbehörde  das  Gesuch  um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der  behandelten Fragen in  gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine  Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Dritte  erlangt  der  Vorentscheid  nur  Verbindlichkeit,  wenn  das  ordentliche  Baubewilligungsverfahren  nach  §§  78  ff.  durchgeführt  worden  ist,  was  der  G  e-  suchsteller ausdrücklich verlangen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 82 6. Bauausführung
                            a) Baubeginn und -  unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  der  Entscheid  über  öffentlich-  rechtliche  Einsprachen  rechtskräftig  sind.  Vorbe-  halten  bleibt  die  Anordnung  vor  sorglicher  Massnahmen  nach  Massgabe  der  Schweizerischen Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligungsbehörde  ordnet    die  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  an,  wenn  diese  während  längerer  Zeit  stillstehen.  Sie droht gleichzeitig die erforderlichen  Sanktionen bei Säum  nis   an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 83 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand
                            1    Die  Geltungsdauer  der  Baubewilligung  beträgt  zwei  Jahre  vom  Eintritt  der  Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin  um ein weiteres Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zweijährige  Frist  für  den  Baubeginn  steht  während  der  Dauer  eines  Zivi  l-  prozesses oder   Enteignungsverfahrens still.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 84 c) Einstellung von Bauarbeiten; Wiederinstandstellung
                            1   Die  Bewilligungsbehörde  verfügt  die  Einstellung  von  Bauarbeiten,  die  der  er-  teilten  Bewilligung  widersprechen  oder  ohne  Bewilligung  in  Angriff  ge  nommen  worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende  Wirkung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungsbehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder  Entfernung  von  widerrechtlichen  Bauten  und  Anlagen,  sofern  die  Abwei  chung  gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 7. Baukontrolle
                            1   Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüs-  tes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute  oder Anlage durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Abnahme  ist  auch  zu  prüfen,  ob  Bewilligungen  kantonaler  Instanzen  eingehalten  worden  sind.  Abweichungen  sind  der  zuständigen  kantonalen  I  n-  stanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 8. Gebühren
                            1    Die  Bewilligungsbehörde  erhebt  für  die  Behandlung  von  Bau-    und  Vorent-  scheidgesuchen  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die Rechtspflege im Kanton Schwyz.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen er  lassen.  VI. Schluss  -, Straf-   und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 90  86  1.  Weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  29  a)   die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsan  lagen;  b)   die Landumlegung und die Grenzbereinigung;  c)   Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz  ;  d)   Massnahmen für verkehrs  intensive Einrichtungen;  e)   die Förderung, Koordination und Finanzierung der vom Bund mitfinanzierten  Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 87 2. Vollzug
                            1   Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen  Vollzugsvorschriften  und  übt  die  Aufsicht  über  die  Gemeinden  beim  Vollzug  dieses Gesetzes aus. In Gemeinden ohne Zonenplan kann der Regierungsrat das  Baugebiet vorläufig abgr  enzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  für  den  Vollzug  Normen  und  Richtlinien  als  verbindlich  erklären  und  insbesondere  für  die  Anforderungen  an  die  Baugesuchs  unterlagen  sowie  das  kommunale und kantonale  Bewilligungsverfahren  einheitliche Vorschriften erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind  die  technischen  und  organisatorischen  Voraussetzungen  erfüllt,  so  kann  der  Regierungsrat  ganz  oder  teilweise  das  elektronische  Bewilligungsverfahren  einführen.  Die  Kosten  für  die  Einführung  und  den  Betrieb  des  elektronischen  Bewilligungsverfahrens  tragen  Kanton  und  Gemeinden  nach  verhältnismässigen  Anteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regier  ungsrat    erlässt  die  erforderlichen  Vorschriften  und  bestimmt  die  zulässigen Datenformate. E  r kann seine Befugnis an ein  Departement delegi  eren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 88 3. Strafbestimmungen
                            1   Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau-  bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des   Jus-  tiz gesetzes    und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse  bis  Fr.   50
                        
                        
                    
                    
                    
                000. -- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbe trag der
