Justizgesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom   18. November 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  vom  5.  Oktober  2007  (StPO)  ,  2    der  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  vom  20.  März  2009  (JStPO)  3  (ZPO)  ,  4  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und M  änner  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehör-  den.  Vorbehalten  bleiben  Bundesrecht  und  ergänzendes  oder  abweichendes  kantona  les Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  enthält  das  kantonale  Ausführungsrecht  zu  den  Schweizerischen  Prozes  s-  ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrecht  s-  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 Rechtsanwendung
                            1   Dieses   Gesetz   findet  auf  alle  Justizverfahren  Anwendung,  soweit  keine  beson-  deren Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schwei-  zerischen  Jugendstrafprozessordnung  finden  auch  auf  das  kant  onale  Strafrecht  Anwendung.  Vor  behalten  bleiben  die  Vorschriften  des  kantonalen  Ordnungsbus-  sengesetzes   vom 18. Februar 2009  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Justizbehörden
                            a) Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die obersten kantonalen Gerichte sind:  a)   das Kantonsgericht;  b)   das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erstinstanzlichen Gerichte sind:  a)   das kantonale Straf  - und Jugendgericht;  b)   das Zwangsmassnahmengericht;  c)   die Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 b) Strafverfolgungsbeh örden
                            1   Untersuchungs  - und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses  Gesetz  und  das  Bundesrecht  nichts  anderes  bestimmen,  ist  jeder  Staatsanwalt  örtlich und sachlich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs  - und Anklagebe-  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gerichtliche Polizei im Straf  - und Jugendstrafverfahren sind:  a)   die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist;  b)      Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Weitere Justizbehörden
                            Weitere Justizbehörden sind:  a)   die Schlichtungsbehörden;  b)   die Schätzungskommission;  c)      die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat;  d)   die Betreibungs  - und Konkursämter und deren Inspektorat;  e)   die Anwaltskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unabhängigkeit der Justiz
                            1    In  ihrer  Rechtsprechung  sind  die  Justizbehörden  unabhängig  und  nur  an  das  Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge-  genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die  Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9 Kompetenzkonflikte
                            Zur  BeurteiIung  von  Kompetenzstreitigkeiten,  welche  trotz  Meinungsaustausch  zwischen  den  in  Frage  kommenden  Behörden  nicht  behoben  werden  können,  sind zuständig:  a)   der  Kantonsrat  für  Konflikte  zwischen  dem  Regierungsrat  und  Gerichten  sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und ander  en Gerichten oder  selbstständigen Rekurskommissionen;  b)   der Regierungsrat für Konflikte  zwischen Verwaltungsbehörden;  c)   das  Verwaltungsgericht  für  Konflikte  zwischen  von  ihm  beaufsichtigten  B  e-  hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden;  d)   das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil  - und Strafgerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Amtsgeheimnis
                            Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amt  s-  geheimnisses verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Titel: Justizbehörden
1. Kapitel: Gerichte
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Kantonsgericht
§ 10 10 Bestand
                            1   Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn K  an-  tonsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer  neuen  Beschlussfassung  fest.  Dabei  bleibt  den  Bezirken  Schwyz,  March  und Höfe die Wahl von je zwei und den übrigen Bezirken von je einem Kantons-  richter garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gericht  s-  schreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1    Das  Kantonsgericht  behandelt  seine  Geschäfte  nach  Massgabe  der  gesetzl  i-  chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Kammern  bestehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Berufungen in Zivil  - und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich-  tern  beurteilt.  Berufungen  gegen  Entscheide  im  summarischen  Verfahren,  über  vorsorgliche  Massnahmen  und  über  Übertretungen  beurteilt  eine  Besetzung  von  drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident   ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi  rken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Kantonsgericht  beurteilt  Berufungen  und  Beschwerden  in  Zivil  -  und  Schuldbetreibungssachen sowie in Straf  - und Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 b) als Aufsichtsbehörde
                            1   Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf  - und Jugendgericht, das  Zwan  gsmassnahmengericht,  die  Bezirksgerichte,  die  Inspektorate  gemäss  §  6  Bst. c und d und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  erstatten  dem  Kantonsgericht  jährlich  Bericht  über  ihre  Tätigkeit  und  diejenige der ihnen unterstellten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Verwaltungsgericht
                            § 14  Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Verwaltungsgericht  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sechs  bis  zehn  Ver-  waltungsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsgericht  wählt  Vizepräsidenten  aus  seiner  Mitte  und  stellt  G  e-  richt  sschreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1    Das  Verwaltungsgericht  behandelt  seine  Geschäfte  nach  Massgabe  der  ge-  set  zlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Kammern  oder  einzelrichter  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Kammern  bestehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi  rken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 13 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  beurteilt  Verwaltungsgerichtsbeschwer  den  und  verwal-  tungsgerichtliche Klagen nach Massgabe  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  14  und der übrigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist:  a)  das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung;  b)  die  Beschwerdeinstanz  im  Sinne  von  Art.   29  Abs.   3  des  Bundesgesetzes  über di  e Hilfe an Opfer von Straftaten;  c)  die  kantonale  Rekurskommission  im  Sinne  von  Art.   22  Abs.   3  und  Art.   31  des  Bundesgesetzes  über  die  Wehrpflichtersatzabgabe  16    und  die  zuständi  ge  richterliche Behörde, soweit  das Bundesrecht   als einzige Bes  chwer  deinstanz  ein oberes kantonales Gericht vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) als Aufsichtsbehörde
                            1   Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Kantonales St raf - und Jugendgericht
§ 18 Bestand
                            1    Das  kantonale  Straf  -  und  Jugendgericht  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  sieben bis zwölf Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das kantonale Straf  - und Jugendgericht wählt Vizepr  äsidenten aus seiner Mitte  und stellt Gerichtss  chreiber sowie das weitere Pers  onal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 17 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das kantonale Straf  - und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mas  s-  gabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Kammern  oder  einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Kam  mern  bestehen  aus  fünf,  in  Jugend-  strafsachen  sowie  im  abgekürzten  Verfahren  aus  drei  Richtern.  Sie  sind  nur  bei  Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi  rken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 18 Zuständigkeit
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen:  a)  Verbrechen.  Davon  ausgenommen  sind  Art.   90  Abs.   3  und  4  des  Strassen-  verkehrsgesetzes  19  , Art.  134,   197  Abs.   4 Satz   2, 234  Abs.   1, 251  Ziff.   1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253,   254  und  303  Ziff.  1  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  20  sowie   folgende   Tatbestände   bei   einem   Deliktsbetrag   von   weniger   als  Fr.    12  000.  --:  -  Veruntreuung (Art.   138  Ziff.   1 StGB)  -  Diebstahl (Art.   139  Ziff.   1, 2 und  4 StGB)  -  Unrechtmässige Entziehung von Energie (Art.   142  Abs.   2 StGB)  -  Unbefugte Datenbeschaffung (Art.   143  StGB)  -  Betrug (Art.  146  StGB)  -  Betrügerischer   Missbrauch   einer   Datenverarbeitungsanlage   (Art.   147  StGB)  -  Check-   und Kreditkartenmissbrauch (  Art.  148  StGB)  -  Hehlerei (Art.   160  StGB)  b)  folgender Vergehen:  -  Tötung auf Verlangen (Art.   114  StGB)  -  Kindestötung (Art.   116  StGB)  -  Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art.   118  Abs.   3 StGB)  -  Einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die  unter  der  Obhut  der  beschuldigten  Person  steht  oder  für  die  diese  zu  sorgen hat, namentlich ein Kind (Art.   123  Ziff.   2 Abs.   2 StGB)  -  Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art.   158  Ziff.   1 Abs.   1 und  2 StGB)  -  Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (  Art.  163  Ziff.   2 StGB)  -  Gläubigerschädigung   durch   Vermögensverminderung   (Art.   164  Ziff.   2  StGB)  -  Unterlassung der Buchführung (Art.   166  StGB)  -  Bevorzugung eines Gläubigers (Art.   167  StGB)  -  Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art.   168  StGB)  -  Verfügung  über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art.   169  StGB)  -  Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art.   170  StGB)  -  Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art.   187  Ziff.   4 StGB)  -  Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art.   188  Ziff.   1 StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  -  Sexuelle  Handlungen  mit  Anstaltspfleglingen,  Gefangenen,  Beschuldi  g-  ten (Art.   192  Abs.   1 StGB)  -  Ausnützung der Notlage (Art.   193   Abs.   1 StGB)  -  Brandstiftung (Art.   221  Abs.   3 StGB)  -  Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs.   2 StGB)  -  Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer A  b-  sicht (Art. 224 Abs. 2 StGB)  -  Gefährdung   ohne   verbrecherische   Absicht,   fahrlässige   Gefährdung  (Art.   225 Abs. 2 StGB)  -  Verursachen  einer  Überschwemmung  oder  eines  Einsturzes  (Art.  227  Ziff.   1 Abs.   2 StGB)  -  Beschädigung  von  elektrischen  Anlagen,  Wasserbauten  und  Schutzvor-  richtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs.   2 StGB)  -  Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB)  -  Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB)  -  In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB)  -  Nachmachen  von  Banknoten,  Münzen  oder  amtlichen  Wertzeichen  ohne  Fälschungsabsicht (Art.   243  StGB)  -  Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art.   244 Abs. 1 StGB)  -  Staatsgefährliche Propaganda (Art. 275  bis  -  Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275  ter   StGB)  -  Aufforderung  und  Verleitung  zur  Verletzung  militärischer  Dienstpflichten  (Art. 276 Ziff. 1 StGB)  -  Geldwäscherei (Art. 305  bis   Ziff. 1 StGB)  -  Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art.   305   Abs. 1 StGB)  -  Vorteilsgewährung (Art. 322  quinquies   StGB)  -  Vorteilsannahme (Art. 322   StGB)  -  Bestechung (Art. 322   StGB)  -  Sich bestechen lassen (Art. 322  novies   StGB)  c)  Steuervergehen nach Bundes  - und kantonalem Verwaltungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Führen  Änderungen  im  Bundesrecht  zu  einer  Verschiebung  der  Zuständigkei-  ten, kann der Regierungsrat vorübergehend für einzelne Delikte eine abweiche  n-  de  Regelung  vorsehen.  Er  berücksichtigt  dabei  den  sachlichen  Zusammenhang  und die Spezialisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) des Einzelrichters
                            Einzelrichterlich werden beurteilt:  a)  Einspr  achen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des  kantonalen Strafgerichts fallen;  b)  Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) als Jugendgericht
                            Das  kantonale  Strafgericht  als  Jugendgericht  beurteilt  alle  strafbaren  Handlun-  gen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwal  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Wahl
                            Der  Kantonsrat  wählt  den  Präsidenten  und  die  weiteren  Richter  des  Zwangs-  massnahmengerichts.   Sie   müssen   die   Wählbarkeitsvoraussetzun  gen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 erfüllen.
