Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            (Vom 27. Juni 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            1   Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den  kantonalen  universitären  Hochschulen  und  zu  Institutionen  im  universitären  Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit  für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen  Interkantonale  Vereinbarungen,  welche  die  Mitträgerschaft  einer  oder  mehrerer  universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbe  -  reich  regeln,  gehen  dieser  Vereinbarung  vor,  sofern  sie  die  Grundsätze  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hoch  -  schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten  des Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben  geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  gewähren  den  Studierenden  aus  allen  Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Beitragsberechtigung
Art. 4
                            Beitragsberechtigte Studienangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffent  -  lich-rechtlichen  kantonalen  Hochschulen  sowie  von  akkreditierten  öffentlich-  rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  universitäre  Hochschulen  und  Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsver  -  fahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massge  -  benden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf be  -  inhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bachelor- oder Masterstudien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan  -  gebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht bei  -  tragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1   Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak  -  kreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von  der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden.  Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  seine  Studierenden  an  der  privaten  Hochschule  mindestens  dieselben  geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Verein  -  barungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im  Trägerschaftsorgan  der  privaten  Hochschule  vertreten  oder  in  anderer  Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6
                            Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beitragsberechtigten  Studienangebote  sind  nach  Fachbereichen  in  einer  Datenbank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus  den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen  Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1   Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gel  -  ten  Personen,  die  für  ein  beitragsberechtigtes  Studienangebot  immatrikuliert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge  geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bun  -  desamtes für Statistik BFS ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1   Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ziehungsweise  Frühjahrssemester  erhobenen  Studierendenzahlen  in  Rechnung  gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungs  -  stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                            1   Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardi  -  sierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für  die Lehre zu 100 Prozent sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den  Betriebskosten  für  die  Forschung,  welche  dem  Träger  nach  Abzug  der  Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die  Kosten  werden  auf  der  Grundlage  der  Statistik  der  Hochschulfinanzen  des  Bundesamtes  für  Statistik  BFS  ermittelt.  Die  Infrastrukturkosten  werden  nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Definition  der  Fachbereiche  und  deren  Zuordnung  zu  einer  Kostengruppe  erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen  der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbe  -  reichs zu einer Kosten- gruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/  oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem  die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1   Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch  -  schnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durch  -  schnittlichen  Studiengebühren  und  der  effektiven  oder  pauschal  berechneten  Bundesbeiträge  vorgenommen.  Die  Beiträge  entsprechen  85  Prozent  der  so  er  -  rechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interkantonalen  Beiträge  für  die  Kostengruppe  III  betragen  maximal  das  Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermit  -  telten  Kosten  für  die  Lehre  gemäss  Artikel  9  Absatz  1  litera  a.  In  begründeten  Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kosten  -  gruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz  der Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1   Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein  allfälliges  Zweitstudium  zu  entrichten.  Ein  Studium  (Erst-  oder  Zweitstudium)  kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe ent  -  halten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster uni  -  versitärer Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studi  -  engänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte  Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1   Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder  ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitä  -  ren Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1  2  ) hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Aufnahme  eines  Zweitstudiums  ist  derjenige  Kanton  zahlungspflichtig,  in  dem  eine  Studentin  oder  ein  Student  zum  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des  Zweit  -  studiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren  erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individu  -  ellen  Studiengebühren  die  den  Beiträgen  zugrundeliegenden  standardisierten  Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            Die  Studienanwärterinnen,  die  Studienanwärter  und  die  Studierenden  aus  den  Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche  Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der  Hochschulträgerkantone.  Dies  gilt  auch  bei  Vorliegen  von  Zulassungsbeschrän  -  kungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1    Studierende  aus  Nichtvereinbarungskantonen  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Verein  -  barung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Auf  -  nahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  leisten  für  die  in  Anspruch  genommenen  Studienangebote  Beiträge,  die  mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätli  -  chen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen,  die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von  deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bun  -  desbeiträge (Artikel 10),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Absatz 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich  -  tung  zusätzlicher  Kostengruppen  und/  oder  Aufteilung  bestehender  Kosten  -  gruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begrün  -  deten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum  hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Definition  weiterer  Studienangebote  (Artikel  4  Absatz  4  litera  c)  sowie  die  Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Entscheid  über  die  Beitragsberechtigung  von  Studienangeboten  von  Hoch  -  schulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangebo  -  ten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Arti  -  kel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Arti  -  kel 19),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Arti  -  kel 17), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Festlegung  des  Rechnungsjahrs,  ab  welchem  die  Beiträge  für  die  Kosten  -  gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von  zwei  Dritteln  der  Konferenzmitglieder,  darunter  mindestens  die  Hälfte  der  Uni  -  versitätskantone  gemäss  Hochschulkonkordat  3  .  Für  die  übrigen  Beschlüsse  gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1   Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission  IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kommission  IUV  setzt  sich  aus  acht  regierungsrätlichen  Vertretungen  der  Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten  einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation  SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strit  -  tigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Antragsstellung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  für  Entscheide  gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich  -  daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Generalsekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone  nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1   Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das  Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV  4   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin  das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
Art. 21
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den  Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20.  Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1   Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den  31.  Dezember  durch  schriftliche  Erklärung  an  die  Konferenz  der  Vereinba  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu  -  dierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Ver  -  einbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1    Die  Beitragsberechtigungen  gemäss  der  Interkantonalen  Universitätsvereinba  -  rung vom 20.  Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle  Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5  6   be  -  ziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungs  -  voraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber  bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht  beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkraft  -  treten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung  vom 20.  Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungs  -  kantone Artikel 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Solange  betreffend  die  Ausbildung  der  Human-,  Zahn-  und  Veterinärmedizin  keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die  Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Bei  -  träge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die
                            IUV 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird  für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997  mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites  Berechnungsjahr)  beziehungsweise  mit  dem  Faktor  0.75  (drittes  Berech  -  nungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden  Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss  IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der  Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Arti  -  kel 9 Absatz 2 der Vereinbarung  Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:  Kostengruppe  I:  Geistes-  und  Sozialwissenschaften,  Wirtschaftswissenschaften  und Recht  Kostengruppe  II:  exakte  Wissenschaften,  Naturwissenschaften,  technische  Wis  -  senschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und  Veterinärmedizin  Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26-12a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rahmenvereinbarung vom 24.  Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenaus  -  gleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bundesgesetz  vom  17.  Juni  2005  über  das  Bundesgericht  (Bundesgerichtsgesetz,  BGG);  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                173.110.
                            6   Bundesgesetz vom 30.  September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordina  -  tion  im  schweizerischen  Hochschulbereich  (Hochschulförderungs-  und  koordinationsgesetz,  HFKG); SR 414.20.