                            Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strafbar  ist  die  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Widerhandlung,  begangen  durch  Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und  Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Strafverfolgung verjährt in sieben  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Widerrechtliche  Gewinne  und  Vermögenswerte,  die  aus  der  Nutzung  von  Bau-  ten  und  Anlagen  stammen,  die  ohne  oder  in  Abweichung  einer  Baubewilligung  errichtet,  geändert  oder  genutzt  werden,  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizer  ischen Strafgesetzbuches eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 89 4. Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  der  Änderung  vom  8.  Mai  1996  wird  die  Verordnung  über die Hochhäuser vom 29. Juni 1971   aufgeho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachstehe  nden Erlasse werden wie folgt geändert:  a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974  :  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleiben  Verhandlungen  in  dringenden  Fällen  und  vor  sorgliche  Massnahmen,  das  summarische  Verfahren,  das  Einsprache-    und  Rechtsmittel-  verfahren  in  Planungs  -, Bau-  - und Entei  gnungssachen, das öffentliche  Beschaffungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzun-  gen im Einvernehmen mit den Parteien.  b)  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  U  mweltschutz  vom  24.  Mai 2000:  92
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1
                            Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden rich  tet sich nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren  richtet sich  nach den Bestimmungen der Planungs  - und Baugesetzge  bung.  c) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 200:
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3
                            3  Im  Übrigen  gelten  für  bauliche  Veränderungen  oder  technische  Eingriffe  an  Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs  - und Baugeset  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1
                            Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden rich  tet sich nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren  richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs  - und Baugesetzge  bung.  d) Kantonale Jagd-   und Wildschutzverordnung v  om 20. De  zember 1989  :  94
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1
                            1   Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine  kantonale  Bewi  l-  ligung  einzuholen.  Das  Baubewilligungsverfahren  richtet  sich  nach  den  Besti  m-  mungen der Planungs  - und Baugesetzgebung.  e) Kantonale Fischerei  verordnung vom 9. September 1976  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 Bst. g
                            [Sie ist insbesondere zuständig für:  ]  g)   die  Stellungnahme  zu  technischen  Eingriffen    in  Gewässer  n  (Art.  8  ff.  des  Bundesgesetzes). Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach  den Bestimmungen der Planungs  - und Baugesetzgebung.  f)  Verordnung  über  den  öffentlichen  Strandboden  und  Materialent  nahmen  aus  öffentlichen Gewässern vom 14. März 1975  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2
                            2   Das  Bewilligungsverfahren  für  Materialentnahmen  richtet  sich  nach  den  Bes  t-  immungen der Planungs  - und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 2
                            2   Ist  der  Kanton  Strassenträger,  findet  das  Verfahren  nach  den  B  estimmungen  der Planungs  - und Baugesetzgebung Anwen  dung.  h)  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Wald  vom  21.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998:  98
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Ist  in  einem  Nutzungsplan-  lungs  -  oder  Rodungsgesuch  erforderlich,  so  erfolgt  die  öffentliche  Auflage  gleichzeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Bau  gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Gesuchsunterlagen  sind  bei  der  betroffenen  Gemeinde  aufzulegen.  Wäh-  rend  der  Auflagefrist  kann  bei  der  zuständigen  Stelle  Einsprache  erhoben  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  findet  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  der    Planungs  -  und  Baugesetz  gebung  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a ( neu) Gefahrenkarten
                            1   Gefahrenkarten  zeigen,  welche  Gebiete  durch  Naturgefahren  oder  schädliche  Einwirkungen erheblich bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkar  ten  einzubeziehen.  Die  Entwürfe  werden  während  30  Tagen  öffentlich  aufgelegt.  Während  der  Auflagefrist  können  alle  Interessierten  dem  zuständigen  Amt  eine  schriftliche Stellungnahme unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton.  i) Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973  :  99
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2
                            2   Der  Bezirksrat  ordnet  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  und  der  Bundesvor-  schriften  über  die  Wasserbaupolizei  notwendigen  Mas  snahmen  an.  Im  Übrigen  richtet sich bei baulichen Veränderungen oder techni  schen Eingriffen an Bächen  und  Flüssen  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Planungs  - und  Bauge-  setzes.  k) Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezem-  ber 1993:  100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 (neu)