§ 24 Bestand
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  besteht  nebst  dem  Präsidenten  aus  mindes-  tens drei weiteren Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  setzt  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  zu  einer neuen Beschlussfassung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Zwangsmassnahmengericht  wählt  den  Vizepräsiden  ten  aus  seiner  Mitte  und bezeichnet die Gericht  sschreiber sowie das weitere Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder   Richter amtet einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der  gesetzlichen  Bestimmungen  als  Gesamtgericht,  in  Dreierbesetzung  oder  einzel-  richterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Drei  erbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi  rken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuständigkeit
                            a) im Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über:  a)   Genehmigung der Zusicherung der Anonymität (Art. 150 Abs. 2 StPO);  b)   Genehmigung  der  Einschränkung  des  freien  Verkehrs  mit  der  Verteidigung  (Art. 235 Abs. 4 StPO);  c)   Anordnung einer DNA  -Massenuntersuchung (Art. 256 StPO);  d)   Zustimmung  zum  Aufschub  oder  zur  Unterlassung  der  Mitteilung  über  die  Überwachung (Art. 279 Abs. 2 StPO);  e)      Entscheid  über  die  Identität  im  Strafverfahren  bei  verdeckter  Ermittlung  (Art. 288 Abs. 3 StPO);  f)   Zustimmung  zum  Aufschub  oder  zur  Unterlassung  der  Mitteilung  über  die  verdeckte Ermittlung (Art. 298 Abs. 2 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über al  le anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts (Art. 26   Abs. 1  JSPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) im Ausländerrecht
                            1     Einzelrichterlich   beurteilt   werden   die   Anordnung   und   Verlängerung   von  Zwangsmassnahmen  gemäss  dem  Bundesgesetz  über  die  Ausländerinnen  und  Ausländer  21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmas  snahmengerichts  kann  gemäss  Verwal-  tungsrechtspflegegesetz    innert  20  Tagen  beim  Verwaltungsgericht  B  eschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 22 c) im Polizeirecht
                            1   Einzelrichterlich beurteilt werden:  a)      Genehmigung  der  Überwachungsanordnung  nach  dem  Bundesgesetz  betref-  fend die Überwachung des Post  - und Fernmeldeverkehrs und § 9  b des Pol  i-  zeigesetzes (PolG);  23  b)   Bewilligung  des  Einsatzes  eines  verdeckten  Ermittlers  nach  §  9d  Abs.  3  PolG;  c)   Anordnung  des  Polizeigewahrsams  nach  Art.  8  des  Konkordats  über  Mas  s-  nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen  24  ;  d)   Anordnung der Aus  - und Eingrenzung nach § 19a PolG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Zwangsmassnahmengericht  ist  nach  Massgabe  der  übrigen  Gesetzgebung  zur Beurteilung weiterer pol  izeilicher Massnahmen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Abs. 1 Bst. c kann  gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  25    innert  20  Tagen  beim  Verwaltungsge-  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 26 d) im Abgaberecht
                            1   Einzelrichterlich  beurteilt  wird  die  Anordnung  einer  Pass  -  und  Schriftensperre  nach  Art.  49 Abs.   1 und  2 der  Verordnung über   die Wehrpflichtersatzabgabe.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gemäss  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  28   Tagen  beim  Verwaltungsgericht  B  e-  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Bezirksgerichte
§ 29 29 Trägerschaft
                            1   Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemein-  sames Bezirksgericht führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 30 Zusammenarbeit
                            a) Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Führen  mehrere  Bezirke  ein  gemeinsames  Bezirksgericht,  vereinbaren  die  Bezirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst  - und Gehaltsordnung,  die  Aufteilung  der  Kosten,  die  Haushaltsführung  und  die  Kündigung  sowie  wei-  tere Einzelheiten der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vereinbarung  bedarf  der  Genehmigung  des  Regierungsrates.  Dieser  hört  vorgängig das Kantonsgericht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 9b 31 b) Gerichtskommission
                            1   Die  Bezirksräte  setzen  eine  Gerichtskommission  ein,  welche  aus  mindestens  drei  Stimmberechtigten  der  beteiligten  Bezirke  zusammengesetzt  wird.  Die  Gerichtskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat,  einer  Rechnungsprüfungskommission  oder  einer  Bezirksverwaltung  der  beteili  g-  ten  Gemeinwesen,  einer  Strafverfolgungsbehörde,  einer  unter  der  Aufsicht  des  Bezirksgerichtspräsidenten  stehenden  Justizbehörde  oder  dem  Kantonsgericht  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten  des  Arbeitsverhältnisses  fest  und  stellt  Antrag  zu  Geschäften  des  gemeinsamen  Bezirksgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29c 32 Bestand
                            1   Das  Bezirksgericht  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  sechs  Richtern.  Die  Stimmberechtigten  des  Bezirks  können  die  Anzahl  der  Richter  nach  Anhö  rung  des Gerichts bis auf acht erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führen  mehrere  Bezirke  ein  gemeinsames  Bezirksgericht,  können  die  Stim  m-  berechtigten  des  Bezirks  die  Zahl  der  Richter  nach  Anhörung  des  Gerichts  bis  auf zehn Richter erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Bezirksgericht  wählt  Vizepräsidenten  und  Einzelrichter  aus  seiner  Mitte  und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 33 Besetzung und Beschlussfähigkeit
                            1   Das Bezi  rksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen  Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesamtgericht  bestimmt  die  erforderlichen  Kammern,  deren  Besetzung  und  die  Vorsitzenden.  Die  einzelnen  Kammern  best  ehen  aus  mindestens  drei  Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das  Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 34 Zuständigkeit
                            a) in Zivilsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Bezirksgericht  beurteilt  alle  Zivilsachen,  soweit  sie  nicht  einer  anderen  Behörde zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es beurteilt einzelrichterlich:  a)      Familien-   und Partnerschaftssachen;  b)      Miet  -, Arbeits  - und Konsumentensachen;  c)      die vereinfachten V  erfahren;  d)      die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32  35  b) in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan-  waltschaft,  des  kantonalen  Straf  -  und  Jugendgerichtes  sowie  anderer  Behör  den  gemäss  der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach Art. 31 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einzelrichterlich beurteilt werden:  a)  Einsprachen  gegen  Strafbefehle  für  Delikte,  welche  nicht  gemäss  §  21    in  die  Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;  b)  Anklagen wegen Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 36 c) als Aufsichtsbehörde
                            1     Die   Präsidenten   der   Bezirksgerichte   beaufsichtigen   und   instruieren   die  Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Führen  mehrere  B  ezirke  oder  Gemeinden  eine  gemeinsame  Schlichtungsbe-  hörde,  bezeichnet  das  Kantonsgericht  einen  der  Bezirksgerichtspräsidenten  als  Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Präsidenten  der  Bezirksgerichte  beaufsichtigen  die  Konkurs  -  und  Betrei-  bungsämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 37 Gerichtswahlen
                            1   Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe  rechtigte  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gerichtspräsidenten  sowie  voll  -  und  teilamtliche  Richter  werden  separat  ge-  wählt und müssen:  a)   ein  juristisches  Studium  mit  einem  Lizenziat  oder  Master  einer  schweizer  i-  schen  Hochschule  oder  einem  gleichwertigen  Hochschuldiplom  eines  and  e-  ren  Staates,  der  mit  der  Schweiz  die  gegenseitige  Anerkennung  vereinbart  hat, abgeschlossen haben, oder  b)   über ein Anwaltspatent verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,  welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeu  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  zuständige  Gericht  erstellt  ein  Anforderungsprofil  mit  den  persönlichen  und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen  sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen  Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  neu  zu  besetzenden  Richterstellen  sind  zusätzlich  zur  Ankündigung  der  Wahl  öffentlich  auszuschreiben.  In  der  Ausschreibung  ist  auf  die  Pflicht  zur  Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019   hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Unvereinbarkeit
                            a) in der Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  11  Demselben  Gericht  können  nicht  gleichzeitig  Per  sonen  mit  Richter  -  oder  G  e-  richtsschreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetr  a-  gener  Partnerschaft  leben  oder  eine  faktische  Lebensgemeinschaft  führen,  im  ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
                            1    Die  Richter  sowie  die  Gerichtsschreiber  können  nicht  gleichzeitig  dem  G  e-  meinderat,  dem  Bezirksrat,  dem  Regierungsrat,  dem  Kantonsrat,  einer  Strafver-  folgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz an  gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Richter  sowie  die  Gerichtsschreiber  des  Kantons  - und  des  Verwaltungsg  e-  richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäf  tigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Parteivertretung  vor  Gericht  ist  den  Richtern  sowie  Gerichtsschreibern  dieses Gerichts untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Amts dauer
                            1   Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei  nebenamtlichen  Richtern  kann  von  einer  Ersatzwahl  abges  ehen  werden,  wenn  die  Vakanz  nicht  mehr  al  s  sechs  Monate  vor  den  allgemeinen  Erneuerungswah-  len eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Konstituierung
                            1    Die  Gerichte  konstituieren  sich  selbst.  Die  erstinstanzlichen  Gerichte  teilen  ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konstituierung  und  die  Zuständigkeiten  der  einzelnen  Kammern  sind  im  Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Amtshandlungen im Kanton
                            Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons  vorz  unehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 39 Präsidialbefugnisse
                            1   Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens  - und  Verhandlungslei  tung,  namentlich  den  Erlass  von  Vorladungen,  die  Einberufung  des  Gerichts  bzw.  der  Kammern,  die  Referatszuteilung  und  die  Sitzungspolizei  nach  Mas  sgabe  des  Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfah  ren gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Nichteintreten,  Verfahrensabschreibung,  Zwischenfragen,  insbesondere  vorsorgliche  Massnahmen,  unentgeltliche  Rechtspflege,  Sicherheitsleistungen  und   Beweisabnahmen,   sowie   genehmigungsbedürftige   Vereinbarungen   kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  präsidial  entschieden  werden.  Zudem  führt  der  Präsident  die  Instruktionsver-  handlungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  ferner  über  die  Erstattung  von  Vernehmlassungen,  die  Berichtigung  von offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige  Bezeichnung  der  Parteien  sowie  in  Zivilsachen  über  die  Erläuterung  entschei-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Stellvertretung
                            1   Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im  Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident wird durch einen   Vizepräsidenten vertr  eten. Sie können sich im  Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des G  erichtes vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Verhinderung  des  Präsidenten  kann  in  dringenden  Fällen  auch  der  G  e-  richt  sschreiber handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Gerichtskanzlei
                            1   Die  Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Ent  scheide und sorgen für die  Kanzleigeschäfte des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  den  Verhandlungen  und  Beratungen  nehmen  sie  mit  beratender  Stimme  und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die D  urchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf ihren Beizug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erfor-  derlich erscheint  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Sitzungen
                            1   Das Gericht häl  t so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäf-  te es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien,  die  innert  einer  halben  Stunde  nach  Verhandlungsbeginn  nicht  er-  scheinen  (Respektzeit),  gelten  als  säumig  und  werden  entschädigungspflichtig.  Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  strafprozessualen  Bestimmungen  über  die  polizeiliche  Vorführung  gelten  auch für die weiteren kantonalen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Beratung und Abstimmung
                            1   Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme ab  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Rich-  ter Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsi  t-  zende Person ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gerichte  können  Entscheide  auf  dem  Zirkularweg  fassen,  sofern  die  mi  t-  wirkenden  Richter einem Antrag  zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 40 Entscheide
                            1   In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenent-  scheide  von  Kollegialbehörden  ergehen  als  Beschluss,  solche  von  Einzelbehör-  den  als  Verfügung.  Im  summarischen  Verfahren  wird  einzelrichterlich  auch  in  der  Sache  durch  Verfügung  e  ntschieden.  Für  die  Verwaltungsrechtspflege  gilt  das Verwaltungsrechtspflegegesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entscheide  werden  durch  die  vorsitzende  Person  oder  den  Gerichtsschrei  ber,  Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Gericht  kann  seinen  Entscheid  durch  Mitteilung  des  Dispositivs  eröffnen  und  nach  Massgabe  des  Bundesrechts  oder  mit  Zustimmung  der  Parteien  auf  eine Begründung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beschwerdeentscheide  über  eine  fürsorgerische  Unterbringung  können  münd-  lich  begründet  und  schriftlich  auf  das  Dispositiv  beschränkt  werden,  sofern  die  Parteien zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  Rechtsmittelentscheiden  kann  das  Gericht  auf  die  Darstellung  und  die  Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Gerichtsberichterstattung
                            1    Die  vorsitzende  Person  kann  zur  Gerichtsberichterstattung  Einsicht  in  Verfah-  rensakten  gewähren.  Sie  berücksichtigt  insbesondere  öffentliche  oder  private  Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bild  -  und  Tonaufnahmen  innerhalb  des  Gerichtsgebäudes  sowie  Aufnahmen  von  Verfahrenshandlungen  ausserhalb  des  Ger  ichtsgebäudes  sind  nicht  gestat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewi  l-  ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie  im  öffentlichen  Interesse  liegt.  Die  angeschuldigte  Person  oder  ihre  gesetzliche  Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In  der  Berichterstattung  sind  der  Grundsatz  der  Unschuldsvermutung  und  die  Persönlichkeitsrechte  der  Parteien,  insbesondere  der  Opfer  und  Geschädigten,  sowie  allfälliger  Dritter  zu  wahren.  Die  vorsitzende  Person  kann  im  Einzelfall  Sperrfristen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 41 Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewi lligung
                            1   Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt  (FHG)  vom  20.  November  2013  42    und  den  dazugehörende  n  Vollzugserlassen  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kantonsgericht  und  das  Verwaltungsgericht  unterbreiten  dem  Kantonsrat  jährlich  eine  Übersicht  über  die  Entwicklung  der  Finanzen  und  Leistungen,  einen  Voranschlagsentwurf  sowie  die  Rechnung,  die  in  den  Aufgaben-    und  Fi-  nanzplan,  den  Voranschlag  und  in  die  Jahresrechnung  integriert  werden.  Sie  können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonalen  Gerichte  sind  bezüglich  Ausgabenbewilligungskompetenz  dem  Regierungsrat gleichgestellt. §§  25-  31 FHG gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft
§ 47 43 Zusammensetzung und Organisation
                            1   Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:  a)  dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung;  b)  den leitenden Staatsanw  älten sowie dem leitenden Jugendanwalt;  c)  den Staatsanwälten sowie den Jugendanwälten;  d)  den Assistenzstaatsanwälten;  e)  den Untersuchungssekretären;  f)  dem weiteren Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest.   Er berück-  sichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mindestens  eine  Abteilung  wird  im  inneren  und  eine  im  äusseren  Kantonsteil  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 44 Wahl und Anstellung
                            1   Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:  a)  durch den Kantonsrat: der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung;  b)  durch  den  Regierungsrat:  die  leitenden  Staatsanwälte,  der  leitende  Jugend-  anwalt, die Staatsanwälte, die J  ugendanwälte und die Assistenzstaatsanwäl-  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für sie gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäs  s §   34  Abs.   1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Ob  erstaatsanwalt  stellt  das  weitere  Personal  an  und  kann  Untersuchungs-  sekretäre bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 45 Oberstaatsanwalt
                            a) Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere:  a)  jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;  b)  Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;  c)  die  Genehmigung  von  Strafbefehlen,  Einstellungs  -  und  Nichtanhandnahme-  verfügungen vorsehen;  d)  Rechtsmittel ergreifen;  e)  die Staatsanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsan-  meldung,   zur   Berufungserklärung   und   zur   Erhebung   von   eidgenössischen  Rechtsmitteln  und  kann  die  Erhebung  weiterer  Rechtsmittel  von  seiner  Zustim-  mung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befugnisse gemäss Abs.   1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staats  -  anwälte  n und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 46 b) Weitere Verfahrensbefugnisse
                            1   Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse:  a)  Er  kann  für  bestimmte  Verfahren  ausserordentli  che  Staatsanwälte  oder  Jugendanwälte ernennen;  b)  er vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den  Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit;  c)  er regelt in strittigen Fällen den interkantonalen Gerichtsstand;  d)  er ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Befugnisse  gemäss  Abs.   1 Bst.   b  bis  d  kann  der  Ober  staatsanwalt  den  leitenden  Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 47 c) Bezeichnung von Sachverständigen
                            Der  Oberst  aatsanwalt  kann  die  amtlichen  oder  dauernd  bestellten  Sachverstän-  digen bezeichnen, namentlich für:  a)  die  Untersuchung  und  Spurensicherung  an  lebenden  und  verstorbenen  Per-  sonen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;  b)  die  Bestimmung  der  Blutalkoholkonzentrati  on  oder  des  Reinheitsgrades  von  Stoffen  und  den  Nachweis  von  Betäubungsmitteln,  Giften  und  Medikamen-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 48 d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit
                            Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 49
§ 54 50
§ 55 51
§ 56 52
§ 57 53 Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt
                            1  Abteilung der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere:  a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;  c) vorbehältlich der Kompetenzen des Oberstaatsanwaltes die Erhebung von  Rechtsmitteln von ihrer Zustimmung abhängig machen und selber Rechts  mittel  ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57a 54 Assistenzstaat sanwälte
                            1   Die  Assistenzstaatsanwälte  führen  Verfahren  wegen  Übertretungen  und  unter  der  Leitung  eines  Staatsanwaltes  Untersuchungen  wegen  Vergehen  und  Verbr  e-  chen.  Ihnen  stehen  unter  Vorbehalt  der  Absätze  2  und  3  die  Befugnisse  eines  Staatsanwaltes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Assistenzstaatsanwälte  sind  von  der  Anklageerhebung  und  von  der  Vertretung  der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Untersuchungen  wegen  Vergehen  und  Verbrechen  bleiben  zusätzlich  fol-  gende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten:  a)  die Nichtanhandnahme  der Untersuchung;  b)  die Eröffnung der Untersuchung;  c)  der Antrag auf Untersuchungshaft;  d)  der Antrag auf Haftverlängerung;  e)  die  Anordnung  oder  Beantragung  von  Zwangsmassnahmen,  welche  vom  Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden müssen;  f)  die Einst  ellung des Verfahrens;  g)  der Erlass von Strafbefehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Untersuchungssekretäre
                            Die  Einvernahme  von  beschuldigten  Personen,  Zeugen  und  Auskunftspersonen  kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 55 Aufsicht
                            1   Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Ober-  staatsanwalt  erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich  Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  im  Auftrag  des  Regierungsrates  oder  von  sich  aus  beim  Oberstaatsanwalt  Auskünfte  oder  zusätzliche  Berichte  über  die  Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  dem  Oberstaatsanwalt  generelle  Weisungen  über  die  Wahrnehmung  der  Aufgaben  der  Staatsanwaltschaft  erteilen.  Ausgeschlossen  sind konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 56
§ 61 57
                            § 62  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 59
§ 63a 60
§ 64 61
§ 65 62
§ 66 63
§ 66a 64
§ 67 65
2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei
§ 68 66 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat:  a)  erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen  zur Polizei als Strafver-  folgungsbehörde  und  zur  personalrechtlichen  Stellung  der  vorübergehend  angestellten verdeckten Ermittler (Art.   287 Abs.   1 Bst.  b)  kann  die  dafür  ausgebildeten  Angehörigen  der  Polizei  bestimmen,  welche  im  Auftrag  der  Staatsanw  altschaft  im  Einzelfall  Zeugen  einvernehmen  kön-  nen (Art. 142 Abs.   2 StPO);  c)  kann  die  Befugnisse  der  Polizei,  Zwangsmassnahmen  anzuordnen  oder  durchzuführen,  Polizeiangehörigen  mit  einem  bestimmten  Dienstgrad  oder  einer be  stimmten Funktion vorbehalten (Art. 198 Abs.   2 StPO);  d)  ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219  Abs. 5 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Schlichtungsbehörden
§ 69 67 Zuständigkeit
                            1   Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfah-  ren zuständig, die  nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen  Mietverfahren zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Schlichtungsstelle  für  Diskriminierungsstreitigkeiten  ist  für  die  vorgesehe-  nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69a 68 Vermittlerämter
                            a)    Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mehrere  Gemeinden  können  durch  Beschluss  ihrer  Stimmberechtigten  ein  gemeinsames Vermittleramt führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69b 69 b) Zusammenarbeit
                            1    Führen  m  ehrere  Gemeinden  ein  gemeinsames  Vermittleramt,  vereinbaren  die  Gemeinderäte  den  Sitz  des  Vermittleramtes,  die  anwendbare  Dienst  -  und  G  e-  haltsordnung,  die  Aufteilung  der  Kosten,  die  Haushaltsführung  und  die  Kündi-  gung  sowie  weitere  Einzelheiten  der  Zusammenarbeit.  Die  Vereinbarung  bedarf  der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinderäte  setzen  eine  gemeinsame  Kommission  ein.  Für  diese  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b Abs. 1 und 3 sinngemäss.
§ 69c 70 c) Bestand
                            1   Das Vermittleramt besteht aus einem Vermittler und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Führen  mehrere  Gemeinden  ein  gemeinsames  Vermittleramt,  können  die  Stimmberechtigten  der  Gemeinden  die  Zahl  der  Stellvertreter  nach  Anhörung  des Vermittlers auf zwei erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69d 71 d) Aufgabenübertragung
                            1   Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmbe-  rechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  über  die  Vermittlerämter  der  Gemeinden  gelten  für  die  Vermittlerämter der Bezirke si  nngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Titel: Justizverwaltung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 70 Oberaufsicht
                            1   Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Kantonsgericht  und  das  Verwaltungsgericht  erstatten  ihm  jährlich  Bericht  und  sind  ihm  über  den  Geschäftsgang  der  Justizbehörden  zur  Auskunft  ver-  pflichtet.  Vorbehalten  bleibt  die  Berichterstattung  des  Regierungsrates  über  die  Strafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besond  e-  rer  Vorkommnisse  i  m  Geschäftsgang  der  Justizbehörden  unabhängige  Sachver-  ständige  einsetzen,  die  Einblick  in  alle  Akten  und  Vorgänge  haben  und  Aus-  kunftspersonen  befragen  können.  Die  von  der  Untersuchung  betroffenen  Pers  o-  nen  und  Justizbehörden  haben  das  Recht  auf  Stellungnahm  e  zum  Unters  u-  chungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 72 Amtseinweisungen
                            1   Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen:  a)   durch  den  Kantonsratspräsidenten:  die  Präsidenten  des  Kantons  -,  Verwal-  tungs  - und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellv  ertre  tung;  b)   durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder   und  Gerichtsschreiber  des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksge  richte;  c)   durch  den  Verwaltungsgeri  chtspräsidenten:  die  Mitglieder  und  Gericht  s-  schreiber  des  Verwaltungsgerichtes  sowie  der  Präsident  der  Schätzungs-  kommiss  ion;  d)   durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder   und   Gericht  s-  schreiber des kantonalen Straf  - und Jugendgerichtes und der Bezirksgerich-  te;  e)   durch den Vorsteher des zuständigen Departementes  : die Staatsanwälte, die  Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte;  f)   durch  den  Präsidenten  des  Bezirksgerichts:  die  unter  seiner  Aufsicht  st  e-  henden Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet:  «Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  meine  Aufgabe  getreu  den  gesetzl  i-  chen  Bestimmungen  zu  erfüllen.»  bzw.  «Ich  gelobe,  meine  Aufgabe  getreu  den  gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 73 Ausserordentliche Besetzung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das  Kantons  - und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Ka  n-  tonsrat  das  Kantons  - und  das  Verwaltungsgeric  ht  durch  ausserordentliche  Rich-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  eine  andere  Justizbehörde  nicht  mehr  ordentlich  besetzt  werden  oder  liegen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Strei  t-  sache einer anderen Justizbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen  ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  ausserordentlichen  Besetzungen  gilt  die  Unvereinbarkeit  nur  gegenüber  Mitgliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehör  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Ausnahmefall  kommt  zusätzlich  das  Gesetz  über  den  Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz  74
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72a 75 b) Kostenregelung
                            aa) bei Überweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Gemeinwesen,  dessen  Justizbehörde  ausserordentlich  zuständig  ist,  trägt  die Kosten und erh  ält den Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  ausserordentlich  hohem  Aufwand  oder  Erlös  kann  die  Aufsichtsbehörde  eine abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72b 76 bb) bei Ernennung
                            1   Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die  Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   Gemeinwesen,   dessen   Justizbehörde   einen   ausserordentlichen   Ersatz  braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung
§ 73 Geschäftsleitung
                            Der  Präsident  des  Gerichtes  sowie  der  Oberstaatsanwalt  sorg  en  für  di  e  G  e-  schäftsleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behör  de, insbesondere:  a)   die beförderliche Erledigung der Rechtsverfahren und Administrativgeschäfte  samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand;  b)   das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Pers  o-  nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung;  c)   die  Vertretung  nach  aussen  einschliesslich  Erstattung  von  Vernehmlassun-  gen;  d)   die sachgerechte Aufgabendelegation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 77 Geschäftskontroll e
                            Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle  eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 78 Besoldung