                            2   Werden  zur  Förderung  der  Energieeffizienz  bauliche  Massnah  men  getroffen,  die  sich  auf  die  Berechnung  des  Nutzungsmasses  auswi  rken,  so  werden  die  dafür  erforderlichen  Grundflächen  gegenüber  einer  konventionellen  Bauweise  nicht ange  rechnet.  l)  Verordnung  über  die  Anmerkung  von  Sondernutzungsrechten  und  von  öffent-  lich  -rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vom 6. Juli 1982  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  können  im  Bereich  des  öf  fentlichen  Planungs  -  und  Baurechts  ohne  spezielle  Vorschrift  als  Eigentumsbeschränkun-  gen im Grundbuch angemerkt werden:  c)   die  mi  t  einer  Bewilligung  verbundenen  Nebenbestimmungen  (Befristungen,  Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbe  stimmungen von  zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedür  fnis entspricht.  m)  Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000  102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Abs. 1 Bst. g
                            1  (Als  Aufwendungen  sind  anrechenbar,  soweit  sie  in  der  massgebenden  Besi  t-  zesdauer angefallen sind):  g)      bezahlte  Mehrwertabgaben  gemäss  §§    36d   ff.  des  Planungs  - und  Baugeset-  zes vom 14. Mai 1987  103
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 5. Übergangsbestimmungen
                            1    Dieses  Gesetz  findet  unter  Vorbehalt  von  Abs.  2  auf  alle  Baugesuche  Anwen-  dung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Baureglemente  von  Gemeinden,  welche  diesem  Gesetz  widersprechen,  sind  innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bi  s dahin gehen Gemeindevor-  schriften, welche diesem Gesetz wider  sprechen, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Richt  -  und  Nutzungspläne  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  generelle  Kanalisationsprojekte,  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gültig  sind,  blei-  ben  in  Rechtskraft.  Ihre  Änderung  oder  Anpassung  richtet  sich  nach  den  Bes  t-  immungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bestehende  Konzessionen  zwischen  Gemeinden  und  Versorgungswerken  sind  bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch  Konzession  geregelt,  so  ist  innert  fünf  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eine Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die  Gemeinde die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes innert weiteren  fünf  Jahren  gegen  Entschädigung  des  Zeitwertes  zu  übernehmen  und  als  kom-  munale Anstalt weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 104 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  33  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  haben  innert  drei  Jahren  seit  Inkrafttreten  der  Änderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen.
                            Darin  sind  mindestens  die  bestehenden  Anlagen  der  Groberschliessung  und  die  Anlagen für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten  bleibt § 15 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  noch  kein  Erschliessungsplan  oder  Reglement  besteht,  kann  die  G  e-  meindeversammlung  den  Kostenanteil  der  Gemeinde  an  eine  Groberschli  es-  sungsstrasse  (§  44  Abs.  2)  im  Verpflichtungskredit  für  deren  Erstellung  oder  Ausbau festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§§ 22 f.), so kann  der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen bewilligen oder er  kann die Verkehrsanlage selbst erstellen, wenn die übrigen Vorausse  tzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den
                            Erschliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Änderung  bei  den  zuständigen  Departementen  hängigen  Genehmigungsverfahren  für  Ausnahmen  von  kantonalen  Bauvorschri  f-  ten sind durch die Departemente zu Ende zu führen.  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden haben  a)   die  Gefahrenzonen  in  ihren  Nutzungsplänen  innert  zwei  Jahren  nach  Erstel-  lung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefähr-  dung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen;  b)   die  Abstände  von  Fliessgewässern  (§  66  Abs.  2)  innert  zwei  Jah  ren  seit  Inkrafttreten der Änderung vom 19. September 2007 fes  tzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  ihre  Baureglemente  den  harmonisierten  Begriffen  und  Messweisen  anzupassen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Änderung  bei  kantonalen  Amtsstellen  hängigen  Baugesuche sind  durch diese zu Ende zu führen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2018  Für die vom Regierungsrat vor dem 1. Mai 2014 genehmigten Zonenpläne f  indet  das  bisherige  Recht  Anwendung.  Die  bei  Inkraftt  reten  dieses  Gesetzes  beim  Regierungsrat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17  -685 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19  -10); vom 6. März 1996 (Veror  dnung  über die amtliche Vermessung, GS 19  -115);  vom 8. Mai 1996 (GS 19  -120), vom 16. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  (Geschäftsordnung  KR,  GS  19  -324),  vom  15.  September  1999  (Strassenve  rordnung,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -434), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21  -61k), vom 28. März 2007 (Umse  t-  zung  NFA,  GS  21  -121b),  vom  19.    Sept  ember  2007  (GS  21  -146),  vom  16.  Se  ptember  2009  (Energiegesetz,  GS  22  -77b),  vom  18.  November  2009  (JV,  GS  22  -82ae)  ,  vom  22.  April  2009  (EntG,  GS  22  -72b)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -80  s), vom 17. Dezember 2013 (RRB   Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai 2017 (KRB über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförde-