                            1   Die Besoldung bei den kantonalen Gerichten und der Staatsanwaltschaft rich-  tet sich nach dem B  esoldungsrecht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere  gesetzliche  Bestimmungen  vorbehalten.  Der  Regierungsrat  legt  nach  Anhörung  der  Bezirke  und  Gemeinden  einheitliche  Besoldungsgrundlagen  für  Schlich-  tungs  behörden und Betreibungsämter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Akten und Archivwesen
                            § 76  Aktenführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden  in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowi  e der Tag der Postaufgabe  und des Einganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Rückgabe
                            1    Original  akten  und  Gegenstände  werden  vorbehältlich  abweichender  Entschei-  dung  nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorzeitige  Herausgabe  darf  nur  aus  zureichenden  Gründen  bewilligt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Spruchbücher
                            Die  Endentscheide  werden  chronologisch  in  besonderen  Spruchbüchern  gesam-  melt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Aufbewahrung
                            1    Die  Spruchbücher  sind  dauernd  und  die  Protokolle  sowie  andere  Akten  30  Jahre  aufzubewahren.  Diese  Frist  beträgt  bei  Strafsachen,  welche  sich  auf  Ver-  gehen  oder  Verbrechen  beziehen,  50  Jahre.  Vorbehalten  bleiben  die  bundes-  rechtlichen Minimalfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschlies  s-  lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Verlorene Akten
                            1    Sind  Akten  abhanden  gekommen,  so  werden  sie  soweit  möglich  nach  den  Handakten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  sind  verpflichtet,  zu  diesem  Zweck  alle  Unterlagen  auszuhändi-  gen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht  möglich,  können  die betreffenden Handlungen wiederholt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten trägt, wer   den Verlust verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Kosten
§ 81 79 Gebühren und Vollstreckungstitel
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege.  Die  Gebühren  betragen  höchstens  Fr.   200  000.  --  zuzüglich  Aus-  lagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbe-  trag überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  die  weiteren  Gebührentarife,  namentlich  einen  Ent-  schädigungstarif  für  Rechtsanwälte.  Er  regelt  insbesondere  die  Ansät  ze  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  amtliche  Verteidigung,  den  „Anwalt  der  ersten  Stunde“  und  die  unentgeltl  iche  Rechtsvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vollstreckbare  Entscheide,  die  auf  Bezahlung  von  Gebühren  und  Auslagen  gemäss  Gebührenordnung  gehen,  sind  einem  Gerichtsurteil  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  80   gleichg  e-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Gebührenpflicht
                            1   Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine  Amtshandlung veranlasst hat. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3 Kostentragung in der Rechtspflege
                            1   Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht  auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen  Fehl-  entscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse auferlegt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Durch  Dritte  schuldhaft  ver  ursachte  Kosten  können  diesen  nach  Anhörung  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  über  deren  Ausstand  entschieden  wird,  dürfen  keine  Kosten  aufer-  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Kostenbezug
                            1    Die  Justizbehörden  beziehen  ihre  Gebühren,  Auslagen  und  Ordnungsbussen  selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebühren,  Auslagen  und  Ordnungsbussen  fallen  der  Trägerschaft  der  j  e-  weiligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde
§ 85 Subsidiarität
                            Die  Aufsichtsbeschwerde  ist  unzulässig,  wenn  nach  eidgenössischem  oder  kan-  tonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 86  Zulässigkeit und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wegen  Rechtsverweigerung  und  Rechtsverzögerung  sowie  wegen  anderen  Ver-  letzungen  von  Amtspflichten  kann  bei  der  übergeordneten  Aufsichtsbehörde  Aufsichtsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Pflicht  der  Aufsichtsbehörde,  gegen  Missstände  von  Amtes wegen einzuschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Beschwerdefrist
                            1   Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder  eine  bestimmte  Handlung,  so  ist  sie  innert  30  Tagen  seit  der  Mitteilung  oder  Kenntnis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des  Beschwerdeführers besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Verfahren
                            1   Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und  eine  Begründung  zu  enthalten.  Wenn  sie  sich  nicht  sofort  als  unbegründet  er-  weist,  wird  sie  dem  betroffenen  Gericht,  der  betroffenen  Behörde  oder  den  be-  troffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schrif  t-  lichen Beantwortung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sachverhalt  wird  von  Amtes  wegen  untersucht.  Im  Übrigen  finden  die  Vorschriften  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes   sinngemäss A  nwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörde  oder  ihr  Vorsitz  kann  vorsorgliche  Massnahmen  anor  d-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Weiterzug
                            Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können  innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Titel: Kantonales Prozessrecht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 90 81 Missbräuchliche Ausstandsbegehren
                            1    Ausstand  und  Ausstandsverfahren  richten  sich  nach  den  Schweizerischen  Prozessordnungen;  für  die  Verwaltungsrechtspflege  gelten  §§  13  2  bis  13  9  die-  ses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Offensichtlich  missbräuchliche  Ausstandsbegehren  können  unter  Mitwirkung  der betroffenen Richter beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Verbot des Berichtens
                            1   Es ist untersagt,   Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des  Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer  Weise zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beeinflussungsversuche  sind  abzulehnen  und  die  in  der  Sache  zuständige  Behörde ist zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Verfahrenssprache
                            1   Verfahrenssprache ist deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Besti  mmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Elektronische Übermittlung
                            Der  Regierungsrat  kann  Bestimmungen  über  die  elektronische  Form  von  Einga-  ben und Zustellungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Fristwahrung
                            1    Fristgerechte  Eingaben  und  Zahlungen,  die  an  eine  unzuständige  Gerichts  -  oder  Verwaltungss  telle  gerichtet  sind,  gelten  als  rechtzeitig  eingegangen.  Die  Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 Adressänderungen
                            Die  Parteien  haben  Adress  -  und  Änderungen  ihres  ständigen  Aufenthalts  wäh-  rend eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die  bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Protokollführung
                            Die vorsitzende Person bestimmt die P  rotokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen
                            1   Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein  wissenschaftliches  oder  ein  anderes  schützenswertes  Interesse  glaubhaft  m  a-  chen  und  der  Einsichtnahme  keine  überwiegenden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  hängigen  Verfahren  entscheidet  die  vorsitzende  Person,  bei  abgeschloss  e-  nen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Mitteilung an andere Behörden
                            Die  Justizbehörden  informieren  eidgenössische,  kantonale  oder  ausländische  Behörden über ihre Verfahren:  a)  b)  ion  nüber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Zustellung durch Veröffentlichung
                            Die Zustellung durch Veröffentlichung erf  olgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Zivilrechtspflege
§ 100 82 Zuständigkeit in Zivil - und Betreibungssachen
                            Die  Zuständigkeiten  in  Zivil  - und  Betreibungssachen  einschliesslich  Verfahrens-  art  richten  sich  nach  den  Einführungserlassen  zum  eidgenössischen  Recht,  soweit sie nicht in  der Zivilprozessordnung und im vorliegenden  Gesetz   ger  egelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Schiedswesen
                            1  Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren ein oberes Gericht oder eine kantona  le  Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatl  iche Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 83 Vollstreckung
                            1  Kantonales  Vollstreckungsgericht  ist  der  Einzelrichter  des  Bezirksgerichts  im  summarischen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gericht  und  im  Rahmen  gerichtlicher  Ermächtigung  die  mit  der  Vollstr  e-  ckung  betraute  Person  können  die  Hilfe  der  Kantonspolizei  in  Anspruch  neh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei hat die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten  so  rasch  wie  möglich  zu  gewähren.  Nötigenfalls  nimmt  sie  mit  dem    Vollstr  e-  ckungsgericht Rücksprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung
                            1   Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstat  t-  liche  Erklärung  (Affidavit)  abgenommen,  die  zur  Rechtsverfolgung  ausserhalb  des  Kantons  notwendig  ist.  Verlangt  das  auswärtige  Recht  die  Abnahme  vor  einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsge  richts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt  der Einzelrichter richterliche Entscheide un  d andere Urkun  den auf Antrag einer  beteiligten Person in eine fremde Sprache übertr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Strafrechtspflege
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Strafprozessordnungen und
                            zum Strafgesetzbuch  84
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Ausnahme vom Verfolgungszwang
                            Die Mitg  lieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons  - und des  Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in  den  Verhandlungen  des  Kantonsrates  und  seiner  Kommissionen  rechtlich  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.    Der  Kantonsrat  kann  die  Immunität  aufhe-  ben, wenn sie missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105 Rechtshilfe
                            Unter  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung  zur  nationalen  Rechtshilfe  können  die  Strafbehörden  anderen  Kantonen  auch  in  Strafsachen  des kantonalen Recht  s Rechtshilfe leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 85 Schutz gefährdeter Personen
                            1   Bei  dringendem  Verdacht  auf  Straftaten,  insbesondere  gegen  Leib  und  Leben  oder  die  sexuelle  Integrität,  informiert  die  Staatsanwaltschaft  die  gefährdeten  oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen  Personen,  wenn  dies  zum  Schutz  der  gefährdeten  Personen  erforderlich  er-  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Information  muss  die  Unschuldsvermutung  und  so  weit  möglich  die  Per-  sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 86 Zustellung an andere Behörden
                            1   Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer  Verwahrung  (Art.  64  StGB)  oder  einer  Schutzmassnahme  (Art.  12  bis  15  des  Jugendstrafgesetzes   ist der Entscheid der zuständigen Kindes  - und Erwachs  e-  nenschutzbehörde unverzüglich schrif  tlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Anzeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr  der Entscheid auf Verlangen zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen
                            1   Das zuständige Departement trifft f  ür Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1  StPO,  die  nach  Abschluss  des  Verfahrens  noch  gefährdet  sind,  die  geeigneten  Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  sie  insbesondere  mit  einer  Legende  im  Sinne  von  Art.  288  Abs.  1  StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstat  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Aussetzung von Belohnungen
                            Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine  Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Anzeigepflicht
                            1   Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von  Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtl  i-  chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Amtliche Bekanntmachungen
                            1   Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange-  ordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 88 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
                            Das   Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art.   217  Abs.  2  StGB  steht  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  sowie  der  Für-  sorgebehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Strafregister
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Ausführungsbestimmungen  zum  Strafregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide
§ 114 89 Vollzugsbehörden
                            1   Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantona-  le Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach  dem Bundesges  etz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen   vollstreckbar  erklärten ausländischen Strafentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat  eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt   für Migration vollzieht die Landesverweisung nach Art.   66a   ff.  StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Mas  s-  nahmen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat sorgt für   ein Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114a 91 Kostentragung
                            1   Der Kanton trägt:  a)  die Untersuchungs  - und Anklagekosten;  b)  die Gerichtskosten aus Verfahren vor den kantonalen Gerichten;  c)  die Kosten für die amtliche Verteidigung;  d)  die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung;  e)  Entschädigung und Genugtuung;  f)  die Kosten des Straf  - und Massnahmenvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der    Bezirk  trägt  die  Gerichtskosten  aus  Verfahren  vor  dem  Bezirksgericht.  Vorbehalten bleiben Abs.   1 Bst.   c und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kostentragungs  -  und  Rückerstattungspflichten  der  Parteien  und  der  antrags-  stellenden   Person   bleiben   vorbehalten   (Art.   426  ff.   StPO;   Art.   44  f. JStPO;
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 f. dieses Gesetzes).
§ 115 92 Bezug und Verwertung
                            1    Die  zuständige  Vollzugsbehörde  bezieht  Geldstrafen,  Bussen  und  Kosten.  Ihr  obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erlös  fällt  dem  Kanton  zu.  Die  vom  Bezirk  zu  tragenden  Gerichtskosten  sind ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Bewährungshilfe
                            Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  für  die  Durchführung  der  Bewährungshilfe  zuständige  Verwaltungsstelle  oder  Institution.  Er  kann  dieser  weitere  Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116a 93 Beizug der S taatsanwaltschaft
                            1   Die  zuständige  Behörde  hört  die  Staatsanwaltschaft  vor  der  Gewährung  einer  wesentlichen  Vollzugsöffnung  an,  sofern  die  verurteilte  Person  eine  Straftat  gemäss  Art.  64  StGB  begangen  hat  und  gegen  sie  eine  stationäre  Massnahme  oder eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestim  mt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 94 Nachträgliche Verfahren
                            a) Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vollzugsbehörde  ist  zuständig  für  Entscheide,  die  im  Strafgesetzbuch  vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen:  a)  zur  Anordnung  des  Vollzugs  einer  Ersatzfreiheitsstrafe  (Art.  36  Abs.  1  StGB);  b)  gemäss  Art.  95  Abs.  4  StGB,  sofern  die  Vollzugsbehörde  die  Bewährungs-  hilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6 StGB);  c)  zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d StGB);  d)  zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3 StGB);  e)  zur  Fortsetzung  oder  Aufhebung  der  Behandlung  (Art.  63a  Abs.  1  und  2  StGB);  f)  zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB);  g)  zur  bedingten  Entlassung  aus  der  Verwahrung,  Entscheid  gemäss  Art.  95  Abs. 4 StGB (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b StGB);  h)  zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64  c  Abs. 1 und 2 StGB);  i)  zum Einsatz von technischen Geräten (Art. 67b Abs. 3 StGB);  j)  zur Einschränkung oder Aufhebung des Tätigkeits  -, Kontakt  - und Rayonver-  bots (Art. 67c Abs. 4 bis 6 StGB);  k)  zur Bestimmung der Vollzugsform (Art. 77 bis 80 StGB);  l)  zur bedingten  Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 95 b) Nachtr ägliche Entscheide des Gerichts
                            1    Gestützt  auf  Art.   363  Abs.   1 in fine  StPO  ist  der  Präsident  des  Gerichts,  wel-  ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur:  a)  Verlängerung  der  Probezeit  bei  bedingter  Entlassung  aus  einer  Massnahme  (Art. 62 Abs. 4 StGB)  ;  b)  Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB)  ;  c)  Anrechnung  der  ambulanten  Behandlung  auf  die  Strafe  und  Aufschub  des  Vollzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB)  ;  d)  Verlängerung  der  befristeten  Tätigkeitsverbote  sowie  der  Kontakt  -  und  R  a-  yonverbote (Art.   67  Abs.   6 und 67b  Abs.   5 StGB);  e)  Verwendung  von  Vermögenswerten  zugunsten  des  Geschädigten  ausserhalb  des Strafurteils (Art.  73  StGB);  f)  Verlängerung  der  Probezeit,  Verlängerung  oder  Neuanordnung  von  Weisun-  gen (Art. 87 Abs. 3 StGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungs-  behörden  auf  Anordnung  von  Ersatzfreiheitsstrafen  für  Bussen  und  Geldstrafen  (Art.  36  Abs.  2  und  106  Abs.  5  StGB).  Die  örtliche  Zust  ändigkeit  richtet  sich  sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf-  recht  .  96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von  Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 97 c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde
                            1    Die  Jugendanwälte  sind  zuständig  für  die  nachträglichen  richterlichen  Ent-  scheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  a)      Änderung  einer  Schutzmassnahme  gemäss  Art.  12  bis  14   JStG  in  eine  U  n-  terbringung;  b)      Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei  Monaten;  c)      Rückversetzung  in  den  Strafvollzug  nach  bedingter  Entlassung,  wenn  die  Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;  d)   Vollzug von Freiheit  sstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbri  n-  gung;  e)      bei  Übergangstätern  für  die  durch  die  Strafpr  ozessordnung  dem  Gericht  zugewiesenen Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Jugendgericht  führt  in  den  Fällen  von  Abs.  2  Bst.  a  bis  d  eine  Hauptver-  handlung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 9a 98 d) Einleitung
                            1   Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag  der Staatsanwaltschaft eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  ein  Entscheid  nach  Bundesrecht  einer  richterlichen  Behörde  vorbehalten,  hat die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Beri  cht der Staatsanwaltschaft einzu-  reichen.  Diese  leitet  den  Antrag  oder  Bericht  mit  ihrem  eigenen  Antrag  an  das  Gericht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119b e) Parteirechte der Staatsanwaltschaft
                            In  Verfahren  betreffend  nachträgliche  selbständige  Entscheide  des  Gerichts  übt  die  Staatsanwaltschaft  die  Rechte  einer  Partei  aus  und  vertritt  die  Sache  vor  dem Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119c 100 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
                            a) Anordnung  Die  Vollzugsbehörde  oder  die  Staatsanwaltschaft  können  eine  Person  vor  oder  nach  der  Einleitung  eines  Verfahrens  auf  Erlass  eines  nachträglichen  richterl  i-  chen Entscheides gemäss Art.   363   ff.  StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine  hinreichende  Wahrscheinlichkeit  besteht,  dass  es  zur  Rückversetzung  in  den  Straf-   oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollz  ugs einer freiheit  s-  entziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und wenn:  a)  die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;  b)  die  Erfüllung  des  Massnahmenzwecks  nicht  anders  gewährleistet  werden  kann oder  c)  Fluchtgefahr vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 119d  b) Entscheid des G  erichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soll  eine  Person  in  Sicherheitshaft  bleiben,  beantragt  die  Staatsanwaltschaft  unverzüglich,  spätestens  aber  innert  48  Stunden  nach  der  Festnahme,  die  A  n-  ordnung     von     Sicherheitshaft     oder     einer     Ersatzmassnahme     gemäss  Art.  237  ff.  StPO beim  a)  Präsident  en des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat;  b)  Zwangsmassnahmengericht,  soweit  die  Staatsanwaltschaft  einen  Strafbefehl  erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  die  Vollzugsbehörde  eine  Person  in  Sicherheitshaft  gesetzt,  teilt  sie  der  Staatsanwaltschaft  ihren  Antrag  mit.  Die  Staatsanwaltschaft  leitet  den  Antrag  der  Vollzugsbehörde  mit  ihrem  eigenen  Antrag  der  Gerichtsbehörde  gemäss  Abs.   1 weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen  hat, verlängert sich in diesem Fall nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren sind Art.   222 und 229  ff.  StPO sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119e 102 c) Vollzug
                            1  Die  vollzugsrechtliche  Sicherheitshaft  wird  nach  den  Regeln  des  Vollzugs  von  Freiheitsstrafen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  dadurch  der  Zweck  der  Sicherheitshaft  vereitelt,  ist  die  Sicherheitshaft  nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 103 Rechtsmittel
                            1    Verfügungen  der  Vollzugsbehörden  können  innert  20  Tagen  seit  Zustellung  beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtsmittelfrist bet  a)  den Vollzug der Landesverweisung gemäss Art.   66a   ff. StGB;  b)  Zwangsmassnahmen gemäss §§  122a   Abs.   2 Bst.   a und  b oder 122c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Fällen  von  Abs.   2 Bst.  b  kommt  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung zu. Die Rechtsmi  ttelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 104 Vollzugskosten
                            1   Die Kosten des Straf  - und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  verurteilte  Person  hat  die  Kosten  des  Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  zu  ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten  bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Persönliche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf  - und Massnahmenvollzug  in  keinem  unmittelbaren  Zusammenhang  stehen,  trägt  die  eingewiesene  Person  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 122  105  Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Ausführungsbestimmungen  über  den  Straf  -  und  Massnahmenvollzug  sowie  den  Vollzug  der  Untersuchungs  -  und  Sicherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  insbesondere  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaftierten,  ihre  B  e-  schwerdemöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftan-  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Disziplinarsanktionen sind:  a)  der Verweis;  b)  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmi  ttel,  der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens zwei Mona-  te, im Wiederholungsfall drei Monate;  c)  die Busse bis Fr. 500.  --; sowie  d)  der Arrest bis 14 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  der  Beurteilung  von  Diszi  plinarvergehen  werden  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122a 106 Medizinische Zwangsmassnahmen
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehnt  die  inhaftierte  Person  eine  medizinische  Massnahme  ab,  sieht  die  ei  n-  weisende  Behörde  von  d  er  Anordnung  einer  solchen  ab,  sofern  die  inhaftierte  Person  ihren  Entschluss  im  Zustand  der  Urteilsfähigkeit  und  selbstbestimmt  getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene  medizinische Massnahme an, wenn:  a)  die inhaftierte Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, ihr ohne die Behandlung  ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und sie nicht in einer Patien-  tenverfügung  gemäss  §  122b   Abs.   2  festgelegt  hat,  dass  sie  bei  Verlust  der  Urteilsfähigkeit auf eine Behandlung verzichtet;  b)  ohne die Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität Dritter erns  t-  haft gefährdet wird;  c)  eine richterlich angeordnete stationäre oder ambulante therapeutische Mass  -  nahme  zu  vollziehen  ist  und  die  Behandlung  unter  forensisch-  psyc  hiatri  -  schen   Gesichtspunkten   zur   Erfolg   versprechenden   Durchführung   dieser  Massnahme unumgänglich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  dringenden  Fällen  entscheidet  der  Arzt  der  Vollzugseinrichtung.  Dieser  informiert die einweisende Behörde umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die medizinische Zwangs  massnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchz  u-  führen.  Ist  sie  für  längere  Zeit  angeordnet,  muss  die  einweisende  Behörde  die  Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122b b) Abklärungspflicht
                            1   Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass ei  ne inhaftierte Person auf mediz  i-  nische Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  33  a)  die  inhaftierte  Person  von  einem  Arzt  über  die  gesundheitlichen  Risiken  eines  Verzichts  und  über  alternative  Behandlungsmethoden  aufgeklärt  wird  und  b)  sich  ein  Arzt  versichert,  dass  die  inhaftierte  Person  ihren  Entschluss  in  urteilsfähigem Zustand gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter  gesundheitlicher  Schaden,  bespricht  der  Arzt  mit  ihr  die  Möglichkeit  und  den  Inhalt   einer   Patientenverfügung   nach   Art.  Zivilgesetzbuch  (ZGB)     zur  Frage,  ob  die  inhaftierte  Person  bei  Verlust  der  Urteilsfähigkeit  medizinisch  behan  delt  werden  soll.  Falls  die  inhaftierte  Person  eine  Patientenverfügung  erstellt,  best  ätigt  der  Arzt,  dass  die  inhaftierte  Person  diese  selbst  gelesen,  verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugseinrichtung stellt dem Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verf  ü-  gung,  welcher  bestätigt,  dass  er  der  inhaftierten  Person  den  Inhalt  der  Patien-  tenverfügung  übersetzt  und  diese  ihm  bestätigt  habe,  dass  sie  ihren  Willen  wiedergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122c 109 Hungerstreik
                            a) Zwangsernährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in  den  Hungerstreik  tret  Zwangsernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand  der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Verlust  des  Bewusstseins  ordnet  die  einweisende  Behörde  eine  künstliche  Ernährung  an,  sofern  die  inhaftierte  Person  nicht  in  einer  Patientenverfügung  gemäss  §  122d   Abs.   2  festgelegt  hat,  dass  sie  bei  Verlust  der  Urteilsfähigkeit  eine solche ablehnt. B  ei Dringlichkeit gilt §  122a   Abs.   3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122d b) Abklärungspflicht
                            1   Hat  die  Vollzugseinrichtung  Kenntnis,  dass  eine  inhaftierte  Person  auf  die  Nahrungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:  a)  die  inhaftierte  Person  von  einem  Arzt  über  die  gesundheitlichen  Risiken  eines Hungerstreiks aufgeklärt wird und  b)  sich  ein  Arzt  versichert,  dass  die  inhaftierte  Person  ihren  Entschluss  in  urteilsfähigem Zustand gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Arzt  bespricht  mit  der  inhaftierten  Person  die  Möglichkeit  und  den  Inhal  t  einer Patientenverfügung nach Art.   370  ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person  bei Verlust der Urteilsfähigkeit künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte  Person  eine  Patientenverfügung  erstellt,  bestätigt  der  Arzt,  dass  die  inhaftierte  Person  diese  selbst  gelesen,  verstanden  und  sich  dabei  in  urteilsfähigem  Zu-  stand befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Beizug eines Übersetzers gilt §  122b   Abs.   3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122e 111 Technische Überwachung
                            1   Zur  Sicherheit  und  zum  Schutz  der  Inhaftierten  und  des  Personals  sowie  zur  Gew  ährleistung  des  ordentlichen  Gefängnisbetriebes  können  die  Einrichtungen  technisch überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt stellt sicher, dass:  a)  die  betroffenen  Personen  vorgängig  über  die  Überwachung  informiert  wer-  den;  b)  die  gespeicherten  Personendaten  innert    sechs  Monaten  gelöscht  werden,  soweit sie nicht für Beweiszwecke benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  regelt  das  zuständige  Departement  die  Einzelheiten  der  techni-  schen  Überwachung,  namentlich  die  Form,  Dauer,  erfassten  räumlichen  Berei-  che  sowie  die  Zugriffsberechtigung  auf  die  Aufzeichnungen  und  deren  Schutz  vor missbräuchlicher Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Begnadigung
§ 123 Zuständigkeit
                            Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:  a)  bei  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  den  Staat  und  die  Landesverteidigung  und  bei  Straftaten,  die  mit  einem  solchen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  Zu-  sammenhang stehen, vom Kantonsrat;  b)  in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Verfahren
                            a) Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Verfahren  wird  durch  die  Einreichung  eines  Begnadigungsgesuchs  an  das  zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des  Strafgesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  holt  die  Akten  des  Strafverfahrens,  die  Stellung-  nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst   geurteilt  hat, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige  Kommission des Kantonsrates weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 b) Wirkung
                            1   Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  kann  die  Volls  treckung  aufschieben,  wenn  das  Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 126  112  c) Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge-  hen  gegen  den  Staat  und  die  Landesverteidigung  und  bei  Straftaten,  die  mit  einem   solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch  und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem  Gesuch entsprochen werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  entscheidet  über  das  Begnadigungsgesuch  in  geheimer  A  b-  stimmung  endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  den  übrigen  Fällen  entscheidet  die  zuständige  Kommission  des  Kantonsr  a-  tes endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Vorschriften  über  den  Ausstand  gemäss  §§  132  bis  139    dieses    Gesetzes  gelten  sinngemäss  auch  für  das  Begnadigungsv  erfahren.  Über  ein  streitiges  Ausstandsgesuch  entscheidet  die  Begnadigungsbehörde  in  Abstand  der  be-  troffenen Mi  tglieder selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 127 Wirkungen
                            1   Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Begnadigung  bedingt  ausgesprochen,  bestimmt  die  Begnadigungs  -  behörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrecht-  lichen Folgen der strafbaren Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege
1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe
§ 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons
                            1   Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer  Vornahme geltenden Rechts zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtshandlungen  erfolgen  nach  schwyzerischem  Recht,  soweit  nicht  das  am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden
                            1   Behörden  anderer  Kantone  haben  für  Amtshandlungen  auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Schwyz  eine  Bewilligung  des  Präsidenten  des  Verwal  tungsgerichts  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  der  zuständigen  Bundesbehörde  können  auch  Amtshandlun-  gen  ausländischer  Behörden  bewilligt  werden,  wenn  wichtige  Gründe  es  erfor-  dern  und  nicht  schutzwürdige  Interessen  der  betroffenen  Person  entgegenst  e-  hen.  Auf  Verlangen  der  betroffenen  Person  hat  der  Präsident  des  Verwaltungs  -  gerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überw  achen, dass der Rahmen  der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe
                            1    Ordnungsgemässen  Rechtshi  lfebegehren  betreffend  Verwaltungssachen  wird  entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Ver  wal-  tungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische  Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen gewährt  werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der  Schweiz  von  den  Behörden  des  ersuchenden  Staates  nur  insoweit  verwendet  werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Verfahren der Rechtshilfe
                            1    Die  Rechtshilfe  wird  unter  Anwendung  des  schwyzerischen  Rechts  von  den  Behörden  nach  Massgabe  ihrer  Zuständigkeit  gewährt.  Auf  Verlangen  der  ers  u-  chenden Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch  ein anderes Verfahren eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Rechtshilfe  kann  von  der  Leistung  eines  Kostenvorschusses  oder  einer  Kostengutsprache abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes  bestimmt  ist,  wird  der  Verkehr  mit  ausländischen  Behörden  durch  die  Bundes-  behörden vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Ausstand
§ 132 113 Ausstands pflicht
                            1    Richter,  Gerichtsschreiber  sowie  das  Kanzleipersonal  sind  von  der  Ausübung  ihres Amtes ausgeschlossen, wenn  ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmun-  gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  betroffene  Person  legt  einen  möglichen  Ausstandsgrund  rechtzeitig  offen  und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erach-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 33 114
§ 134 115
§ 135 Begehren Dritter
                            Das  Ausstandsbegehren  kann  von  einer  Partei  oder  von  jedem  Mitglied  der  G  e-  richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 136  Verzögerung des Begehrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  37  Wer  durch  ungerechtfertigte  Verzögerung  des  Begehrens  zusätzliche  Umtriebe  verursacht,  wird  dafür  kosten-    und  entschädigungspflichtig  und  kann  mit  Or  d-  nungsbussen bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Verfahren
                            1   Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftl  i-  che  Auskünfte  von  Amtsstellen  zu  belegen.  Fehlen  solche  Beweismittel,  wird  aufgrund  einer  gewissenhaften  Erklärung  der  abgelehnten  Person  entschieden.  Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewisse  n-  hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden.  Der  Ausstand  kann  ihr  auch  aus  anderen  zureichenden  Gründen  bewilligt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 116 Entscheid
                            1    Über  ein  streitiges  Ausstandsbegehren  eines  Mitgliedes  entscheiden  die  Ju  s-  tizbehörden,  die  Verwaltungsbehörden  oder  -  kommissionen  in  Abstand  des  be-  treffenden Mitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fällt  durch  den  Abstand  die  Beschlussfähigkeit  dahin,    entscheidet  über  den  Ausstand  die  Aufsichtsbehörde  und  beim  Verwaltungsgericht  das  Kantonsg  e-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent-  scheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre  von Behörden und Kommissionen entscheiden diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 117 Nichtbeachten des Ausstandes
                            1   Amtshandlungen, an den  en eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt  hat,  sind  aufzuheben  und  zu  wiederholen,  sofern  dies  eine  Partei  innert  zehn  Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  die  Verletzung  der  Meldepflicht  über  das  Vorliegen  eines  Ausstandsgrun-  des erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über  die Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Verfahren
§ 140 Öffentlichkeit
                            1    Die  Verhandlungen  und  die  mündliche  Eröffnung  der  Entscheide  sind  öffent-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verwaltungsgericht  kann  die  Öffentlichkeit  zudem  ausschliessen,  wenn  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  und  O  rdnung  oder  von  Sitte  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Anstand  zu  befürchten  ist,  sowie  wenn  die  schutzwürdigen  Interessen  einer  beteiligten  Person  es  erfordern.  Vorbehalten  bleibt  auch  der  Ausschluss  der  Öffentlichkeit  aufgrund  spezieller  Bestimmungen  betreffend  das  Steuerstrafver-  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141 Protokollinhalt im Allgemeinen
                            1   Verhandlungen sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ins Protokoll sind aufzunehmen:  a)   die  Darstellung  aller  wesentlichen  Verfahrensvorgänge  bezüglich  Ort,  Zeit,  Inhalt und mitwirkender Personen;  b)   die  Anträge  der  Parteien,   die  wesentlichen  mündlichen  Ausführungen  sowie  die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äuss  e-  rungen;  c)   der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten;  d)   die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse;  e)   die Entscheide im Dispositiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 142 Form des Protokolls
                            1   Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unter  zeichnet  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich-  nungsgeräte verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rechtsmit  telinstanz  und,  bei  Tragung  der  Kosten,  jede  Partei  können  verlangen,  dass  das  Protokoll  in  Reinschrift  niedergeschrieben  und  in  Abschrift  ausgehändigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 143 Beweiskraft
                            1   Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand-  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Begehren  um  Berichtigung  des  Protokolls  entscheidet  das  Verwaltungs  -  gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen
§ 144 Form
                            1   Vorladungen werden schriftlich erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auc  h nur mündlich  vorgeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 145  Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  39  Die Vorladung enthält:  a)   die  Bezeichnung  der  Person,  an  die  sie  gerichtet  ist,  und  die  Angabe,  in  welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird;  b)   die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache;  c)   Ort u  nd Zeit des Erscheinens;  d)   die  Aufforderung  an  die  vorgeladene  Person,  vor  der  Behörde  zu  erscheinen  unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens;  e)   für die Parteien: den Zweck der Verhandlung;  f)   Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanz  lei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 146 Frist
                            Vorladungen  sind  mindestens  fünf  Tage  vor  dem  Termin  auszuhändigen.  In  dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Vorführbefehl
                            Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpf  lichtung zum sofor-  tigen Erscheinen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Zustellung
                            1    Hat  die  Partei  eine  Vertretung,  so  wird  die  Vorladung  dieser  zugestellt.  Wird  das  persönliche  Erscheinen  der  Partei  verlangt,  so  wird  die  Vorladung  ihr  zuge-  stellt, der Vertretung eine K  opie mit eingeschriebenem Brief.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach  Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Zustellungsorgane
                            1   Die  Vorladung  wird  durch  die  Post,  einen  Kanzleiangestel  lten  oder  ausnahm  s-  weise durch die Polizei zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch  Vermittlung  der  zuständigen  Behörde  ihres  Aufenthaltsortes  zugestellt.  In  der  Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 150 118 Gescheiterte Zustellung
                            1   Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,  a)  wenn  der  Adressat  die  Zustellung  schuldhaft  verhindert  hat:  am  Tag  der  erfolglosen Zustellung;  b)  bei  einer  eingeschriebenen  Postsendun  g,  die  nicht  abgeholt  worden  ist:  am  siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit  einer Zustellung rechnen musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel-  lungsversuch  wiederholt.  Die  Zustellung  gilt  spätestens  am  siebten  Tag  nach  dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Beweis der Zustellung
                            Die  Vorladung  wird  eingeschrieben,  gegen  Empfangsschein  oder  amtliche  B  e-  scheinigung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Anzeigepflicht
                            Wer  eine  Vorladung  zu  persönlichem  Erscheinen  nicht  befolgen  kann,  hat  sich  sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Öffentliche Vorladung
                            1    Kann  einer  Partei  die  Vorladung  trotz  sachdienlicher  Nachforschungen  nicht  zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen  geeigneten Blättern veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentl  i-  che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Andere Zustellungen
                            Die  Bestimmungen  über  die  Vorladung  gelten  sinngemäss  für  andere  gerichtl  i-  che Zustellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Fristen
§ 155 Gesetzliche Fristen
                            1   Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  nur  erstreckt  werden,  wenn  eine  Partei  oder  ihre  Vertretung  im  Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erstreckung kann von  Amtes wegen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Richterliche Fristen
                            Richterliche  Fristen  sollen  der  Bedeutung  des  Streitfalles  entsprechend  ang  e-  setzt  werden  und  in  der  Regel  nicht  weniger  als  zehn  und  nicht  mehr  als  30  Tage dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 157  119  Stillstand der Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Keine  Verhandlungen  finden  statt,  und  gesetzliche  und  richterlich  bestimmte  Fristen stehen still:  a)  vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Oster  n;  b)  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;  c)  vom 18. Dezember bis und mit dem 7  . Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vorschrift gilt nicht für:  a)   Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen;  b)   Einsprache-    und  Rechtsmittelverfahren  in  Planungs  -  und  Bausachen  sowie  nach Steuergesetz;  c)   Rechtsmittelverfahren  im  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzrecht  und  betref-  fend  die  Aufnahme  in  Schulen,  die  Promotion  und  den  Abschluss  einer  Schul  - und Berufsausbildung;  d)   Rechtsmittelverfahren  beim  Vollzug  der  Landesverweisung  und  bei  Zwangs-  massnahmen gemäss §§  122a und 122c;  e)   das öffentliche Beschaffungswesen;  f)   Wahl  -, Abstimmungs  - und Stimmrechtssachen;  g)   Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Fristberechnung
                            1   Der  Tag  der  Eröffnung  einer  Frist  oder  der  Tag  der  Mitteilung  eines  Entschei-  des wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  letzte  Tag  einer  Frist  ein  Samstag  oder  ein  öffentlicher  Ruhetag,  oder  kann  die  Post  an  diesem  Tage  nicht  wie  gewöhnlich  benützt  werden,  so  endi  gt  die  Frist  am  nächsten  Werktag.  Samstage  und  öffentliche  Ruhetage  während  laufender Fristen werden mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 159 Einhaltung
                            Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen  wird.  Schriftliche  Eingaben  müssen  spätestens    am  letzten  Tag  der  Frist  an  die  Bestimmungsstelle  gelangen  oder  für  sie  der  Schweizerischen  Post  übergeben  sein.  Zahlungen  müssen  spätestens  am  letzten  Tag  der  Frist  zugunsten  der  Bestimmungsstelle  der  Schweizerischen  Post  übergeben  oder  einem  Post  -  oder  Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Erstreckungs - und Verschiebungsgesuche
                            1    Die  Verschiebung  einer  Verhandlung  oder  die  Erstreckung  einer  richterlichen  Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist  gestellt  werden.  Verschiebungsgesuche  können  abgelehnt  werden,  wenn  sie  nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 161  Androhung der Säumnisfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wo  das  Gesetz  die  Folgen  der  Säumnis  einer    Frist  oder  Verhandlung  nicht  festsetzt, bestimmt sie das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des  Prozesses es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Kosten bei Säumnis
                            1   Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattf  inden, so wird  der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ferner  kann  die  säumige  Partei,  falls  sie  nicht  andere  prozessuale  Nachteile  treffen,  mit  Ordnungsbusse  bestraft  werden,  wenn  sie  sich  innert  Frist  nicht  genügend zu entschul  digen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 120 Wiederherstellung
                            1   Die  Behörde  kann  auf  Antrag  der  säumigen  Partei  eine  Frist  wiederherstellen,  eine  Verhandlung  neu  ansetzen  und  einen  Endentscheid  aufheben,  wenn  sie  glaubhaft  macht,  dass  sie  kein  oder  nur  ein  leichtes  Verschulden  an  der  Ver-  säumnis trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verschulden  einer  Hilfsperson  der  Partei  oder  ihrer  Vertretung  wird  der  Partei  zugerechnet,  wenn  nicht  gehörige  Sorgfalt  bei  der  Wahl  und  Instruktion  der Hilfsperson nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Wiederherstellungsgesuch  ist  spät  estens  zehn  Tage  nach  Wegfall  des  Hindernisses zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  das  Verfahren  bei  einer  oberen  Instanz  rechtshängig,  so  entscheidet  diese  über die Wiederherstellung und Aufhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Entscheide
§ 164 Zustellung
                            1    Die  Vorschriften  über  die  Vorladung  finden  sinngemäss  Anwendung  auf  die  Mitteilung der Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die öffentliche Mitteilung beschränkt sich auf den Urteilsspruch. Sie kann sich  auf  die  Angabe  der  Prozessparteien,  des  Prozessgegenstandes,  der  Art  des  Ent-  scheides  und  der  laufenden  Fri  sten  beschränken  mit  dem  Hinweis,  dass  der  Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
                            SRSZ 1.2.20  23  43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Erläuterung
                            1   Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwal-  tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen  und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  ein  E  ntscheid  auf  das  Erläuterungsbegehren  hin  anders  gefasst,  so  wer-  den die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Berichtigung
                            Offenkundige  Versehen,  wie  Schreibfehler,  Rechnungsirrtümer  und  irrige  B  e-  zeichnung  der  Parteien,  werden  vom  Gericht  sschreiber  im  Einverständnis  mit  dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berich  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Abschnitt: Kosten
§ 167 Bestandteile
                            Die  Parteien  haben  nach  den  Bestimmungen  über  die  Kostenauflage  zu  bezah-  len:  a)   eine Gerichtsgebühr;  b)   die Barauslagen;  c)   die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 168 Ordnungsbussen
                            1    Ordnungsbussen  gemäss  diesem  Kapitel  dürfen  im  Einzelfall  den  Betrag  von  Fr.    1000.  --   nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Wiederholungsfall  kann  nach  vorangegangener  Androhung  Überweisung  an  die St  rafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Verjährung
                            Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschri  f-  ten des Obligationenrechts  121   sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Titel: Schlussbestimmungen
§ 170 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Allgemeine Verbote
                            1   Allgemeine  Verbote,  die  nach  bisherigem  kantonalem  Prozessrecht  ausgespr  o-  chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach Art. 260  ZPO;  die  Frist  dazu  beginnt  mit  einer  einmaligen,  generellen  Publikation  durch  das Kantonsgericht im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  begangene  Widerhandlungen  werden  gestützt  auf  Art.  258  ZPO  geahndet;  es  gilt  die  bisher  verfügte  und  publizierte  mildere Strafandrohung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