                            rung, GS 25  -2a),  vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimi  e-  rung der Organisation der St  rafverfolgungsbehör  den, GS 25  -9k)  , vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -10  h), vom 14. März 2018 (GS 25  -23)  , vom 23. Oktober 2019 (GS 25  -64)   und vom 30. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (GS 26  -75)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  6.  Dezember  1987  mit  18  900  Ja  gegen  15  113  Ne  in (Abl 1987 1193); Änderungen vom 8. Mai 1996 in der Volksabstimmung vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 mit 20 121 Ja gegen 10 108 Nein (Abl 1996 1671), vom 28. März 2007 in der Volksa  b-  stimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282   Nein (Abl 2007 1085),   vom 19. Se  p-  tember 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4 429 Nein  (Abl 2007 2188)   und  vom 31. Mai 2017 in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 659 Ja gegen 20 654 Nein (Abl 2017 2085)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 aufgehoben am 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; bis  herige Abs. 2 und 3 werden zu  Abs. 3 und 4  ; Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ;  Abs.  4  in  der  Fassung  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  in  der  Fassung  vom  8.  Mai  1996  und  Abs.  2  und  4  in  der  Fassung  vom  19.  September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  er Fassung vom 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom,  Abs. 3 neu eingefügt am 30. März 2022, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  ; Abs. 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  ; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  . März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  ; Abs. 3 aufgehoben am 23. Oktober 2019, bisheriger Abs.4  wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  ; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  ; Abs. 5 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  ; Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  eptember 2007 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            60  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  ; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  m 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  ung  vom  8.  Mai  1996;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  mber  2007;  Überschrift in der Fassung vom und Abs. 4 bis 6 aufgehoben am 30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  ;  Überschrift,  Abs. 1 Einle  itungssatz in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  ;  Abs.  1  in  der    Fassung  vom  30.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  neu eingefügt am 19. Sep  tember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   der Fassung vom 8. Mai 1996;   Abs. 2 Bst. a bis l in der Fassung vom 19. Septe  mber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  ; A  bs. 2 Bst. m neu eingefügt am 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  -59.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  -427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  -603.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  -580.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  -1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  -789.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  -681.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  -422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  10; GS 19  -329.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  -313.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   SRSZ 420.110; GS 18  -363.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   SRSZ 213.421; GS 17  -376.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Überschrift, Abs. 1   und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Am 1. September 1988 in Kraft getreten (GS 17  -706); Änderun  gen vom 26. Oktober 1994 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 6. März 1996 am 1. Juni 1996 (Abl 1996 730), vom
8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 16. September 1998 am 1. D ezember
                            1998  (Abl  1998  1332),  vom  15.  September  1999  am  1.  Janua  r  2000  (Abl  2000  76),  vom  15.  Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2398),  vom  19.  September  2007  am  1  .  Juli  2008  (Abl  2008  1314),  vom 16. Septe  mber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  am 1. April 2010 (Abl 2010 450), vom 18. Novem  ber 2009 am   1. Januar 2011 (Abl 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1508)  , vom 22. April 2009 am 1. April 2011 (Abl 2010 2648)  , vom 25. September 2013 am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  ,  vom  31.  Mai  2017  am    1.  April  2018  (Abl  2018  498  ),  vom    25.  Oktober  2017  am  1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  (  KRB  Nachführung  der  Justizgesetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafve  r-  folgungsbehö  rden,   Abl 2018 83)  , vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (GOG, Abl 2018 498)  ,  vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 (  Abl 2018 1491  ) vom 23. Oktober 2019 am 1. März 2020  (Abl 2020 498)   und vom 30. März 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1730) in Kraft getreten  .