                            1    Dieses    Gesetz  tritt  zusammen  mit  den  Schweizerischen  Prozessordnungen  in  Kraft.  122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  gelten  die  Übergangsbestimmungen  der  Schweizerischen  Prozessordnun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 123 Referendum und Publikation
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  45  Anhang  I. Aufhebung von Erlassen  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974  124  b)  Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974  125  c)  Kantonsratsbeschluss   über   den   Beitritt   zum   interkant  onalen   Konkordat  betreffend  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für  die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903  126  d)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  des  Kantons  Schwyz  zum  Konkordat  über die Schiedsgerichtsbar  keit vom 20. Februar 1970  127  e)  Verordnung  über  den  Vollzug  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbar-  keit vom 6. April 1970  f)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  des  Kantons  Schwyz  zum  Konkordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechtshilfe  in  Zivilsachen  vo  m  11.  Se  p-  tember 1975  129  g)  Verordnung  über  den  Strafprozess  im  Kanton  Schwyz  (Strafprozessordnung)  vom 28. August 1974  h)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  zum  Konkordat  über  die  Rechtshilfe  und  die  interkantonale  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  und  die  Anpass  ung  der Gerichtsordnung vom 23. März 1994  131  i)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  des  Kantons  Schwyz  zum  Konkordat  über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977  132  j)  Kantonsratsbeschluss  über  den  Beitritt  zum  Konkordat  über  die  Gewährung  gegens  eitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlichrechtlicher  Ansprüche  vom 18. Mai 1972  133  II. Änderung von Erlassen  Folgende Erlasse werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
                            und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008  134
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1
                            1    Sieht  das  Bundesrecht  die  richterliche  Überprüfung  einer  Zwangsmassnahme  oder  die  Zustimmung  zu  einer  Zwangsmassnahme  vor,  so  urteilt  als  kantonale  richterliche  Behörde  die  Einzelrichterin  oder  der  Einzelrichter  des  Zw  angsmas  s-  nahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Anordnung  der  Durchsuchung  von  Wohnungen  und  Räumen  nach  einem  erstinstanzlichen  Entscheid  (Art.  70  Abs.  2  AuG)  ist  die  kantonale  Staatsanwaltschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht    beurteilt  einzelrichterlich  die  Anordnung  und  Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verfügungen  und  Entscheide  des  Zwangsmassnahmengerichts  über  Zwangs-  massnahmen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gem  äss  der  Ver-  ordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsge-  richt Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
                            Funktionäre vom 20. Februar 1970  135
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Verbrechen,  Verge  hen  oder  Übertretungen,  welche  Funktionäre  in  Ausübung  ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweiz  e-  rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt § 10  4 der Justizverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996
                            136
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1
                            1   Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.  Ihre  Zusammensetzung  richtet  sich  nach  der  Schweizerischen  Zivilprozessor  d-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2
                            2   Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten  Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Geschäftsordnung f ür den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons  - und des  Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in  den  Verhandlungen  des  Kantonsrates  und  seiner  Kommissionen  rechtlich  nicht  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Der  Kantonsrat  kann  die  Immunität  aufhe-  ben, wenn sie missbraucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  47
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Bst. e
                            (Durch geheime Wahlen werden gewählt:)  e)   der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung.  Anhang:  Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates  Rechts  - und Justizkommission  –  Vorberatung  oder  Entscheid  von  Begnadigungsgesuchen  nach  Massgabe  der  Justizverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 Bst. f
                            (  1   Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:)  f)   den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000 139
§ 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
                            das Beschwerdeverfahren  Soweit  dieses  Gesetz  oder  dessen  Ausführungsbestimmungen  nichts  anderes  vorschreiben,  gelten  hinsichtlich  Vorbereitung  und  Durchführung  der  Hauptver-  handlung  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  und  im  Übrigen  die  Bestimmungen  über  das  Beschwerdeverfahren  vor  Verwaltungsge-  richt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 229 Abs. 1
                            1   Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen  Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Summarisches Verf ahren
                            1  Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst  den  in  Art.  249,  271,  302  und  305  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  erwähnten Angelegenheiten:  a)    Personenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. b) Familienrecht:
1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2
                            ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB)
                            c)   Erbrecht  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB)
2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnu n-
                            gen (Art. 570 und 574  -576 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB)
4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
                            des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung
                            einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
                            lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
                            nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            618 ZGB)  d)   Sachenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB)
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitun-
                            gen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691  -693 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB)
4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
                            Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB)
6. Ordnung der Pfandre chte (Art. 833 und 852 ZGB)
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült
                            (Art. 861 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
                            ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten:  a)   Zustimmung  zur  Eintragung  der  Partnerschaft  einer  entmündigten  Person  (Art. 3 Abs. 2 PartG)  b)   Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG)  c)   Aufhebung des Vermögensvert  rages (Art. 25 Abs. 4 PartG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 Bst. b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  49  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss §  10,  der  Staatsschreiber  und  die  vom  Regierungsrat  bezeichneten  Mitarbeiter  der  Staatskanzlei,  der  Staatsarchivar,  die  Geri  chtsschreiber  der  schwyzerischen  Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Urkunds  -  und  Beglaubigungspersonen  treten  in  den  Ausstand,  wenn  ein  Aus-  schlussgrund  gemäss  den  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessor  d-  nung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 Bst. c
                            (  1   Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnot  a-  re innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser)  c)   wenn  ein  Ausstandsgrund  gemäss  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 5
                            5    Für  den  Beizug  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung,  und  bezüglich  deren  Ausstand  §  14  des  Einführungsgesetzes  zum  Zivilgesetzbuch  sinngem  äss  anz  u-  wenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und
                            Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958  142
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Die  Klage  ist  bei  dem  nach  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  zuständi-  gen Gericht anhängig zu machen.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März
                            1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Einspracheentscheid  ist  unabhängig  vom  Streitwert  die  Beschwer  -  de  g  emäss  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  an  das  Kantonsgericht  zuläs  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 2
                            2   Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf  das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizer  i-  sche Zivilprozessordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und
                            zu den dazugehörenden Ergänzungs  - und Ausführungserlassen vom 25. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Ents  cheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Summarisches Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  im  summarischen  Verfahren  auf-  grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen-  heiten:  a)   gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168   Abs. 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR);  b)   gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs  . 1 OR);  c)   Leitung  des  Vorverfahrens  (Art.  202  OR  und  Art.  5  Abs.  1  der  Verordnung  betreffend  das  Verfahren  bei  der  Gewährleistung  im  Viehhandel,  vom  14.  November 1911);  d)   Bewilligung  der  Selbsthilfeveräusserung  (namentlich  Art.  93  Abs.  1,  204  Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR);  e)   Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs.   2, 445 Abs. 1 OR);  f)   Ausweisung von Mietern und Pächtern;  g)   Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072  OR; Art. 13 des Bundesg  esetzes über den Versicherungsvertrag);  h)   Widerruf  der  Vollmachten  des  Vertreters  der  Anleihensgläubiger  (Art.  1162  Abs. 3 OR).  §§ 4 und 5  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1
                            1    Die  Schlichtungsstelle  ist  in  den  vom  Bundesrecht  bezeichneten  Fällen  z  u-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  51  §§ 18  -18e  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Das  Kantonsgericht  ist  einzige  kantonale  Instanz  gemäss  Art.  5  der  Schweizer  i-  schen Zivilprozessordnung.  §§ 20 bis 22  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 d) Anwendung der Justizverordnung
                            1    Die  Bestimmungen  über  den  Ausstand,  über  Vorladungen  und  andere  Zustel-  lungen,  Fristen,  Erläuterung  und  Berichtigung  sowie  die  allgemeinen  Besti  m-  mungen  des  kantonalen  Prozessrechts  in  der  Justizverordnung  gelten  sinnge-  mäss  auch  für  das   Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  und  den  selbständi-  gen Rekursbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justi  z-  verordnung  anwendbar,  soweit  diese  Verordnung  das  Verfahren  nicht  selbst  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die  Vorschri  ften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  über  die  Streitgenos-  senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe-  hörden,  den  selbständigen  Rekurskommissionen  und  dem  Verwaltungsgericht  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2
                            2   Ist ei  ne Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen  Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur  Einsichtnahme  zu.  Sie  sieht  von  der  Aktenzustellung  ab,  wenn  dadurch  das  Verfahren nicht mehr ordnungsg  emäss durchgeführt werden könnte.  (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 3
                            3    Die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  über  die  Beweisab-  nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1
                            1    Die  Rechtsmitteleingabe  ist  der  zuständigen  Rechtsmittelinstanz  im  Doppel  einzureichen.  Sie  darf  weder  ungebührlichen  Inhalts  noch  weitschweifig  oder  schwer lesbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)
                            3    Werden  andere  Mängel  nicht  behoben,  so  bleibt  die  Eingabe  unbeachtet  und  die Behör  de entscheidet aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fehlende  Ausfertigungen  sind  nachzuverlangen  oder  auf  Kosten  der  Partei  zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
                            Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Abs. 2 und 3
                            2    In  den  unter  Abs.  1  Buchstaben  a  bis  f  erwähnten  Streitigkeiten  bleiben  be-  sondere  Vorschriften,  welche  eine  andere  Behörde  als  zuständig  bezeichnen,  vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a  ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Widerklagen  im  Sinne  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  sind  zulässig,  sofern  der  Gegenstand  der  Widerklage  auch  Gegenstand  einer  verwaltungsge-  richtlichen Klage sein könnt  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            Für  das  Verfahren  sind  die  §§  9  bis  33  sowie  60  dieser  Verordnung  und  im  Übrigen  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung,  insbeson-  dere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis,  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Abs. 2
                            2    Urteile  des  Verwaltungsgerichtes  in  Klagefällen  werden  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vollstreckt,  soweit  sich  aus  der  Natur  der Sache nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für  die  Kantonspolizei,  die  Staatsanwaltschaft  und  den  Vollzug  von  Haft  und  von  Freiheitsstrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
                            Konkurs vom 25. Oktober 1974  147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12  Richterliche Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  53  Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  ohne  Rücksicht  auf  den  Streitwert  die folgenden Betreibungs  - und Konkursstreitigkeiten:  a)   Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;  b)   Klagen  auf  Rückschaffung  von  Retentionsgegenständen  (Art.  284  SchKG)  und  Klagen  Dritter,  welche  aufgrund  von  Art.  268a  OR  die  Herausgabe  von  Retentionsgegenständen verlangen;  c)   Widerspruchsklagen  (Art.  107,  108  SchKG)  sowie  Klagen  über  die  Lasten  auf einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 SchKG);  d)   Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeistände-  ten  und  Pfründern  an  einer  Pfändung  (Art.  111  SchKG,  Art.  334  ZGB,  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners ge-  gen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;  e)   Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokat  i-  onsplanes (Art. 148, 157 SchKG);  f)   Klagen  über  Eigentumsansprachen  und  Anfechtung  des  Kollokationspl  anes  im  Konkurs  und  im  Verfahren  betreffend  Nachlassvertrag  mit  Vermögensab-  tretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);  g)   Anfechtungsklagen (Art. 214, 286  -288 SchKG);  h)   Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Summarisches Verfahren
                            Das  Bezirksgericht  beurteilt  einzelrichterlich  im  summarischen  Verfahren  nebst  den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelege  n-  heiten:  a)   Anerkennung  eines  ausländischen  Konkursdekretes  sowie  Anordnung  s  i-  chernder  Mass  nahmen,  Anerkennung  eines  ausländischen  Kollokationspl  a-  nes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens  (Art. 166 bis 175 IPRG);  b)   einseitige  Vollstreckbarerklärung  im  Sinne  von  Art.   31  LugÜ,  sofern  diese  ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei  Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpr o-
                            zessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizer  i-  schen Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 148
§ 25
                            Der  Einzelrichter  entscheidet  z  ivilrechtliche  Streitigkeiten  über  das  Kaufs  -  und  Vorkaufsrecht  der  Verwandten  (Art.  25  und  42  BGBB)  sowie  das  Vorkaufsrecht  des Pächters (Art. 47 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die  landwirtschaf  tliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses  (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
                            1998
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a
                            Wer  einem  Feuer  -  oder  Feuerwerksverbot  nach  §  14a  zuwiderhandelt,  wird  mit  Buss  e  bestraft,  sofern  nicht  ein  mit  einer  höheren  Strafe  bedrohter  Straftatbe-  stand des Bundesrechts erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10.
                            November 1970  150
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2
                            2    Verfahren  und  Zuständigkeit  richten  sich  nach  der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
                            Dampfgefässen vom 14. Januar 1926  151
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1
                            1   Ist  eine  Explosion  erfolgt,  so  ist  der  Betriebsinhaber  verpflichtet,  ohne  Verzug  der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten.  Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand  nicht  verändert  werden,  es  sei  denn  zur  Verhütung  weiteren  Schadens  und  zur  Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen,
                            Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten  Lager, Apparate und Anlagen geltenden  Vorschriften werden nach Massgabe der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse  bis  Fr. 500.  -- gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
                            153
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2
                            2    Es  ist  auch  für  die  Entscheidung  v  on  Streitigkeiten  aus  Zusatzversicherungen  zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987
                            154
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Abs. 2 und 4
                            2   Öffentlich-  rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  bei  der  Bewilligungsbehörde,  privatrechtliche  Einspr  a-  chen  nach  Massgabe  der  Justizverordnung  beim  zuständigen  Einzelrichter  für  den Ort der gelegenen Sache einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bewilligungsbehörde  beurteilt  öffentlich-  rechtliche,  der  Einzelrichter  im  summari  schen  Verfahren  privatrechtliche  Einspr  achen.  Beide  Verfahren  sind  in  der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Abs. 1
                            1   Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau-  bewilligung  errichtet,  ändert  oder  umnutzt,  wird  nach  den  Vorschriften  der  Jus-  tizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000.  --    bestraft.  Bei  Gewinnsucht  ist  die  Strafbehörde  an  den  Höchstbetrag  der Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1
                            1   Genügt  §  72   der  Justizverordnung  für  ausserordentliche  Besetzungen  zur  Auf-  rechterhaltung  der  Rechtspflege  infolge  äusserer  Umstände  nicht,  kann  die  gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein  anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994
                            156
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            Widerhandlungen  gegen  diese  Verordnung  oder  gegen  die  gestützt  darauf  erlas-  senen Vorschriften des K  antons und der Gemeinden werden nach den Vorschri  f-  ten  der  Justizverordnung  und  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  mit  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer -
                            und Elementarschäden vom 25. März 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3
                            3   Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu  versichernde  Objekt  liegt,  den  Versicherungswert  im  summarischen  Verfahren  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen
                            Zwecken v  om 25. Januar 1946  158
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand-  lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Hält  die  Staatsanwaltschaft  nach  Abklärung  des  Tatbestandes  die  Ausfällung  einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus-  senentscheid selber aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Verfahren  und  den  Weiterzug  gelten  die  Justizverordnung  und  die  Schweizerische Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken  für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafpr  o-  zessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    In  jedem  Fall  beschlagnahmt  die  Staatsanwaltschaft,  ohne  Rücksicht  auf  die  Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewill  i-  gung gesammelt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  Abschluss  der  Untersuchung  überweist  die  Staatsanwaltschaft  die  be-  schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewi  l-  ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam-  melergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002
§ 48 Abs. 2
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Obduktion  nach  den  Bestimmungen  der  Schweizer  i-  schen  Strafprozessordnung  und  aus  wichtigen  Gründen,  namentlich  bei  schw  e-  ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 3
                            3    Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Str  afprozessor  d-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  57  Das  Verfahren  richtet  sich,  soweit  es  nicht  bundesrechtlich  geregelt  ist,  nach  den  Bestimmungen  für  die  verwaltungsgerichtliche  Klage  gemäss  der  Veror  d-  nung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justi  z-  verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005
§ 41 Abs. 4
                            4   Für  Tatbestände,  die  dem  schweizerischen  oder  kantonalen  Strafgesetz  unter-  liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche  Fälle  hat  die  Lehrperson  der  Schulleitung  zur  Weiterleitung  an  die  zuständige  Untersuchungsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22  -97a), vom 14. September 2011 (Einfü  h-  rungsgesetz  zum  schweizerischen  Zivilgesetzbuch,  GS  -23  -14e),  vom  25.  September  2013  (KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -80r),  vo  m  20.  November  2013  (FHG,  GS  23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83b),  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  A  npassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. März 2015 (WAG, GS 24 -29b), vom 25. März 2015 (GS 24 -30) , vom 25. Oktober 2017
                            (KRB  Nachführung  der  Justizgesetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafverfo  l-  gungsbehörden, GS 25  -9a)  , vom 14. März 2018 (KRB  Übertragung der Aufgaben der Strafverfol-  gung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25  -24a),  vom 14. März 2018 (KRB Zusammen-  arbeit  der  Justi  zbehörden  der  Gemeinden  und  Bezir  ke,  GS  25  -25f)  ,  vom  6.    Februar  2019  (TPG,  GS 25  -45d),  vom 22. Mai 2019 (ÖDSG, GS   25  -53a),  vom 18. September 2019 (KRB Organi  sa-  tion des Grundbuch-   sowie des   Betreibungs  - und Konkursinspektorats, GS 25  -61b)   und vom 27.  Mai 2020 (PolG  , GS  26  -14a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BBl 2007  6977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   BBl 2009 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   BBl 2009 21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 233.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs.  1 und  2 in der Fassung vom  , Abs. 3 aufgehoben am 14.   März 2018, bisheriger Abs. 4 wird  zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Bst.  e   aufgehoben am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   2010  ; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  und Abs. 2 in der Fassung vom,  Abs.  3   aufg  ehoben am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  fügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  ung vom  , Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  . Februar   2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am  14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   bis   3 in der Fassung vom 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  ;  Abs.  2  aufgehoben  am  14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  ; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3  wird zu Abs. 2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  om   25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  r Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  bis  6  werden  zu  Abs.  5  bis  7  ;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  3   aufgehoben  am  14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018, bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  ; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  t, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Okt  ober
                        
                        
                    
                    
                    
                2017.
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  ; Abs  . 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  ;  Überschrift  und  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Abs.  2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017  , bisheriger Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird zu Abs. 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017  ; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Neu ei  ngefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119    Abs.  2  Bst.  a  und  b  i  n  der  Fassung  vom  25.  März  2015;  Abs.  2  Bst.  c,  d,  e  und  f  in  der  Fassung  vom  und  Bst.  g  neu  eingefügt  am  25.  Oktober  2017  ,  bisherige  Bst.  d  bis  f  werden  zu  Bst. e bis g  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122    Inkraftsetzung  der  §§  23,  24,  34,  47,  48  Bst.  h  und  i,  50,  53  bis  55,  59,  63,  64,  114,  Anhang  Ziffer  4/§  77  Bst.  e  am  1.  April  2010  (Abl  2010  643)  und  die  übrigen  Bestimmungen  am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 2291), vom 14. Septemb  er 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. Septe  m-  ber  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851),  vom  20.  November  2013  am  1.  Januar  2016  (Abl 2015 2211), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  (GS  24  -30)  am  1.  Juli  2  015  (Abl  2015  1366),  vom  25.  März  2015  (GS  24  -29b)  am  1.  Januar 2017 (Abl 2016 2674)  , vom 25. Oktober   2017   am  1. Februar 2018   (Abl 2018  83  ), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 2018 (GS 25 -25f) am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) , vom 14. März 2018 (GS 25 -
                            24a)  am  1.  Januar  20  21    (Abl  2020    1251),    vom  22.  Mai  2019  am  1.  Januar  2021  (Abl  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2836),  vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252)  ,vom 27. Mai 2020 am 1.  Januar 2021 (Abl 2020 2835)   und vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in  Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   SRSZ 231.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   SRSZ 232.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   SRSZ 232.210; GS 4  -348.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   SRSZ 232.220; GS 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   SRSZ 232.221; GS 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129   SRSZ 232.230; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130   SRSZ 233.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131   SRSZ 233.220; GS 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132   SRSZ 270.310;  GS 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133   SRSZ 270.320; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134   SRSZ 111.210; GS 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135   SRSZ 140.100; GS 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136   SRSZ 140.310; GS 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137   SRSZ 142.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138   SRSZ 145.210; GS 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139   SRSZ 172.200; GS 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140   SRSZ 210.100; GS 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141   SRSZ 210.210; GS 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142   SRSZ   213.410; GS 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143   SRSZ 214.110; GS 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144   SRSZ 217.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145   SRSZ 234.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146   SRSZ 250.110; GS 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147   SRSZ 270.110; GS 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148   SRSZ 312.100; GS 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149   SRSZ 313.110; GS 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150   SRSZ 314.110; GS 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151   SRSZ 351.510; GS 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152   SRSZ 351.520; GS 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153   SRSZ 361.100; GS 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154   SRSZ 400.100; GS 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155   SRSZ 512.100; GS 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156   SRSZ 530.110; GS 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157   SRSZ 531.110; GS 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158   SRSZ 544.110; GS 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159   SRSZ 571.110; GS 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160   SRSZ 611.210; GS 21